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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Düsseldorf
Beschluss verkündet am 22.12.2006
Aktenzeichen: I-3 W 196/06
Rechtsgebiete: Deutsch-österreichischer Vertrag, AusführungsG, GVG


Vorschriften:

Deutsch-österreichischer Vertrag über die gegenseitige Anerkennung und Vollstreckung von gerichtlichen Entscheidungen, Vergleichen und öffentlichen Urkunden in Zivil- und Handelssachen vom 6. Juni 1959 (BGBl 1960 II S. 1246) Art. 13
AusführungsG vom 8. März 1960 (BGBl I S. 169) § 1 Abs. 1
AusführungsG vom 8. März 1960 (BGBl I S. 169) § 1 Abs. 2
GVG § 23 b Abs. 1 Nr. 5
1. Die Anerkennung und Vollstreckung eines am 25. Mai 1993 gegenüber dem Magistrat in G. (Österreich) geschlossenen Unterhaltsvergleichs (hier: Ansprüche des nichtehelichen Kindes gegen seinen Vater) richtet sich nach dem deutsch-österreichischen Vertrag über die gegenseitige Anerkennung und Vollstreckung von gerichtlichen Entscheidungen, Vergleichen und öffentlichen Urkunden in Zivil- und Handelssachen vom 6. Juni 1959 (BGBl 1960 II S. 1246 - deutsch-österreichischer Vertrag) und dem dazu ergangenen Ausführungsgesetz vom 8. März 1960 (BGBl I S. 169 - Ausführungsgesetz).

2. Für die Vollstreckbarerklärung der im Unterhaltsvergleich vom 25. Mai 1993 titulierten Ansprüche ist das Amtsgericht - Familiengericht - zuständig.


OBERLANDESGERICHT DÜSSELDORF BESCHLUSS

I-3 W 196/06

In dem Verfahren

auf Vollstreckbarerklärung eines österreichischen Unterhaltsvergleiches der Bezirkshauptmannschaft G., als Sachwalter für das minderjährige Kind M., geb. 1. Januar 1993,

hat der 3. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht G. sowie die Richterin am Oberlandesgericht Dr. L. und den Richter am Oberlandesgericht von W. am 22. Dezember 2006

beschlossen:

Tenor:

Auf die Beschwerde der Antragstellerin vom 18. August 2006 wird der Beschluss des Vorsitzenden der 3 Zivilkammer des Landgerichts Krefeld vom 10. August 2006 aufgehoben.

Die Sache wird auf Antrag der Antragstellerin nach Anhörung des Antragsgegners an das Familiengericht Kempen verwiesen.

Gründe:

I.

Die Antragstellerin bittet als Vertreterin in Unterhaltsangelegenheiten für den am 1. Januar 1993 geborenen M. einen Unterhaltsvergleich für vollstreckbar zu erklären.

Der Antragsgegner verpflichtete sich gegenüber dem Magistrat G. als Sachwalter durch Unterhaltsvergleich vom 25. Mai 1993 als ae KV (außerehelicher Kindesvater) des Kindes M. zu dessen Unterhalt ab 1. Januar 1993 bis auf weiteres, längstens jedoch bis zur Selbsterhaltungsfähigkeit einen Betrag von S 1.500 monatlich zu Händen des jeweiligen Sachwalters zu zahlen.

Wegen Rückständen von rund 10.000 € beantragte die Antragstellerin die Vollstreckbarerklärung.

Mit Beschluss vom 10. August 2006 wies der Vorsitzende der 3. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf ohne Anhörung des Antragsgegners und ohne mündliche Verhandlung den Antrag - vor Ablauf einer von ihm gesetzten Stellungnahmefrist - als unzulässig zurück, weil der Antrag der Form des Art. 33 EuGVÜ nicht genüge und die Antragstellerin trotz gerichtlicher Aufforderung keine Ausfertigung der Entscheidung und keine Urkunden vorgelegt habe, aus denen sich ergebe, dass die Entscheidung nach dem Recht des Ursprungsstaates vollstreckbar und zugestellt worden sei (Art. 47 EuGVÜ).

Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde der Antragstellerin, die geltend macht, die Stellungnahmefrist sei zum Zeitpunkt der Entscheidung noch nicht abgelaufen gewesen. Dem Minderjährigen werde seit dem 1. November 1996 Unterhaltsvorschuss in Titelhöhe gewährt. Der Unterhaltsrückstand sei per 7. August 2006 auf 10.022,64 € angewachsen, per 26. September 2006 auf 10.131,65 €. Der letzte Zahlungseingang sei am 4. November 2004 verbucht mit 300 €. Sie beantrage erneut die Vollstreckbarkeit des Unterhaltsvergleiches über vormals ATS 1.500 = 109,01 € monatlich.

Nach der österreichischen Rechtsprechung sei ein Unterhaltsvergleich sofort rechtskräftig und exekutierbar. Ein Nachweis für die Zustellung sei nicht erforderlich, wenn dieser persönlich übernommen werde. Eine Ausfertigung des Vergleiches sei dem Antragsgegner persönlich übergeben worden. Ein Unterhaltsvergleich habe die gleiche Rechtswirksamkeit wie ein Unterhaltsbeschluss durch das Bezirksgericht.

Hilfsweise beantragt die Antragstellerin, die Sache an das Familiengericht Kempen zu verweisen.

Der Antragsgegner hat sich nicht geäußert.

II.

Die Beschwerde ist zulässig.

Der Vorsitzende der Zivilkammer des Landgerichtes hat seine Entscheidung auf das Gesetz zur Ausführung zwischenstaatlicher Verträge und zur Durchführung von Verordnungen der Europäischen Gemeinschaft auf dem Gebiet der Anerkennung und Vollstreckung in Zivil- und Handelssachen (Anerkennungs- und Vollstreckungsausführungsgesetz - AVAG) gestützt. Denn er hat die Zulässigkeit des Antrages auf Erteilung der Vollstreckungsklausel nach dem Brüsseler Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (EuGVÜ) beurteilt. Die Ausführung dieses Übereinkommens richtet sich nach dem AVAG, § 1 Abs. 1 Nr. 1 AVAG.

Nach § 11 AVAG und Art. 36 EuGVÜ findet gegen die im ersten Rechtszug ergangene Entscheidung über den Antrag auf Erteilung der Vollstreckungsklausel die Beschwerde statt, die für den Gläubiger nicht fristgebunden ist.

Unabhängig von der Frage, ob über den Antrag des Gläubigers hier auf der Grundlage des AVAG / EuGVÜ entschieden werden durfte, ist - nach dem Meistbegünstigungsgrundsatz (vgl. Zöller/Gummer/Heßler, ZPO, 25. Aufl., 30 vor § 511) - jedenfalls das Rechtsmittel gegeben, das der erkennbar gewordenen Entscheidung entspricht (vgl. auch OLG Frankfurt NJW-RR 1993, 958).

In der Sache führt die Beschwerde zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Verweisung des Verfahrens an das zuständige Amtsgericht / Familiengericht Kempen.

Die Vollstreckbarerklärung des hier zugrunde liegenden Unterhaltsvergleiches vom 25. Mai 1993 richtet sich nicht nach dem AVAG / EuGVÜ.

Im Verhältnis zu Österreich ist das EuGVÜ erst nach dessen Beitritt zur EU im Jahre 1995 durch das Beitrittsübereinkommen vom 29. November 1996 in Kraft getreten (vierte Neufassung, EuGVÜ 1996). Nach Art. 13 des Vierten Beitrittsübereinkommens 1996 ist das EuGVÜ nur auf solche Klagen und öffentliche Urkunden anzuwenden, die erhoben oder aufgenommen worden sind, nachdem das Vierte Beitrittsübereinkommen im Ursprungsstaat in Kraft getreten ist (vgl. Zöller/Geimer, a.a.O., Anh I).

Die Vollstreckbarerklärung des Unterhaltsvergleiches vom 25. Mai 1993 richtet sich ebenfalls nicht nach dem AVAG iVm dem Haager Übereinkommen vom 2. Oktober 1973 über die Anerkennung und Vollstreckung von Unterhaltsentscheidungen (Haager UHÜ). Zwar unterliegt die Ausführung dieses Übereinkommens grundsätzlich dem AVAG, § 1 Abs. 1 Nr. 1 c AVAG. Jedoch gilt das Übereinkommen nicht im Verhältnis zwischen Deutschland und Österreich, weil Österreich ihm nicht als Vertragsstaat beigetreten ist (vgl. OLG Sachsen-Anhalt IPRspr 2000, Nr. 165, 362, Beschluss vom 5. Oktober 2000 - 14 AR 3/00; Albers in Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 63. Aufl., Einl V, Anm. 7).

Vielmehr gilt im Verhältnis zu Österreich für die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über Klagen ..., die den Unterhaltsanspruch eines ... unehelichen Kindes zum Gegenstand haben grundsätzlich noch das Haager Übereinkommen vom 15. April 1958, Art. 1 Haager UHÜ 1958 in Verbindung mit dem hierzu erlassenen Ausführungsgesetz vom 18. Juli 1961 (BGBl I S. 1033).

Daher richtet sich die Vollstreckung des Unterhaltsvergleiches vom 25. Mai 1993 nach dem deutsch-österreichischen Vertrag über die gegenseitige Anerkennung und Vollstreckung von gerichtlichen Entscheidungen, Vergleichen und öffentlichen Urkunden in Zivil- und Handelssachen vom 6. Juni 1959 (BGBl 1960 II S. 1246 - deutsch-österreichischer Vertrag) und dem dazu ergangenen Ausführungsgesetz vom 8. März 1960 (BGBl I S. 169 - Ausführungsgesetz) (vgl. OLG Sachsen-Anhalt a.a.O.; BGH NJW 1993, 1270).

Nach § 1 Abs. 1 Ausführungsgesetz ist für die Vollstreckbarerklärung öffentlicher Urkunden gem. Art. 13 des deutsch-österreichischen Vertrages sachlich das Amtsgericht oder das Landgericht zuständig, das für die gerichtliche Geltendmachung des Anspruchs zuständig sein würde.

Nach § 1 Abs. 2 Ausführungsgesetz ist örtlich das Gericht zuständig, bei dem der Schuldner seinen allgemeinen Gerichtsstand hat.

Bei dem Unterhaltsvergleich vom 25. Mai 1993 handelt es sich um eine öffentliche Urkunde im Sinne von Art. 13 des deutsch-österreichischen Vertrages. Denn nach Art. 13 Abs. 1 Satz 2 deutsch-österreichischen Vertrages gehören zu diesen Urkunden insbesondere gerichtliche oder notarielle Urkunden und die in Unterhaltssachen von einer Verwaltungsbehörde - Jugendamt - aufgenommenen Verpflichtungserklärungen und Vergleiche.

Sachlich wäre für die gerichtliche Geltendmachung der im Unterhaltsvergleich vom 25. Mai 1993 titulierten Ansprüche des nichtehelichen Kindes das Familiengericht zuständig, § 23 b Abs. 1 Nr. 5 GVG. Örtlich ist für den Wohnsitz des Antragsgegners als Unterhaltsschuldner das Amtsgericht Kempen zuständig.

Für die Kostenentscheidung gilt entspr. § 281 Abs. 3 ZPO, dass die vor dem angegangenen Gericht erwachsenen Kosten als Teil der Kosten behandelt werden, die bei dem Gericht erwachsen, an welches die Sache verwiesen wird. Hingegen sind die entstandenen Mehrkosten von der Antragstellerin zu tragen, die sie durch Anrufung des unrichtigen Gerichts verursacht hat. Die Entscheidung über insoweit angefallenen (Mehr-) Kosten ist der Entscheidung des Familiengerichts vorzubehalten.

Über den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe hat entsprechend § 281 ZPO ebenfalls das zuständige Familiengericht zu entscheiden (vgl. Zöller/Philippi, a.a.O., § 114, 22 a).

Eine Wertfestsetzung ist nicht veranlasst, weil für das Rechtsmittelverfahren betreffend die Vollstreckbarerklärung ausländischer Titel gem. KV 1520 Anl. 1 zu § 3 Abs. 2 GKG eine Festgebühr erhoben wird.

Ende der Entscheidung

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