Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Düsseldorf
Beschluss verkündet am 18.11.2008
Aktenzeichen: I-24 U 19/08
Rechtsgebiete: BGB


Vorschriften:

BGB § 280
BGB § 611
BGB § 675
BGB § 1573 Abs. 5
BGB § 1578 Abs. 1
1. Nach dem Grundsatz des sichersten Weges hat der Rechtsanwalt in einem Rechtsstreit um nachehelichen Unterhalt die in Betracht kommende Begrenzung des Anspruchs vorzutragen, auch wenn das Gericht dies ohnehin auf Grund des Klageabweisungsantrags des Rechtsanwalts zu erwägen hat.

2. Auf den Unterhalt wegen Krankheit ist die Befristungsmöglichkeit nach § 1573 Abs. 5 BGB nicht anzuwenden.

3. Der Mandant hat im Regressprozess zur Begründung seines Schadens sämtliche Umstände darzulegen, die im Ausgangsprozess gemäß § 1578 Abs. 1 S. 2 BGB vorzutragen waren und zu einer Herabsetzung des Unterhaltsanspruchs geführt hätten.


OBERLANDESGERICHT DÜSSELDORF BESCHLUSS

In Sachen

hat der 24. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf durch seine Richter Z., T. und S. am 18.11.2008 beschlossen:

Tenor:

1. Der Senat beabsichtigt, die Berufung des Klägers gem. § 522 Abs. 2 ZPO im Beschlussverfahren zurückzuweisen. Der Kläger erhält Gelegenheit, zu den Gründen binnen einer Frist von zwei Wochen schriftsätzlich Stellung zu nehmen.

2. Der Kläger wird ferner darauf hingewiesen, dass er entgegen der Auflage in Ziff. 6. der prozessleitenden Verfügung vom 14.04.2008 einen ordnungsgemäßen Berufungsantrag noch nicht formuliert hat.

3. Der für den 02.12.2008 vorgesehene Verhandlungstermin entfällt

4. Der Senat weist darauf hin, dass die Berufungsrücknahme vor Erlass einer Entscheidung nach § 522 Abs. 2 ZPO kostenrechtlich privilegiert ist.

Gründe:

I.

Die Berufung des Klägers hat keine Aussicht auf Erfolg. Zu Recht und mit zutreffenden Erwägungen, auf die zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen wird, hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Das Berufungsvorbringen vermag eine für den Kläger günstigere Entscheidung nicht zu rechtfertigen. Unter keinem Gesichtspunkt steht dem Kläger gegen den Beklagten aus § 280 Abs. 1 BGB ein Schadensersatzanspruch wegen schuldhafter Verletzung seiner Pflichten aus dem Anwaltsdienstvertrag (§§ 675, 611 BGB) der Parteien zu.

1.

Ohne Erfolg macht der Kläger geltend, er sei von dem Beklagten nicht hinreichend über die von der Rechtsprechung entwickelten Anforderungen an die Erwerbsbemühungen eines Unterhaltsschuldners belehrt worden.

a)

Allerdings ist der Rechtsanwalt kraft des Anwaltsvertrags in den Grenzen des ihm erteilten Mandats (BGH MDR 1998, 1378; MDR 1996, 2648 f.; Vollkommer/Heinemann, Anwaltshaftungsrecht, 2. Aufl., Rn. 665) verpflichtet, die Interessen seines Mandanten nach jeder Richtung und umfassend wahrzunehmen und Schädigungen seines Auftraggebers, mag deren Möglichkeit auch nur von einem Rechtskundigen vorausgesehen werden können, zu vermeiden. Soweit der Mandant nicht eindeutig zu erkennen gibt, dass er des Rates nur in einer bestimmten Richtung bedarf, ist der Rechtsanwalt grundsätzlich zur allgemeinen, umfassenden und möglichst erschöpfenden Belehrung des Auftraggebers verpflichtet. In den Grenzen des Mandats hat er dem Mandanten diejenigen Schritte anzuraten, die zu dem erstrebten Ziele zu führen geeignet sind, und Nachteile für den Auftraggeber zu verhindern, soweit solche voraussehbar und vermeidbar sind. Dazu hat er dem Auftraggeber den sichersten und gefahrlosesten Weg vorzuschlagen und ihn über mögliche Risiken aufzuklären, damit der Mandant zu einer sachgerechten Entscheidung in der Lage ist (BGH WM 1993, 1376; WM 1996, 1824; WM 2006, 927; WM 2007, 419; NJW 2007, 2485; WM 2008, 1560). Der konkrete Umfang der anwaltlichen Pflichten richtet sich nach dem erteilten Mandat und den Umständen des einzelnen Falles (BGH WM 1996, 1824; 2008, 1560). Ziel der anwaltlichen Rechtsberatung ist es, dem Mandanten eigenverantwortliche, sachgerechte (Grund-) Entscheidungen ("Weichenstellungen") in seiner Rechtsangelegenheit zu ermöglichen (BGH NJW 2007, 2485; WM 2008, 1560; Zugehör in Zugehör/Fischer/Sieg/Schlee, Handbuch der Anwaltshaftung 2. Aufl. Rn. 558).

b)

Gleichwohl hat der Mandant den Beweis für ein etwaiges pflichtwidriges Verhalten des Rechtsanwalts zu führen, und zwar auch, soweit es dabei um negative Tatsachen geht (BGH NJW 1987, 1322; NJW 1993, 1139; VersR 2007, 393; NJW 2007, 2485). Für den Beweis negativer Tatsachen ändert sich an den allgemeinen Beweisregeln nichts. Auch der Charakter der Rechtsbeziehungen zwischen dem Mandanten und dem Anwalt als Vertrauensverhältnis verlangt keine Umkehr der Beweislast. Die Beweisschwierigkeit ist dadurch zu beheben, dass der Anwalt nach Lage des Falles die Behauptung unterlassener Belehrung substantiiert bestreiten und der Mandant die Unrichtigkeit der Gegendarstellung beweisen muss. Der Rechtsanwalt darf sich deswegen nicht damit begnügen, ganz allgemein zu behaupten, er habe den Mandanten ausreichend unterrichtet. Vielmehr muss er den Gang der Besprechung im Einzelnen schildern, insbesondere konkrete Angaben dazu machen, welche Belehrungen und Ratschläge er erteilt und wie der Mandant darauf reagiert hat (BGHZ 126, 217; Senat OLGR Düsseldorf 2005, 602; Zugehör/Fischer, Handbuch der Anwaltshaftung 2. Aufl. Rn. 986).

c)

Unter Zugrundelegen dieser Maßgaben kann nicht festgestellt werden, dass der Beklagte den Kläger unzureichend beraten hätte:

aa)

Ob der Beklagte den Kläger im Rahmen des ihm für das Ehescheidungsverfahren (23 F 173/01 AG Mülheim a.d.R.) übertragenen Mandats über den Umfang der im Falle der Arbeitslosigkeit eines Unterhaltsschuldners von diesem zu entfaltenden Bewerbungsbemühungen im Einzelnen belehrt hat oder nicht, bedarf keiner Erörterung. Denn dies ist nicht Gegenstand der Berufungsangriffe. Der Kläger beanstandet mit seiner Berufung - insoweit in Übereinstimmung mit den Ausführungen der Klage - das Unterlassen einer solchen Belehrung allein im Zusammenhang mit dem auf Abänderung des Unterhaltstitels gerichteten Mandat (Verfahren 28 F 42/03 und 28 F 95/03 AG Mülheim a.d.R.), das dem Beklagten ab März 2003 übertragen war. Bis zu diesem Zeitpunkt bestand überdies auch in der Sache kein Anlass für eine solche Belehrung, da der Kläger nach Aufnahme seiner selbständigen beruflichen Tätigkeit als Ingenieur bis einschließlich März 2003, nämlich für die Dauer der Zahlung von Überbrückungsgeld, auch unter Berücksichtigung der erhaltenen Abfindung von 8.000,00 € über ein zur Deckung des geschuldeten Ehegattenunterhalts ausreichend hohes Einkommen verfügte.

bb)

Für seine Behauptung, der Beklagte habe ihn im Zusammenhang mit dem auf Abänderung des Unterhaltstitels gerichteten Mandat nicht in der gebotenen Weise darüber belehrt, dass er sich bei unzureichenden Einkünften aus der neu aufgenommenen selbständigen Tätigkeit auch intensiv um eine adäquate nichtselbständige Anstellung bemühen und diese Bemühungen dokumentieren müsse, ist der Kläger beweisfällig. Der Beklagte hat den oben (sub b) skizzierten Anforderungen entsprechend detailliert zum Inhalt des anlässlich der Übernahme des Mandats geführten Mandantengesprächs vom 03.04.2003 vorgetragen. Die nach seinem Vortrag dem Kläger erteilten Hinweise auf die Notwendigkeit intensiver Arbeitssuche fügen sich nahtlos an seine Bemerkung im - unstreitig dem Kläger übersandten - Schreiben vom 04.03.2003 zur Notwendigkeit der Begründung für das Absehen von einer nichtselbständigen Tätigkeit. Sie decken sich mit dem Inhalt seines - ebenfalls unstreitigen - Mandantenschreibens vom 24.10.2003, in welchem der Beklagte den Kläger explizit auf das Erfordernis von "monatlich 20 bis 30 Bewerbungen auch auf Stellengesuche niedriger Qualifikation" unter Vorlage der jeweiligen Bewerbungsschreiben hingewiesen hat. Die dem Kläger in diesem Schreiben erteilte Belehrung war fraglos zutreffend und ausreichend. Das Fehlen einer entsprechenden Belehrung im vorangegangenen Zeitraum von April bis Mitte Oktober 2003 zu beweisen, ist - wie ausgeführt - Sache des Klägers. Beweis hat er nicht angetreten.

cc)

Soweit der Kläger behauptet, der Beklagte habe ihm die Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit sogar angeraten, kann dahinstehen, ob der Beklagte mit einem solchen - bestrittenen - Rat die Grenzen pflichtgemäßer Rechtsberatung überschritten hätte. Denn auch für diese Behauptung ist der Kläger beweisfällig. Mit seinem (neuen) Beweisantritt - Parteivernehmung des Beklagten - ist er im Berufungsrechtszuge gemäß §§ 529 Abs. 1 Nr. 2, 531 Abs. 2 Nr. 3 ZPO ausgeschlossen. Denn er war in Beachtung der Prozessförderungspflicht des § 282 ZPO gehalten, Beweis bereits in erster Instanz anzutreten. Da Gründe für das Unterlassen eines solchen Beweisantritts nicht dargetan sind, ist von Nachlässigkeit im Sinne des § 531 Abs. 2 Nr. 3 ZPO auszugehen. Zudem ist mangels Vortrags zur derzeitigen wirtschaftlichen Situation des nach wie vor selbständig als beratender Ingenieur tätigen Klägers nicht erkennbar, dass der Rat zur Selbständigkeit - wäre er denn erteilt worden - sich im Ergebnis für den Kläger nachteilig ausgewirkt hätte.

2.

Ebenfalls ohne Erfolg macht der Kläger geltend, der Beklagte habe im Scheidungsverbundverfahren dadurch seine Pflichten verletzt, dass er nicht auf die Möglichkeit einer zeitlichen Begrenzung oder Herabsetzung des Unterhalts nach §§ 1573 Abs. 5, 1578 Abs. 1 S. 2 BGB hingewiesen habe.

a)

Nicht zu folgen ist allerdings der Auffassung des Landgerichts, das Unterlassen eines solchen Hinweises sei schon deswegen nicht pflichtwidrig, weil im Klageabweisungsantrag der Antrag auf Befristung des Unterhalts bereits enthalten sei. Denn die Darlegungs- und Beweislast für die Tatsachen, die für die Anwendung der §§ 1573 Abs. 5, 1578 Abs. 1 S. 2 BGB sprechen, trifft nach allgemeinen Beweislastregeln grundsätzlich den Unterhaltsverpflichteten, der auch die näheren Umstände darlegen und notfalls beweisen muss, die für eine möglichst kurze Übergangsfrist bis zum Wegfall der Unterhaltsverpflichtung sprechen (BGH NJW 1990, 2810, 2813 = FamRZ 1990, 857, 859). Dementsprechend hat der den Unterhaltspflichtigen vertretende Rechtsanwalt Vortrag zu halten. Da es ferner um eine Billigkeitsabwägung geht, gehört es zum pflichtgemäßen Sachvortrag des Rechtsanwalts, die für die zeitliche Unterhaltsbegrenzung sprechenden Tatsachen, insbesondere also die Ehedauer sowie die Gestaltung der Haushaltsführung und der Erwerbstätigkeit sowie die sonstigen Umstände unter dem rechtlichen Gesichtspunkt der zeitlichen Unterhaltsbegrenzung zusammenzufassen, hervorzuheben und zu bewerten. Das Unterlassen solchen Vortrags kann sich deswegen ungeachtet des Umstandes, dass ein ausdrücklicher Antrag auf Befristung oder Begrenzung des Unterhalts nicht erforderlich ist, als anwaltliche Pflichtverletzung darstellen (vgl. Senat Urteil vom 18.09.2008, I-24 U 157/07 - MDR 2009, 474 = OLGR Düsseldorf 2009, 279).

b)

Es kann indessen nicht festgestellt werden, dass der insoweit unzureichende Vortrag des Beklagten im Ehescheidungsverfahren sich für den Kläger finanziell nachteilig ausgewirkt hätte:

aa)

Soweit der Kläger das Unterlassen einer Befristung nach § 1573 Abs. 5 BGB als Ergebnis der Fehlleistung seines Anwalts reklamiert, ist sein Vortrag von Rechtsirrtum beeinflusst. Denn die Möglichkeit der Befristung nach dieser Norm ist durch das Gesetz ausdrücklich auf Unterhalt nach § 1573 Abs. 1 bis 4 BGB, sog. Aufstockungsunterhalt, begrenzt. Das Amtsgericht Mülheim a.d.R. hat der früheren Ehefrau des Klägers im Verbundurteil aber gerade nicht Aufstockungsunterhalt, sondern - wie sich aus den Urteilsgründen ergibt - Unterhalt wegen Krankheit (§ 1572 BGB) zugesprochen, da sie infolge gesundheitlicher Beeinträchtigungen Berufsunfähigkeitsrente bezog und auf eine Erwerbsobliegenheit nicht verwiesen werden konnte. Auf den Unterhaltstatbestand des § 1572 BGB findet die Befristungsmöglichkeit nach § 1573 Abs. 5 BGB keine Anwendung (BGH NJW 1995, 1891).

bb)

Ob im Zeitpunkt der Scheidung eine zeitliche Begrenzung des eheangemessenen Unterhalts mit anschließender Herabsetzung auf den angemessenen Lebensbedarf nach § 1578 Abs. 1 S. 2 BGB (bereits) überhaupt in Betracht kam oder aber diese Entscheidung im Hinblick auf die damals noch nicht abzuschätzende Entwicklung des Gesundheitszustandes der Ehefrau einem Abänderungsverfahren zu überlassen war (vgl. BGH FamRZ 2000, 1499; 2001, 905), bedarf hier keiner Entscheidung. Denn der Kläger hat nicht schlüssig dargetan, durch die Nichtanwendung des § 1578 Abs. 1 S. 2 BGB wirtschaftliche Nachteile erlitten zu haben; er hat keine zureichenden Anhaltspunkte dafür vorgetragen, dass der angemessene Lebensbedarf seiner früheren Ehefrau geringer zu bemessen sei als der den ehelichen Lebensverhältnissen entsprechende Bedarf.

Nach § 1578 Abs. 1 S. 2 BGB kann für die Bemessung des Nachscheidungsunterhalts nach Ablauf einer durch richterliche Ermessensentscheidung zu bestimmenden Frist auf den angemessenen Lebensbedarf abgestellt werden, soweit insbesondere unter Berücksichtigung der Dauer der Ehe sowie der Gestaltung von Haushaltsführung und Erwerbstätigkeit eine zeitlich unbegrenzte Bemessung nach den ehelichen Lebensverhältnissen unbillig wäre. Zwar kommt die Unterhaltsbegrenzung nach dieser Vorschrift grundsätzlich für alle Unterhaltstatbestände, also auch für Unterhalt wegen Krankheit nach § 1572 BGB (vgl. OLG München FamRZ 2003, 1110), in Betracht. Sie führt aber anders als § 1573 Abs. 5 BGB nicht zu Befristung und Verlust des Unterhaltsanspruchs und auch nicht etwa zur Herabsetzung des Bedarfs auf das Existenzminimum. Mit dem Ablauf der zeitlichen Begrenzung geht der Anspruch vielmehr in einen verminderten Unterhaltsanspruch über (vgl. Wendl/Staudigl/Pauling, Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis, 6. Aufl., § 4 Rn. 586; Kalthoener/Büttner, Die Rechtsprechung zur Höhe des Unterhalts, 10. Aufl., Rn. 1089). Der "angemessene Lebensbedarf" im Sinne der Norm ist nicht gleichbedeutend mit dem Billigkeitsunterhalt im Sinne von § 1581 BGB (BGH FamRZ 1986, 886). Gemeint ist vielmehr eine dem Einzelfall gerecht werdende Bemessungsgrundlage, die sich in aller Regel am Einkommen des Unterhaltsberechtigten vor der Ehe orientiert (BGH a.a.O.; OLG Hamm FamRZ 1998, 292; OLG München FamRZ 2003, 1110). Zu den Einkommensverhältnissen seiner damals als Ärztin berufstätigen Ehefrau vor der Eheschließung im Jahre 1993 hat der Kläger lediglich mitgeteilt, beide Ehepartner hätten vor und während der Ehe ein nahezu gleich hohes Einkommen erzielt. Dies rechtfertigt in Ermangelung weiteren konkreten Vortrags die Annahme, dass die ehelichen Lebensverhältnisse sich für die frühere Ehefrau des Klägers unter Beachtung des Halbteilungsgrundsatzes nicht günstiger gestalteten als ihr vorehelicher Lebensstandard. § 1578 Abs. 1 S. 2 BGB kommt aber erst dann zum Tagen, wenn sich der Lebensstandard des Berechtigten durch die Eheschließung im Vergleich zu seinen früheren Verhältnissen verbessert hat. Damit ist nicht schon jede rein tatsächliche Verbesserung gemeint, die - auch bei gleich viel verdienenden Eheleuten - durch die Tatsache des kostengünstigeren Zusammenlebens eintritt, sondern eine Verbesserung auf Grund eines unterschiedlichen Einkommenszuschnitts (vgl. Hahne, FamRZ 1986, 305, 309). Gerade eine solche Verbesserung für seine frühere Ehefrau ist nach dem Vortrag des Klägers nicht ersichtlich. Eine Absenkung des eheangemessenen Unterhalts in Anwendung von § 1578 Abs. 1 S. 2 BGB auf ein Niveau unterhalb des vorehelichen Lebensstandards hingegen verbietet sich (Hahne a.a.O.).

II.

Auch die weiteren in § 522 Abs. 2 Ziff. 2 und 3 ZPO genannten Voraussetzungen der Berufungszurückweisung im Beschlussverfahren liegen vor.

Ende der Entscheidung

Zurück