Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Düsseldorf
Beschluss verkündet am 25.03.2009
Aktenzeichen: I-24 W 19/09
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 319
Zur Abgrenzung der unrichtigen Bezeichnung einer Partei von deren fehlerhafter Verurteilung.
OBERLANDESGERICHT DÜSSELDORF BESCHLUSS

I-24 W 19/09

In dem Rechtsstreit

hat der 24. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf durch den Richter T. als Einzelrichter am 25. März 2009

beschlossen:

Tenor:

Die sofortige Beschwerde des Klägers vom 30. Oktober 2008 gegen den Beschluss der 3. Zivilkammer des Landgerichts Duisburg - Einzelrichter - vom 15. Oktober 2008 in der Fassung der Nichtabhilfebeschlusses vom 04. März 2009 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Beschwerdewert: bis 600,00 EUR

Gründe:

I.

Das zulässige, nicht weiter begründete Rechtsmittel bleibt in der Sache ohne Erfolg. Das Landgericht hat mit dem angefochtenen Beschluss den zweiten Absatz des Tenors (Kostenentscheidung) des am 15. September 2008 verkündeten Zweiten Versäumnisurteils wegen offenkundig unrichtiger Parteibezeichnung zu Recht auf Anregung der Beklagten gemäß § 319 Abs. 1 ZPO berichtigt.

1. Eine offensichtliche Unrichtigkeit im Sinne des § 319 Abs. 1 ZPO liegt vor, wenn sie sich aus dem Zusammenhang des Urteils selbst oder aus den Vorgängen bei seiner Verkündung ergibt und ohne weiteres erkennbar ist (BGHZ 20, 188, 192; BGH MDR 1993, 382; BGHReport 2003, 1168; Senat Beschl. v. 27. 12. 2006, Az. I-24 W 96/06, OLGR Düsseldorf 2007, 491).

2. Von einer solchen offensichtlichen Unrichtigkeit der Parteibezeichnung im zweiten Absatz des Tenors ("der Beklagte" statt "der Kläger") zur Bezeichnung der kostenpflichtigen Partei ist das Landgericht zutreffend ausgegangen.

a) Eine im Berichtigungsverfahren gemäß § 319 Abs. 1 ZPO nicht erreichbare sachliche Änderung des Urteils läge nur dann vor, wenn das Landgericht den Schuldner der hier umstrittenen Kostengrundentscheidung nicht (nur) falsch bezeichnet, sondern (etwa infolge eines Rechtsirrtums) die falsche Partei in die Kosten verurteilt hätte und diese falsche Sachentscheidung zum Gegenstand einer "Berichtigung" gemacht hätte (vgl. Senat aaO m. w. Nachw.). Um eine unzulässige Korrektur in der Sache handelt es sich aber dann nicht, wenn es nur um die Korrektur einer unrichtigen äußeren Parteibezeichnung geht. Denn als Partei wird im Urteilsrubrum wie im -tenor grundsätzlich diejenige Person angesprochen, die erkennbar durch die Parteibezeichnung betroffen sein soll (vgl. BGH NJW 1988, 1587, 1588; NJW-RR 1995, 764; Senat, aaO). Die äußere Parteibezeichnung allein ist für die Parteistellung nicht ausschlaggebend. Vielmehr kommt es darauf an, welcher Sinn der im Tenor gewählten Parteibezeichnung bei objektiver Würdigung des Erklärungsinhalts aus der Sicht der Empfänger (hier: Parteien des Rechtsstreits) zukommt (vgl. BGH NJW 1981, 1453; 1987, 1946; 1988, 1587, 1588; 2002, 3110; BGHReport 2003, 1168 m.w.N.; Senat aaO). In diesen Fällen dient die Berichtigung des Tenors nur dazu, die Identität der obsiegenden bzw. unterliegenden Partei zweifelsfrei zu stellen. Nur darum geht es im Streitfall.

b) Die unrichtige Parteibezeichnung ergibt sich aus dem Zusammenhang des verkündeten Urteils, nämlich einerseits aus dem Gegenstand des berichtigten Teils des Tenors (Kostenausspruch) und andererseits aus dem Gegenstand des nicht berichtigten (richtigen) Teils des Tenors (Einspruchsverwerfung). Verworfen worden ist der Einspruchs des Klägers, der im Zweiten Versäumnisurteil demnach unterlegen ist (§§ 330, 341, 345 ZPO). Damit korrespondiert nur eine zu Lasten des Klägers ergehende Kostenentscheidung aus § 91 Abs. 1 ZPO. Es fehlt jeder Anhaltspunkt dafür, dass das Landgericht der obsiegenden Beklagten die Kosten des vom Kläger erfolglos geführten Einspruchsverfahrens auferlegen wollte, weshalb die anderslautende Verlautbarung zu berichtigen gewesen ist.

II.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

Ende der Entscheidung

Zurück