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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Düsseldorf
Urteil verkündet am 27.09.2005
Aktenzeichen: I-24 U 9/05
Rechtsgebiete: BGB


Vorschriften:

BGB § 203
BGB § 276
BGB § 535
BGB § 548
1. Der Mieter eines Kraftfahrzeugs verursacht grob fahrlässig einen Unfall, wenn er bei Tempo 100 auf einer Landstraße mit Straßenbäumen durch die Bedienung seines Autoradios so lange abgelenkt ist, dass er in einer folgenden Straßenkurve die Kontrolle über das Fahrzeug verliert.

2. Für Schadenersatzansprüche des Vermieters gilt die kurze Verjährung auch dann, wenn das Fahrzeug einen wirtschaftlichen Totalschaden erlitten hat.

3. Zur Hemmung der Verjährung genügt ein Meinungsaustausch, der allerdings mit deutlicher Ablehnung der Schadensersatzansprüche durch den Mieter endet.


OBERLANDESGERICHT DÜSSELDORF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

I - 24 U 9/05

Verkündet am 27. September 2005

In dem Rechtsstreit

hat der 24. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf auf die am 13. September 2005 geschlossene mündliche Verhandlung unter Mitwirkung seiner Richter Z, T und H

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung der Klägerin gegen das am 21. Dezember 2004 verkündete Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Kleve wird zurückgewiesen.

Die Kosten beider Rechtszüge werden der Klägerin auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Gründe:

A.

Die Klägerin ist Vollkaskoversicherer eines Kraftfahrzeugs Alfa Romeo 147 1,6 TS, das im Eigentum ihrer Versicherungsnehmerin steht und das diese gewerblich vermietet (nachfolgend Vermieterin genannt). Wegen eines am 12. März 2003 gegen 3.30 Uhr eingetretenen Unfallschadens am Kraftfahrzeug hat die Klägerin an die Vermieterin 11.866,63 EUR Entschädigung gezahlt. In Höhe dieses Betrages nebst Zinsen hat sie mit der am 16. März 2004 eingereichten und alsbald zugestellten Klage den beklagten Kraftfahrzeugmieter aus übergegangenem Recht in Regress genommen. Dieser hatte am Schadenstag in einer Linkskurve die Kontrolle über das Kraftfahrzeug verloren. Es geriet nach rechts von der Fahrbahn ab, prallte gegen ein Bushaltestellenschild, dann gegen einen Baum. Anschließend entfernte sich der Beklagte, der niederländischer Staatsangehöriger ist, von der Unfallstelle. Erst vormittags meldete er sich bei der zuständigen Polizeidienststelle. Das gegen ihn eingeleitete Ermittlungsverfahren wurde gegen Zahlung einer Geldbuße eingestellt. Das am 15. November 2002 erstmals zugelassene, am Unfalltag gepflegte und mangelfreie Kraftfahrzeug erlitt wirtschaftlichen Totalschaden (Reparaturkosten: 35.264 EUR; Wiederbeschaffungswert: 15.500 EUR; Restwert: 1.700 EUR jeweils incl. MWSt). Die Vermieterin hatte es in beschädigtem Zustand spätestens am 03. April 2003 zurück erhalten.

Der Beklagte hat die Einrede der Verjährung erhoben. Im Übrigen hat er geltend gemacht, er habe den Verkehrsunfall weder grob fahrlässig verursacht noch habe er Obliegenheiten gegenüber der Vermieterin, geschweige denn (mangels vertraglicher Verbundenheit) gegenüber der Klägerin verletzt, so dass ein Regress gegen ihn ausgeschlossen sei. Das Landgericht hat sich, ohne die Verjährungsfrage zu prüfen, der weiteren rechtlichen Beurteilung des Beklagten angeschlossen und die Klage durch Urteil vom 21. Dezember 2004 abgewiesen.

Dagegen richtet sich die Berufung der Klägerin, mit welcher sie ihr Begehren unverändert weiter verfolgt. Die Klägerin beantragt,

unter Abänderung des aufgefochtenen Urteils den Beklagten zu verurteilen an sie 11.866,63 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. April 2004 zu zahlen.

Der Beklagte bittet um die Zurückweisung der Berufung. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt und den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen.

B.

Das zulässige Rechtsmittel der klagenden Versicherungsgesellschaft hat im Ergebnis keinen Erfolg. Die Klägerin kann auf sie übergegangene vertragliche und deliktische Schadensersatzansprüche wegen Eintritts der Verjährung nicht mehr durchsetzen.

I. Allerdings teilt der Senat nicht die Auffassung des Landgerichts, der beklagte Kraftfahrzeugmieter hafte der Vermieterin schon dem Grunde nach weder vertraglich (§§ 249ff, 280, 535 BGB) noch deliktisch (§§ 249ff, 823 Abs. 1 BGB und §§ 249ff, 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit §§ 1, 3 StVO) auf Ersatz des entstandenen Schadens, weil er den Verkehrsunfall nicht grob fahrlässig herbeigeführt habe, so dass ein Rechtsübergang auf die Klägerin (§ 67 VVG) nicht habe stattfinden können.

1. Grob fahrlässig handelt, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt nach den gesamten Umständen in ungewöhnlich hohem Maße verletzt und das unbeachtet lässt, was im gegebenen Fall jedem hätte einleuchten müssen. Im Gegensatz zum Vorwurf gewöhnlicher Fahrlässigkeit fällt dem grob fahrlässig Handelnden auch in subjektiver Hinsicht ein gesteigertes Fehlverhalten zur Last, das das gewöhnliche Maß erheblich übersteigt (BGH EBE 2005, 243; VersR 2003, 364 = NJW 2003, 1118; VersR 1997, 351; Senat, OLGR Düsseldorf 2001, 94). Der Versicherer ist zwar darlegungs- und beweispflichtig für alle Umstände, die den Schluss auf grobe Fahrlässigkeit in objektiver und subjektiver Hinsicht rechtfertigen können (BGH NJW 2003, 1118). Der fahrlässig Handelnde muss aber entsprechend einer ihn treffenden sekundären Darlegungslast die Umstände vortragen, die ihn vom Vorwurf der groben Fahrlässigkeit wiederum entlasten sollen (BGH aaO).

2. Unter Anlegung dieses Maßstabes hat der Beklagte den Verkehrsunfall grob fahrlässig verursacht.

a) In objektiver Hinsicht verstieß das Verhalten des Beklagten in grober Weise gegen das Verhaltensgebot des § 1 Abs. 2 StVO.

aa) Der Beklagte hat (insoweit nach eigenem Vortrag) bei der Bedienung des Autoradios während der Nachtfahrt auf einer beiderseits baumbestandenen Landstraße bei einer Geschwindigkeit von rund 100 km/h nicht nur, wie er meint, "einen kurzen Moment", sondern viel zu lange seine Aufmerksamkeit von der Fahrbahn vollständig abgewendet. Die Unaufmerksamkeit dauerte nämlich so lange, dass er die veränderte Straßenführung (Übergang von gerader Strecke in eine "kurze und relativ enge Kurve" erst so spät bemerkte, dass eine der Straßenführung und der eingehaltenen Geschwindigkeit angemessene Lenkbewegung nicht mehr möglich war, er deshalb die Kontrolle über das Kraftfahrzeug verlor und mit ihm schwer verunglückte. Ein Kraftfahrer, der unter den hier obwaltenden schwierigen Fahrbedingungen bei unverändert hoher (wenn auch unter Einhaltung der höchstzulässigen) Geschwindigkeit seine Aufmerksamkeit vollständig von der Fahrbahn ablenkt und dadurch einen Unfall verursacht, handelt regelmäßig grob fahrlässig (vgl. OLG Frankfurt OLGR Frankfurt 2001, 157 und 1993, 221; OLG Köln NJW-RR 2001, 22; OLG Hamm ZfSch 2000, 347; NJW-RR 1990, 929 und VersR 1987, 353 = ZfSch 1987, 20;OLG Stuttgart VersR 1999, 1359; OLG Zweibrücken RuS 1999, 406; OLG Düsseldorf (4. ZS) Schaden-Praxis 1998, 121; OLG Nürnberg NJW-RR 1992, 360; LG Coburg Schaden-Praxis 2004, 241; LG Ansbach ZfSch 1990, 422; in diesem Sinne auch OGH Wien, ZfSch 1994, 92 und 295 sowie VersR 1996, 87). Die außergewöhnlich hohe Gefährlichkeit des Handelns liegt gleichsam auf der Hand und wird indiziert durch die vorgetragenen Umstände, die zum Unfall geführt haben.

bb) Soweit das Bedienen von Musikgeräten durch den Kraftfahrzeugführer während der Fahrt in der obergerichtlichen Rechtsprechung in Einzelfällen als objektiv nicht grob fahrlässig qualifiziert worden ist, galt das nur deshalb, weil der Kraftfahrzeugführer seine Aufmerksamkeit bei funktionsgerechter Bedienung des Geräts in feststellbarer Weise gerade nicht von der Straße abgewendet hatte (vgl. OLG München NJW-RR 1992, 538; OLG Hamm NZV 1991, 234 = ZfSch 1991, 277; OLG Bamberg, Urt. v. 30. September 1983, Az: 6 U 31/83 zit. nach juris [LS]; vgl. auch OLG Hamm NJW-RR 1990, 929).

Entgegen der Meinung des Beklagten weicht die von ihm zitierte Entscheidung des OLG Hamm (VersR 2001, 893 = OLGR Hamm 2002, 41) von den hier dargelegten Grundsätzen nicht ab. Auch diese Entscheidung steht unter der Prämisse, dass der Kraftfahrzeugführer das "Gerät in der beschriebenen Weise", nämlich in der zuvor dargestellten funktionsgerechten Weise bedient hat. Der dort mitgeteilte Sachverhalt enthält gerade nicht die Feststellung, dass die Kraftfahrzeugführerin bei der funktionsgerechten Bedienung des CD-Wechslers ihre Aufmerksamkeit von der Fahrbahn vollständig abgewendet hatte in einer Weise, wie es der Beklagte hier getan hat.

b) Das Verhalten des Beklagten ist auch in subjektiver Hinsicht in erhöhtem Maße vorwerfbar.

aa) Liegen die objektiven Merkmale der groben Fahrlässigkeit vor, kann regelmäßig subjektiv auf den erhöhten Schuldvorwurf geschlossen werden, es sei denn, es kommen in der Person des Handelnden liegende besondere Umstände hinzu, die den Grund eines momentanen Versagens erkennen und in einem milderen Licht erscheinen lassen (vgl. BGH NJW 1992, 2418). Welche hinzutretenden Gründe geeignet sein können, den Schuldvorwurf zu mindern, ist eine Frage des Einzelfalls. Dabei spielt auch die Gefährlichkeit der Handlung eine Rolle, denn mit der Größe der möglichen Gefahr wächst auch das Maß der zu erwartenden Sorgfalt (vgl. BGH aaO und NJW 2003, 1118; 1989, 1354).

bb) Im Streitfall liegen solche besonderen Entschuldigungsgründe, für die der Beklagte darlegungspflichtig ist (BGH NJW 2003, 1118), nicht vor. Im Gegenteil, das Hantieren am Autoradio während schneller Fahrt ist auch in subjektiver Hinsicht nur vertretbar, wenn der Kraftfahrzeugführer dabei nicht den Blick von der Fahrbahn abwendet. Auf die oben (sub Nr. I. 2 lit. b, aa ) zitierte Rechtsprechung wird Bezug genommen.

II. Mit Blick auf die Haftungsauslösung infolge grob fahrlässiger Herbeiführung des Verkehrsunfalls bedarf die unter den Parteien ferner umstrittene Frage, ob der Beklagte der Vermieterin allein und ohne Rücksicht auf ein Verschulden bei der Unfallverursachung deshalb auf Schadensersatz haftet, weil er sich unerlaubt vom Unfallort entfernt (§ 142 Abs. 1 StGB) und damit mietvertragliche Aufklärungspflichten verletzt habe, keiner Beantwortung mehr (vgl. OLG München OLGR München 1992, 23; vgl. dazu auch BGH NJW-RR 2000, 553 = VersR 2000, 222 für den Fall einer versicherungsvertraglichen Obliegenheitsverletzung)

III. Der in der Person der Vermieterin/Versicherungsnehmerin entstandene, auf die Klägerin kraft Gesetzes übergegangene Schadensersatz ist indes mit Ablauf des 18. Dezember 2003 verjährt und kann deshalb gegen den erklärten Willen des Beklagten nicht mehr durchgesetzt werden, § 214 Abs. 1 BGB.

1. Die maßgebliche, hier zu prüfende Verjährungsvorschrift ist § 548 Abs. 1 BGB, die (in Verbindung mit § 200 Satz 1 BGB) abweichend von der regelmäßig geltenden Verjährung (§§ 195, 199 BGB) bestimmt, dass Ansprüche des Vermieters wegen Veränderung und Verschlechterung der Mietsache nach Ablauf von sechs Monaten seit der Rückgabe der Mietsache verjähren.

a) Ohne Erfolg macht die Klägerin geltend, die angezogene Bestimmung sei auf den Streitfall deshalb nicht anwendbar, weil sie die Rückgabe der Mietsache und damit deren weitere Existenz voraussetze, wovon nach Eintritt des wirtschaftlichen Totalschadens -wie hier geschehen- nicht (mehr) die Rede sein könne. Diese rechtliche Beurteilung der Klägerin ist unzutreffend.

aa) Sinn und Zweck der kurzen Verjährungsfrist des § 548 BGB Abs. 1 (§ 558 Abs. 1 BGB a.F.) ist, Ansprüche des Vermieters wegen Veränderungen und Verschlechterungen der Mietsache beschleunigt abzuwickeln, weil erfahrungsgemäß mit zunehmendem Zeitablauf Feststellungen zu Ursache, Umfang und Verantwortlichkeit der Veränderungen und Verschlechterungen immer schwieriger zu treffen sind, insbesondere dann, wenn die Mietsache weiter vermietet wird (BGHZ 98, 235, 238 m.w.N.= NJW 1987, 187; Senat GE 2002, 1196). Der Gesetzgeber hat deshalb unabhängig von den konkreten Umständen des Einzelfalls dem Schuldner schon nach dem Ablauf einer vergleichsweise kurzen Frist ein Leistungsverweigerungsrecht eingeräumt. Voraussetzung für den Beginn des kurzen Fristenlaufs ist aber, dass der Vermieter in die Lage versetzt wird, die Mietsache ungehindert körperlich zu untersuchen und ihren Zustand festzustellen. Das kann er aber erst nach der Rückgabe der Mietsache, also in der Regel erst nach ungestörtem Besitzerwerb gemäß § 854 Abs. 1 BGB (BGH NJW 1981, 2406 sub Nr. 3; 1991, 2416, 2418; 1992, 687; BGHZ 125, 270, 280 f. = NJW 1994, 1858; NZM 2000, 1055; Senat aaO und ZMR 2001, 267). Allein aus diesem Grund knüpft § 548 Abs. 1 Satz 2 BGB für die Vermieterrechte (anders als § 548 Abs. 2 BGB, der für die Mieterrechte an das Vertragsende anknüpft) an die körperliche Rückgabe der Mietsache an.

Ohne Belang für die Frage des Fristbeginns ist dabei, welchen Umfang die Veränderungen und Verschlechterungen haben, insbesondere welcher wirtschaftliche Aufwand zu treiben ist, um die Mietsache wieder in den vertragsgerechten Zustand zu versetzen. Der Umfang des Wiederherstellungsaufwands wird gemäß §§ 249ff BGB erst relevant für die Höhe des zu leistenden Schadensersatzes. Auch die wirtschaftlich totale Beschädigung der Mietsache hindert deshalb nicht ihre tatsächliche Rückgabe und die rechtliche Anknüpfung des Verjährungsbeginns an dieses Ereignis. Nur dann, wenn die Mietsache körperlich völlig zerstört und ihre Rückgabe aus diesem Grunde begrifflich nicht möglich ist, liegt ein Anwendungsfall des § 548 Abs. 1 BGB nicht vor; vielmehr sind dann die allgemeinen Verjährungsregeln (§§ 195ff BGB) anzuwenden (BGH NJW 1981, 2406 sub Nr. 3 m.w.N., bestätigt durch BGH NJW-RR 1988, 1358, 1359; NJW 1993, 2797 sub Nr. II.2 und 1994, 1788 sub Nr. 1). Das entspricht auch bis zum heutigen Tag der ganz herrschenden Meinung in der obergerichtlichen Rechtsprechung (vgl. nur OLG Düsseldorf, 4. Zivilsenat, NZM 2001, 1006 und OLG Köln NJW 1997, 1157) und in der Literatur (vgl. nur Palandt/Weidenkaff, BGB, 64. Aufl., § 548 Rn. 10; MünchKomm/Schilling, BGB, 4. Auflage, § 548 Rn. 9 m.w.N.; Blank/Börstinghaus, Miete, 2. Auflage, § 548 Rn. 7).

bb) Unter Anlegung dieses Maßstabs ist hier ein Anwendungsfall des § 548 Abs. 1 BGB gegeben. Das Kraftfahrzeug ist zwar schwer beschädigt worden und der wirtschaftliche Aufwand zur Wiederherstellung des vertragsgemäßen Zustands beträgt fast 230 v.H. seines Zeitwerts. Die Mietsache war körperlich aber existent, konnte zurückgegeben werden und wurde zurückgegeben und konnte auch wieder hergestellt werden, was im Übrigen nicht zuletzt durch den noch vorhandenen Verkehrswert (1.700 EUR) dokumentiert wird (vgl. dazu auch den Fall BGH NJW 1994, 1788, in dem der Wiederherstellungsaufwand knapp 190 v.H. des Zeitwerts betragen hatte).

b) Die Bestimmung des § 548 Abs. 1 BGB ist nicht nur auf den vertraglichen, sondern analog auch auf den konkurrierenden deliktischen Anspruch anzuwenden. Der schon dargestellte Sinn und Zweck des § 548 BGB würde unterlaufen, wenn der Vermieter, der vielfach auch der Eigentümer der beschädigten Mietsache ist, auf regelmäßig konkurrierende gesetzliche, insbesondere deliktische Ansprüche unter Hinweis auf die längere Regelverjährung ausweichen könnte (BGHZ 116, 293, 294 f; 98, 235, 237 ff m.N.; BGH NJW 1993, 2797 sub Nr. II.2; NJW 1994, 1788 sub Nr. 1; NJ 2001, 535 sub Nr. II.1 jeweils zu § 558 BGB a. F.).

2. Mit der Rückgabe der Mietsache spätestens am 03. April 2003 setzte der Lauf der sechsmonatigen Verjährungsfrist ein. Sie lief mit Rücksicht auf die durch außergerichtliche Verhandlungen ausgelöste Hemmung und die folgende gesetzliche Auslauffrist zwar nicht schon am 03. Oktober 2003, sondern erst am 18. Dezember 2003 ab. Bei Klageeinreichung am 16. März 2004 war die Verjährung deshalb nicht mehr gehemmt.

a) Gemäß § 203 Satz 1 BGB ist der Lauf der Verjährung gehemmt, so lange zwischen Gläubiger und Schuldner Verhandlungen über den Anspruch oder über die ihn begründenden Umstände schweben. Verhandlungen schweben, sobald Gläubiger und Schuldner in einen Meinungsaustausch über den Anspruch oder über die ihn begründenden Umstände eintreten, sofern nicht sofort und eindeutig jeder Ersatz abgelehnt wird. Der Verhandlungsbegriff setzt deshalb insbesondere keine Vergleichsbereitschaft und keine Bereitschaft zum Entgegenkommen voraus (BGH MDR 2004, 1050 = ZMR 2004, 800; BGH NJW 2001, 1723).

b) In einen solchen Meinungsaustausch sind die Parteien mit dem Zugang des an die Vertreterin der Klägerin gerichteten Schreibens vom 01. August 2003 am 04. August 2003 eingetreten. Der Beklagte hatte dort zwar seine Haftpflicht in Abrede gestellt, hatte aber gleichzeitig die Klägerin um die Nennung einer Anspruchsgrundlage und die Darlegung der Schadenshöhe gebeten. Dieser Meinungsaustausch endete erst mit dem Zugang des an die Prozessbevollmächtigten des Beklagten gerichteten Schreibens vom 16. September 2003 am 18. September 2003. Der Beklagte hatte zuvor (nach Einstellung des strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens) nicht nur (erneut) jegliche Ersatzpflicht abgelehnt, sondern war nun sogar zum Gegenangriff übergegangen, indem er die Klägerin jetzt aufforderte, auf Ersatzansprüche zu verzichten (Schreiben vom 09. September 2003). Mit dem schon genannten Schreiben vom 16. September 2003 beharrte die Klägerin indes auf ihrem Regressanspruch und lehnte einen Verzicht ab. Damit war der Meinungsaustausch und damit auch die bis dahin schwebenden Verhandlungen von 46 Tagen Dauer zwischen den Parteien beendet, denn es gab nun keinen Anspruch oder anspruchsbezogenen Umstand mehr, der zwischen ihnen zur Diskussion stand (vgl. BGH aaO; NJW 1998, 2819 sub Nr. II.2 lit. b und NJW 2004, 1654 sub Nr. II.2 jew. m.w.N.).

c) Gemäß § 203 Satz 2 BGB wird die gesetzliche Verjährungsfrist um weitere drei Monate (Auslauffrist) verlängert, wenn die restliche Zeit vom Ende der Verhandlungen bis zum Ablauf der gesetzlichen Verjährung kürzer als drei Monate dauert. So verhält es sich im Streitfall. Die Verjährungsfrist endete deshalb nicht schon am 18. November 2003 (46 Tage nach dem 03. Oktober 2003), sondern erst am 18. Dezember 2003 (drei Monate nach Verhandlungsende). Die Klageerhebung erst im März 2004 vermochte eine erneute Hemmung gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB nicht mehr zu bewirken.

IV.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs.1 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO. Es besteht kein Anlass, die Revision zuzulassen, § 543 Abs. 2 ZPO.

Berufungsstreitwert: 11.844,46 EUR

Ende der Entscheidung

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