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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Düsseldorf
Beschluss verkündet am 16.04.2004
Aktenzeichen: I-3 Wx 107/04
Rechtsgebiete: HGB


Vorschriften:

HGB § 18 Abs. 2
Der Firmenname "Dolmetscher-Institut e. K." ist geeignet, über wesentliche geschäftliche Verhältnisse der Firma irrezuführen, weil sich der gewerbliche Charakter des "Instituts" nicht hinreichend deutlich ergibt.
OBERLANDESGERICHT DÜSSELDORF BESCHLUSS

I-3 Wx 107/04 HRA X./HA AG Düsseldorf

In der Handelsregistersache

betreffend die im Handelsregister HRA X. des Amtsgerichts Düsseldorf eingetragene Firma Dolmetscher-Institut E. & E. S. KG

hat der 3. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf auf die weitere Beschwerde des Beteiligten zu 5. gegen den Beschluss der 6. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Düsseldorf vom 10. Februar 2004 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters am Oberlandesgericht Dr. G., der Richterin am Oberlandesgericht Dr. L. und des Richters am Oberlandesgericht Dr. S. am 16. April 2004

beschlossen:

Tenor:

Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.

Wert des Beschwerdegegenstandes: 3.000 €.

Gründe:

I. Mit Urkunde vom 03.09.2003 hat der Notar Dr. P. die Übertragung der Anteile der Beteiligten zu 1. - 4. an der KG auf den Dolmetscher und Übersetzer T.K. zur Eintragung in das Handelsregister angemeldet. Außerdem meldete er weiter zur Eintragung an:

a) der Erwerber führe die bisherige Firma der Veräußerer nicht fort,

b) die Veräußerer meldeten das Erlöschen der früheren Firma an,

c) der Erwerber der Gesellschaftsanteile habe die neue Firma "Dolmetscher-Institut Düsseldorf (seit 1946) e. K." angenommen.

Mit Zwischenverfügungen vom 24.09. und 03.11.2003 meldete der Rechtspfleger des Amtsgerichts Bedenken gegen den Eintragungsantrag an, weil die neue Firma den Anforderungen des § 18 Abs. 2 HGB nicht entspreche, und wies mit Beschluss vom 26.11.2003 den Antrag betreffend den Vollzug der Urkunde vom 03.09.2003 zurück.

Die hiergegen gerichtete Beschwerde des Beteiligten zu 5. hat das Landgericht zurückgewiesen.

Mit seiner weiteren Beschwerde wendet sich der Beteiligte zu 5. gegen die Entscheidung des Landgerichts.

Wegen der Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.

II.

Das zulässige Rechtsmittel ist nicht begründet, denn die Entscheidung des Landgerichts beruht nicht auf einer Rechtsverletzung im Sinne des § 27 FGG.

1.

Das Landgericht hat ausgeführt, die neu formulierte Firma führe auch nach den geänderten Maßstäben des Handelsrechtsreformgesetzes zur Irreführung im Sinne des § 18 Abs. 2 HGB. Die Verwendung des Begriffs "Institut" zwischen den Begriffen Dolmetscher und Düsseldorf ohne jegliche Personalisierung wecke bei den angesprochenen Verkehrskreisen den Eindruck, es handele sich um eine öffentliche oder unter öffentlicher Aufsicht stehende, der Allgemeinheit und Wissenschaft dienende Einrichtung mit wissenschaftlichem Personal. Institut sei ein Begriff des deutschen Hochschulrechts. Soweit vom Staat Institute eingerichtet würden wie Institut für deutsche Sprache oder deutsches Institut für Wirtschaftsforschung handele es sich um wissenschaftliche Forschungs- und Serviceeinrichtungen. Zwar dürften auch private Unternehmen und Vereinigungen in ihrem Namen das Wort Institut führen, allerdings müsse dann eine Tätigkeitsbezeichnung oder ein Inhaberzusatz hinzugefügt werden, der eindeutig klarstelle, dass es sich nicht um eine staatliche oder staatlich geförderte wissenschaftliche Einrichtung handele.

Anders als bei der bisherigen Firma, bei der zwanglos jeder Angesprochene auf die private Betreibereigenschaft habe schließen können, seien die jetzigen Zusätze nicht geeignet, Irreführungen zu vermeiden. Im Übrigen werde der irreführende Eindruck noch dadurch verstärkt, dass hier der Begriff Institut mit dem Ortsnamen auch eine ungewöhnliche herausragende Stellung an dem Ort belegen solle.

2.

Diese Erwägungen des Landgerichts halten mit dem Senat obliegenden rechtlichen Nachprüfung stand.

Das Landgericht ist zutreffend von der Bestimmung des § 18 Abs. 2 HGB ausgegangen. Nach dieser Vorschrift darf der Name einer zur Eintragung angemeldeten Firma keine Angaben enthalten, die geeignet sind, in Bezug auf die geschäftlichen Verhältnisse, die für die angesprochenen Verkehrskreise wesentlich sind, irre zu führen. Zu den bedeutsamen Angaben über die gesellschaftlichen Verhältnisse gehören Angaben zu Art, Größe und Tätigkeit der Gesellschaft, zu ihrem Alter usw.

Allerdings sind mit Einführung des Handelsrechtsreformgesetzes und den damit verbundenen Neuregelungen die früher strengeren Anforderungen an das firmenrechtliche Irreführungsverbot "liberalisiert" worden, vgl. Lutter/Welp, ZIP 1999, 1073; Bokelmann GmbHR 1998, 57). Danach genügt es nicht mehr, wenn nur Einzelne irregeführt werden können, sondern es ist erforderlich, dass die "angesprochenen Verkehrskreise" getäuscht werden können. Hinzukommt, dass die durch die mögliche Täuschung in Betracht kommende Irreführung von einer gewissen Bedeutung für die angesprochenen Verkehrskreise sein muss, wobei ein objektiver Maßstab aus der Sicht der durchschnittlichen Angehörigen des betroffenen Personenkreises und deren verständiger Würdigung anzulegen ist.

Bei Anwendung dieser Grundsätze ist das Landgericht zutreffend zu der Einschätzung gelangt, dass der verwendete Namensbestandteil "Institut" geeignet ist, über wesentliche geschäftliche Verhältnisse der angemeldeten Firma irre zu führen. Die Kammer weist zu Recht darauf hin, dass die Bezeichnung "Institut" schon für sich betrachtet Anlass zu der Vorstellung der angesprochenen Verkehrsteilnehmer geben kann, es handele sich um eine öffentliche oder unter öffentlicher Aufsicht oder Förderung stehende, der Allgemeinheit und der Wissenschaft dienende Einrichtung mit wissenschaftlichem Personal, nicht aber um einen privaten Gewerbebetrieb oder um eine private Vereinigung. "Institut" ist nämlich nach allgemeiner Auffassung ein Begriff des deutschen Hochschulrechts (vgl. z.B. BayObLG MDR 1990, 824, 825; OLG Frankfurt NJW-RR 2002, 459). Mit der Verwendung des Begriffs "Institut" in Verbindung mit der Angabe von Tätigkeitsbereichen wie z.B. "Institut für Radiologie", "Institut für steuerwissenschaftliche Informationen", "Institut für Logopädie" oder "Institut für Legasthenie" oder "Institut für Begabtenförderung" wird allgemein die Vorstellung in den angesprochenen Verkehrskreisen erweckt, dass es sich hierbei um wissenschaftliche Einrichtungen unter dem Dach des Staates handelt, nicht aber um gewerbliche "Betriebe". Dies gilt jedenfalls dann, wenn sich der in Wahrheit gewerbliche Charakter des "Instituts" nicht aus einem entsprechenden - klarstellenden - Zusatz ergibt, wie es bei der früheren Firma der KG der Fall war. Der Zusatz im Firmennamen e. K., der auf die Rechtsform der Firma hinweist, reicht insoweit nicht aus (vgl. Lutter/Welp, a.a.O. 1080).

Ob der Ortszusatz Düsseldorf mit Rücksicht darauf, dass in Düsseldorf auch eine Universität ihren Sitz hat, die Möglichkeit der Täuschung und die Geeignetheit zur Irreführung noch verstärkt, kann dahinstehen.

Die weitere Beschwerde konnte danach keinen Erfolg haben.

Ende der Entscheidung

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