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Gericht: Oberlandesgericht Düsseldorf
Urteil verkündet am 02.02.2007
Aktenzeichen: I-3 U 23/06
Rechtsgebiete: BGB, ZPO


Vorschriften:

BGB §§ 677 ff.
BGB § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2
BGB § 818 Abs. 2
BGB § 1004 Abs. 1 Satz 1
ZPO § 513
ZPO § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3
ZPO § 529
ZPO § 529 Abs. 1 Nr. 1

Entscheidung wurde am 23.03.2007 korrigiert: das Verkündungsdatum muß 02.02.2007 statt 29.01.2007 lauten
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

Die Berufung der Klägerin gegen das am 29. August 2006 verkündete Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Mönchengladbach - Einzelrichter - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Der Streitwert für den Berufungsrechtszug beträgt: 14.192,60 Euro.

Gründe:

I.

Die Klägerin plante als Bauherrin den Bau eines größeren Mehrfamilienhauses mit Arztpraxen/Apotheke sowie 8 Garagen und 17 Stellplätzen auf der XStraße und begann mit der Errichtung dieses Neubaus. In der Nähe des Baugrundstücks befindet sich das sog. "H.Gelände", das im Eigentum der Beklagten steht. Vor dem Erwerb dieses Grundstücks durch die Beklagte wurde auf diesem Gelände über Jahrzehnte hinweg eine Lederverarbeitung betrieben, weshalb das Grundstück kontaminiert ist.

Für die Errichtung des Bauvorhabens musste die Klägerin das Grundwasser absenken. Sie wandte sich deshalb über ihren Architekten Dipl.-Ing. Z. mit Schreiben vom 28. November 2003 an die Beklagte als Untere Wasserbehörde und beantragte, für das Bauvorhaben den Grundwasserspiegel absenken und das abgepumpte Wasser in die in unmittelbarer Nähe gelegene O. einleiten zu dürfen, wozu der O.verband bereits die Erlaubnis erteilt habe, sie, die Klägerin kläre zur Zeit, wie die Absenkung durchgeführt werden solle und habe das Ingenieurbüro L. mit der Erstellung der von der Beklagten gewünschten Wasseranalyse beauftragt.

Mit Schreiben des Architekten Z. vom 13. Januar 2004 leitete die Klägerin der Beklagten ein Gutachten des Ingenieurbüros L. vom 11. Dezember 2003 zu, das wegen der Einleitung eine Grundwasseranalyse enthält. Nachdem die Klägerin weitere Unterlagen vorgelegt hatte, teilte die Beklagte - als untere Wasserbehörde - ihr über deren Architekten mit Schreiben vom 29. Januar 2004 u. a. Folgendes mit:

"... nach Vorabprüfung der bisher vorliegenden Unterlagen wird die Grundwasserabsenkung den Bereich einer hier bekannten Altlast (...str./...weg) erfassen. Da im Zusammenhang mit dieser Altlast Grundwasserschäden zu erwarten sind, ist vom Antragsteller sicher zu stellen, dass das in die O. einzuleitende Wasser nicht verunreinigt ist. Darüber hinaus ist auszuschließen, dass es durch die Grundwasserabsenkung zu einer Beeinträchtigung der Altlastensanierung kommen kann. Angesichts dieser komplexen Randbedingungen empfehle ich Ihnen zu prüfen, ob nicht eine alternative Methode (geringere Fördermengen) in Frage kommen kann, um die Reichweite der Maßnahme zu minimieren.

Da den hier vorliegenden Unterlagen keine detaillierten geologischen Informationen zum Aufbau des Untergrundes vorliegen, bitte ich mir ein entsprechendes Baugrundgutachten zukommen zu lassen."

Mit Schreiben vom 30. Januar 2004 teilte der O.-Verband der Beklagten mit, gegen die beantragte Einleitung von Grundwasser aus dem von der Klägerin geplanten Bauvorhaben in die O. in einer beabsichtigten Menge von 173,52 m3/h bzw. 48,2 l/s bestünden wegen der Ammonium-Konzentration Bedenken; aus Vorsorgegründen rate man daher von einer Einleitung in die O. ab und empfehle, das geförderte Wasser in den Schmutzwasserkanal einzuleiten.

Am 03. Februar 2004 fand eine Besprechung bei der Beklagten statt.

Hierbei wurde das konventionelle, wirtschaftliche Konzept einer temporären Absenkung des Grundwasserspiegels mittels Schwerkraftbrunnen mit installierten Tauchpumpen und zu erwartender Wasserförderung von 174 m³/h von der Beklagten weil nicht ausreichend das Grundwasser schonend abgelehnt. Stattdessen wurde "zur Schonung des Grundwasserregimes und zur Verminderung der Auswirkungen der erforderlichen Grundwasserhaltungsmaßnahme auf die Altlast sowie auf die Nachbarbebauung" ein abgestuftes Vorgehen unter Errichtung von Saugbrunnen (Well-Point) mit 30 Lanzen mit einer Wassermenge von 17,3 m³/h vorgestellt, weil "zum einen die Konsistenz und Gleichmäßigkeit der abdichtenden Bodenschicht nicht gewährleistet werden kann und zum anderen die Widerstandskraft gegen von unten einwirkendes Grundwasser nicht feststeht".

Unter dem 09. Februar 2004 machte das I. einen modifizierten Ausführungsvorschlag mit dem Ziel der Schonung des "Grundwasserregimes".

Unter dem 11. Februar 2004 machte die Firma C. Tiefbau ein entsprechendes Angebot.

Mit Scheiben vom 17. Februar 2004 bemängelte die Beklagte das Fehlen wesentlicher Informationen. Mit Anwaltsschreiben vom 18. Februar 2004 ersuchte die Klägerin die Beklagte um kurzfristige Erteilung der beantragten wasserrechtlichen Erlaubnis, verbunden mit dem Hinweis, dass durch die erbetenen Unterlagen bereits übermittelt worden seien, die Erteilung der Grundwasserabsenkung nur unter Auflagen ihren Grund darin habe, dass die Beklagte seinerzeit das Grundstück auf dem Geländer der Gebrüder H. nicht ordnungsgemäß entsorgt habe und ihr hierdurch ein Schaden entstehe, der sich durch weitere Verzögerungen vergrößere.

Am 19. Februar 2004 erteilte die Beklagte als Untere Wasserbehörde der Klägerin die Erlaubnis zur Absenkung und zum Einleiten für bis zu 17,3 m³/h Wasser in die O..

Die Klägerin hat von der Beklagten klageweise den Ersatz der angeblichen Mehrkosten von 14.192,60 Euro verlangt, die nach ihrer Behauptung dadurch entstanden seien, dass sie die Grundwasserabsenkung statt des ursprünglich geplanten Einsatzes von drei Schwerkraftbrunnen nunmehr mittels des sogenannten Well-Point-Anlage-Systems habe durchführen müssen.

Die Klägerin hat behauptet, die Grundwasserabsenkung durch die Well-Point-Anlage mit 30 Sauglanzen sei anstelle des von ihr ursprünglich geplanten Einsatzes von Schwerkraftpumpen nur deshalb erforderlich geworden, weil bei der Verwendung von Schwerkraftpumpen mobile Schadstoffe aus dem kontaminierten Grundstücksgelände der Beklagten auf Grundstücke von unmittelbaren Nachbarn oder von Drittnachbarn eingetragen worden wären und hierdurch eine Zustandshaftung dieser Nachbarn für die Beseitigung von Kontaminationen ausgelöst worden wären, wofür die Beklagte letztlich hätte haften müssen.

Die Klägerin hat gemeint, dass die Beklagte ihr diese Mehrkosten aus dem Gesichtspunkt der Geschäftsführung ohne Auftrag ersetzen müsse.

Die Klägerin hat beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an sie 14.192,60 Euro nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz der EZB seit Zustellung der Klage zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte hat geltend gemacht, sie als Untere Wasserbehörde habe nur aufgrund der deutlichen Reduzierung der Einleitmengen in die O. im Falle der gegenüber dem Einsatz von Schwerkraftpumpen modifizierten Wasserhaltung durch die Well-Point-Anlage die Bedenken hinsichtlich der erhöhten Ammoniumstickstoff-Gehalte zurückstellen können. Die Problematik der erhöhten Ammonium-Konzentration habe nicht in Zusammenhang mit der Kontaminierung des Goebels-Geländes gestanden. Die Beklagte hat bestritten, dass die Well-Point-Anlage kostenaufwendiger als das ursprünglich von der Klägerin vorgesehene Pumpsystem mit Schwerkraftbrunnen sei, und hat darauf hingewiesen, dass es sich bei dem genehmigten Einsatz einer Well-Point-Anlage um eine gängige, häufig eingesetzte Methode zur Wasserhaltung handele; ohnehin wären Saugbrunnen zusätzlich erforderlich gewesen. Im Übrigen werde in solchen Fällen die Einleitung des Sümpfungswassers in den Schmutzwasserkanal empfohlen, ein Anspruch auf Benutzung der O. als kostengünstigere Form der Abwasserentsorgung bestehe nicht.

Das Landgericht - Einzelrichter - hat durch am 29. August 2006 verkündetes Urteil die Klage abgewiesen und u. a. ausgeführt, der Klägerin stehe der geltend gemachte Anspruch auf Ersatz angeblicher Mehrkosten weder aus dem Gesichtspunkt der Geschäftsführung ohne Auftrag nach §§ 677 ff. BGB noch aus einer anderen Rechtsgrundlage zu. Die Klägerin habe mit der Änderung der Grundwasserabsenkungsmaßnahme nicht auch ein Geschäft der Beklagten besorgt. Die Grundwasserabsenkung habe, weil nur aufgrund der Errichtung des von der Klägerin geplanten Neubaus erforderlich, ausschließlich in ihrem Interesse gelegen. Mit der Grundwasserabsenkung beseitige sie nicht die auf dem Grundstück der Beklagten vorhandene Bodenkontamination, vielmehr verursache sie erst durch die in ihrem ausschließlichen Interesse liegende Grundwasserabsenkung das Risiko und gegebenenfalls die - von der Beklagten bestrittene - Gefahr, dass aufgrund der auf dem Grundstück der Beklagten vorhandenen Bodenkontamination Schadstoffe in die Nachbargrundstücke gelangen. Vorliegend sei die Beklagte so lange nicht Störer, wie die Klägerin nicht Schwerkraftpumpen zur Grundwasserabsenkung zum Einsatz bringe, die potentielle Störung sei hiernach erst mittelbar durch die mit der Errichtung des Neubaukomplexes von der Klägerin geforderte Grundwasserabsenkung und hierbei auch nur eingeschränkt durch eine bestimmte Art der Grundwasserabsenkung, nämlich eine solche mittels Schwerkraftpumpen, geschaffen worden.

Eine Geschäftsbesorgung auch im Fremdinteresse der Beklagten würde nur dann vorgelegen haben, wenn die von der Klägerin durchgeführte Maßnahme der Grundwasserabsenkung gleichzeitig zu einer Beseitigung einer fortdauernden Störungsquelle, d. h. zur Beseitigung der auf dem der Beklagten gehörenden Grundstück bestehenden Bodenkontamination teilweise oder ganz geführt hätte. Im Falle der Durchführung der Grundwasserabsenkung mittels Einsatz von Schwerkraftpumpen wäre indes die auf dem Grundstück der Beklagten vorliegende Bodenkontamination nicht beseitigt worden, vielmehr wäre das Grundstück der Beklagten nach wie vor kontaminiert geblieben.

Mit der rechtzeitig eingelegten und begründeten Berufung verfolgt die Klägerin unter Wiederholung und Ergänzung ihres erstinstanzlichen Vorbringens ihr ursprüngliches Klagebegehren weiter.

Die Beklagte bittet um

Zurückweisung der Berufung.

Auch sie wiederholt und vertieft ihren früheren Vortrag.

Wegen der Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf den vorgetragenen Inhalt ihrer Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

II.

Die zulässige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg.

Das Landgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Das Vorbringen in der Berufungsbegründung rechtfertigt keine abweichende Beurteilung. Das Urteil des Landgerichts beruht weder auf einer Rechtsverletzung (§ 546 ZPO), noch rechtfertigen die nach § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen eine andere Entscheidung, § 513 ZPO.

Die Berufung zeigt keinerlei konkrete Anhaltspunkte auf, die Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten, §§ 529 Abs. 1 Nr. 1, 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 ZPO. Die Angriffe der Klägerin sind nicht stichhaltig.

Die Klägerin kann aus keinem rechtlichen Gesichtspunkt Erstattung angeblicher Mehrkosten für den Einsatz von Saugbrunnen statt Schwerkraftpumpen in Höhe von 14.192,60 Euro beanspruchen.

1.

Einen Aufwendungsersatzanspruch aus Geschäftsführung ohne Auftrag (§§ 683, 677 BGB) hat die Kammer zutreffend verneint.

a)

Ein solcher setzt zunächst voraus, dass der Geschäftsführer ein Geschäft "für einen anderen" besorgt. Dies ist der Fall, wenn er das Geschäft nicht (nur) als eigenes, sondern (auch) als fremdes führt, also in dem Bewusstsein und mit dem Willen, zumindest auch im Interesse eines Anderen zu handeln (BGH MDR 2002, 270). Die Feststellung, ob (auch) ein solcher Fremdgeschäftsführungswille vorliegt, hängt - abgesehen von den Fällen, in denen bereits objektiv ein (auch) fremdes Geschäft vorliegt und der Fremdgeschäftsführungswille vermutet wird, von den Umständen des Einzelfalles ab (BGH a.a.O.).

b)

Bei der von der Klägerin getroffenen Maßnahme der Grundwasserabsenkung handelt es sich hiernach nicht um ein fremdes Geschäft.

aa)

Die Entwässerungsmaßnahme fällt objektiv weder ihrer Natur nach noch nach ihrem Inhalt oder ihrem äußeren Erscheinungsbild in den Rechtskreis der Beklagten, sondern diente der Ermöglichung der Baumaßnahme der Klägerin und der Schaffung der Voraussetzung für die Erlangung der hierfür erforderlichen wasserrechtlichen Genehmigung.

bb)

Die Klägerin hatte keinen Fremdgeschäftsführungswillen. Hieran ändert sich nichts dadurch, dass sie eine spezielle, von der Beklagten als Untere Wasserbehörde angeregte oder auferlegte Art der Grundwasserabsenkung durch Saugpumpen hat durchführen lassen. Ihre Willensrichtung lässt sich nämlich nicht auf eine bestimmte Maßnahme der Grundwasserabsenkung aufspalten (Schwerkraftpumpen= Eigengeschäft; Saugpumpen= (auch) fremdes Geschäft).

Die Klägerin wollte in jedem Fall eine eigene öffentlich-rechtliche Verpflichtung in Gestalt einer umweltverträglichen Wasserentnahme unter Beachtung der Wassergesetze erfüllen, um die Genehmigung der Beklagten als Untere Wasserbehörde zu erlangen und das Bauvorhaben durchführen zu können.

cc)

Soweit die Klägerin meint, es habe im objektiven Interesse der Beklagten gelegen, dass diese durch den Einsatz der von ihr, der Klägerin, in Aussicht genommenen kostengünstigeren Entwässerungsmaßnahme mit Schwerkraftpumpen nicht zum Störer gemacht werde, verkennt die Klägerin, dass vom Eigentum der Beklagten keine Störung ausging, für die die Beklagte als Zustandsstörer oder gar Handlungshaftende (zivilrechtlich) gegenüber anderen Eigentümern von Nachbargrundstücken hätte einstehen müssen und von deren Verwirklichung die Klägerin die Beklagte unter Aufwendung höherer Kosten befreit haben könnte. Die latente Gefahr des Übertritts von Schadstoffen auf fremde Grundstücke konnte sich nämlich - wenn überhaupt - nur dann konkretisieren, wenn die Klägerin eine Grundwasserabsenkung auf ihrem Grundstück nach einer bestimmten Methode (Schwerkraftpumpen) vornahm, wobei die Klägerin im Falle eines hierdurch herbeigeführten Schadenseintritts auf Nachbargrundstücken, wozu das unter ihnen befindliche Grundwasser nicht einmal gehört (vgl. Palandt-Bassenge BGB § 905 Rdz. 1 mit Nachw.), ggf. selbst Handlungshaftende würde.

2.

a)

Einen im Rahmen einer Geschäftsführung ohne Auftrag der Klägerin zu Gunsten der Beklagten entstanden Mehraufwand infolge Beachtung der Empfehlung/Auflage könnte die Klägerin zudem allenfalls dann verlangen, wenn die Beklagte als untere Wasserbehörde die den Mehraufwand auslösende "Auflage" nur zur Vermeidung ihr (als Eigentümerin des Nachbargrundstücks) andernfalls möglicherweise zuzuschreibender Kontaminierungsfolgen für Drittgrundstücke gemacht hätte.

Hätte die Beklagte dagegen auch ohne Beachtung dieses Hintergrundes die wasserrechtliche Genehmigung - wie geschehen - "unter Auflage" erteilt (bzw. im Rahmen pflichtgemäßen Ermessens erteilen dürfen), so ist ein von der Klägerin insoweit getätigter Mehraufwand nicht zum Zwecke der Ausführung einer G.o.A. aufgewendet (vgl. §§ 683, 670 BGB).

b)

Dass die Beklagte als Untere Wasserbehörde indes die - wie die Klägerin behauptet - gegenüber dem Einsatz von Schwerkraftbrunnen kostenaufwendigere Verwendung der Well-point-Anlage nur zur Vermeidung der Beklagten (als Eigentümerin des Nachbargrundstücks) möglicherweise zuzuschreibender Kontaminierungsfolgen für Drittgrundstücke gemacht hat, lässt sich nicht feststellen.

Die Erteilung der wasserrechtlichen Erlaubnis steht im Ermessen der Beklagten als Untere Wasserbehörde (§§ 2, 3, 7 WHG; 24, 45 LWG NW). Danach muss die Beklagte nicht jede Grundwasserabsenkungsmaßnahme erlauben und auch nicht die für die Klägerin kostengünstigste Maßnahme favorisieren, sondern vielmehr das private Interesse der Klägerin an einer kostengünstigen Lösung gegen das öffentliche Interesse an einer Vermeidung einer Beeinträchtigung des Wohles der Allgemeinheit abwägen. Allein die Erwähnung der Altlasten im Schreiben vom 29. Januar 2004 bedeutet nicht, dass die Beklagte mit der von ihr propagierten alternativen Methode geringerer Fördermenge (17,3 m³/h anstatt 174 m³/h) eigene Interessen (nicht als Störer in Anspruch genommen zu werden) verfolgt hat. Wenn die Beklagte sich für eine schonendere, z.B. wegen des bloß flacheren Eingriffs auch die Gefahr von Grundbruch minimierende Entwässerungslösung ausgesprochen hat, die gegenüber der ursprünglich von der Klägerin in Aussicht genommenen Maßnahme (mit Blick auf das Bauvorhaben insgesamt - wenn überhaupt - nur marginale) Mehrkosten verursacht, so machte dies die im pflichtgemäßen Ermessen der Beklagten stehende (vgl. BVerwG Urteil vom 15. Juli 1987 - 4 C 56.83) Erteilung der eingeschränkten Erlaubnis - auch bei nicht vorhandener Kontamination des Nachbargrundstücks der Beklagten - nicht rechtswidrig. Dies wäre nur bei einer ermessensfehlerhaften Entscheidung der Fall. Dass aber die Genehmigung der zuerst von der Klägerin in Aussicht genommenen, den Wasserhaushalt erheblich stärker beeinflussenden Entwässerungsmethode ohne den Kontaminationshintergrund (Altlast) die allein richtige Entscheidung gewesen wäre, mit der Folge, dass sich das Ermessen der Beklagten bei der wasserrechtlichen Genehmigung hierauf reduzierte hätte und die getroffene in eine Empfehlung gekleidete Auflage in diesem Fall rechtswidrig gewesen wäre, sagt nicht einmal die Klägerin. Sie hat überdies die Empfehlung als "Auflage" nicht abgelehnt oder in Frage gestellt, sondern (offenbar ohne Hinweis auf ihrer Meinung nach von ihr nicht zu tragende Mehrkosten) akzeptiert. Zudem liegt nach dem eigenen Vorbringen der Klägerin der Grund für die Modifizierung der Absenkungsmaßnahme weder zuerst, geschweige denn allein, in dem Vorhandensein der Altlast und der Vermeidung von derselben ausgehenden Gefahren für die Nachbarbebauung, sondern, wie dem Bericht des Sachverständigen L. (I.) vom 09. Februar 2004 zu entnehmen ist, in einer "Schonung des Grundwasserregimes".

3.

Schließlich kann die Klägerin auch nicht gemäß §§ 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2, 818 Abs. 2 BGB von der Beklagten Ausgleich einer Bereicherung verlangen.

Zwar können - wenn sich die Voraussetzungen einer Geschäftsführung ohne Auftrag nicht feststellen lassen - bereicherungsrechtliche Ansprüche in Betracht kommen, nämlich wenn der nach § 1004 Abs. 1 Satz 1 BGB an sich beseitigungspflichtige Störer unter Ersparung eigener Aufwendungen von seiner Beseitigungspflicht freigeworden und deshalb bereichert ist (BGH NJW 2005, 1366).

Dies kann hier indes nicht festgestellt werden. Die Beklagte ist nicht deshalb ungerechtfertigt bereichert, weil sie unter Ersparung eigener Aufwendungen von einer Pflicht, von ihr herbeigeführte oder zu verantwortende Störungen zu beseitigen, freigeworden wäre. Denn auch nach eigenem Vortrag der Klägerin wäre die Beklagte ohne das Absenken des Grundwassers zu irgend einer Störungsbeseitigung auf fremden Grundstücken nicht verpflichtet gewesen und ist die Beklagte durch die Grundwasserabsenkungsmaßnahme der Klägerin auch von einer eventuellen Beseitigungspflicht oder einer sonstigen Verantwortlichkeit in Bezug auf künftige Kontaminationen von Nachbargrundstücken nicht befreit worden.

Die Berufung der Klägerin war hiernach zurückzuweisen.

Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 97 Abs. 1; 708 Ziffer 10, 711 ZPO.

Es besteht kein Anlass, die Revision zuzulassen, da der Rechtssache grundsätzliche Bedeutung nicht zukommt und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 Nr. 1/2).

Ende der Entscheidung

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