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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Düsseldorf
Urteil verkündet am 21.06.2005
Aktenzeichen: I-24 U 82/04
Rechtsgebiete: BGB, ZPO


Vorschriften:

BGB § 276
BGB § 675
ZPO § 287
Hat eine Gewerkschaft dem Arbeitnehmer wegen fehlerhafter Prozessführung in einem Kündigungsschutzprozess Schadensersatz zu leisten, so hat der Arbeitnehmer bis auf Weiteres Anspruch auf Ersatz des ihm entgangenen Lohns (abzüglich etwaiger Ersatzleistungen), wenn eine vorzeitige Abfindung oder eine ordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses nicht in Betracht kommt.
OBERLANDESGERICHT DÜSSELDORF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

I-24 U 82/04

Verkündet am 21. Juni 2005

In dem Rechtsstreit

hat der 24. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf auf die mündliche Verhandlung vom 7. Juni 2005 durch seine Richter Z, E und T

für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Berufung des Beklagten wird - unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels - das am 25. März 2004 verkündete Urteil des Einzelrichters der 8. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 18.200,29 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszins der Europäischen Zentralbank von 17.611,23 € seit dem 17. März 2001 und von weiteren 589,06 € seit dem 12. Juli 2001 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten der ersten Instanz tragen der Kläger zu 24 % und der Beklagte zu 76 %, die Kosten der Berufungsinstanz der Kläger zu 8 % und der Beklagte zu 92 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Gründe:

Nachdem der Kläger seine Berufung zurückgenommen hat, war nur noch über die Berufung des Beklagten zu entscheiden.

Diese zulässige Berufung bleibt im Wesentlichen ohne Erfolg. Das Landgericht hat den Schadensersatzanspruch des Klägers im Grundsatz zu-treffend bemessen. Von der zuerkannten Summe sind lediglich 1.500,-- DM = 766,94 € abzuziehen, weil vom 1. Januar 1997 an eine Eingruppierung des Klägers in die Tarifgruppe BAT-0 Vc zugrunde zu legen ist.

I.

1.

Im Vorprozess (8 O 399/96 LG Düsseldorf) ist rechtskräftig entschieden, dass der Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger allen entstandenen und künftig noch entstehenden Schaden aus der unterlassenen Begründung der gegen das im Rechtsstreit des Klägers gegen das Land Sachsen-Anhalt ergangene Urteil des Arbeitsgerichts Halle vom 9. März 1993 zum Landesarbeitsgericht Sachsen-Anhalt eingelegten Berufung und der deshalb erfolgten rechtskräftigen Verwerfung des Rechtsmittels zu ersetzen. Das hat zur Folge, dass im Betragsverfahren nur noch zu prüfen ist, in welcher Höhe dem Kläger ein Schaden entstanden ist.

Angesichts der Wendung in dem zitierten Urteilsausspruch, dass auch künftige Schäden in Betracht kommen, erscheint es fraglich, ob der Schaden lediglich durch Zahlung einer Abfindung nach den §§ 9, 10 KSchG abgegolten sein könnte; denn dies hätte bei Erlass der Entscheidung im Vorprozess bereits festgestanden, so dass ein künftiger Schaden nicht mehr hätte entstehen können. Dies bedarf jedoch keiner näheren Erörterung, weil jedenfalls die Voraussetzungen für eine Abfindung des Klägers nach den genannten Vorschriften nicht gegeben sind:

Der Beklagte hat keinen Sachverhalt vorgetragen, der eine den Betriebszwecken dienliche weitere Zusammenarbeit zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer nicht erwarten ließ (§ 9 Abs. 1 Satz 2 KSchG). Auch ist nicht ersichtlich, weshalb dem Kläger bei einem Erfolg seiner Kündigungsschutzklage wegen ungerechtfertigter Kündigung des Arbeitgebers die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nicht zuzumuten gewesen sein könnte (§ 9 Abs. 1 Satz 1 KSchG). Dies gilt erst recht unter Berücksichtigung der Tatsache, dass ein Arbeitnehmer eine sichere Stellung im öffentlichen Dienst nicht ohne außerordentlich tiefgreifende Gründe aufgeben würde.

Eine Prüfung, wie sich die berufliche Laufbahn des Klägers nach erfolgreicher Kündigungsschutzklage entwickelt und welche Auswirkungen dies auf die Einkünfte des Klägers gehabt hätte, ist dagegen dem erkennenden Gericht im Prozess zur Schadenshöhe durch das rechtskräftige Urteil im Vorprozess keinesfalls verwehrt, sondern eine solche ist gerade ein typischer Kernpunkt des zulässigen Streits der Parteien. Hierüber sind sich die Parteien auch im Grundsatz einig, und das hat auch die Vorinstanz ihrer Entscheidung zutreffend zugrunde gelegt. Dies führt hier zu den folgenden weiteren Ergebnissen:

2.

Entgegen der Meinung des Beklagten ist aus dem undatierten Schreiben der Bezirksregierung Halle nichts zu seinen Gunsten herzuleiten. Es handelt sich offensichtlich um ein Formularschreiben mit zwei Absätzen, nämlich zur Eingruppierung in eine neue Vergütungsgruppe im Rahmen der Umstrukturierung des Bildungswesens im Land Sachsen-Anhalt, und zu einer Einsetzung auf eine bestimmte Stundenanzahl bei Teilzeitbeschäftigung. Während der erste Absatz ausgefüllt ist und eine bestimmte Ergänzung ausweist, ist das bei dem zweiten Absatz nicht der Fall bis auf die Einsetzung eines Spiegelstrichs bei der Anzahl der Stunden, was im Ergebnis "Null Stunden" bedeutet. Da der Kläger aber ab dem genannten Datum für die neue Stundenzahl (1. August 1991) unstreitig beschäftigt war, kann hieraus ohne weitere Angaben nur der Schluss gezogen werden, dass dieser zweite Absatz im Formularschreiben auf den Kläger nicht zutraf und folglich ein eigener Antrag auf Teilzeitbeschäftigung aus dem Schreiben nicht herzuleiten ist. Auf eine entsprechende Erklärung des Klägers in seinem Schriftsatz vom 28. September 2004 hat der Beklagte auch nicht mehr erwidert, so dass eine andere Wertung nicht geboten ist.

3.

Dem Beklagten ist im Grundsatz darin zuzustimmen, dass die Frage einer zeitlichen Begrenzung im Betragsverfahren zu prüfen ist. Das Landgericht hat aber zutreffend entschieden, dass eine solche zeitliche Begrenzung hier nicht in Betracht kommt.

Grundsätzlich ist Schadensersatz zu zahlen, so lange der Kläger durch den dem Beklagten zuzurechnenden Fehler materielle Nachteile erleidet. Das hat zur Folge, dass zu prüfen ist, wie sich das Erwerbseinkommen des Klägers ohne diesen Fehler entwickelt hätte. Diese Prüfung führt zu dem Ergebnis, dass für den hier eingeklagten Zeitraum bis Dezember 2000 eine zeitliche Begrenzung nicht angezeigt ist, und ohne konkrete neue Umstände, die jetzt nicht ersichtlich sind, wird eine Einschränkung auch in der Zukunft nicht zu erwägen sein.

a)

Das Landgericht hat mit Recht entschieden, dass dem Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 26. Juli 2001 (BAGE 98, 275 = AP BGB § 628 Nr.13) für den Fall des Klägers nichts zu entnehmen ist. Auf die zutreffenden Erwägungen, denen sich der Senat anschließt, wird verwiesen.

b)

Aus der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes, auf die sich der Beklagte ferner bezogen hat, folgt hier im Ergebnis nichts anderes. In seinem Urteil vom 3. März 1993 (BGHZ 122, 9 = NJW 1993, 1386) hat der Bundesgerichtshof zwar unter Verweis auf frühere Urteile entschieden, dass ein Schadensersatzanspruch aus § 89 a Abs. 2 HGB ebenso wie ein solcher nach § 628 Abs. 2 BGB bis zum Ablauf der Frist zur ordentlichen Kündigung oder bis zur vereinbarten Beendigung des Vertragsverhältnisses begrenzt ist.

Im Falle des Klägers handelt es sich aber weder um einen Ersatzanspruch nach eigener Kündigung, die durch vertragswidriges Verhalten des anderen Teils veranlasst war wie nach § 89 a Abs. 2 HGB oder § 628 Abs. 2 BGB, noch um eine Ausgleichsverpflichtung für Nachteile bei Beendigung von sonstigen Dauerschuldverhältnissen (vgl. hierzu BGH NJW 1993, 1386 = BGHZ 122, 9 unter II 3 a bb m.w.N.). Vielmehr geht es hier um entgangene Erfüllungsansprüche eines Arbeitnehmers aus einem Arbeitsverhältnis. Ein solches Arbeitsverhältnis hätte aber nur bei Vorliegen besonderer Kündigungsgründe unter Berücksichtigung arbeitsrechtlicher Schutzvorschriften vorzeitig beendet werden können, so dass hierzu eine abstrakte Betrachtung ausscheidet und es nur darauf ankommt, ob im konkreten Falle eine vorzeitige Beendigung möglich und durchsetzbar gewesen wäre.

Davon ist hier nicht auszugehen.

Der Senat folgt dem Landgericht in der Feststellung, dass keine ausreichenden Gründe für die Annahme einer ordentlichen Kündigung des Klägers durch das Land Sachsen-Anhalt ersichtlich sind:

In dem Vorprozess hat das Landgericht Düsseldorf festgestellt, dass das Land die Voraussetzungen für eine Bedarfskündigung nicht ausreichend dargetan hatte. Es ist aber nicht erkennbar, dass das Land diese Voraussetzungen für eine zweite, spätere Kündigung hätte darlegen und ggf. beweisen können. Jedenfalls hat der insoweit darlegungs- und beweispflichtige Beklagte hierzu ebenfalls nicht konkret vorgetragen. So fehlt es an der Mitteilung bestimmter Umstände, die das Land Sachsen-Anhalt seinerzeit in seinem Schriftsatz vom 19. Januar 1993 im Kündigungsschutzprozess als maßgeblich bezeichnet hatte, nämlich Ausführungen zum Überhang an Lehrkräften für bestimmte Fächerkombinationen, fachliche Kompetenz, politische Integrität, Dienstjahre und soziale Bedingungen und dazu, ob der Kläger bei dieser Bewertung schlechter abschnitt als die für die Weiterbeschäftigung ausgewählten Bewerber.

Demgemäss reicht nicht der Hinweis auf die Statistik aus, nämlich darauf, um wieviele Arbeitnehmer die Zahl der Beschäftigten im Schuldienst des Landes seinerzeit zu verringern war und in wieviel Prozent der Fälle das Land dies erfolgreich durchgesetzt hat (so der Beklagte). Vielmehr waren konkrete Angaben in dem oben genannten Sinne unumgänglich. Ferner hat der Beklagte nur pauschal und ohne nähere Substantiierung vorgetragen, es seien im Wesentlichen (Unterstreichung durch den Senat) nur die gekündigten Lehrkräfte mit erheblich höherem Lebensalter und längerer Dauer der Betriebszugehörigkeit tatsächlich weiter beschäftigt worden. Selbst wenn das vom Beklagten für eine Auskunft benannte Kultusministerium des Landes Sachsen-Anhalt eine entsprechende Auskunft erteilen würde, so wäre diese angesichts der aufgezeigten Ungenauigkeit und der unzureichenden Rückschlussmöglichkeit in Bezug auf den Kläger nicht aussagekräftig genug, um ein fiktives späteres Ausscheiden des Klägers aus dem öffentlichen Dienst annehmen zu können.

Auch die weiteren Spekulationen des Beklagten, der Kläger hätte seinerzeit auch bei einem Erfolg seiner Kündigungsschutzklage sein inzwischen eingegangenes neues Beschäftigungsverhältnis nicht aufgegeben, gehen fehl. Zum Einen hätte dann niemals ein Schaden des Klägers hinsichtlich geringeren Einkommens entstehen können, und zum Anderen kann nicht ohne Weiteres unterstellt werden, dass der Kläger eine sichere weitere Anstellung im öffentlichen Dienst ohne zwingende Gründe abgelehnt hätte. Solche zwingenden Gründe sind aber weder dargetan noch sonst erkennbar.

4.

Der Beklagte hat dagegen insofern mit seiner Berufung Erfolg, als er zu Recht geltend macht, der Kläger wäre von einem bestimmten Zeitpunkt an in die Vergütungsgruppe V c BAT-O eingruppiert worden.

a)

Das Bundesarbeitsgericht hat mehrfach entschieden, zuletzt und unter Hinweis auf frühere Urteile in der Entscheidung vom 21. November 1996 (AP Nr. 14 zu § 11 BAT-O), dass Freundschaftspionierleiter - wie der Kläger - nach der Gruppe V c zu bezahlen waren. Dies stellt auch der Kläger nicht in Abrede, meint jedoch, das Land habe einen Ermessensspielraum gehabt, und es habe kein zwingender Anlass bestanden, von der einmal vorgenommenen Eingruppierung in die Vergütungsgruppe IV b abzurücken. Dies mag noch für den Zeitraum zutreffen, innerhalb dessen noch keine entsprechenden letztinstanzlichen Entscheidungen oder nur solche des Bundesarbeitsgerichts vorlagen, in denen die Rechtslage noch nicht vollständig geklärt war. Jedenfalls mit der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 13. Juni 1996 (AP Nr. 9 zu § 11 BAT-O, wiedergegeben BA 80 ff.) hatte dieses Gericht aber eindeutig geklärt, dass nur die Tarifgruppe V c für frühere Freundschaftspionierleiter in Frage kam, nicht dagegen ein Vergütungsanspruch nach Vergütungsgruppe IV b oder V b BAT-O.

Bei einer derart klaren, letztinstanzlichen und höchstrichterlichen Entscheidung war das Land gehalten, so bald wie möglich die zutreffende Eingruppierung vorzunehmen und die frühere, unrichtige Entlohnung entsprechend zu ändern, zumal diese Entscheidung mit dem Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 21. November 1996 (AP Nr. 14 zu § 11 BAT-O) nochmals eindeutig bestätigt wurde. Jede andere Haltung des Landes hätte, zumal angesichts der gerichtsbekannt angespannten Haushaltslage, nicht der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung sowie den Grundsätzen ordentlicher Haushaltsführung entsprochen. Folglich ist hier im Rahmen der hypothetischen Kausalitätsbetrachtung zu Grunde zu legen, dass das Land Sachsen-Anhalt nach einem gewissen notwendigen Zeitraum für Entscheidungsfindung und -umsetzung den Kläger vom 1. Januar 1997 an in die Tarifgruppe V c eingruppiert hätte.

Eine frühere Umgruppierung kann demgegenüber entgegen der Meinung des Beklagten nicht angenommen werden. Das von den Parteien in diesem Zusammenhang erörterte Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 26. April 1995 (AP Nr. 6 zu § 11 BAT-O = BAGE 80, 24) hat sich zwar mit der Eingruppierung von Freundschaftspionierleitern gemäß BAT-O befasst, aber noch nicht mit der für die Beteiligten erforderlichen Deutlichkeit entschieden, dass nur die Vergütungsgruppe V c zutreffend ist.

b)

Dies führt hier zu einem Abzug von 1.500,-- DM = 766,94 € gegenüber der vom Landgericht zuerkannten Summe von 18.967,23 €.

Das Landgericht hat - anders als nach dem Gutachten des Sachverständigen Piller zugrunde gelegt - entschieden, dass vom 1. Juli 1995 an für die Schadensermittlung nach BAT V b zu rechnen sei und hat deshalb in einer von den Parteien nicht beanstandeten Schätzungsmethode entsprechend der Differenz der Monatslöhne eine Schadensbetragskürzung um 9 % vorgenommen.

Angesichts der verhältnismäßig geringen Differenzen sieht es auch der Senat als sinnvoll und richtig an, entsprechend dieser Schätzungsmethode den Abzugsbetrag für den Zeitraum ab 1. Januar 1997 zu ermitteln (§ 287 ZPO).

Im Monat Januar 1997 lag der Unterschied zwischen den Gehältern eines Angestellten in der Lage des Klägers nach BAT V b und V c bei 170,30 DM (2.644,44 DM gegenüber 2.474,14 DM), was rund 6,5 % des Gehalts nach BAT V b ausmacht.

Für die Jahre 1996 bis 2000 hat der Sachverständige Piller einen Erwerbsschaden von 27.821,77 DM ermittelt (sieht auch S. 8 des angefochtenen Urteils). Abzüglich der Summe von 4.662,61 DM (3.858,19 + 804,42) für 1996 verbleibt für die Jahre 1997 bis 2000 eine Schadenssumme von 23.159,16 DM. 6,5 % hiervon machen 1.505,35 DM aus, gerundet 1.500,-- DM = 766,94 €. Dieser Kürzungsbetrag ist von der Urteilssumme von 18.967,23 € abzuziehen, so dass sich die zuerkannte Schadenssumme auf 18.200,29 € beläuft.

II.

Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92 Abs. 1, 516 Abs. 3 Satz 1, 708 Nr. 10, 713 ZPO.

Es besteht kein Anlass für eine Zulassung der Revision, § 543 Abs. 2 ZPO.

Streitwert für die Berufungsinstanz: 23.860,09 €, davon 18.967,23 € auf die Berufung des Beklagten entfallend und 4.892,86 € auf die Berufung des Klägers.

Ende der Entscheidung

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