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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Düsseldorf
Beschluss verkündet am 05.03.2009
Aktenzeichen: I-24 U 164/08
Rechtsgebiete: BGB


Vorschriften:

BGB § 535
BGB § 397
BGB § 398
BGB § 765
BGB § 768
BGB § 241
1. Hat der Leasinggeber mit Wissen des Leasingnehmers seine Ansprüche aus dem Leasingvertrag an eine Bank abgetreten und vereinbart der Leasinggeber später ohne Wissen der Bank mit dem Leasingnehmer und einem Dritten dessen Übernahme des Leasingvertrages, so kann der Leasinggeber verpflichtet sein, den Leasingnehmer von den Forderungen der Bank freizustellen, wenn der Dritte den Leasingvertrag nicht erfüllt.

2. Wegen der Verletzung von Nebenpflichten besteht die Freistellungspflicht des Leasinggebers dann auch gegenüber dem Bürgen des Leasingnehmers


OBERLANDESGERICHT DÜSSELDORF BESCHLUSS

I-24 U 164/08

In dem Rechtsstreit

hat der 24. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf durch seine Richter Z., S. und H. einstimmig

am 5. März 2009

beschlossen:

Tenor:

Die Berufung der Beklagten gegen das am 17. Juli 2008 verkündete Urteil der 17. Zivilkammer des Landgerichts Wuppertal wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte.

Gründe:

Die zulässige Berufung der Beklagten hat keinen Erfolg.

A.

Zur Begründung verweist der Senat auf seinen Beschluss vom 10. Februar 2009, dem die Beklagte nicht mehr entgegengetreten ist. Dort hat der Senat folgendes ausgeführt:

I.

Der Kläger zu 1. und die Beklagte schlossen am 28. September 2000 einen Leasingvertrag über einen Imbisswagen. Vertragsende sollte der 31. Mai 2005 sein. Der Restwert wurde mit DM 21.762,-- (EUR 11.126,73) vereinbart. Es war vorgesehen, dass der Imbisswagen nach Vertragsende an die Beklagte zurückgegeben oder bei einer Veräußerung eine Auskehrung des Erlöses an diese erfolgen solle. Die Klägerin zu 2. verbürgte sich selbstschuldnerisch für die Forderungen der Beklagten gegen den Kläger zu 1. aus dem Leasingvertrag.

Die Beklagte finanzierte den Kauf des Imbisswagens über ein Darlehen der Sparkasse W. (im Folgenden: SW). Auf den Darlehensvertrag vom 08./02. Februar 2001 (Beiakte LG Bonn, Az. 2 O 162/07, im Folgenden: Beiakte) wird Bezug genommen. Zur Sicherung der Ansprüche trat die Beklagte ihre Forderungen aus dem Leasingvertrag an die SW ab und übereignete ihr den Imbisswagen als Sicherheit. Die Abtretung und die Sicherungsübereignung wurden dem Kläger zu 1. durch Schreiben der Beklagten vom 28. September 2000 angezeigt. In diesem Schreiben heißt es weiter: "Nur Zahlungen auf unser Konto Nr. ... bei der SW haben befreiende Wirkung. Änderungen bedürfen der ausdrücklichen Genehmigung der Sparkasse." Die Beklagte zog die Leasingraten im Lastschriftverfahren ein.

Im Jahr 2002 beabsichtigte der Kläger zu 1. seinen Imbissbetrieb aufzugeben. Er einigte sich mit S. auf die Übernahme des Leasingvertrages. Der Kläger zu 1. und S. trugen der Beklagten die Vertragsübernahme auf einem von ihr zur Verfügung gestellten Formular am 08. April 2002 an. Dort steht u.a.: "Die Unterzeichner beantragen, vorbehaltlich der Zustimmung der ...(Beklagen) den Eintritt in den o.g. Leasingvertrag." Die Beklagte überprüfte die Bonität des S., erklärte sich mit Schreiben vom 13. Mai 2002 einverstanden und händigte den KfZ-Brief an S. aus, damit dieser die Ummeldung vornehmen konnte. Bis einschließlich Juli 2002 zahlte der Kläger zu 1. vereinbarungsgemäß die Leasingraten, die von der Beklagten von seinem Konto abgebucht wurden. S. zahlte in der Folgezeit zwei Leasingraten und stellte seine Zahlungen dann ein.

Die Beklagte leistete ihrer Verpflichtung aus dem Darlehensvertrag mit der SW gemäß weitere Zahlungen. Zu einer Andienung des Fahrzeugs nach Vertragsende kam es indes nicht, weil dieses unauffindbar war.

Unter dem 26. August 2005 kündigte die SW gegenüber dem Kläger zu 1. den Leasingvertrag fristlos und nahm ihn und die Klägerin zu 2. als Bürgin in der Folgezeit aus abgetretenem Recht der Beklagten vor dem Landgericht Bonn (Az. 2 O 162/07) auf Zahlung von EUR 9.166,85 in Anspruch. Dieser Betrag entsprach der von der Beklagten der SW noch geschuldeten Darlehensvaluta. Die Kläger verkündeten der Beklagten den Streit; diese trat dem Rechtsstreit nicht bei. Das Landgericht Bonn verurteilte die Kläger und begründete dies damit, dass die Vertragsübernahme gegenüber der SW mangels ihrer Zustimmung nicht wirksam erfolgt sei; auf § 407 Abs. 1 BGB könnten sie sich nicht mit Erfolg berufen, weil ihnen die Abtretung bekannt gewesen sei.

Die Kläger haben die Ansicht vertreten, dass die Beklagte als Vertreterin ohne Vertretungsmacht gehandelt habe und deshalb verpflichtet sei, sie von dem durch das Landgericht Bonn titulierten Anspruch freizustellen. Hätte er, der Kläger zu 1., gewusst, dass die Vertragsübernahme gegenüber der SW nicht wirksam sei und er weiter neben S. hafte, hätte er den Imbisswagen nicht an S. herausgegeben, sondern ihn selbst weiter genutzt.

Die Kläger haben beantragt,

1) die Beklagte zu verurteilen, sie als Gesamtgläubiger von den Zahlungsansprüchen der SW, die im Urteil des Landgerichts Bonn vom 17. Oktober 2007 - Az. 2 O 162/07 - gegen sie als Gesamtschuldner tituliert sind und nicht durch Leistung des Klägers bzw. der Beklagten an die SW erloschen sind, freizustellen;

2) festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihnen als Gesamtgläubigern diejenigen Geldbeträge zu erstatten, die sie auf die titulierten Ansprüche an die SW leisten.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte hat vorgetragen, sie sei nicht als Vertreterin der SW aufgetreten. Ihre Zustimmung zur Vertragsübernahme habe sich nur auf den Leasingvertrag bezogen. Da dem Kläger zu 1. die Abtretung an die SW bekannt gewesen sei, habe sie sich über dessen Verpflichtungen keine Gedanken machen und den Kläger zu 1. auch nicht beraten müssen.

Das Landgericht hat die Akte des Verfahrens vor dem Landgericht Bonn beigezogen. In seinem am 17. Juli 2008 verkündeten Urteil hat es die Beklagte verurteilt, die Kläger zu 1. und 2. von den Zahlungsansprüchen der SW aus dem Urteil des Landgericht Bonn freizustellen. Die weitergehende Klage hat es abgewiesen. Wegen der Einzelheiten der Begründung wird auf das angefochtene Urteil Bezug genommen.

Hiergegen wendet sich die Beklagte mit ihrer form- und fristgerecht eingelegten Berufung. Sie vertritt die Ansicht, dass sie zu einer rechtlichen Beratung des Klägers zu 1. aus dem Leasingvertrag nicht verpflichtet gewesen sei. Dem Kläger zu 1. sei die Abtretung bekannt gemacht worden. Es hätte ihm klar sein müssen, dass er aufgrund der Abtretung die Genehmigung der SW über die Vertragsübernahme einholen musste.

Die Beklagte beantragt,

das angefochtene Urteil abzuändern und die Klage abzuweisen.

Die Kläger beantragen,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie halten das angefochtene Urteil für zutreffend und wiederholen und vertiefen ihr erstinstanzliches Vorbringen.

Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Schriftsätze nebst Anlagen sowie die beigezogenen Akten des Landgerichts Bonn, Az. 2 O 162/07, Bezug genommen.

II.

Die zulässige Berufung der Beklagten verspricht keinen Erfolg. Zu Recht wurde sie durch das Landgericht zur Freistellung der Kläger von den Zahlungsansprüchen der SW, tituliert im Urteil des Landgerichts Bonn vom 17. Oktober 2007, verurteilt. Das Vorbringen der Beklagten im Berufungsrechtszug rechtfertigt keine abweichende Beurteilung.

1.

Das Landgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass die Beklagte sich gegenüber dem Kläger zu 1. schadensersatzpflichtig gemacht hat. Der Anspruch folgt aus dem vom Erstkläger, der Beklagten und S. geschlossenen Übernahmevertrag vom 8. April/13. Mai 2002 (§§ 281 Abs. 1, 397 BGB).

Die Beklagte schuldete dem Kläger aus der Vertragsübernahme die Befreiung von den Verbindlichkeiten aus dem Leasingvertrag. Dies ist ihr mit der Verurteilung des Klägers durch das Urteil des Landgerichts Bonn vom 17. Oktober 2007 unmöglich geworden, weshalb sie zum Schadensersatz verpflichtet ist. Diese Verurteilung muss sie gegen sich gelten lassen (§ 68 ZPO).

a.

Bei dem zwischen dem Kläger zu 1. und S. mit Zustimmung der Beklagten geschlossenen Übernahmevertrag handelte es sich um eine gewillkürte, im Gesetz nicht geregelte Vertragsübernahme, die nach einhelliger Meinung grundsätzlich zulässig ist (BGHZ 95, 88 (94 ff.); 96, 302 (308 ff.); 129, 371 (375); 133, 71; 154, 171; BGH WM 1986, 763; ZIP 2002, 1897; vgl. auch Senat ZMR 2008, 122 f.; Staudinger/Rieble, BGB, Neubearbeitung 2005, § 414 Rn. 95 m.w.N.). Praktisch wird die Vertragsübernahme vor allem bei Dauerschuldverhältnissen, insbesondere bei der Stellung eines Nachmieters (BGHZ 137, 255; Staudinger/Rieble, a.a.O) oder - wie hier - bei Leasingverträgen (von Westphalen NJW 1997, 2905). Während das Schuldverhältnis zu dem bisherigen Schuldner erlischt, wird ein neues Schuldverhältnis gleicher oder modifizierter Art begründet. Im Verhältnis des Gläubigers zum Altschuldner liegt ein Erlassvertrag vor.

Hier haben alle drei Beteiligten (der Kläger zu 1., S. und die Beklagte) rechtsgeschäftlich erklärt, dass sie eine Sukzession der Schuld wollten (vgl. hierzu auch Staudinger/Rieble, a.a.O., Rn. ). Hierbei handelte es sich um eine dreiseitige Vereinbarung, an der der ausscheidende (Kläger zu 1.), der verbleibende (die Beklagte) und der eintretende Teil (S.) beteiligt waren (vgl. zu einer dreiseitigen Vertragsübernahme eines Finanzierungsleasingvertrages BGHZ 142, 23 ff., mit zahlreichen Nachweisen). Dem steht nicht entgegen, dass lediglich der Kläger zu 1. und S. die Vertragsurkunde unterzeichnet haben. Denn inhaltlich handelt es sich bei dieser Übernahmeerklärung nicht nur um eine Vereinbarung zwischen den Unterzeichnern des Formulars, sondern vielmehr um ein an die Leasinggeberin gerichtetes Angebot auf Abschluss einer dreiseitigen Übernahmevereinbarung. Dies ergibt sich aus dem Wortlaut der Vereinbarung, wonach die Unterzeichner "beantragen", vorbehaltlich der Zustimmung der Beklagten in den Leasingvertrag einzutreten. Entscheidend spricht jedoch für eine Beteiligung der Beklagten, dass diese den Inhalt des Übernahmevertrages vorgegeben hat. Denn sie hat das Formular nicht nur zur Verfügung gestellt, sondern ihr Name einschließlich der Adresse und Kontaktdaten ist auf dem Formular aufgedruckt. Vorbereitend zur Vertragsübernahme hat die Beklagte zudem die Bonität des S. überprüft. Dies mussten der Kläger zu 1. und S. so verstehen, dass die Beklagte sich auch selbst vor möglichem Schaden bewahren wollte. Denn anstelle des Klägers zu 1. sollte S. Leasingnehmer werden. Ein Schaden durch einen Ausfall des S. konnte der Beklagten aber nur entstehen, wenn die Vertragsübernahme wirksam war und der Kläger zu 1. als Haftender aus dem Leasingvertrag ausgeschieden war. Zudem hat die Beklagte dem Kläger zu 1. nach dessen Einigung mit S. unter dem 13. Mai 2002 mitgeteilt, dass er ein Original des Übernahmevertrages nach rechtsverbindlicher Unterschrift an sie übersenden solle. Aus diesen Umständen kann im Wege einer Gesamtbetrachtung nur geschlossen werden, dass die Vertragsübernahme hier durch dreiseitige Vereinbarung vollzogen werden sollte (vgl. hierzu auch BGHZ 142, 23 ff. Rz. 21).

b.

Aus dieser dreiseitigen Vereinbarung schuldete die Beklagte dem Kläger zu 1. den Erlass der Verbindlichkeiten des Leasingvertrages. Denn mit der vereinbarten Zahlung der Leasingraten bis einschließlich Juli 2002 (als Bedingung, die durch den Kläger zu 1. unstreitig erfüllt wurde) war der Kläger zu 1. aus der Haftung zu entlassen. Er schuldete mithin weder die Zahlung der nachfolgenden Leasingraten noch eines etwaigen Restwertes.

Rechtsirrig geht die Beklagte davon aus, dass die von ihr erteilte "Zustimmung" einen lediglich deklaratorischen Charakter aufgrund ihrer Stellung als Vertragspartnerin des Leasingvertrages hatte. Sie verkennt, dass sie Partei des Übernahmevertrages ist und daraus die genannte Verpflichtung zur Haftungsfreistellung des Klägers zu 1. folgt. Sie handelte nicht aus unverbindlicher Gefälligkeit, sondern war am Abschluss des Übernahmevertrages in rechtlich bindender Weise beteiligt.

Dass die Vertragsübernahme an mangelnder Zustimmung der SW gescheitert ist, die als Gläubigerin an der wirksamen Umgestaltung der Rechtsbeziehungen hätte mitwirken müssen, begünstigt die Beklagte nicht. Denn sie ist auf Grund der rechtsverbindlichen Erklärungen als Scheingläubigerin aus dem zu Grunde liegenden Vertrag mit dem Kläger zu 1. zur Erfüllung des Erlassvertrages verpflichtet worden.

c.

Mit der Verurteilung des Klägers zu 1. zur Zahlung des aus der fristlosen Kündigung des Leasingvertrages resultierenden Schadensersatzanspruchs wurde die von der Beklagten dem Kläger zu 1. geschuldete Leistung, die Haftungsbefreiung, unmöglich gemacht (§ 281 Abs. 1 BGB).

Die weiteren Voraussetzungen für einen Schadensersatzanspruch des Klägers zu 1. gemäß § 281 Abs. 1 i.V.m. § 280 Abs. 1 BGB liegen ebenfalls vor. Insbesondere musste er der Beklagten keine angemessene Frist zur Leistung oder Nacherfüllung setzen. Denn mit der Streitverkündung in dem Verfahren vor dem Landgericht Bonn wusste die Beklagte um sämtliche haftungsbegründenden Umstände, ohne dass sie in der Folgezeit zugunsten des Klägers tätig geworden ist. Eine Fristsetzung war somit gemäß § 281 Abs. 2 BGB entbehrlich.

d.

Der Schadensersatzanspruch des Klägers zu 1. ist nicht durch ein Mitverschulden gemindert (§ 254 Abs. 1 BGB). Aufgrund der dreiseitigen vertraglichen Vereinbarung war der Kläger zu 1. nicht verpflichtet, die Zustimmung der SW gemäß § 415 Abs. 1 BGB einzuholen. Infolgedessen kann dieses Unterlassen nicht haftungsbegründend gewirkt haben. Vielmehr war die Beklagte selbst aus dem mit der SW geschlossenen Abtretungsvertrag verpflichtet, diese über sämtliche, den Bestand der abgetretenen Forderung maßgeblichen Umstände zu informieren (§ 402 BGB). Dies hat sie nicht getan. Denn die SW hat in dem Verfahren vor dem Landgericht Bonn vortragen lassen, sie habe hiervon keine Kenntnis gehabt (Schriftsatz vom 14. Juni 2007, S. 3 Beiakte). Dieses Versäumnis geht indes allein zu Lasten der Beklagten.

2.

Der Anspruch der Klägerin zu 2. auf Freistellung folgt aus dem mit der Beklagten geschlossenen Bürgschaftsvertrag, §§ 765, 280 Abs. 1, 241 Abs. 2 BGB.

Zwar handelt es sich bei der von der Klägerin zu 2. abgegebenen Bürgschaftsverpflichtung um einen einseitig verpflichtenden Vertrag und begründete nur für sie als Bürgin eine entsprechende Leistungspflicht. Die Beklagte war nicht zu einer Leistung verpflichtet, schuldete jedoch wie jeder Partner einer Sonderverbindung Rücksichtnahme und Loyaliät (vgl. Palandt/Grüneberg, a.a.O., Einf v § 320 Rn. 4 und Palandt/Sprau, a.a.O., § 765 Rn. 1). Ein Schuldverhältnis erschöpft sich nicht in der Herbeiführung des geschuldeten Leistungserfolgs, sondern ist eine von Treu und Glauben beherrschte Sonderverbindung. Der Umfang und Inhalt der Rücksichtspflichten hängen vom Vertragszweck, der Verkehrssitte und den Anforderungen des redlichen Geschäftsverkehrs ab. Unter § 241 Abs. 2 BGB fallen insbesondere Aufklärungspflichten und die Schutzpflicht, sich bei der Abwicklung des Vertrages so zu verhalten, dass die Rechtsgüter des anderen Vertragsteils nicht verletzt werden (vgl. Palandt/Heinrichs, a.a.O., § 241 Rn. 6 ff. m.w.N.).

Hiergegen hat die Beklagte verstoßen. Denn sie hat einer Verurteilung des Klägers zu 1. vor dem Landgericht Bonn nicht entgegen gewirkt und die diesem geschuldete Haftungsbefreiung nicht gewährt. Hätte die Beklagte die Zustimmung der SW zur Freistellung des Klägers zu 1. herbeigeführt, hätte die Klägerin zu 2. entsprechend § 418 Abs. 1 S. 1 BGB von der Bürgschaft befreit werden müssen. Dieser Pflichtenverstoß führt zu einem Schadensersatzanspruch der Klägerin zu 2. in Form des begehrten Freistellungsanspruchs. Entsprechend dem Rechtsgedanken des § 768 BGB hat die Klägerin zu 2. als Bürgin ebenfalls einen Anspruch auf Haftungsbefreiung, wenn ein solcher Anspruch vom Hauptschuldner mit Erfolg geltend gemacht werden kann (vgl. hierzu auch BGH NJW 1999, 2032 (2034)).

B.

Da auch die Voraussetzungen des § 522 Abs. 2 S. 1 Nrn. 2 und 3 ZPO vorliegen, war die Berufung durch Beschluss zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

Einer gesonderten Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit bedarf es im Hinblick auf § 794 Abs. 1 Nr. 3 ZPO nicht.

Der Streitwert im Berufungsverfahren beträgt EUR 9.166,85

Ende der Entscheidung

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