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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Düsseldorf
Beschluss verkündet am 24.01.2006
Aktenzeichen: I-24 U 87/05
Rechtsgebiete: BRAO, BGB


Vorschriften:

BRAO § 51b 1. Altern. a.F.
BGB § 1361
Im Falle der Verwirkung von Trennungsunterhalt wegen anwaltlichen Fehlverhaltens begann die dreijährige Verjährungsfrist des Ersatzanspruchs ein Jahr nach Fälligkeit des Unterhalts, und zwar bezüglich aller späteren Unterhaltsschäden.
OBERLANDESGERICHT DÜSSELDORF BESCHLUSS

I-24 U 87/05

In dem Rechtsstreit

hat der 24. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf unter Mitwirkung seiner Richter T., S. und H. am 24. Januar 2006 einstimmig

beschlossen:

Tenor:

1. Die Berufung der Klägerin gegen das am 13. Mai 2005 verkündete Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf -Einzelrichterin- wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

2. Der Berufungsstreitwert wird auf 82.915,13 EUR festgesetzt.

Gründe:

Das zulässige Rechtsmittel hat keinen Erfolg. Das Landgericht hat die auf Schadensersatz gerichtete Klage (82.915,13 EUR nebst gesetzlicher Zinsen) zu Recht abgewiesen. Die dagegen vorgebrachten Berufungsgründe rechtfertigen keine günstigere Entscheidung. Zur Begründung und zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen wird auf das angefochtene Urteil und die Erwägungen des Senats in seinem Hinweisbeschluss vom 11. November 2005 (nachfolgend Hinweisbeschluss genannt) Bezug genommen.

I. Dort hat der Senat das Folgende ausgeführt:

"Unentschieden bleiben kann der unter den Parteien im ersten Rechtszug in erster Linie geführte Streit darüber, ob die Beklagte die Klägerin tatsächlich zum Trennungsunterhalt defizitär beraten und/oder vertreten hat (Pflichtverletzung) und ob der Klägerin daraus ein Schaden in Gestalt des Verlustes begründeter Trennungsunterhaltsansprüche gegen ihren Ehemann in der Zeit von Mitte Dezember 1994 (Verzugseintritt) bis 08. Februar 2001 (Eintritt der Rechtskraft der Ehescheidung) entstanden ist (Kausalität). Diese Fragen können deshalb unbeantwortet bleiben, weil denkbare Schadensersatzansprüche der Klägerin entgegen der im angefochtenen Urteil (eher beiläufig) geäußerten Ansicht jedenfalls verjährt sind und deshalb gegen den geäußerten Willen der Beklagten nicht mehr durchsetzbar sind, § 214 Abs. 1 BGB.

1. Gemäß § 51b BRAO, der im Streitfall in seiner bis zum 14. Dezember 2004 geltenden Fassung noch anzuwenden ist (Art. 229 § 6 Abs. 1 S. 1, § 12 Abs. 1 EGBGB), verjähren gegen Rechtsanwälte gerichtete vertragliche Schadensersatzansprüche (unabhängig davon, ob der Mandant Kenntnis von der Pflichtverletzung und/oder vom Schadenseintritt erhält oder nicht, vgl. BGH NJW 2001, 3543 sub Nr. II.2d) nach Ablauf von drei Jahren, gerechnet ab Entstehung des Schadens (1. Altn.), spätestens aber drei Jahre nach Ende des Mandats, wenn bis dahin der Schaden noch nicht entstanden sein sollte (2. Altn.). Nach der so genannten "Risiko-Schaden-Formel" entsteht ein Schaden dann, wenn er infolge einer (primären) Pflichtverletzung des Rechtsanwalts wenigstens dem Grunde nach entstanden ist, mag er auch der Höhe nach noch nicht bezifferbar sein. Ein solcher Fall tritt ein, wenn sich die Vermögenslage des Mandanten in feststellbarer Weise verschlechtert, ohne dass feststehen muss, ob der Schaden bestehen bleibt und damit endgültig wird, oder ob mit der nicht fernliegenden Möglichkeit weiterer, noch nicht erkennbarer, adäquat verursachter Nachteile bei verständiger Würdigung zu rechnen ist und nicht nur eine erhöhte Risikolage eingetreten ist, die noch keinen Schaden entstehen lässt (vgl. zuletzt BGH NJW 2006, 1143, WM 2005, 1869 = BB 2005, 2152 m. w.N.; Zugehör, Handbuch der Anwaltshaftung, Rn. 1234; Vollkommer/Heinemann, Anwaltshaftungsrecht Rn. 628ff; Henssler/Prütting, BRAO, 2. Aufl., § 51b Rn. 41 jew. m. w.N.)

2. Unter Anlegung dieses Maßstabs ist im Streitfall zur Berechnung der Verjährungsfrist des (primären) Schadensersatzanspruchs § 51b, 1. Altn. BRAO einschlägig, wonach die dreijährige Verjährungsfrist mit der Entstehung des Schadens beginnt. Schaden ist nämlich nach der Behauptung der Klägerin schon im Oktober 1996 entstanden; zu diesem Zeitpunkt trat die Verwirkung behaupteter Trennungsunterhaltsansprüche aus der Zeit von Mitte Dezember 1994 bis September 1995 ein. Die weiteren Unterhaltsansprüche verwirkte die Klägerin sukzessiv jeweils ein Jahr nach Eintritt von deren Fälligkeit, ohne dass dadurch jeweils eine neue Verjährungsfrist für die Folgeschäden in Gang gesetzt worden wäre. Der primäre Schadensersatzanspruch verjährte deshalb bereits im Oktober 1999.

a) Die angebliche Schadensentstehung soll darauf beruhen, dass es die Beklagte vertragswidrig unterließ, begründete Trennungsunterhaltsansprüche der Klägerin gegen ihren Ehemann gerichtlich geltend zu machen, weshalb Verwirkung eingetreten sei. Entgegen der Meinung der Klägerin ist die Verwirkung der frühesten Ansprüche aber nicht erst im Jahre 1998 (rund 3 Jahre nach Auftragserteilung im Dezember 1994), sondern bereits im Oktober 1996 eingetreten.

aa) Ein Anspruch ist verwirkt, wenn er längere Zeit hindurch nicht geltend gemacht worden ist, obwohl das möglich gewesen wäre (Zeitmoment) und wenn sich der Schuldner nach den Umständen darauf einstellen durfte und darauf eingestellt hat, dass der Gläubiger seine Rechte zukünftig nicht mehr geltend machen wird (Umstandmoment, vgl. BGHZ 84, 20 = NJW 1982, 1999 m.w.N.). Verwirkt werden können alle zivilrechtlichen Ansprüche und deshalb auch rückständiger Trennungsunterhalt.

bb) Mit Rücksicht auf Sinn und Zweck der Unterhaltsansprüche (Deckung des gegenwärtigen Lebensbedarfs des Bedürftigen und Vermeidung von Vermögensbildung) und mit Blick auf die große Gefahr erheblicher Verschuldung des Pflichtigen bei zeitferner Geltendmachung sind an das Zeitmoment keine hohen Anforderungen zu stellen. Von dem Unterhaltsgläubiger kann deshalb erwartet werden, dass er seine Ansprüche zeitnah geltend macht und durchsetzt. Schon bei etwas mehr als einjähriger Untätigkeit des Unterhaltsgläubigers nach Eintritt der Fälligkeit der Unterhaltsansprüche kann das Zeitmoment als erfüllt gelten (BGHZ 103, 62 = NJW 1988, 1137 = FamRZ 1988, 370 sub Nr. 4a; BGHZ 152, 217 = FamRZ 2002, 1698, 1699; BGH FamRZ 2004, 531). Im Streitfall hatte die Beklagte von dem Ehemann namens der Klägerin mit Schreiben vom 13. Dezember 1994 vorläufig Trennungsunterhalt in Höhe von 6.500 DM monatlich und Auskunft über die Höhe seiner Einkünfte gefordert. Mit Schreiben vom 11. April 1995 hatte sie namens der Klägerin unter Klageandrohung die Vervollständigung der Einkommensauskünfte verlangt. Mit dem Antrag vom 23. Juni 1995 hatte sie schließlich namens der Klägerin Sonderunterhalt (Prozesskostenvorschuss) gerichtlich im Wege der einstweiligen Anordnung geltend gemacht (259 F 415/95 AG Düsseldorf), wobei sie die vom Ehemann erteilten Auskünfte verarbeitete. Durch Beschluss vom 11. August 1995, der Klägerin zu Händen der Beklagten am 11. September 1995 zugestellt, wurde der Antrag mangels Bedürftigkeit der erwerbstätigen und vermögenden Klägerin zurückgewiesen. Auf der Grundlage dieser Umstände durfte der Ehemann nach etwas mehr als einjähriger Untätigkeit der Klägerin, also im Oktober 1996 sich darauf einstellen, dass sie den bis dahin rückständigen Trennungsunterhalt von Mitte Dezember 1994 bis September 1995 auch zukünftig nicht mehr gerichtlich geltend machen wird. Denn ihr mehr als einjähriges Stillhalten nach dem Verlust der ersten gerichtlichen Auseinandersetzung um Unterhaltsansprüche musste bei dem Ehemann, der einen Trennungsunterhaltsanspruch in Abrede gestellt hatte, den Eindruck erwecken, dass auch die Klägerin inzwischen zu der Überzeugung gelangt war, keinen Anspruch zu haben.

b) Im Oktober 1996 ist aber nicht nur der schon eingetretene Trennungsunterhaltsschaden aus der Zeit von Mitte Dezember 1994 bis September 1995, sondern der gesamte hier geltend gemachte, auf der behaupteten Pflichtwidrigkeit beruhende und erst künftig sukzessiv eintretende Folgeschaden verjährt. Verjährungsrechtlich kommt es allein darauf an, ob mit der nicht fernliegenden Möglichkeit weiterer, im einzelnen noch nicht erkennbarer, adäquat verursachter Nachteile bei verständiger Würdigung zu rechnen ist (vgl. BGH NJW 2006, 1143, WM 2005, 1869 = BB 2005, 2152 m. w.N.). Es spielt deshalb keine Rolle, dass sich im Oktober 1996 erst ein Teil des Unterhaltsschadens verwirklicht hat. Maßgeblich ist, dass mit der unterlassenen Klageeinreichung vor Eintritt des ersten Verwirkungstatbestandes der Schadensverlauf seinen Anfang genommen hat und spätere Beratungsdefizite keinen selbständigen, von der schadensauslösenden Ursache unabhängigen Schaden mehr verursachen konnten (so genannte "Spätschäden"; vgl. Palandt/Heinrichs, BGB, 64. Aufl., § 199 Rn. 14 m.w.N.; Zugehör, aaO; ders., Beraterhaftung nach der Schuldrechtsreform Rn. 278).

Das folgt aus dem Grundsatz der Schadenseinheit. Danach ist der Schaden, der infolge eines bestimmten Verhaltens des Schädigers eingetreten ist, als ein einheitliches Ganzes aufzufassen. Für den Anspruch auf Ersatz dieses Schadens einschließlich aller weiteren adäquat verursachten, zurechen- und voraussehbaren Nachteile läuft deshalb eine einheitliche Verjährungsfrist, sobald irgendein (Teil)Schaden entstanden ist. Das gilt auch, soweit das schädigende Verhalten wiederholt und derselbe Schaden auslöst wird oder wenn sich der Schadenszustand durch dauerhaft pflichtwidriges Unterlassen (Dauerhandlung oder -unterlassung) vergrößert (vgl. BGH NJW 2002, 1414 sub I.1a, bb; NJW 1998, 1488, 1489 [Steuerberater]; 1991, 2828; 1993, 1320, 1321; 1985, 1023, 1024; NJW-RR 1998, 742, 743 [Steuerberater] jeweils m.w.N.; Zugehör, aaO Rn. 1245f und 1339 Stichw. "Spätschäden" und Rn 1776; ders., Beraterhaftung nach der Schuldrechtsreform Rn. 278 a.A. Henssler/Prütting, aaO Rn. 42; MünchKomm/Grothe, BGB, 4. Aufl.[2001], § 198 Rn. 4 unter Berufung auf die Entscheidung BGH NJW 1982, 1285, die indes insoweit durch die Entscheidungen BGH NJW 1992, 2828, 2829 und NJW-RR 1998, 742, 743 überholt ist).

Im vorliegenden Fall sollte die Beklagte nach dem Vorbringen der Klägerin rechtzeitig vor dem Eintritt eines Rechtsverlustes tätig werden. Das konnte nur geschehen, indem die unerfüllt gebliebenen Trennungsunterhaltsforderungen gegen den Ehemann gerichtlich geltend gemacht wurden. Mit diesem pflichtgemäßen Vorgehen wären nicht nur die rückständigen, sondern gleichzeitig auch alle zukünftigen Unterhaltsansprüche vor Rechtsverlust bewahrt worden, zumal die Untätigkeit der Beklagten Žnach ihrem unwiderlegten Vorbringen darauf beruht, dass sie einen Trennungsunterhaltsanspruch aus materiellen Gründen für unbegründet gehalten hat und die Klägerin deshalb nicht klagen wollte. In diesem Zusammenhang ist ohne Bedeutung, ob die Rechtsauffassung zutrifft. Verjährungsrechtlich maßgeblich ist, dass die Pflichtverletzung im Kern nicht in der Untätigkeit, sondern in der behaupteten defizitären Beratung zum materiellen Unterhaltsrecht liegt. Gerade darin spiegelt sich das den Gesamt- und nicht nur einen Teilschaden auslösende (angeblich) pflichtwidrige Verhalten der Beklagten wider. Dass sie nach dem Vorbringen der Klägerin in der Folgezeit gleichsam dauerhaft gegen ihre Vertragspflichten verstoßen und dadurch eine noch mögliche Wendung des eingetretenen Schadensverlaufs zugunsten der Klägerin versäumt haben soll, stellt keine selbständige, eine besondere Verjährungsfrist in Gang setzende Pflichtverletzung dar (vgl. den rechtsähnlichen Fall BGH NJW 1998, 1488, 1489; Vollkommer/Heinemann, Anwaltshaftungsrecht Rn. 629 m.w.N. für eine unterbliebene Mahnung und den dadurch ausgelösten, sich stetig vergrößernden Zinsschaden; ebs. Kammergericht KGR Berlin 2003, 278). Das ist im Übrigen keine Besonderheit des Verjährungsrechts im Anwaltsregress. Diese Grundsätze gelten im Schadensrecht allgemein (vgl. BGHZ 100, 228 = NJW 1987, 1887 m.w.N.). Ist -wie hier geschehen- durch den Eintritt eines ersten Teilschaden die regressrechtlich irrelevante Risikozone verlassen, kann die Verjährung erst künftig eintretenden, aber nicht fernliegenden Schadens nur durch die Erhebung einer Feststellungsklage vermieden werden (vgl. BGH aaO).

Etwas Anderes gilt nur dann, wenn sich mehrere selbständige pflichtwidrige Unterlassungen des Schädigers ausgewirkt haben (vgl. BGH NJW-RR 1998, 742, 743 [Steuerberater], NJW 2002, 1414 sub I.1a, bb; Zugehör Beilage zu NJW 1995, Heft 21 S. 14; ders., Handbuch der Anwaltshaftung Rn. 1247). Das ist etwa dann der Fall, wenn der Rechtsanwalt zunächst eine Forderung verjähren lässt und sie anschließend gerichtlich geltend macht. Forderungs- und Kostenschaden sind dann selbständig und lösen eine jeweils unterschiedlich beginnende Verjährungsfrist aus (vgl. BGH NJW 1988, 1488, 1489; OLG Karlsruhe OLGR 2004, 388; Zugehör aaO).

c) Unzutreffend ist auch die Ansicht der Klägerin, die Verjährungsfrist beginne erst mit der ersten nachteiligen gerichtlichen Entscheidung. Ein Verjährungsbeginn zu diesem Zeitpunkt knüpft an eine andere Pflichtverletzung an, nämlich an einen vom Mandanten erlittenen Rechtsverlust aufgrund einer fehlerhaften Prozesshandlung oder -führung des Rechtsanwalts, etwa einem unterbliebenen Beweisantritt oder unzureichenden Sachvortrags (BGH NJW-RR 1998, 742; BGH NJW 2000, 1498 sub Nr. III.3a,aa). Das steht nicht im Widerspruch zu der schon zitierten Entscheidung des Kammergerichts (KGR Berlin 2003, 278) zum (sich vergrößernden) Zinsschaden. Zu unterscheiden sind stets die zwei Fälle materiellen und prozessualen Rechtsverlustes (BGH aaO). Beruht der Zinsschaden darauf, dass der Rechtsanwalt es versäumte, den Schuldner so frühzeitig wie möglich (außergerichtlich) in Zahlungsverzug zu versetzen (materieller Rechtsverlust), dann tritt der Gesamtschaden und der Verjährungsbeginn in dem Zeitpunkt ein, in dem der Verzug hätte herbeigeführt werden können (vgl. BGH VersR 1977, 617, 618; Vollkommer/Heinemann, aaO Rn. 629). Besteht der Fehler darin, dass es der Rechtsanwalt versäumte, den nach materiellem Recht berechtigten Zinsschaden gerichtlich geltend zu machen (Fall des Kammergerichts Berlin aaO), dann tritt der Gesamtschaden und der Verjährungsbeginn mit der ersten negativen gerichtlichen Entscheidung ein (prozessualer Rechtsverlust).

3. Ohne Erfolg beruft sich die Klägerin auf einen sekundären Schadensersatzanspruch. Auch ein solcher ist wegen eingetretener Verjährung im Oktober 2002 nicht mehr durchsetzbar, § 214 BGB.

Der so genannte sekundäre Schadensersatzanspruch verjährt gemäß § 51b BRAO nach denselben Grundsätzen, wie der primäre Schadensersatzanspruch, nämlich nach Ablauf von drei Jahren, gerechnet ab Entstehung des Schadens (1. Altn.), spätestens aber drei Jahre nach Ende des Mandats (2. Altn.), wenn bis dahin der Schaden noch nicht entstanden sein sollte (BGHZ 94, 380, 390; BGH NJW 1996, 48 sub Nr. II.4;Vollkommer/Heinemann, aaO Rn. 644, 646 m.w.N.). Nach dieser Regel ist wiederum die 1. Alternative des § 51b BRAO auch zur Berechnung der Verjährungsfrist des sekundären Schadensersatzanspruchs einschlägig. Danach beginnt die dreijährige Verjährungsfrist mit der Schadensentstehung. Der Schaden ist eingetreten mit der Vollendung der Primärverjährung im Oktober 1999, so dass die erst im Juni 2004 eingereichte und alsbald zugestellte Klage die im Oktober 2002 eingetretene sekundäre Verjährung nicht mehr verhindern konnte."

II. An dieser Beurteilung hält der Senat fest. Die dagegen vorgebrachten Einwendungen der Klägerin führen zu keiner anderen Beurteilung.

1. Der Senat folgt nicht der Einschätzung der Klägerin, die meint, nach den hier zu berücksichtigenden besonderen Umständen sei der (Erst)Schaden infolge von Inaktivität nicht schon ein Jahr, sondern erst drei Jahre nach Abweisung des gerichtlich geltend gemachten Trennungssonderunterhalts verwirkt, also nicht schon im Oktober 1996, sondern erst im Oktober 1998. Besondere Umstände, die einen hinausgeschobenen Eintritt der Verwirkung nahelegen könnten, zeigt die Klägerin nicht auf. Insbesondere der Umstand, dass die Klägerin im Ehescheidungsverfahren ab Oktober 1995 für die Zeit ab Eintritt der Rechtskraft der Ehescheidung nachehelichen Unterhalt geltend gemacht hat, beeinflusst den Verlauf der Verwirkung des Trennungsunterhalts nicht zugunsten der Klägerin. Eher das Gegenteil ist der Fall.

a) Der Bundesgerichtshof hat in den zuletzt von ihm entschiedenen Fällen (BGHZ 152, 217 = FamRZ 2002, 1698, 1699; BGH FamRZ 2004, 531) einen Zeitablauf von etwas mehr als einem Jahr für den Eintritt der Verwirkung regelmäßig ausreichen lassen, im letztgenannten Fall sogar für titulierte Ehegattenunterhaltsansprüche. Die obergerichtliche Rechtsprechung der jüngeren Zeit ist dem, soweit ersichtlich, durchgehend gefolgt (vgl. z.B. OLG Dresden, Beschl. v. 22. März 2004, Az: 23 WF 0140/04, JAmt 2004, 337; OLG Brandenburg, Beschl. v. 4. September 2003, Az: 9 WF 158/03, FamRZ 2004, 972; OLG Hamm, Beschl. v. 8. August 2003, Az: 11 WF 91/03, FamRZ 2004, 1968; OLG Karlsruhe, Urt. v. 25. Januar 2002, Az: 16 UF 137/01, OLGR Karlsruhe 2002, 210; OLG München, Beschl. v. 29. August 2001, Az: 12 UF 1043/01, OLGR München 2002, 68; OLG Düsseldorf, Urt. v. 17. November 2000, Az: 7 UF 133/00, NJWE-FER 2001, 69). Der Streitfall gibt keinen Anlass, das Zeitmoment abweichend zu beurteilen.

b) Es mag sein, dass im Einzelfall das Vertrauen des Schuldners, rückständiger Trennungsunterhalt werde nicht (mehr) geltend gemacht, dann nicht gebildet werden kann, wenn der Ehegatte (zugleich) nachehelichen Unterhalt verfolgt. Das gilt aber dann nicht, wenn -wie hier- wegen laufenden Trennungsunterhalts gestritten, solch ein Anspruch schon im Ansatz abgewehrt, als Trennungssonderunterhalt mangels Bedürftigkeit vom Gericht zurückgewiesen und trotz zuvor erteilter Einkommensauskunft mehr als ein Jahr nicht weiter verfolgt wird und der nacheheliche Unterhalt nicht konkret auf der Grundlage der erteilten Auskünfte, sondern auf der Grundlage einer vertraglichen, vom gesetzlichen Unterhalt abstrahierenden Vereinbarung (vgl. Nr. 6 der notariellen Urkunde vom 02. Dezember 1986) berechnet wird (vgl. Schriftsatz der Beklagten vom 06. Juni 1997). Gerade dieser Umstand war entgegen der Ansicht der Klägerin sogar geeignet, den Ehemann in seiner Haltung noch zu bestärken, die Klägerin werde rückständigen Trennungsunterhalt auf der Grundlage der erteilten Auskünfte nicht mehr geltend machen. Mit Blick auf die vom Ehemann im Trennungsunterhaltsstreit geltend gemachte Leistungsunfähigkeit (rückläufige Umsätze, Kindesunterhaltsverpflichtung, Hauslasten) sind an die Feststellung, dass der Schuldner seine Lebensführung auf den Wegfall rückständigen Unterhaltsbedarfs auch eingestellt hat, keine besonderen Anforderungen zu stellen (vgl. BGH BGHZ 152, 217 = FamRZ 2002, 1698, 1699). Darin unterscheidet sich der Streitfall von dem vom Bundesgerichtshof zuletzt entschiedenen Fall (BGH FamRZ 2004, 531), in dem der Schuldner über ein Nettoeinkommen in Höhe von 13.000 DM monatlich verfügen konnte und es bei den Rückständen um vergleichsweise geringe Unterhaltsspitzen ging.

2. Entgegen der Meinung der Klägerin ist es nicht "abstrus", den Lauf der Verjährungsfrist des § 51b, 1. Altn. BRAO zeitlich mit dem Eintritt der ersten Verwirkung (nicht "Verjährung", wie es im Hinweisbeschluss des Senats evident irrtümlich heißt) zu verknüpfen mit der Folge, dass auch für die erst später und sukzessiv eintretende Verwirkung der Trennungsunterhaltsansprüche ab Oktober 1995 eine einheitliche (Primär)Verjährung läuft. Der Senat hat in seinem Hinweisbeschluss den Stand der höchstrichterlichen Rechtsprechung zu dieser Frage gerade auch für den Fall aufgezeigt, in dem sich die Pflichtwidrigkeit des Beraters in einem Unterlassen (so genannte Dauerpflichtwidrigkeit) manifestierte. Die Klägerin zeigt keine Gesichtspunkte auf, die eine abweichende Beurteilung rechtfertigen.

3. Der Senat bezweifelt nicht, dass die Beklagte nach dem Vorbringen der Klägerin noch vor Eintritt der Primärverjährung Anlass hatte, ihre Beratung zur Frage des Trennungsunterhalts zu überprüfen, die Klägerin auf den (angeblichen) Beratungsfehler und auf den Lauf der Verjährungsfrist hinzuweisen. Diese zugunsten der Klägerin unterstellte (zweite) Pflichtverletzung löste gerade die sekundäre Haftpflicht mit einer selbständigen Verjährungsfrist von noch einmal drei Jahren aus, nämlich von Oktober 1999 (Eintritt der Primärverjährung) bis zum Oktober 2002. Dass die Beklagte nach dem Vortrag der Klägerin auch während laufender Sekundärverjährung erneut und wiederholt Anlass hatte, ihre Beratungsarbeit zum Trennungsunterhalt zu überprüfen, löste indes keine "Tertiärhaftung" aus. Die Sekundärhaftung beruht auf besonderen, mit der Vertrauensstellung des anwaltlichen Beraters verknüpften Gründen und dehnt die gesetzlich auf nur drei Jahre ausgelegte Verjährungsfrist vielfach, insbesondere bei so genannten Dauermandaten faktisch schon auf die doppelte Länge aus (vgl. Zugehör, Die Verjährung der Berufshaftung für Rechtsanwälte, NJW 1995, Beilage Heft 21, S.15f). Eine darüber hinausgehende Haftung wäre mit dem gesetzgeberischen Anliegen des § 51b BRAO, die Haftung des anwaltlichen Beraters zeitlich zu beschränken, nicht mehr vereinbar (Zugehör, aaO, S. 19 sub III 2a; BGHZ 94, 380, 391 = NJW 1985, 2250 unter ausdrücklicher Aufgabe der noch in BGH NJW 1984, 2204 vertretenen Auffassung, wonach bei "Dauermandaten" die Sekundärverjährung erst mit dem Mandatsende statt mit dem Eintritt der Primärverjährung einsetze).

4. Die Rechtssache hat weder eine grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Senats im Urteilsverfahren, § 522 Abs. 2 Nr. 2 und 3 ZPO. Die Ansicht der Klägerin, schon die zahlreichen Rechtsprechungs- und Literaturnachweise im Hinweisbeschluss belegten, dass das Beschlussverfahren nicht zulässig sei, geht von der unrichtigen Vorstellung aus, nur evident unbegründete Berufungen seien von dieser Bestimmung erfasst. Das trifft mangels einer diesbezüglichen Einschränkung des Gesetzes nicht zu (vgl. BVerfG NJW 2003, 281); ohne Belang ist auch, dass in der Zeit zwischen dem Hinweisbeschluss und dieser Entscheidung ein Wechsel in der Richterbank stattgefunden hat (vgl. BVerfG NJW 2004, 3696).

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

Ende der Entscheidung

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