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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Düsseldorf
Urteil verkündet am 14.10.2003
Aktenzeichen: I-24 U 79/03
Rechtsgebiete: BRAGO, BGB


Vorschriften:

BRAGO § 31
BRAGO § 33
BRAGO § 35
BRAGO § 52
BRAO § 43a
BRAO § 49b
BRAO § 50
BGB § 242
BGB § 849
1. Zum Einwand der unzulässigen Rechtsausübung, wenn der Rechtsanwalt Honorar für eine fehlerhaft beantragte Verweisung des Rechtsstreits begehrt.

2. Neben einer bereits verdienten Prozessgebühr fällt eine Verkehrsanwaltsgebühr nach § 52 BRAGO nicht an.

3. An eine dem Mandanten günstige, wegen Unterschreitung gesetzlicher Gebühren unwirksame Honorarvereinbarung ist der Rechtsanwalt gemäß § 242 BGB gebunden.

4. Zum Rückzahlungsanspruch des unterlegenen Prozessgegners im Falle einer das vereinbarte Honorar übersteigenden Kostenfestsetzung.

5. Zur Verzinsung von verspätet ausgekehrten Mandantengeldern.

6. Zum Umfang des Anspruchs des Mandanten auf Herausgabe der Handakten.


OBERLANDESGERICHT DÜSSELDORF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

I-24 U 79/03

Verkündet am 14. Oktober 2003

In dem Rechtsstreit

hat der 24. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf auf die am 29. Juli 2003 geschlossene mündliche Verhandlung unter Mitwirkung seiner Richter Z, E und T

für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Berufung der Parteien wird unter Zurückweisung der weitergehenden Rechtsmittel das am 04. Februar 2003 verkündete Urteil der 9. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf -Einzelrichterin- teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

1. Die Beklagten werden unter Abweisung der weitergehenden Klage als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin

a) 3.850,38 EUR nebst 4% Zinsen aus 3.637,87 EUR vom 15. Mai bis 30. Juni 2000 und aus 3.842,38 EUR vom 01. Juli 2000 bis 10. April 2002 sowie weitere Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 3.850,38 EUR seit dem 11. April 2002 zu zahlen und

b) die Handakte zum Mandat L ./. S (Az. ....) herauszugeben, soweit es ihre Bestandteile aus dem Zeitraum vom 28. Februar 2000 bis 19. November 2001 betrifft.

2. Es wird unter Abweisung des weitergehenden Begehrens festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin jeden weiteren materiellen Schaden zu ersetzen, der ihr dadurch entstanden ist oder noch entstehen wird, dass die Beklagten bei der Abwicklung des Mandats L ./. S (Az.....) die Klägerin nicht unverzüglich über Einleitung und Ergebnis des Kostenfestsetzungsverfahrens (3 O 374/98 LG Kleve/21 U 113/99 OLG Düsseldorf) unterrichtet und die für sie beigetriebenen Kosten nicht unverzüglich an sie weitergeleitet haben.

Die Kosten beider Rechtszüge werden der Klägerin zu 20 %, den Beklagten als Gesamtschuldnern zu 80 % auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Gründe:

A.

Die Klägerin hatte im Juni 1998 die beklagten, in (Außen-)Sozietät zusammengeschlossenen Rechtsanwälte (Sachbearbeiter der Beklagte zu 1, nachfolgend Beklagter genannt) damit beauftragt, eine Darlehensforderung (40.000,00 DM nebst Zinsen) gerichtlich geltend zu machen, nachdem die Darlehnsnehmerin gegen den von der Klägerin noch selbst erwirkten Mahnbescheid Widerspruch eingelegt hatte (nachfolgend auch Mandat genannt). Nachdem das angerufene Landgericht Düsseldorf (10 O 110/98) den Rechtsstreit antragsgemäß an das für den aktuellen Wohnort der Schuldnerin zuständige Landgericht Kleve (3 O 374/98) verwiesen hatte, beauftragte der Beklagte namens und mit Zustimmung der Klägerin die dort zugelassenen Rechtsanwälte M. (nachfolgend Rechtsanwalt M genannt) mit der weiteren Vertretung. Der Beklagte versprach der Klägerin, dass "Mehrkosten ...insoweit nicht (entstehen)" und dass "wir einheitlich abrechnen". Er und Rechtsanwalt M kamen intern überein, dass bei der zwischen ihnen üblichen Kostenaufteilung der Beklagte die Schriftsätze an das Gericht und den Schriftverkehr mit der Klägerin und Rechtsanwalt M die Vertretung vor dem Landgericht Kleve besorgen werde. Als Vorschuss auf die künftig entstehenden Gebühren zahlte die Klägerin (teils an die Beklagten, teils an Rechtsanwalt M) 4.428,60 DM. An Gerichtskosten hatte die Klägerin im Januar 1998 870,00 DM und im Februar 2000 400,00 DM entrichtet.

Durch Urteil vom 25. Mai 1999 wies das Landgericht Kleve die Klage nach Beweisaufnahme kostenpflichtig ab. Im Juni 1999 beauftragte die Klägerin die Beklagten (den Beklagten erneut als Sachbearbeiter), das Berufungsverfahren (21 U 113/99 OLG Düsseldorf) durchzuführen. Durch Urteil vom 22. Februar 2000 wurde dem Klagebegehren (bis auf einen Teil der Zinsforderung) stattgegeben. Der Beklagte überreichte der Klägerin mit Schreiben vom 20. März 2000 die vollstreckbare Ausfertigung des Urteils (die Klägerin wollte selbst vollstrecken) und schloss das Mandat ohne weitere Abrechnung ab. Der Beklagte erwirkte namens der Klägerin bei dem Landgericht Kleve am 12. April 2000 einen Kostenfestsetzungsbeschluss über 8.310,24 DM nebst 4% Zinsen seit dem 13. März 2000, davon entfielen 4.448,60 DM auf die festgesetzten Kosten des ersten Rechtszuges (Rechnung Rechtsanwalt M v. 31.05.1999, GA 110) und 3.861,64 DM auf die festgesetzten Kosten des zweiten Rechtszuges (Abrechnung der Beklagten v. 08.03.2000). Die Rechtsschutzversicherung der (im Übrigen insolventen) Darlehnsnehmerin zahlte mit Wertstellung vom 28. April 2000 an Rechtsanwalt M die festgesetzte Hauptsumme; dieser leitete den Betrag Anfang Mai 2000 an die Beklagten weiter. Mit Wertstellung vom 15. Juni 2000 erstattete die Gerichtskasse einen Betrag von 400,00 DM zu Händen des Rechtsanwalts M, der ihn sogleich an die Beklagten weiter leitete (GA 27). Nachdem die Klägerin seit März 2001 den Beklagten mehrfach aufgefordert hatte, für sie einen Kostenfestsetzungsbeschluss zu erwirken, übersandte sein Vertreter erst mit Schreiben vom 25. September 2001 die vollstreckbare Ausfertigung des Beschlusses vom 12. April 2000 und teilte der Klägerin mit, dass der festgesetzte Betrag an "...Rechtsanwalt M geleistet und von diesem anteilig nach hier weitergeleitet" worden sei. Mit Schreiben vom 19. November 2001 rechneten die Beklagten wie folgt ab:

I. Instanz Rechnung v. 06.08.1998 (streitig) 2.988,16 DM Rechnung M v. 31.05.1999 (streitig) 4.506,95 DM Vorschuss (unstreitig: 500,00 DM + 1.982,83 DM) - 2.482,83 DM Restforderung (streitig) 2.024,12 DM

II. Instanz Rechnung/Beklagte (streitig) 4.001,92 DM Zwangsvollstreckung (streitig) 486,62 DM Summe 9.500,82 DM Vorschuss (unstreitig:1.000,00 DM + 965,77 DM) - 1.965,77 DM Gerichtskosten-Erstattung (unstreitig) - 400,00 DM Kostenerstattung der Darlehnsnehmerin (unstreitig) - 8.310,24 DM Überschuss 1.175,19 DM

Den als Überschuss gekennzeichneten Teilbetrag haben die Beklagten an die Klägerin am 22. November 2001 gezahlt.

Die Klägerin hat im ersten Rechtszug folgende Gegenrechnung aufgemacht:

I. Instanz Rechnung M v. 31.05.1999 (festsetzbar: 4.506,95 - 58,35 DM) 4.448,60 DM Vorschuss - 4.428,60 DM Rest [richtig wohl: 20,00 DM] 0,00 DM II. Instanz Honorarvereinbarung v. 10.06.1999 pauschal 2.000,00 DM Zahlung v. 10.06.1999/bar - 1.000.00 DM Zahlung v. 30.07.1999/bar - 1.000,00 DM Rest 0,00 DM Kostenerstattung/Darlehnsnehmerin 8.310,24 DM Gerichtskosten-Erstattung 400,00 DM Verzugszinsen 01.05.2000 bis 22.11.2001 1.220,21 DM Zahlung - 1.175,19 DM Rest 45,02 DM Verzugszinsen 23.11.01 bis 25.02.02 179,33 DM Summe 8.934,59 DM 4.568,18 EUR Gerichtskosten/Akteneinsicht 8,00 EUR Gesamtforderung (=Klageforderung) 4.576,18 EUR Verzugszinsen aus 4.248,96 EUR seit dem 25. Februar 2002

Ferner hat die Klägerin Herausgabe der Handakten und Feststellung der Schadensersatzpflicht der Beklagten verlangt.

Die Beklagten haben Klageabweisung beantragt. Sie haben eine Honorarvereinbarung und Zahlungen der Klägerin in Höhe von 2.000,00 DM für den zweiten Rechtszug sowie Pflichtverletzungen bei der Abwicklung des Mandats bestritten. An der Richtigkeit der vorgerichtlich erteilten Abrechnung haben sie festgehalten, so dass nichts mehr an die Klägerin zu zahlen sei.

Das Landgericht hat nach Beweisaufnahme die Beklagten unter Abweisung der weitergehenden Klage wie folgt verurteilt:

Vorschüsse I. Instanz (unstreitig) 4.428,60 DM Vorschüsse II. Instanz (Zahlung bewiesen) 2.000,00 DM Gerichtskostenerstattung (unstreitig) 400,00 DM Summe 6.628,60 DM Zahlung/Beklagte (unstreitig) - 1.175,19 DM Restforderung 5.653,41 DM 2.890,54 EUR gesetzliche Verzugszinsen seit Rechtshängigkeit (11. April 2002) Herausgabe der Handakten

Gegen dieses Urteil richten sich die Berufungen beider Seiten. Die Klägerin, die im Übrigen das landgerichtliche Urteil im Ergebnis (nicht in der Begründung) für richtig hält, bekämpft mit ihrem Rechtsmittel hinsichtlich des teilweise abgewiesenen Zahlungsanspruchs folgende Positionen:

Honorarmehrbetrag I. Rechtszug (4.448,60 DM - 4.428,60 DM) 20,00 DM Honorarmehrbetrag II. Rechtszug (3.861,64 DM - 2.000,00 DM) 1.861,64 DM Verrechnung der Zahlung auf Hauptsumme statt auf Verzugszinsen 1.175,19 DM Abweisung von Verzugszinsen (45,02 DM + 179,33 DM) 224,35 DM Zwischensumme 3.281,18 DM 1.677,64 EUR Schadensersatz (Gerichtskosten/Akteneinsicht) 8,00EUR Berufungssumme 1.685,64 EUR Abweisung der Verzugszinsen vom 25. Februar bis 10. April 2002

Ferner bekämpft die Klägerin die Abweisung des Feststellungsantrags.

Die Beklagten verfolgen unverändert die Klageabweisung insgesamt. Sie rügen insbesondere die Beweiswürdigung des Landgerichts und meinen, die Vernehmung der Klägerin als Partei sei verfahrensfehlerhaft gewesen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt sowie auf die Gründe des angefochtenen Urteils verwiesen.

B.

Das Rechtsmittel der Klägerin hat ganz überwiegend Erfolg, das der Beklagten bleibt ganz überwiegend ohne Erfolg. Der Senat folgt (abweichend vom angefochtenen Urteil) der Abrechnungsweise der Klägerin.

Die Klägerin als Auftragnehmerin (Mandantin) hat gemäß § 667 BGB Anspruch auf Herausgabe alles dessen, was die beklagten Rechtsanwälte als Auftragnehmer aus dem Mandat erlangt haben. Dazu gehört (unter Berücksichtigung eines Resthonoraranspruchs von 20,00 DM und einer Teilerfüllung von 1.175,19 DM) die Herausgabe von insgesamt 3.842,38 € aus dem gegen die Prozessgegnerin durchgesetzten Kostenerstattungsanspruch sowie wegen erstatteter Gerichtskosten. Ferner schulden die Beklagten 8,00 € als Schadensersatz. Insgesamt sind deshalb 3.850,38 € zu zahlen auf der Grundlage folgender Abrechnung:

Kostenerstattung/Prozessgegnerin 8.310,24 DM Resthonorar I. Rechtzug - 20,00 DM Resthonorar II. Rechtszug 0,00 DM Zahlung/Beklagte - 1.175,19 DM Resterstattung 7.115,05 DM 3.637,87 EUR Gerichtskostenerstattung 400,00 DM Gesamtkostenerstattung 7.515,05 DM 3.842,38 EUR Schadensersatz (Gerichtskosten/Akteneinsicht) 8,00 EUR Gesamtforderung 3.850,38 EUR

Herauszugeben ist ferner die von den Beklagten über das Prozessmandat geführte Handakte. Schließlich ist auch der Feststellungsanspruch der Klägerin über die Schadensersatzpflicht der Beklagten im Wesentlichen begründet.

Im Einzelnen gilt das Folgende:

I. Rechtsanwaltsgebühren I. Rechtszug

Die Klägerin schuldet den Beklagten bis auf einen Restbetrag von (4.448,60 DM - 4.428,60 DM) 20,00 DM für den ersten Rechtszug nichts mehr. Wegen dieses geltend gemachten Teilbetrags bleibt die Berufung der Klägerin ohne Erfolg. Die Berufung der Beklagten, die weiteres Honorar für berechtigt halten, ist ganz ohne Erfolg.

1. Rechnung vom 06. August 1998 (2.988,16 DM)

Aus dieser Rechnung schuldet die Klägerin keine Gebühren mehr.

a) Die vor dem Landgericht Düsseldorf entfalteten Tätigkeiten der Beklagten sind wie folgt abzurechnen (Streitwert 40.000,00 DM):

10/10 Prozessgebühr, § 31 I Nr. 1 BRAGO 1.265,00 DM Post-/Telekommunikation, § 26 BRAGO, pauschal 40,00 DM Zwischensumme 1.305,00 DM 16% MWSt 208,80 DM Summe 1.513,80 DM Vorschüsse (1.000,00 DM + 945,77 DM), unstreitig^ - 1.945,77 DM Überschuss zugunsten der Klägerin 431,97 DM

b) Die ferner angesetzte (streitige) Verhandlungsgebühr (§ 31 I Nr. 2 BRAGO) nebst anteiliger Mehrwertsteuer schuldet die Klägerin deshalb nicht, weil der Beklagte, was unstreitig ist, vor dem Landgericht Düsseldorf nicht (streitig) verhandelt hat.

c) Sie kann entgegen der Ansicht der Beklagten auch nicht zur Hälfte gemäß §§ 33 Abs. 1 S. 1, 35 BRAGO angesetzt werden für die außerhalb der mündlichen Verhandlung nicht streitig verhandelte Verweisung des Rechtsstreits an das Landgericht Kleve.

aa) Die Beklagten haben die Klägerin von dieser zusätzlichen Gebühr vertraglich freigestellt. Nach Anlass, Sinn und Zweck Vereinbarung vom 06./30. Oktober 1998 ist eindeutig, was damit erreicht werden sollte (§§ 133, 157 BGB): Die Klägerin sollte kostenrechtlich so gestellt werden, als sei der Rechtsstreit bei dem Landgericht Düsseldorf fortgeführt worden. Wäre der Rechtsstreit nicht verwiesen worden, wäre neben der Verhandlungsgebühr gemäß § 31 Abs. 1 Nr. 2 BRAGO eine weitere halbe Verhandlungsgebühr nicht für den Verweisungsantrag entstanden.

bb) Ohne Belang ist der Umstand, dass Vereinbarungen, die Honorare für gerichtliche Tätigkeiten unterhalb der gesetzlichen Gebühren zum Gegenstand haben, regelmäßig wegen Verstoßes gegen § 49b Abs. 1 S. 1 BRAO gemäß § 134 BGB nichtig sind (vgl. BGH NJW 1980, 2407; NJW 2001, 753). Darauf können sich die Beklagten jedenfalls nicht ohne Verstoß gegen die Grundsätze von Treu und Glauben im Rechtsverkehr (§ 242 BGB) berufen (BGH aaO). Ohne diese vertragliche Vereinbarung hätten die Beklagten die Klägerin nämlich aus dem Gesichtspunkt der positiven Verletzung des Rechtsanwaltsdienstvertrags von dieser Gebühr freistellen müssen.

(1) Die Verweisung des Rechtsstreits an das Landgericht Kleve wäre nämlich, worauf die Klägerin zu Recht hinweist, vermeidbar gewesen, wenn der Beklagte die Klägerin richtig beraten hätte. Die Darlehnsnehmerin, die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses (unstreitig) ihren allgemeinen Wohnsitz in Düsseldorf hatte, schuldete gemäß §§ 269 Abs. 1, 270 Abs. 4 BGB die Rückzahlung des Darlehens in Düsseldorf als Leistungsort. Ihr späterer Umzug in den Bezirk des Landgerichts Kleve vermochte an der Festlegung des Erfüllungsorts zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses nichts mehr zu ändern (Palandt/Heinrichs, BGB, 61. Aufl., § 270 Rn. 1). Während sich der Wohnsitzgerichtsstand der Darlehnsnehmerin bei Klageerhebung tatsächlich im Bezirk des Landgerichts Kleve befand (§ 13 ZPO), war der Gerichtsstand des Erfüllungsorts unverändert Düsseldorf geblieben, § 29 ZPO. Es war (im Ergebnis) fehlerfrei, dass die Klägerin in dem von ihr selbst ausgefüllten Mahnbescheidsformular Düsseldorf als dasjenige Gericht bezeichnet hatte, das für das streitige Verfahren zuständig ist (§ 690 Abs. 1 Nr. 5 ZPO) und an welches das Verfahren gemäß §§ 696 Abs. 1, 692 Abs. 1 Nr. 1 ZPO nach Widerspruch der Darlehnsnehmerin abgegeben worden war.

(2) Ohne Erfolg berufen sich die Beklagten darauf, die Klägerin habe den Beklagten über den früheren Wohnsitz der Darlehnsnehmerin nicht unterrichtet. Es war Aufgabe des Beklagten, neben dem Gerichtsstand des Wohnsitzes den des Erfüllungsortes in Betracht zu ziehen. Er hätte also die Klägerin danach fragen müssen, wo die Darlehnsnehmerin bei Abschluss des Darlehensvertrags ihren Wohnsitz hatte. Er hätte dann von der Klägerin die richtige Information erhalten und hätte sodann den Gerichtstand des Erfüllungsortes gegenüber dem Landgericht Düsseldorf begründen können. Statt dessen hatte er (rechtlich unzutreffend) den Gerichtsstand des Erfüllungsorts damit begründen wollen, dass die Klägerin im Zeitpunkt des Vertragsschlusses ihren allgemeinen Wohnsitz in Düsseldorf hatte (Schriftsatz v. 06.08.1998).

d) Die angesetzte Verhandlungsgebühr kann entgegen der Ansicht der Beklagten auch nicht ersatzweise als Verkehrsanwalts- oder Korrespondenzgebühr gemäß § 52 Abs. 1 BRAGO berechnet werden. Die Vermittlung des Verkehrs zwischen der Klägerin und Rechtsanwalt M ab Verweisung des Rechtsstreits an das Landgericht Kleve (einschließlich der weiteren vom Beklagten gefertigten Schriftsätze für das Gericht) ist eine Tätigkeit, die neben der bereits verdienten Prozessgebühr nicht mehr besonders honoriert wird (Hartmann, Kostengesetze, 31. Aufl., § 52 BRAGO Rn. 23; Gerold/Schmidt/v. Eicken/Madert, BRAGO, 14. Aufl., § 52 Rn. 10; OLG Bamberg JurBüro 1977, 553; OLG Frankfurt MDR 1988, 869; OLG Hamburg MDR 1997, 888). Das beruht darauf, dass die Korrespondenzgebühr alle Tätigkeiten abdeckt, die der Hauptbevollmächtigte mit der Prozessgebühr verdient. Dazu gehört in der Regel auch der Schriftverkehr mit der Partei. Die Verkehrsgebühr kann deshalb nur derjenige Rechtsanwalt verdienen, der von Anfang an nur als Verkehrsanwalt tätig ist und deshalb eine Prozessgebühr nicht verdienen kann.

e) Die schließlich vom Beklagten angesetzten Kopiekosten schuldet die bestreitende Klägerin nicht, weil es die Beklagten versäumt haben, den Grund für diesen Kostenansatz näher zu erläutern. Abschriften und Ablichtungen von Schriftsätzen und zugehörigen Anlagen für Gericht und Gegner (allgemeine Schreibauslagen) gehören zu den allgemeinen Geschäftsunkosten und werden mit den Gebühren abgegolten, § 25 Abs. 1 BRAGO (BGH NJW 2003, 1127, Hartmann aaO, § 27 Rn. 1; Gerold/Schmidt/v. Eicken/Madert, aaO, § 27 Rn. 13 jew. m.w.N.). Nur besondere Schreibauslagen im Sinne des § 27 Abs. 1 Nr. 1 - 3 BRAGO sind auch besonders vergütungsfähig (BGH aaO). Ob es sich um besondere Schreibauslagen handelt, muss der liquidierende Rechtsanwalt darlegen und notfalls beweisen. Fehlt es wie hier an solchen Darlegungen, ist von allgemeinen Schreibauslagen auszugehen.

2. Rechnung vom 31. Mai 1999 des Rechtsanwalts M (4.506,95 DM)

Aus dieser Rechnung schuldet die Klägerin den Beklagten (vor Verrechnung mit der Kostenerstattung) nur noch einen Restbetrag von 20,00 DM.

a) Der Senat geht mit den Parteien davon aus, dass die Beklagten forderungsberechtigt sind, und zwar entweder als Zessionare oder als Einzugsberechtigte. Die Beklagten haben mit der Klägerin vereinbart, dass alle Honorare aus diesem Mandat "einheitlich" abgerechnet und die einerseits von den Beklagten und andererseits von Rechtsanwalt M verdienten Honorare intern verrechnet werden. Auf diese Vereinbarung hat sich Rechtsanwalt M eingelassen; denn er hat seine Gebühren gegenüber der Klägerin nicht mehr direkt abgerechnet.

b) Gegenüber der Klägerin sind die von Rechtsanwalt M entfalteten Tätigkeiten wie folgt abzurechnen (Streitwert: 40.000,00 DM):

10/10 Verhandlungsgebühr, § 31 I Nr. 2 BRAGO 1.265,00 DM 10/10 Beweisgebühr, § 31 I Nr. 3 BRAGO 1.265,00 DM Zwischensumme 2.530,00 DM 16% MWSt 404,80 DM Summe 2.934,80 DM Überschuss aus Rechnung vom 06.08.1998 - 431,97 DM Vorschüsse (500,00 DM + 1.982,83 DM), unstreitig - 2.482,83 DM Restforderung 20,00 DM

c) Die ferner angesetzte Prozessgebühr nebst anteiliger Mehrwertsteuer können die Beklagten neben der schon einmal (vor dem Landgericht Düsseldorf vor Verweisung) angefallenen Gebühr aus gleichem Rechtsgrund nicht noch einmal abrechnen. Ganz unabhängig von der Frage, dass diese Gebühr nach Verweisung und damit notwendig verbundenem Anwaltswechsel gemäß § 31 Abs. 1 Nr. 1 BRAGO in der Person des Rechtsanwalts M noch einmal angefallen ist, haben die Beklagten die Klägerin von diesem Honoraranspruch freizustellen. Beanspruchen kann das die Klägerin auf der Grundlage der mit den Beklagten getroffenen Honorarvereinbarung vom 06./30. Oktober 1998, nach der die Beauftragung des Rechtsanwalts M für die Klägerin nicht mit Mehrkosten verbunden sein sollte. Es gelten die oben unter B.I.1c), bb) angestellten Erwägungen hier entsprechend.

b) Den in der Kostenrechnung ferner angesetzten Betrag von 58,35 DM für Fotokopien nebst anteiliger Mehrwertsteuer schuldet die Klägerin nicht. Es gelten hier die gleichen Erwägungen, die der Senat oben unter B.I.1.e) angestellt hat.

II. Rechtsanwaltsgebühren II. Rechtszug

Rechnung vom 19.November 2001 (4.001,92 DM)

Aus dieser Rechnung schuldet die Klägerin den Beklagten nichts mehr. Der Senat folgt nicht der Ansicht des Landgerichts, wonach die Klägerin entsprechend der durchgesetzten Kostenerstattung gegen die Prozessgegnerin und unter Berücksichtigung einer (bewiesenen) Zahlung noch einen Betrag in Höhe von (3.861,64 DM - 2.000,00 DM) 1.861,64 DM schuldet. Die Klägerin hat vielmehr mit der Zahlung von 2.000,00 DM den in dieser Höhe vereinbarten Honoraranspruch der Beklagten vollständig erfüllt, so dass die Beklagten den erlangten Überschuss aus der Kostenerstattung herauszugeben haben. In diesem Umfang ist die Klägerin mit ihrer Berufung erfolgreich. Die Beklagten, die die Nichtberücksichtigung der Rechnung in ganzer Höhe bekämpfen, bleiben mit ihrer diesbezüglichen Berufung ganz ohne Erfolg.

1. Maßgeblich ist nicht das Honorar, mit dem die Beklagten die Klägerin in der hier in Rede stehenden Rechnung belasten (4.001,92 DM) und auch nicht das gesetzliche Honorar, welches zu Lasten der Darlehnsnehmerin im Kostenfestsetzungsverfahren angesetzt worden ist (3.861,64 DM), sondern dasjenige, welches die Parteien nach dem bewiesenen Vortrag der Klägerin für die Prozessvertretung im zweiten Rechtszug vereinbart haben (2.000,00 DM).

a) Der Unterschied zwischen beiden Honoraransätzen in Höhe von (4.001,92 DM - 3.861,64 DM) 140,28 DM beruht auf folgenden Einzelpositionen:

Fotokopiekosten (133 Kopien), § 27 BRAGO 74,90 DM Auslagenpauschale, §26 BRAGO (insgesamt 80,00 DM) Mehrbetrag 40,00 DM Zwischensumme 114,90 DM 16% MWSt 18,38 DM EMA-Gebühr 7,00 DM Differenzbetrag 140,28 DM

Die Nichtberücksichtigung dieses Honoraranteils bekämpfen die Beklagten mit ihrer Berufung ohne Erfolg. Die Berechtigung der Fotokopiekosten (einschließlich anteiliger Mehrwertsteuer) ist nicht dargelegt. Es gelten die Erwägungen oben unter B.I.1.e) hier entsprechend. Die Auslagenpauschale gemäß § 26 S. 2 BRAGO ist nicht mit 80,00 DM, sondern nur mit 40,00 DM zu berechnen. Der in der Rechnung vom 16. November 2001 angesetzte Mehrbetrag von 40,00 DM (einschließlich anteiliger Mehrwertsteuer) ist deshalb unberechtigt. Nicht dargelegt ist auch die Berechtigung der angesetzten EMA-Gebühr als Auslage.

b) Erfolgreich macht die Klägerin mit ihrer Berufung geltend, die Beklagten seien beschränkt auf einen Honoraranspruch von nur 2.000,00 DM, wie er am 10. Juni 1999 vereinbart worden sei. Nach dem Ergebnis des beiderseitigen Vorbringens im ersten Rechtszug steht zur Überzeugung des Senats fest, dass eine solche Vereinbarung getroffen worden ist. Die Beklagten bestreiten zwar, mit der Klägerin eine Honorarvereinbarung für den II. Rechtszug getroffen zu haben. Sie werden aber durch ihr an die Klägerin gerichtetes Schreiben vom 11. Juni 1999 widerlegt. Dort ist zwar nicht ausdrücklich von einer Honorarvereinbarung die Rede. Es handelt sich aber vor dem Hintergrund der tags zuvor statt gefundenen Besprechung um eine Bestätigung dessen, was die Klägerin behauptet, wenn es dort heißt, "Die Honorierung wird so geregelt, dass Sie im Juni und im Juli jeweils 1.000,00 DM zahlen werden." Es ist keine Rede davon, dass damit nur ein Teil des Honorars gemeint ist. Die Klägerin hat auch plausibel vorgetragen, warum es zu der in Rede stehenden Vereinbarung für den zweiten Rechtszug gekommen ist. Nach dem Verlust des Rechtsstreits im ersten Rechtszug fürchtete die Klägerin das Kostenrisiko, das durch die Vereinbarung eines Honorars unterhalb der gesetzlichen Gebühren begrenzt werden sollte. Es wäre deshalb Sache der Beklagten gewesen darzulegen, warum das in Rede stehende Schreiben entgegen seinem Wortsinn nicht als Bestätigung einer mündlich verabredeten pauschalen Honorierung zu verstehen ist, und Beweis dafür anzutreten. Es ist kein Anlass gegeben, dazu den sachbearbeitenden Beklagten zu 1) von Amts wegen als Partei gemäß § 448 ZPO anzuhören. Eine solche Vernehmung kommt nur in Betracht, wenn das Ergebnis der Verhandlungen und einer etwaigen Beweisaufnahme nicht ausreicht, um das Gericht von der Wahrheit oder Unwahrheit einer zu erweisenden Tatsache zu überzeugen. Von dem subsidiären Beweismittel darf (und muss dann auch) Gebrauch gemacht werden, wenn für die Richtigkeit der zu erweisenden Tatsache schon einiger Beweis erbracht ist oder wenn der unstreitige Tatsachenstoff Indizien enthält, die auf die Richtigkeit der umstrittenen Behauptung hinweisen. Diese Voraussetzungen liegen auf Seiten der Beklagten nicht vor.

c) Die mündliche Honorarvereinbarung ist formwirksam. Gemäß § 3 Abs. 1 S. 1 BRAGO bedarf das Honorarversprechen des Mandanten nur dann der Schriftform, wenn das vereinbarte Honorar die gesetzliche Vergütung überschreitet. Bleibt es wie im Streitfall dahinter zurück, ist keine bestimmte Form vorgeschrieben.

d) Eine solche Honorarvereinbarung verstößt allerdings, wie bereits in anderem Zusammenhang ausgeführt worden ist (oben unter B.I.1 c bb) gegen § 49b Abs. 1 S. 1 BRAO und ist deshalb gemäß § 134 BGB nichtig. Das gilt auch für den Fall, dass die Vereinbarung dahin verstanden werden sollte, dass ein Honorar von 2.000,00 DM nur dann geschuldet wird, wenn sich das von der Klägerin befürchtete Kostenrisiko verwirklichen sollte, also nur bei Prozessverlust oder im Falle des Prozessgewinns bei einem nicht werthaltigen Kostenerstattungsanspruch. Eine so verstandene Vereinbarung verstieße außerdem gegen § 49 b Abs. 2 BRAO, wonach die Vereinbarung eines Erfolgshonorars (vgl. dazu BGH NJW 1987, 3203, 3204 zu § 52 der anwaltlichen Standesrichtlinien) verboten ist. Auch ein Verstoß gegen dieses Verbot hat gemäß § 134 BGB die Nichtigkeit der Honorarabrede zur Folge.

Die Beklagten sind aber auch in diesem Fall nach den Grundsätzen über Treu und Glauben im Rechtsverkehr (§ 242 BGB) daran gehindert, sich auf die Nichtigkeit zu berufen (vgl. BGH NJW 1980 2407). Sinn und Zweck des § 49 b BRAO (wie § 52 Standesrichtlinien) ist es, unangemessenen Preiswettbewerb unter Rechtsanwälten zu verhindern (BGH NJW 2001, 753). Der Schutzzweck der Norm richtet sich deshalb in erster Linie an die Rechtsanwälte. Ihr Ziel ist es aber nicht, den rechtsuchenden Mandanten zu benachteiligen. Die Klägerin verdient Vertrauensschutz, denn es ist nicht festgestellt, dass sie wusste, dass Gebührenvereinbarungen der hier in Rede stehenden Art gesetzlich verboten sind.

Daran vermag nichts der Umstand zu ändern, dass die Klägerin einen Erstattungsanspruch gegen die Prozessgegnerin in Höhe des gesetzlichen Honorars (3.861,64 DM) erlangt hat. Diesbezüglich ist sie einem Rückforderungsanspruch der Prozessgegnerin ausgesetzt. Denn grundsätzlich entspricht der Kostenerstattungsanspruch aus §§ 91, 103f ZPO nur den Aufwendungen, die die Klägerin zur Wahrnehmung ihrer Rechte zu machen hatte. Schuldet sie ihrem Rechtsanwalt Honorar nur unterhalb der gesetzlichen Vergütung, geht auch der Erstattungsanspruch nicht darüber hinaus.

Dem Rückgriffrisiko kann sich die Klägerin nicht entziehen unter Hinweis auf die eingetretene Bestandskraft des Kostenfestsetzungsbeschlusses. Materiell-rechtliche Einwendungen gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss werden im formalisierten Kostenfestsetzungsverfahren nicht berücksichtigt (vgl. BGH NJW 2002, 3713; Zöller/Herget, ZPO, 23. Aufl. § 104 Rn. 21 Stichw. "Materiellrechtliche Einwendungen" m. w. N.). Solche Einwendungen müssen vom Prozessgegner deshalb klageweise gemäß § 767 Abs. 2 ZPO im Wege der Vollstreckungsabwehrklage geltend gemacht werden, solange festgesetzte, aber materiell-rechtlich unberechtigte Aufwendungen noch nicht bezahlt sind (Zöller/Herget aaO). Sind sie wie hier bezahlt, steht einer Leistungsklage aus dem Gesichtspunkt der ungerechtfertigten Bereicherung (§ 812 Abs. 1 S. BGB) nichts entgegen.

Der hier umstrittene Einwand einer Honorarvereinbarung unterhalb der gesetzlichen Vergütung ist ein solcher Einwand aus materiellem Recht, der im Kostenfestsetzungsverfahren nicht berücksichtigt werden kann (vgl OLG Hamm AnwBl. 2000, 320 zum Einwand der Unwirksamkeit des Anwaltsvertrags). Allein wegen des Rückgriffsrisikos wäre es unangemessen, die Klägerin wegen der gesetzlichen Gebühren haften zu lassen. Ob diese Frage dann anders zu beantworten wäre, wenn die Klägerin in Kenntnis der niedriger vereinbarten Vergütung selbst dafür gesorgt hätte, dass Kosten in gesetzlicher Höhe festgesetzt werden, bedarf hier keiner Untersuchung. Denn es waren die Beklagten, die ohne Wissen der Klägerin die Kosten in gesetzlicher Höhe haben festsetzen lassen und beigetrieben haben.

d) Ohne Erfolg machen die Beklagten mit ihrer Berufung geltend, die Klägerin habe auf diese Honorarforderung nichts gezahlt. Der Senat folgt insoweit der Beweiswürdigung des Landgerichts.

aa) Entgegen der Ansicht der Beklagten war die Vernehmung der Klägerin als Partei gemäß § 448 ZPO zu diesem Beweisthema nicht verfahrensfehlerhaft. Es ist bereits in anderem Zusammenhang dargelegt worden (oben B.II.1.b), dass eine solche Beweiserhebung dann geboten ist, wenn für eine umstrittene Behauptung schon einiger Beweis erbracht ist. So verhält es sich hier mit der Behauptung der Klägerin, sie habe am 10. Juni und 30. Juli 1999 jeweils 1.000,00 DM in bar an den Beklagten gezahlt, um die Honorarvereinbarung vom 10. Juni 1999 in Höhe von 2.000,00 DM zu erfüllen.

Als ein solches Indiz zugunsten der Klägerin hat zunächst der Umstand zu gelten, dass die Beklagten entgegen ihrem Bestätigungsschreiben vom 11. Juni 1999) im Prozess bestreiten, dass eine solche Vereinbarung überhaupt geschlossen worden ist. Auffällig ist ferner, dass die Beklagten im erstinstanzlichen Verfahren großen Wert darauf legten, dass die Klägerin stets alsbald die angeforderten Vorschüsse ausglich (vgl. Mahnung vom 11.12.1998). Dies kontrastiert sehr mit dem Verhalten der Beklagten im zweiten Rechtszug, in welchem sie nach Einreichung der Berufung (30. Juli 1999) kein Mal mehr die versprochenen, angeblich ausgebliebenen Zahlungen angemahnt haben, und lässt sich entgegen der Behauptung der Beklagten nicht hinreichend damit erklären, dass sie vom Berufungserfolg und der Kostenerstattung der Darlehnsnehmerin ausgingen. Die Darlehnsnehmerin war insolvent, was die Beklagten noch während des ersten Rechtszuges im Rahmen von Vergleichsverhandlungen in Erfahrung gebracht hatten (vgl. Schriftsatz v. 24.02.1999). Es ist deshalb nicht nachvollziehbar, dass der Beklagte noch im Rahmen seiner Parteivernehmung am 07. Januar 2003 die Überzeugung äußerte, er habe noch am 10. Juni 1999 die Darlehnsnehmerin "für finanziell potent" gehalten. Dass die Darlehnsnehmerin Rechtsschutz über eine Versicherung zu beanspruchen hatte, war zu jener Zeit nicht bekannt. Ungewöhnlich war auch, dass der Beklagte die Klägerin zwei Mal um einen Besuch in der Kanzlei bat, ohne dass es in der Sache etwas zu besprechen gegeben hätte. Es erscheint nicht fernliegend, dass der Beklagte hier an die noch ausstehende Barzahlung erinnern wollte.

bb) Im Übrigen wird wegen der Beweiswürdigung zur Vermeidung von unnötigen Wiederholungen auf das angefochtene Urteil Bezug genommen. Der Aussage der Klägerin ist deshalb vor derjenigen des Beklagten der Vorzug zu geben, weil sie sich zwanglos in die Indizien einfügt, welche schon vor der Beweisaufnahme für die Richtigkeit der Behauptung sprachen. Der Beklagte dagegen konnte die dargestellten Widersprüche nicht ausräumen.

III. Zwangsvollstreckung, Rechnung vom 16. November 2001 (486,62 DM)

Die Beklagten, die mit ihrer Berufung die Nichtberücksichtigung dieser Position verfolgen, bleiben insoweit mit ihrem Rechtsmittel ganz ohne Erfolg. Das Landgericht, das sich mit der Berechtigung dieser Gegenforderung nach Grund und Höhe nicht besonders auseinandergesetzt hat, hat diese Position im Ergebnis zu Recht nicht anerkannt.

1. Es kann nicht festgestellt werden, dass die Klägerin die Beklagten mit der Zwangsvollstreckung aus dem Urteil des Oberlandesgerichts beauftragt hatte. Die von der Klägerin vor Prozessbeginn erteilte so genannte Einheitsvollmacht vom 18. Juni 1998, die formularmäßig auch die Zwangsvollstreckung erfasst (Abs. 2 S. 1), belegt nicht das Gegenteil. Die Vollmacht, die die Legitimation des Beauftragten nur im Außenverhältnis beurkundet, ist allenfalls ein Indiz für den Inhalt des erteilten Auftrags. Geht es wie hier um die Zwangsvollstreckung, ist es ganz fernliegend, dass die Klägerin den Beklagten schon vor Beginn des Prozesses mit der Zwangsvollstreckung beauftragt haben soll. Dagegen spricht ferner, dass die Klägerin in der in Rede stehenden Urkunde auch schon eine Vollmacht für den zweiten Rechtszug erteilt hatte (Abs. 2 S. 1 und S. 2), obwohl unter den Parteien unstreitig ist, dass die Klägerin den Auftrag zur Durchführung der Berufung nicht schon bei Vollmachtserteilung am 18. Juni 1998, sondern erst am 10. Juni 1999 erteilt hatte. Ferner hatte die Klägerin eine Vollmacht für die Vertretung in einer Ehesache (Abs. 1 Nr. 2) und für die Verteidigung in Straf- und Bußgeldsachen (Abs. 1 Nr. 3) unterzeichnet, obwohl unstreitig ist, dass im Innenverhältnis solche Aufträge niemals erteilt worden sind. Die Indizwirkung der unterzeichneten Vollmacht hält der Senat im Streitfall deshalb für bedeutungslos. Dass die Klägerin die Beklagten nach Erlass des oberlandesgerichtlichen Urteils mit der Zwangsvollstreckung beauftragt hätten, ist weder dargelegt noch unter Beweis gestellt.

2. Die Beklagten können die Gebühr auch nicht aus dem Gesichtspunkt der Geschäftsführung ohne Auftrag (§§ 677, 683 BGB) oder aus Bereicherungsrecht (§ 812 Abs. 1 S. 1 BGB) verlangen.

aa) Ein Anspruch aus dem erstgenannten Gesichtspunkt scheitert daran, dass die Geschäftsführung dem Willen der Klägerin widersprach. Sie hatte unverzüglich nach Zustellung des oberlandesgerichtlichen Urteils an die Darlehnsnehmerin am 02. März 2000 die Beklagten davon unterrichtet, dass sie selbst die Zwangsvollstreckung betreiben wolle. Deshalb übermittelten die Beklagten der Klägerin mit Schreiben vom 20. März 2000 die vollstreckbare Ausfertigung des Urteils. Die Beklagten hätten den entgegen stehenden Willen der Klägerin bei Ausführung des umstrittenen Geschäfts am 29. Februar 2000 auch erkennen können. Den Beklagten war bekannt, dass die Klägerin stets darauf bedacht war, möglichst geringe Kosten entstehen zu lassen. Zudem musste mangels abweichender Information zu jener Zeit noch damit gerechnet werden, dass die Klägerin wegen der bekannten Insolvenz der Darlehnsnehmerin eine Erstattung der Zwangsvollstreckungskosten nicht werde erlangen können. Unter diesen Umständen war vor Ausführung des Geschäfts eine Nachfrage bei der Klägerin unverzichtbar.

bb) Die Klägerin ist auch nicht bereichert. Die Zwangsvollstreckung hat sie selbst durchgeführt, so dass sie für notwendige Dienstleistungen dieser Art nichts erspart hat, zumal die Zahlungsaufforderung des Beklagten vom 29. Februar 2000 mit Blick darauf, dass das Urteil der Prozessgegnerin erst am 02. März 2000 im Sinne des § 750 Abs. 1 ZPO zugestellt worden ist, verfrüht und somit rechtsfehlerhaft gewesen ist.

IV. Zinsen

Zu Unrecht beanstandet die Klägerin mit ihrer Berufung, dass das Landgericht die Zahlung der Beklagten auf die Hauptsumme statt auf die geltend gemachten vorgerichtlichen Zinsen verrechnet hat. Der Senat teilt zwar nicht die Rechtsauffassung des Landgerichts, wonach der Klägerin mangels vorherigen Verzugs vor Eintritt der Rechtshängigkeit keine Zinsen zustehen sollen (vgl. dazu noch nachfolgend unter Nr. V.1). Eine Verrechnung auf die Zinsen statt auf die Hauptforderung scheitert indes an § 367 Abs. 2 BGB. Die Beklagten haben in ihrer Abrechnung vom 19. November 2001 den Überschuss als Hauptforderung der Klägerin aus dem Rückzahlungsanspruch gekennzeichnet und zur Anweisung gebracht. Darin sieht der Senat eine Tilgungsbestimmung im Sinne des § 367 Abs. 2 BGB, der die Klägerin nur durch Nichtannahme der Leistung hätte entgegen treten können. Da die Klägerin die Leistung angenommen hat, kann sie nicht mehr durch eine abweichende Tilgungsbestimmung die Wirkung des § 367 Abs. 1 BGB herbeiführen (Tilgung der Zinsen vor der Hauptleistung).

V. 1. Zu Unrecht hat das Landgericht der Klägerin den Anspruch auf gesetzliche Zinsen in Höhe von 4% (§ 246 BGB) in der Zeit vor Eintritt der Rechtshängigkeit abgesprochen. Richtig ist zwar, dass Verzugseintritt nicht vor Eintritt der Rechtshängigkeit festgestellt werden kann, so dass der von der Klägerin ab 01. Mai 2000 geltend gemachte Verzugszinssatz in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz (§§ 288 Abs. 1, 291 BGB) erst ab diesem Zeitpunkt aus der Hauptsumme geschuldet wird. Die Beklagten schulden der Klägerin jedoch spätestens ab 15. Mai 2000 aus dem Kostenerstattungsanspruch gegen die Darlehnsnehmerin (3.637,87 EUR) und ab 01. Juli 2000 aus dem Gesamtkostenerstattungsanspruch (3.842,38 EUR) gemäß § 849 BGB gesetzliche Zinsen. Die Beklagten haben der Klägerin zumindest fahrlässig die ihr erstatteten Kosten vorenthalten.

Gemäß § 43a Abs. 5 BRAO sind fremde Gelder unverzüglich an den Berechtigten weiter zu leiten oder auf ein Anderkonto einzuzahlen. Die Beklagten haben eingestanden, weder das eine noch das andere gemacht zu haben. Vielmehr sei (angeblich durch ein Versehen) der Erstattungsbetrag als Eigengeld gebucht worden. Dieser mindestens fahrlässige Verstoß führt (neben dem vertraglichen Zahlungsanspruch aus § 667 BGB) zu einem schadensersatzrechtlichen Anspruch aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 43a Abs. 5 BRAO. Die letztgenannte Vorschrift ist als Schutzgesetz im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB zu qualifizieren, denn sie soll Vermögensinteressen des Mandanten schützen (vgl. AGH Saarland OLGR Saarbrücken 2001, 282). Die Beklagten sind für die eingetretene Vorenthaltung auch persönlich verantwortlich. Sie bestreiten nicht, die Schreiben des Rechtsanwalts M vom 03. Mai 2000 und 15. Juni 2000 zur Kenntnis genommen zu haben. Das gab Veranlassung, die Zahlungseingänge näher zu überprüfen, zumal Rechtsanwalt M als Hauptbevollmächtigter ausdrücklich die Beklagten als Verkehrsanwälte darum gebeten hatte, die Klägerin von den Zahlungseingängen zu unterrichten. Bei der gemäß § 43a Abs. 5 BRAO geschuldeten sorgfältigen Überprüfung hätten die Beklagten festgestellt, dass es sich um Fremdgeld handelt, welches sie (ggf. nach Abzug noch berechtigter Gebührenansprüche) an die Klägerin weiter zu leiten hatten. Die Anwendung des § 823 Abs. 2 BGB führt zur Anwendung des § 849 BGB. Mit der dort genannten Entziehung einer Sache, worunter auch Geld fällt, ist deren Vorenthaltung gleichzustellen (vgl. OLG Düsseldorf ZIP 1990, 1014 für die Nichtabführung eines Versteigerungserlöses). Die Zinspflicht setzt ein zu dem Zeitpunkt, zu dem die Beklagten die Abrechnung und Weiterleitung schuldeten. Nachdem Rechtsanwalt M Anfang Mai 2000 den Erstattungsbetrag auf das Konto der Beklagten überwiesen hatte, schuldeten sie spätestens ab 15. Mai 2000 die Auszahlung an die Klägerin. Das Gleiche gilt für die Gerichtskostenerstattung von 400,00 DM spätestens ab 01. Juli 2000, nachdem Rechtsanwalt M am 15. Juni 2000 die Überweisung dieses Betrags auf das Konto der Beklagten veranlasst hatte. Der Senat verzichtet darauf, die Zinsen für die einzelnen Zeiträume zu kapitalisieren. Das kann der Vollstreckung überlassen werden.

2. Ferner steht der Klägerin als Verzugsschaden ein Betrag von 8 EUR zu, den sie für die Versendung der Akten des Vorprozesses (3 O 374/98 Landgericht Kleve) an ihren Prozessbevollmächtigten zwecks Einsichtnahme in die Akten zu zahlen hatte ( § 286 Abs. 1 BGB). Diesen Anspruch hat das Landgericht (ohne nähere Begründung) abgewiesen.

VI. Feststellungsbegehren

1. Zu Unrecht hat das Landgericht das auf künftigen materiellen Schadensersatz gerichtete Feststellungsbegehren der Klägerin zurückgewiesen. Es ist schon deshalb berechtigt, weil die Beklagten es versäumt haben, alle Ansprüche der Klägerin aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss beizutreiben. So unterließen sie es, den festgesetzten Zinsanspruch (4% Zinsen vom 13. März bis 28. April 2000) zu verwirklichen. Selbst wenn es noch nachträglich gelingen sollte, diesen Anspruch gegen die Darlehnsnehmerin durchzusetzen, hat die Klägerin durch Verschulden der Beklagten einen Zinsschaden erlitten, bei dem es sich nicht um Zinseszins im Sinne des § 248 Abs. 1 BGB handelt. Die Nichtbeitreibung der Zinsen ist ein von den Beklagten verursachter Schaden, der seinerseits der Verzinsung unterliegt. Ferner sind weitere Ansprüche hinsichtlich der von der Klägerin im Januar 1998 weiter verauslagten Gerichtskosten in Höhe von (282,50 DM + 587,50 DM) 870,00 DM denkbar, die ebenfalls gegen die Darlehnsnehmerin nicht festgesetzt worden sind, obwohl sie nach dem Urteil des Oberlandesgerichts alle Kosten des Rechtsstreits, also auch die Gerichtskosten, vollständig zu tragen hatte.

Soweit der Feststellungstenor vom Feststellungsantrag der Klägerin abweicht, ist damit kein Erfolg der Beklagten verbunden. In den Tenor aufgenommen ist nur die genaue Bezeichnung der Pflichtverletzungen, die den Beklagten vorzuwerfen sind und auf denen das Feststellungserkenntnis beruht. Es dient der Klarstellung der Rechtskrafterstreckung, die Pflichtverletzungen schon im Antrag und Tenor (und nicht nur in den Gründen von Klage und Urteil) zu bezeichnen.

VII. Herausgabe der Handakten

Die Beklagten haben einen geringfügigen Erfolg mit ihrem gegen die Herausgabe der gesamten Handakte gerichteten Berufungsangriff. Dem Grunde nach hat das Landgericht die Beklagten allerdings zu Recht zur Herausgabe der Handakten verurteilt, §§ 666, 675 BGB. Richtig ist aber, dass die Handakte gemäß § 50 Abs. 4 BRAO grundsätzlich nur die Urkunden erfasst, die im Schriftverkehr des Rechtsanwalts mit Dritten entstanden sind oder die Schriftstücke betreffen, die im sonstigen Verkehr mit Dritten entstanden sind (z. B. Vermerke und Notizen über mündliche oder fernmündliche Besprechungen); nicht dazu gehören der Schriftwechsel mit der Partei und solche Urkunden, von denen der Mandant die Urschriften oder Abschriften erhalten hat (BGH NJW 1990, 510 [511]). Dabei geht das Gesetz ersichtlich von der Vorstellung aus, dass der Rechtsanwalt von den gefertigten Schriftsätzen Abschriften an den Mandanten übersandt hat, so dass dessen Informationsbedürfnis nicht tangiert ist. Der Bundesgerichtshof hat aber in der schon zitierten Entscheidung (aaO) auch ausgesprochen, dass der Mandant im Einzelfall nach den Grundsätzen von Treu und Glauben im Rechtsverkehr (§ 242 BGB) einen ergänzenden Rechenschaftslegungsanspruch auch dann hat, wenn der Rechtsanwalt seiner Verpflichtung zur Rechenschaft bereits nachgekommen war und die wiederholte Herausgabe einzelner Schriftstücke zumutbar ist.

So verhält es sich im Streitfall. Die Beklagten haben die Klägerin nach Abschluss der zweiten Instanz zunächst gar nicht und danach nur lückenhaft über die Einleitung und den Fortgang des Kostenfestsetzungsverfahrens sowie über den Eingang und die Verwendung des beigetriebenen Kostenerstattungsanspruchs unterrichtet. Es besteht ein berechtigtes Interesse der Klägerin daran, sich Kenntnis vom vollständigen und zusammenhängenden Inhalt der Handakte zwischen dem 28. Februar 2000 (Tag vor Eingang des OLG-Urteils bei den Beklagten, GA 22) und dem 19. November 2001 (Tag der Abrechnung der beigetriebenen Kosten) zu verschaffen, und zwar unabhängig davon, dass die Beklagten nach und nach einzelne Schriftstücke aus dem in Rede stehenden Zeitraum nachgeliefert haben. Ein authentisches Bild von den Vorgängen in dieser Zeit kann der Klägerin nur auf diesem Weg verschafft werden. Der weitergehend geltend gemachte Anspruch auf Herausgabe der Handakte ist, weil er erfüllt worden ist, unbegründet.

VIII. Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO. Der Rechtsstreit gibt keinen Anlass, die Revision zuzulassen, § 543 Abs. 2 ZPO.

Berufungsstreitwert: Berufung/Klägerin: Zahlung 1.685,54 EUR Feststellung 1.000,00 EUR 2.685,54 EUR Berufung/Beklagte Zahlung 2.890,54 EUR Herausgabe 250,00 EUR 3.140,54 EUR Summe 5.826,08 EUR

Es gibt keinen Anlass, den vom Landgericht durch Beschluss vom 11. März 2002 festgesetzten und vom Senat übernommenen Wert des Herausgabeanspruchs anderweitig festzusetzen. Das Interesse der Klägerin ist nicht höher zu bewerten.

Ende der Entscheidung

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