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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Düsseldorf
Beschluss verkündet am 01.06.2007
Aktenzeichen: I-3 Wx 109/07
Rechtsgebiete: AufthG, FEVG, FGG


Vorschriften:

AufthG § 62 Abs. 2 Nr. 1
AufthG § 62 Abs. 2 Nr. 4
AufthG § 62 Abs. 2 Nr. 5
AufthG § 62 Abs. 2 S. 4
FEVG § 5 Abs. 3 S. 2
FGG § 12
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

Die angefochtene Entscheidung wird aufgehoben und die Sache zur weiteren Behandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen, dem auch die Entscheidung über die Kosten der 3. Instanz vorbehalten bleibt.

Gründe:

I.

Das Amtsgericht hat auf Antrag des Antragstellers am 30.03.2007 gegen den Betroffenen Abschiebungshaft von längstens 3 Monaten angeordnet.

Die hiergegen eingelegte sofortige Beschwerde hat das Landgericht zurückgewiesen. Mit der sofortigen weiteren Beschwerde macht der Betroffene insbesondere geltend, dass die gebotene Anhörung seiner Ehefrau unterblieben ist.

II.

Das zulässige Rechtsmittel hat insofern Erfolg, als die Sache an das Landgericht zurückzuverweisen war, weil ein Rechtsfehler (§ 27 FGG) vorliegt, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann.

Die Kammer hat zur Begründung ihrer Entscheidung ausgeführt, es lägen die Haftgründe aus § 62 Abs. 2 Nr. 1, 4 und 5 AufthG vor. § 62 Abs. 2 S. 4 AufthG stehe der Aufrechterhaltung der Abschiebungshaft nicht entgegen. Der Betroffene sei türkischer Staatsbürger; für die Richtigkeit seiner Behauptung, Libanese zu sein, lägen keinerlei Anhaltspunkte vor. Die familiäre Lebensgemeinschaft mit Ehefrau und Kindern des Betroffenen könne auch in der Türkei verwirklicht werden.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gründe der angefochtenen Entscheidung verwiesen.

Aus Rechtsgründen zu beanstanden ist, dass das Landgericht entgegen der zwingenden Verfahrensvorschrift des § 5 Abs. 3 S. 2 FEVG (vgl. dazu Senat InfAuslR 1995, 208; BayObLG InfAuslR 2001, 174; OLG München v. 25.10.2006 - 34 Wx 120/06, zitiert nach Melchior, Abschiebungshaft, Anhang) die Ehefrau des Betroffenen nicht angehört hat - nachdem schon das Amtsgericht die Anhörung der Ehefrau unterlassen hatte. Nach dieser Bestimmung bietet die Verwirklichung des Haftgrundes aus § 62 Abs. 2 Nr. 1 AufthG keine Grundlage mehr für die Anordnung der Abschiebungshaft, wenn der Ausländer die aufgrund seiner illegalen Einreise bestehende Vermutung, er werde sich der Abschiebung entziehen, glaubhaft widerlegt. Besonderes Gewicht kann insoweit sozialen Bindungen des Betroffenen zukommen (BayObLG a.a.O.; OLG Düsseldorf a.a.O.). Dass Art und Intensität der familiären Bindung für die Entscheidung eines ausreisepflichtigen Ausländers, sich seiner Abschiebung durch Untertauchen zu entziehen, von Bedeutung sind, liegt auf der Hand. Das gesetzliche Gebot der Anhörung erschöpft sich im übrigen nicht in der bloßen Garantie rechtlichen Gehörs, sondern soll darüber hinaus im Sinne der Gewährleistung eines Mindeststandards der nach § 12 FGG gebotenen Sachaufklärung sicherstellen, dass über eine Freiheitsentziehung nicht ohne einen persönlichen Eindruck von dem hierdurch unmittelbar Betroffenen entschieden wird.

Über den Prozesskostenhilfeantrag des Betroffenen wird gesondert entschieden werden.

Ende der Entscheidung

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