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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Düsseldorf
Beschluss verkündet am 03.06.2008
Aktenzeichen: I-24 W 31/08
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 494 a
Erhebt ein Zwangsverwalter trotz gerichtlicher Anordnung im selbstständigen Beweisverfahren nicht Klage zur Hauptsache, trifft ihn die Kostenlast, auch wenn die Zwangsverwaltung vorher aufgehoben worden war.
OBERLANDESGERICHT DÜSSELDORF BESCHLUSS

I-24 W 31/08

In dem selbständigen Beweisverfahren

hat der 24. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf seine Richter Z., T. und H. am 03. Juni 2008

beschlossen:

Tenor:

Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss der 7. Zivilkammer des Landgerichts Wuppertal vom 17. März 2008 wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens, einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Streithelferin.

Beschwerdewert: bis EUR 5.000,--

Gründe:

A.

Das Landgericht Wuppertal hat am 30. August 2006 auf Betreiben des Antragstellers die Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens zur Feststellung von Schäden und Schadensbeseitigungsmaßnahmen sowie deren Kosten an dem der Zwangsverwaltung unterliegenden, ehemals von der Insolvenzschuldnerin, jetzt dem Antragsgegner gemieteten Grundbesitz, eingeleitet. Im September 2006 hat der Antragsgegner der Streithelferin den Streit verkündet. Diese trat dem Verfahren mit Schriftsatz vom 20. November 2006 bei. Mit Beschluss vom 14. November 2006 hob das Amtsgericht Solingen die Zwangsverwaltung auf. Nach Einholung eines schriftlichen Gutachtens des Sachverständigen C. vom 27. November 2006 hat der Antragsteller um Fortführung des Verfahrens gebeten bis zur Klärung, ob das Verfahren durch den Schuldner bzw. seinen Rechtsnachfolger fortgeführt werde.

Mit Beschluss vom 12. November 2007 hat das Landgericht dem Antragsteller gemäß § 494 a Abs. 1 ZPO eine Frist zur Klageerhebung binnen drei Wochen gesetzt. Nachdem diese Frist ergebnislos verstrichen war, hat das Landgericht dem Antragsteller mit Beschluss vom 17. März 2008 die Kosten des Antragsgegners und der Streithelferin auferlegt. Nach Zustellung dieses Beschlusses am 28. März 2008 erhob der Antragsteller unter dem 03. April 2008 sofortige Beschwerde. Dieser hat das Landgericht nicht abgeholfen und die Sache dem Senat zur Entscheidung vorgelegt.

B.

Die gemäß §§ 494 a Abs. 2, 567 ff. ZPO zulässige sofortige Beschwerde des Antragstellers hat in der Sache keinen Erfolg. Zu Recht hat ihm das Landgericht die dem Antragsgegner und der Streithelferin entstandenen Kosten auferlegt.

Ob die aus § 152 ZVG abzuleitende Prozessführungsbefugnis des Antragstellers (vgl. insoweit BGHZ 155, 334; Zöller/Vollkommer, ZPO, 26. Auflage, Vor § 50 Rn. 21 m.w.N.) mit der Aufhebung der Zwangsverwaltung endete oder ob er berechtigt war, das vorliegende Verfahrens weiter zu betreiben, bedarf hier keiner Entscheidung. Denn dies beeinflusst nicht die Verpflichtung des Antragstellers, gemäß § 494 a Abs. 2 S. 1 ZPO die Kosten des Verfahrens zu tragen. Diese Pflicht knüpft allein an die unterlassene Erhebung der Hauptsache-Klage an. Zu Lasten des Antragstellers wird fingiert, dass er im Rechtsstreit unterlegen wäre und deshalb die Kosten der Beweissicherung zu tragen gehabt hätte. So wie im Falle des § 91 ZPO die Kostenpflicht stets den Unterliegenden trifft, gleichgültig, ob er geschäftsfähig oder prozessfähig ist (BGH ZIP 1993, 621; Zöller/Herget, a.a.O., § 91 Rn. 2), hat auch im Falle des § 494 a ZPO der die Hauptsache nicht betreibende Antragsteller, dessen Prozessführungsbefugnis entfallen ist, die Kosten zu tragen, unabhängig davon, wann sie vorlag bzw. weggefallen ist.

Selbst wenn man davon ausgeht, dass die Prozessführungsbefugnis des Antragsstellers mit der Aufhebung der Zwangsverwaltung endete, so hatte dies auf den Lauf des selbstständigen Beweisverfahrens keinen Einfluss. Denn eine Unterbrechung des Verfahrens kraft Gesetzes entsprechend § 239 ZPO ist dadurch nicht eingetreten (vgl. BGH NJW-RR 1990, 1213; Zöller/Greger, a.a.O., § 239 Rn. 7 m.w.N.). Es oblag somit allein der Entscheidung des Antragstellers, bei Wegfall seiner Aktivlegitimation die insoweit erforderlichen Schritte einzuleiten. Dies hat er unterlassen, so dass für die Entscheidung der Streitfrage, ob die Kosten gemäß § 91 a ZPO zu verteilen sind (vgl. dazu Zöller/Herget, a.a.O., § 494 a Rn. 5 m.w.N.) kein Raum ist.

Auf die Kostenentscheidung ohne Einfluss ist ebenfalls, wer für die entstandenen Verfahrenskosten aufzukommen hat, ob dies also die Vermögensmasse ist, für die das Verfahren geführt wurde (vgl. hierzu Zöller/Herget, a.a.O., § 91 Rn. 8) oder der Antragsteller persönlich. Entscheidend ist, dass der Antragsteller das Verfahren in Gang gebracht hat.

Gemäß § 101 ZPO hat der Antragsteller auch die Kosten der Streithelferin zu tragen (so zutreffend OLG Oldenburg NJW-RR 1995, 829).

C.

Die Kostenentscheidung für das Beschwerdeverfahren folgt aus entsprechender Anwendung der §§ 97 Abs. 1, 101 ZPO.

Für eine Zulassung der Rechtsbeschwerde gemäß § 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO besteht kein Anlass. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch dient sie der Fortbildung des Rechts oder der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung des Rechtsbeschwerdegerichts.

Ende der Entscheidung

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