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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Düsseldorf
Beschluss verkündet am 20.04.2009
Aktenzeichen: I-24 U 204/08
Rechtsgebiete: BGB


Vorschriften:

BGB § 633
BGB § 675
BGB § 1374
BGB § 1375
1. Pflichtwidrig handelt der Rechtsanwalt, wenn er für den Mandanten günstige Umstände (hier private Grundstücksbewertung beim Zugewinnausgleichverfahren) aus taktischen Erwägungen nicht vorträgt, ohne den Mandanten über die Vor- und Nachteile dieses Vorgehens zu belehren.

2. Das anwaltliche Fehlverhalten wird aber nicht ursächlich, wenn der Mandant im weiteren Verlauf des Rechtsstreits mit seinem Ehegatten einen Vergleich abschließt, für den nicht nur ein geringfügig höherer Grundstückswert, sondern auch unterhaltsrechtliche Tatbestände maßgeblich wurden.


OBERLANDESGERICHT DÜSSELDORF BESCHLUSS

I- 24 U 204/08

In dem Rechtsstreit

hat der 24. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf durch seine Richter Z., S. und H. einstimmig am 20. April 2009

beschlossen:

Tenor:

Die Berufung des Klägers gegen das am 02. Oktober 2008 verkündete Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Kleve wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.

Gründe:

Die zulässige Berufung des Klägers hat keinen Erfolg.

A.

Zur Begründung verweist der Senat auf seinen Beschluss vom 19. März 2009. Dort wurde folgendes ausgeführt:

Die Berufung des Klägers hat keine Aussicht auf Erfolg.

Das Landgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass dem Kläger keine Schadensersatzansprüche gegen die Beklagten aus mangelhafter Beratung und Vertretung in dem Zugewinnausgleichsverfahren vor dem Amtsgericht Duisburg-Ruhrort (Az. 15 F 293/95) zustehen. Der Senat folgt dem Ergebnis des Landgerichts. Das Vorbringen des Klägers in der Berufungsbegründung rechtfertigt keine abweichende Beurteilung.

I.

Die Berufung des Klägers vermag bereits deshalb keinen Erfolg zu haben, weil die von ihm erhobene Teilklage mangels hinreichender Bestimmtheit (§ 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO) nicht zulässig ist. Wird nämlich ein aus mehreren selbständigen Ansprüchen resultierender Teilanspruch geltend gemacht, muss der Kläger angeben, mit welchem Anteil die einzelnen Ansprüche geprüft werden sollen (BGH NJW 1990, 2068; NJW-RR 1997, 441; BeckRS 2006 01674 Urteil vom 12. Januar 2006, Az. III ZR 138/05, und Juris, LS. In JA 2006, 564; Senat, NZS 2009, 281, Beschluss vom 16. Oktober 2008, Az. I-24 U 54/08 auch bei juris und NRWE; Zöller/Greger, ZPO, 27. Auflage,§ 253 Rn. 15). Andernfalls kann der Umfang der Rechtskraft des Urteils nicht festgestellt werden (BGH, Urteil vom 12. Januar 2006, a.a.O.). Die genaue Angabe ist nur dann nicht erforderlich, wenn sich die Gesamtforderung aus mehreren Einzelpositionen zusammen setzt, die unselbständige Rechnungsposten darstellen (BGH NJW 2000, 3718 ff.; BeckRS 2006 01674 a.a.O.; NJW 2008, 1741 f.; Senat, a.a.O.). Hiervon kann indes im vorliegenden Rechtsstreit nicht ausgegangen werden. Denn der Kläger macht einerseits als Schadensposition den Vermögensnachteil geltend, der ihm im Hinblick auf die Zahlungen an seine frühere Ehefrau in dem Zugewinnausgleichsverfahren entstanden sein soll und verfolgt andererseits nicht näher bezifferte gerichtliche und außergerichtliche Kosten, die im durchgeführten Berufungsverfahren angefallen sind. Zudem lässt die Abrechnung des Klägers offen, von welchem Schaden er eigentlich ausgeht. Denn er nennt alternativ einen nach seiner Ansicht geschuldeten Zugewinnausgleich von EUR 40.214,93 sowie einen von EUR 29.478,30. Es ist nicht Aufgabe der angerufenen Gerichte, anstelle des Klägers einen bezifferbaren Schadensersatzanspruch zu berechnen und festzulegen, welche Beträge Gegenstand einer Teilklage und von der Rechtskraft der zu treffenden Entscheidung umfasst sein sollen.

II.

Die Berufung des Klägers hat allerdings auch deshalb keinen Erfolg, weil eine Haftung der Beklagten aus dem mit dem Kläger geschlossenen Anwaltsdienstvertrag (§§ 611 ff. BGB) aus materiell-rechtlichen Gründen ausscheidet. Denn der Kläger hat weder eine Kausalität zwischen der Pflichtverletzung und dem durch den Vergleichsschluss eingetretenen Schaden dargelegt noch einen eventuell entstandenen Kostenschaden nachvollziehbar dargetan.

1.

Entgegen der vom Landgericht vertretenen Auffassung ist allerdings davon auszugehen, dass der Beklagte zu 1. seine Pflichten aus dem Anwaltsdienstvertrag schuldhaft verletzt hat. Denn er hat die sachverständigen Feststellungen des Dipl.-Ing. B. vom 06. August 2004 nicht in das Zugewinnausgleichsverfahren eingeführt und auch die damit zusammen hängende Vorgehensweise nicht mit dem Kläger abgesprochen.

Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass dem Beklagten zu 1. diese Stellungnahme vorgelegen hat, was im Übrigen auch aus dem Eingangsstempel der Beklagten vom 07. August 2004 auf dem Schreiben des Gutachters B. vom gleichen Tag deutlich wird. Grundsätzlich ist es Sache des Rechtsanwalts, einer Partei diejenigen Schritte anzuraten, die zu dem erstrebten Ziel führen (vgl. Zugehör/Fischer/Sieg/Schlee, Handbuch der Anwaltshaftung, 2. Auflage, Rn. 940 "Beratung (allgemein)" m.w.N.). Ein Rechtsanwalt ist deshalb gehalten, für seinen Mandanten günstigen Sachvortrag schriftsätzlich vorzutragen. Er muss auch ein gerichtliches Gutachten durch Vorlage eines bereits vorliegenden Privatgutachtens angreifen, welches - wie hier - zu für seine Partei günstigeren Ergebnissen kommt (vgl. BGH NJW 2005, 3071 ff.). Dass die Ausführungen des Privatgutachters B. für das vom Kläger verfolgte Rechtsschutzziel, einen möglichst geringen Zugewinnausgleich an seine geschiedene Ehefrau zahlen zu müssen, vorteilhaft gewesen wären, steht zwischen den Parteien nicht im Streit. Denn der Gutachter B. kam zu für den Kläger günstigeren Ergebnissen als der vom Familiengericht beauftragte Sachverständige F..

Die Beklagten haben allerdings Gründe aufgeführt, die gegen eine Stellungnahme an das Familiengericht gesprochen haben sollen. Sie begründen dies damit, dass der Kläger in dem Zugewinnausgleichsverfahren behaupten ließ, der Sachverständige F. habe Unterlagen, die ihm zuvor zur Wertermittlung überlassen worden waren, nicht zurückgegeben. Dieses vom Sachverständigen bestrittene Vorbringen mündete letztlich in ein (erfolgloses) Ablehnungsgesuch gegen den Sachverständigen. Die Beklagten meinen im Hinblick auf diesen unstreitigen Sachverhalt, die Vorlage der Stellungnahme des Gutachters B. hätte zu Lasten des Klägers erkennen lassen, dass die Unterlagen doch an den Kläger zurückgelangt seien und damit offenkundig geworden wäre, dass dieser den Sachverständigen F. zu Unrecht falscher Angaben verdächtige. Deshalb habe der Beklagte zu 1. dem Kläger die Stellungnahme zurückgegeben. Dieser habe sie an sich genommen und auf ihre Verwertung stillschweigend verzichtet.

Wenn indes ein Rechtsanwalt eine für seinen Auftraggeber vorteilhafte Einwendung nicht schriftsätzlich vorträgt, weil er meint, dieser Vortrag sei für seinen Mandanten unehrenhaft, so handelt er pflichtwidrig, wenn er den Auftraggeber nicht über die Vor- und Nachteile dieses Vorgehens aufgeklärt und dessen Zustimmung eingeholt hat (RGZ 139, 358; Zugehör/Fischer/Sieg/Schlee, a.a.O., Rn. 940 "Schriftsätze (Sachvortrag)"). So liegt es hier. Denn die Beklagten haben nicht angegeben, den Kläger über die Vor- und Nachteile dieses Vorgehens beraten zu haben. Ihrem Vorbringen muss entnommen werden, dass darüber ausdrücklich gar nicht gesprochen wurde. Vielmehr soll der Beklagte zu 1. davon ausgegangen sein, dass aus der Stellungnahme (die der Beklagte zu 1. allerdings nicht einmal gelesen hatte) hervorgehe, der Kläger habe die Unterlagen vom Sachverständigen zurückerhalten und er, der Beklagte zu 1., sich deshalb nicht habe "bösgläubig" machen wollen. Eine Beratung bzw. ein Gespräch darüber ist ersichtlich nicht geführt worden. Dazu tragen die Beklagten nichts vor.

Geht man somit davon aus, dass es im Grundsatz pflichtwidrig war, die Stellungnahme des Gutachters B. nicht in den Prozess einzuführen, so sind die Beklagten darlegungs- und beweisbelastet für die Umstände, die sie vom Vorwurf des pflichtwidrigen Verhaltens ihres Sozius entlasten könnten.

Das dahingehende Vorbringen der Beklagten ist jedoch schon nicht schlüssig. Es lässt zum einen weder erkennen, wann und bei welcher Gelegenheit dem Kläger mitgeteilt worden sein soll, aus der Stellungnahme ergebe sich möglicherweise, dass er die Unterlagen von F. doch zurückerhalten habe und die Vorlage beim Familiengericht deshalb nachteilig sein könne. Zum anderen geht aus der Stellungnahme nicht hervor, dass der Privatgutachter B. Unterlagen verwendet hat, deren Rückgabe der Kläger von F. erfolglos begehrt hat. Es ist deshalb auch nicht ersichtlich, dass das Familiengericht bei Vorlage der Stellungnahme einen Rückschluss auf ein unredliches Verhalten des Klägers hätte ziehen können. Selbst wenn der Beklagte gleichwohl Bedenken gehabt hätte, wäre es ihm unbenommen geblieben, den Inhalt des Gutachtens schriftsätzlich in das Verfahren einzuführen. Dies wäre vom Zeitablauf ohne weiteres möglich gewesen, da die Stellungnahme des Privatgutachters vom 06. August 2004 stammt. Das Familiengericht hat - dieser zeitlich nachfolgend - am 11. August 2004 ergänzend Beweis erhoben und erst nach Anhörung des Sachverständigen D. am 02. Februar 2005 das erstinstanzliche Verfahren mit dem am 23. Februar 2005 verkündeten Urteil abgeschlossen.

Soweit man dem Vorbringen der Beklagten entnehmen kann, der Kläger habe nach Rückgabe der Stellungnahme stillschweigend auf die Einführung des Privatgutachtens in das Zugewinnausgleichsverfahren verzichtet, so könnte dies als (stillschweigende) Weisung des Klägers zu deuten sein. Die Beklagten ziehen diese Weisung als Rechtfertigung für ihr pflichtwidriges Verhalten heran, die Stellungnahme nicht vorzulegen. Sie sind deshalb darlegungs- und beweisbelastet für diesen Ausnahmetatbestand (Zugehör/Fischer/Sieg/Schlee, a.a.O., Rn. 961 m.w.N.). Beweis hierzu haben sie jedoch nicht angetreten. Eine Vernehmung des benannten F. dazu, er habe die Unterlagen zurückgegeben, ist nicht erforderlich. Denn hier kann zugunsten der Beklagten unterstellt werden, dass der Sachverständige dies so bestätigen würde, zumal er auch gegenüber dem Familiengericht entsprechende Angaben gemacht hat. Selbst wenn aber dem Kläger die Unterlagen zurückgegeben worden wären, hätte der Beklagte zu 1. gleichwohl mit dem Kläger besprechen müssen, ob die Stellungnahme des Gutachters B. eingereicht werden solle oder nicht. Denn aus der Stellungnahme selbst ergab sich, wie bereits ausgeführt wurde, nichts Belastendes für den Kläger. Dies hätte der Beklagte zu 1. auch feststellen können, wenn er sie gelesen hätte.

2.

Diese Pflichtverletzung des Beklagten zu 1. ist indes für den vom Kläger behaupteten Schaden von mindestens EUR 20.000,-- nicht kausal geworden.

a.

Wird dem Anwalt eine Unterlassung vorgeworfen, so muss untersucht werden, wie das Geschehen abgelaufen wäre, wenn er die versäumte Handlung pflichtgemäß vorgenommen hätte. Es kommt also darauf an, wie jenes Verfahren bei pflichtgemäßem Verhalten des Anwalts ausgegangen wäre (BGH NJW 1990, 2128 (2129); vgl. auch BGH WM 1988, 1454 (1455); NJW-RR 1990, 462 (463); NJW 2002, 593; Zugehör/Fischer/Sieg/Schlee, a.a.O., Rn. 991). Dabei hat das Regressgericht seiner Entscheidung den Sachverhalt zugrunde zu legen, der dem Gericht des Vorverfahrens bei pflichtgemäßem Verhalten des Rechtsanwalts unterbreitet und von ihm aufgeklärt worden wäre (BGHZ 133, 110 (111 f.); BGH NJW 2005, 3071 (3072); 2000, 1263; NJW 1992, 2694).

Die Feststellung, dass infolge der Pflichtverletzung ein Schaden entstanden ist, gehört zur haftungsausfüllenden Kausalität und hat nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHZ 4, 192 (196); 84, 244 (253); BGH NJW 1993, 3073 (3076); 2000, 1572 (1573); 2004, 1521 (1522); vgl. auch Zugehör/Fischer/Sieg/Schlee, a.a.O., Rn. 992 m.w.N.; Zöller/Greger, ZPO, 27. Auflage, § 287 Rn. 3), der der Senat folgt (vgl. OLGR Düsseldorf 2005, 734 ff.; 2006, 741 f.; 2007, 195 f.) unter Heranziehung des § 287 Abs. 1 ZPO zu erfolgen. Es ist somit zu ermitteln, ob eine überwiegende Wahrscheinlichkeit dafür besteht, dass nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge oder den besonderen Umständen des Streitfalls mit für den Kläger günstigeren Feststellungen zu rechnen gewesen wäre (vgl. Palandt/Heinrichs, BGB, 68. Auflage, § 252 Rn. 5 m.w.N.). Daraus folgt im Gegenschluss, dass ein Schadensersatzanspruch entfällt, wenn die schadensbegründende Handlung überwiegend wahrscheinlich für den konkret geltend gemachten Schaden nicht ursächlich geworden ist (vgl. Senat OLGR Düsseldorf 2002, 376 = VersR 2003, 326; MDR 2007, 988 = VersR 2008).

b.

Unter Heranziehung dieser Grundsätze geht der Senat davon aus, dass die Pflichtverletzung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht für den geltend gemachten Schaden ursächlich geworden ist.

Nach der gemäß § 287 ZPO vorzunehmenden Würdigung des Sachstands geht der Senat vielmehr davon aus, dass der Kläger den Vergleich auch geschlossen hätte, wenn die Beklagten die Feststellungen des Privatgutachters B. ordnungsgemäß in das Verfahren eingeführt hätten und das Familiengericht dann, wie es später im Laufe des Berufungsverfahrens erfolgt ist, weitere Feststellungen getroffen und die vom Sachverständigen D. ermittelten Werte (die ohnehin nur um knapp 3 % von denen des Privatgutachters abweichen: 600.000,-- DM gemäß B. zu 619.000,-- gemäß D.) zugrunde gelegt hätte.

Hierfür spricht schon der Umstand, dass der anwaltlich beratene Kläger den Vergleich in Kenntnis einer Tatsachengrundlage geschlossen hat, die in etwa dem von ihm "gewünschten" Endwert des Hauses entsprach. Diese Berechnungs- und Vergleichsgrundlage war dem Kläger somit bekannt, als er sich mit dem Vergleich einverstanden erklärte. Er hat sich bewusst und in Kenntnis des vom Familiensenat ermittelten Verkehrswertes für 1999 von EUR 619.000,-- mit einer Zahlung in einer Höhe einverstanden erklärt, die über dem von ihm zunächst erstrebten Rechtsschutzziel lag.

Maßgebend für dieses "Entgegenkommen" des Klägers war der Umstand, dass sich die von ihm im Laufe des Verfahrens geleistete Zahlung von EUR 73.000,-- (EUR 59.261,-- zuzüglich aufgelaufener Prozesszinsen) günstig auf das von ihm gleichfalls vor dem Familiensenat geführte Unterhaltsverfahren (Az. II-1 UF 53/05) gegen seine frühere Ehefrau auswirkte. In diesem Verfahren war der Kläger vom Familiengericht (Az. 15 F 189/04) zur Zahlung von Geschiedenenunterhalt verurteilt worden. Die frühere Ehefrau machte indes geltend, sie sei bedürftig, weil der Kläger die auf den Zugewinnausgleichsanspruch geleistete Zahlung von EUR 73.000,-- nur unter Vorbehalt erbracht habe. Daraufhin erklärte der Kläger mit Schriftsatz vom 10. August 2005, diesen Vorbehalt nicht mehr aufrechtzuerhalten und die Berufung nicht erweitern zu wollen. Diese Erklärung hatte zur Folge (worauf der Kläger sich auch ausdrücklich berief), dass sich seine frühere Ehefrau die Zinsen aus dem Kapital unterhaltsmindernd anrechnen lassen musste. Dieser Umstand, der mit der Pflichtverletzung der Beklagten in keinem kausalen Zusammenhang stand, war wesentlicher Beweggrund für den Kläger, den vom Familiensenat vorgeschlagenen Vergleich anzunehmen. Mit der Zahlung der EUR 59.261,-- zuzüglich Prozesszinsen waren im Zugewinnausgleichsverfahren ohnehin nur noch EUR 27.225,85 streitig. Diesen Betrag haben sich die früheren Eheleute im Vergleichswege geteilt und sind damit dem Vorschlag des Familiensenats gefolgt. Aus den genannten Gründen hält der Senat einen Zusammenhang zwischen der unterlassenen Einführung der Feststellungen des Privatgutachters B. und dem Vergleichsschluss nicht für überwiegend wahrscheinlich, weshalb eine haftungsausfüllende Kausalität verneint werden muss.

3.

Zudem hat der Kläger den im Berufungsrechtszug angefallenen Kostenschaden nicht beziffert. Es ist nicht Aufgabe der Gerichte, sich aus Beiakten die möglichen Schadenspositionen herauszusuchen und den auf den Kläger entfallenden Anteil zu errechnen.

B.

Das Vorbringen des Klägers im Schriftsatz vom 03. April 2009 rechtfertigt keine abweichende Beurteilung. Vielmehr verbleibt der Senat bei seiner geäußerten Rechtsauffassung, dass sich eine Kausalität zwischen der Pflichtverletzung und dem erstmals in diesem Schriftsatz schlüssig dargelegten Teilanspruch (vgl. oben A I.) als Bestandteil des geltend gemachten Schadens nicht hinreichend feststellen lässt.

Soweit der Kläger meint, es wäre bei Einführung der Feststellungen des Gutachters B. kein Berufungsverfahren durchgeführt und auch kein Vergleich geschlossen worden, folgt der Senat dem nicht. Selbst wenn das Familiengericht den Wert des Hausgrundstücks mit EUR 619.000,-- angenommen hätte, ist gleichwohl davon auszugehen, dass der Kläger ein Berufungsverfahren durchgeführt hätte. Denn der Kläger hat im Berufungsrechtszug nicht nur die Feststellungen des Werts für das Jahr 1999 beanstandet, sondern auch die (vom Privatgutachter B. gar nicht thematisierten) Werte für das Jahr 1977. Dies ist seiner Berufungsbegründung zu entnehmen (Zugewinnausgleichsverfahren). Hier ging er nicht nur von einem niedrigeren Wert im Jahr 1999 aus (wobei er zunächst durch seine damaligen Prozessbevollmächtigten nicht DM 600.000,-- bzw. DM 619.000,-- vortragen ließ, sondern einen Wert von DM 735.000,-- zugrunde legte), sondern brachte anstatt des vom Familiengericht als indizierten Anfangswert angesetzten Betrages von DM 376.692,85 nunmehr den höheren und damit für ihn günstigeren Betrag von DM 418.691.00 in Ansatz.

Zudem ist anzunehmen, dass die geschiedene Ehefrau ihrerseits Rechtsmittel eingelegt hätte, wenn sie mit ihren Wertvorstellungen zur Höhe des Zugewinns nicht durchgedrungen wäre. Die hohe wirtschaftliche Bedeutung dieser Wertermittlung für die damaligen Prozessparteien sowie die vielfältigen Streitpunkte und unterschiedlichen Sachverständigenfeststellungen legen diese Vermutung nahe.

C.

Da auch die Voraussetzungen des § 522 Abs. 2 S. 1 Nrn. 2 und 3 ZPO vorliegen, war die Berufung durch Beschluss zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

Einer gesonderten Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit bedarf es im Hinblick auf § 794 Abs. 1 Nr. 3 ZPO nicht.

Der Streitwert im Berufungsverfahren beträgt EUR 20.000,--.

Ende der Entscheidung

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