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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Düsseldorf
Beschluss verkündet am 02.02.2004
Aktenzeichen: I-24 U 171/03
Rechtsgebiete: BGB, ArbGG


Vorschriften:

BGB § 611
BGB § 675
ArbGG § 11
Ein Verbandsvertreter im Sinne von § 11 ArbGG (hier Rechtssekretär des DGB) haftet dem Mitglied der Einzelgewerkschaft , mit dessen Vollmacht er im Prozess auftritt, grundsätzlich nicht persönlich für Fehler, weil das Mandatsverhältnis nur zwischen Verband und Mitglied besteht.
Oberlandesgericht Düsseldorf Beschluss

I-24 U 171/03

vom 02.02.2004

hat der 24. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Z, den Richter am Oberlandesgericht T und die Richterin am Landgericht B am 2. Februar 2004 einstimmig

beschlossen:

Tenor:

Die Berufung des Klägers gegen das am 2. Juni 2003 verkündete Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf - Einzelrichter- wird zurückgewiesen.

Die Beklagte zu 2) wird, nachdem sie die Berufung gegen das vorbezeichnete Urteil zurückgenommen hat, des eingelegten Rechtsmittels für verlustig erklärt (§ 516 Abs. 3 S. 1 ZPO).

Die Kosten des Berufungsverfahrens sind wie folgt zu tragen:

Die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten des Klägers tragen der Kläger zu 82 % und die Beklagte zu 2) zu 18 %.

Die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 1) trägt der Kläger.

Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2) tragen diese zu 35 % und der Kläger zu 65 %.

Berufungsstreitwert: 14.974,64 €

Gründe:

I. Die Berufung des Klägers ist gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, da sie keine Aussicht auf Erfolg hat. Das Landgericht hat die Klage gegen den Beklagten zu 1) zu Recht mangels Passivlegitimation abgewiesen. Dem Kläger steht gegen den Beklagten zu 1) ein Schadensersatzanspruch aus positiver Verletzung eines Rechtsberatungsvertrages (§§ 611, 675 BGB) nicht zu, da ein solcher Vertrag zwischen ihm und dem Beklagten zu 1) nicht zustande gekommen ist.

Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Senats, dass in dem Fall, in dem das Mitglied einer Arbeitnehmervereinigung bei dieser um Rechtsschutz nachsucht, ein Rechtsberatungsvertrag regelmäßig mit der Arbeitnehmervereinigung selbst und nicht mit dem für diese tätigen Verbandsvertreter i.S.v. § 11 ArbGG zustande kommt (vgl. Senat, OLGR 2002, 251 ). In den meisten Fällen fehlt es bereits an einem nach außen hervorgetretenen Willen des Rechtssuchenden, mit dem Verbandsvertreter persönlich einen Vertrag zu schließen. Regelmäßig möchte dieser nämlich nur die Leistungen in Anspruch nehmen, auf die er nach der Satzung seiner Gewerkschaft einen Anspruch hat. Aus § 12 Ziff. 5 der Satzung der Industriegewerkschaft Bauen-Agrar-Umwelt, deren Mitglied der Kläger ist, ergibt sich klar, dass der Rechtsschutz vorrangig durch den Bezirksverband gewährt wird. Dessen mit der Rechtsberatung beauftragte Mitarbeiter sind zur Prozessvertretung von Mitgliedern vor den Arbeitsgerichten befugt (§ 12 Ziff. 8 der Satzung).

Dafür, dass im vorliegenden Fall - abweichend von der oben beschriebenen Regel - der Kläger den Willen geäußert hätte, mit dem Beklagten zu 1) persönlich einen Vertrag zu schließen, fehlen jegliche Anhaltspunkte. Besondere persönliche Beziehungen bestanden zwischen dem Kläger und dem Beklagten zu 1) nicht. Sie sind sich vielmehr erstmals im Gütetermin persönlich begegnet. Ferner deutete nichts darauf hin, dass der Beklagte zu 1) die für eine geschäftsmäßige Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten erforderliche Erlaubnis nach § 1 RBerG besaß.

Zwar hat die Gewerkschaft des Klägers im vorliegenden Fall die Prozessvertretung nicht durch eigene Mitarbeiter vorgenommen, sondern ihr Mitglied deswegen an die Beklagte zu 2) verwiesen. Dies besagt jedoch allenfalls, dass abweichend von dem in der Satzung vorgesehenen Verfahren nun die Beklagte zu 2) anstelle der IG Vertragspartnerin des Klägers werden sollte. Dies wiederum beruht auf der Satzung der Beklagten zu 2), nach der sich - senatsbekannt - die Einzelgewerkschaften der Rechtsberatung und -vertretung der Beklagten zu 2) bedienen dürfen.

Entgegen der Ansicht des Klägers sprechen weder § 11 Abs. 1 S. 4 ArbGG noch die dem Beklagten zu 1) erteilte Prozessvollmacht für einen zwischen ihm und dem Beklagten zu 1) bestehenden Rechtsberatungsvertrag. § 11 Abs. 1 ArbGG verleiht Verbandsvertretern sowie den Angestellten von verbandseigenen Rechtsberatungsgesellschaften Postulationsfähigkeit. Aber erst die darüber hinaus erforderliche Prozessvollmacht macht die Erklärungen des Vertreters für die Prozesspartei verbindlich (vgl. Grunsky, ArbGG, 7. Aufl., § 11 Rn. 11, Germelmann / Matthes / Prütting, ArbGG, 3. Aufl. § 11 Rn. 97; Erfurter Kommentar - Koch, 3. Aufl., § 11 ArbGG Rn. 9). Der Erteilung einer Prozessvollmacht für den Beklagten zu 1) kommt deshalb keine entscheidende Bedeutung zu (vgl. Senat a.a.O. S. 252), ebenso wenig wie dem Umstand, dass der Beklagte zu 1) sich in der Klageschrift und im Gütetermin als Prozessbevollmächtigter des Klägers bezeichnet hat.

Soweit der Kläger darauf hinweist, dass in aller Regel mit der Vollmachtserteilung auch der Abschluss eines schuldrechtlichen Vertrages einhergehe, der die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien regele, ist dies durchaus zutreffend. Solch ein Vertrag besteht im vorliegenden Fall allerdings zwischen dem Kläger und der Beklagten zu 2). Eines weiteren Vertrages mit dem Beklagten zu 1) bedarf es daneben nicht, zumal die Prozessvollmacht diesen nur in die Lage versetzen soll, sich vor Gericht zu legitimieren sowie dort wirksam Erklärungen für den Kläger abzugeben und entgegenzunehmen.

Schließlich entspricht es entgegen der Ansicht des Klägers auch nicht der beiderseitigen Interessenlage, neben dem Vertragsverhältnis mit der Beklagten zu 2) noch ein weiteres mit ihren Angestellten zu begründen. Dass der Kläger den Angestellten der Beklagten zu 2) unmittelbar Weisungen erteilen kann, ergibt sich bereits aus dem zwischen ihm und der Beklagten zu 2) bestehenden Rechtsberatungsvertrag, gegebenenfalls im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung. Anders ließen sich bei einer Gesellschaft von der Größe der Beklagten zu 2) die zahlreichen Mandate auch gar nicht handhaben.

II. Die Voraussetzungen des § 522 Abs. 2 Nr. 2 und 3 liegen vor.

III. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 97 Abs. 1, 100 Abs. 3, 516 Abs. 3 ZPO.

Ende der Entscheidung

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