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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Düsseldorf
Beschluss verkündet am 11.11.2008
Aktenzeichen: I-24 W 76/08
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 3
ZPO § 256
Hat sich der Kläger außergerichtlich einer Forderung berühmt, die teilweise vorgerichtlich befriedigt worden ist und von der er einen weiteren Teil zum Gegenstand der Klage gemacht hat, und erhebt der Beklagte negative Feststellungswiderklage hinsichtlich des restlichen Teils, so bemisst sich deren Wert nach der Differenz zu den ersten beiden Teilforderungen.
OBERLANDESGERICHT DÜSSELDORF Beschluss

I-24 W 76/08

In dem Rechtsstreit

hat der 24. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf durch den Richter T. als Einzelrichter am 11. November 2008

beschlossen:

Tenor:

Auf die Beschwerde der Verfahrensbeteiligten wird der im Anerkenntnisurteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Duisburg -Einzelrichter- vom 22. September 2008 bestimmte Streitwert anderweitig auf insgesamt 75.031,83 EUR festgesetzt, davon entfallen 10.000,00 EUR auf die Klage und 65.031,83 EUR auf die Widerklage.

Gründe:

I.

Die gemäß § 32 Abs. 2 RVG, §§ 63 Abs. 3 Satz 2, 68 Abs. 1 GKG, § 567 Abs. 1 Nr. 1 ZPO statthafte und auch sonst zulässige Beschwerde, mit welcher die Prozessbevollmächtigten des Beklagten aus eigenem Recht die Heraufsetzung des mit 20.000,00 EUR bestimmten Streitwerts erstreben, hat auch in der Sache Erfolg. Der festzusetzende Streitwert beträgt 75.031,83 EUR.

1. Allerdings hat das Landgericht den Wert der Zahlungsklage mit 10.000,00 EUR entsprechend dem Interesse des Klägers (§ 62 Satz 1 GKG, § 3 ZPO) richtig festgesetzt.

2. Rechtsirrtümlich ist die Bewertung des vom Beklagten mit der Widerklage verfolgten Interesses, welches das Landgericht ebenfalls mit 10.000,00 EUR angesetzt hat. Dieses Interesse ist vielmehr gemäß § 62 Satz 1 GKG, § 3 ZPO mit 65.031,83 EUR zu bewerten.

a) Das Interesse des Beklagten ging dahin, feststellen zu lassen, der klagende Rechtsanwalt habe auch über den mit der Klage hinausgehenden Teil gegen ihn keine Honoraransprüche aus den umstrittenen Angelegenheiten (Verteidigung des H. in den Strafsachen 35 Js 127/05 StA Bochum und 35 Js 204/05 StA Bochum sowie Beratung und Vertretung dieses Mandanten in diversen steuerlichen Angelegenheiten). Der Kläger hat sich ausweislich seiner Berechnung im Schriftsatz vom 29. Juli 2008 (dort Seite 12) eines Gesamthonoraranspruchs in Höhe von 85.031,53 EUR berühmt, der zu einem Teil vorgerichtlich befriedigt worden war (10.000,00 €) und zum anderen Teil Gegenstand der Klage gewesen ist (10.000,00 €), so dass sich das Feststellungsinteresse des Beklagten auf die Differenz in Höhe von (85.031,53 € - 10.000,00 € - 10.000,00 €) 65.031,83 EUR (künftig: Differenzvergütung) richtete. Die vom Kläger vertretene Ansicht, sein gerade mit der Teilklage verfolgtes Interesse an der Minimierung seines Kostenrisikos dürfe vom Gegner nicht zunichte gemacht werden, ist rechtlich verfehlt. Die klagende Partei hat bestimmenden Einfluss nur auf den Gegenstand der Klage, nicht auf den einer Widerklage. Jede Partei, die sich entschließt, aus Kostengründen nur Teilansprüche gerichtlich geltend zu machen, muss, wenn die Parteien vorher nichts anderes vereinbart haben, stets mit der Erhebung einer auf negative Feststellung gerichteten Widerklage rechnen (vgl. nur Zöller/Greger, ZPO, 26. Aufl., § 256 Rn 14a m. w. N.).

b) Das hier verfolgte negative Feststellungsinteresse des Beklagten erfasst die volle Differenzvergütung, also ohne den bei Feststellungsklagen sonst üblichen Abschlag von 20%. Diese Bewertung folgt aus der Reichweite der negativen Feststellungsklage gemäß § 322 Abs. 1 ZPO (vgl. Zöller/Vollkommer, aaO, § 3222 Rn 12). Es geht nämlich um die Abwehr des gesamten Honorars, soweit es nicht schon Gegenstand der Klage ist. Mit der Rechtskraft eines negativen Feststellungsurteils ist dem Feststellungsgegner im Verhältnis zum Feststellungskläger der überschießende Anspruch aberkannt (vgl. bereits BGH NJW 1970, 2025, zuletzt BGH FamRZ 2007, 464 jew. m. w. N.).

II.

Für eine Kostenentscheidung besteht kein Anlass. Das Verfahren ist gebührenfrei, außergerichtliche Auslagen werden nicht erstattet, § 68 Abs. 3 GKG. Es besteht auch kein Anlass, über die Zulassung der Rechtsbeschwerde (§ 574 Abs. 2 ZPO) zu entscheiden. Gemäß §§ 68 Abs. 2 Satz 6, 66 Abs. 3 Satz 1 GKG findet in Streitwertsachen eine Beschwerde zum Bundesgerichtshof nicht statt (vgl. BGH MDR 2004, 355; BGHReport 2002, 750 jeweils zu §§ 5 Abs. 2 Satz 3, 25 Abs. 3 Satz 1, 2. Halbs. GKG a.F. und BGH BRAGOReport 2003, 163 zu § 14 Abs. 3 Satz 4 KostO in der bis 30.6.2004 geltenden Fassung = § 14 Abs. 4 Satz 3 KostO n.F.).

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