Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Düsseldorf
Beschluss verkündet am 03.03.2006
Aktenzeichen: I-3 Wx 115/05
Rechtsgebiete: WEG, ZPO, BGB


Vorschriften:

WEG § 10
WEG § 15
WEG § 43
WEG § 45
ZPO § 265
ZPO § 325
BGB § 1004
Wird der Antrag eines Wohnungseigentümers gegen die Miteigentümer, von diesen auf der Gemeinschaftsfläche errichtete bauliche Anlagen zu beseitigen und den früheren Zustand wiederherzustellen, rechtskräftig zurückgewiesen, weil zunächst eine Gebrauchsregelung hinsichtlich dieser Fläche zu treffen sei, so steht die Rechtskraft dieses Beschlusses grundsätzlich einem erneuten Beseitigungs- und Wiederherstellungsverlangen entgegen, wenn nicht - gegebenenfalls mit gerichtlicher Hilfe - zwischenzeitlich eine Gebrauchsregelung zustande gekommen ist.
OBERLANDESGERICHT DÜSSELDORF BESCHLUSS

I-3 Wx 115/05

In dem Verfahren betreffend die Wohnungseigentümergemeinschaft

hat der 3. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf auf die sofortige weitere Beschwerde der Beteiligten zu 2 bis 6 gegen den Beschluss der 11. Zivilkammer des Landgerichts Duisburg vom 17. März 2005 unter Mitwirkung der Richter am Oberlandesgericht G, v W und B am 3. März 2006

beschlossen:

Tenor:

Der angefochtene Beschluss wird geändert und der Beschluss des Amtsgerichts mit der Maßgabe wiederhergestellt, dass die Anträge des Antragstellers als unzulässig zurückgewiesen werden.

Der Antragsteller trägt die gerichtlichen Kosten des Verfahrens der Erstbeschwerde und der weiteren Beschwerde.

Der Beschwerdewert wird auf 10.000,00 EUR festgesetzt.

Gründe:

I.

Der Antragsteller und die Antragsgegner zu 2 bis 4 und 6 sind Mitglieder der eingangs genannten Wohnungseigentümergemeinschaft. Die Antragsgegnerin zu 3 ist seit dem 26.07.2004 im Grundbuch eingetragene Rechtsnachfolgerin der Voreigentümerin Frau Dr. Dr. L. Die Antragsgegner zu 5 haben ihr Wohnungseigentum im Verlauf des Erstbeschwerdeverfahrens durch notariellen Vertrag vom 12.10.2004 veräußert. Die Beteiligte zu 7 ist die Verwalterin.

Die Wohnungseigentumsanlage ist reihenhausartig angelegt. Zu den nebeneinander liegenden Häusern gehören jeweils den einzelnen Wohnungseigentümern zur Sondernutzung zugewiesene Gartenflächen in einer Tiefe von 10 m unmittelbar hinter dem Haus. An diese Sondernutzungsflächen schließt sich entlang der gesamten westlichen Grundstücksgrenze ein Streifen von 5,66 m Tiefe an. An dieser zum Gemeinschaftseigentum gehörenden, ca. 190 qm großen Fläche besteht kein Sondernutzungsrecht (Plan BA 9, GA 100). Auf diesem Streifen ist nach der genehmigten Planung im Norden, hinter der Sondernutzungsfläche des Antragstellers ein Kinderspielplatz vorgesehen.

In ihrer ersten Versammlung 1998 erklärten die Eigentümer, sie seien einig, den gemeinschaftlichen Gartenstreifen hinter den Privatgärten dem Sondereigentum zuzuordnen. Dazu kam es jedoch nicht.

Die Wohnungseigentümer mit Ausnahme des Antragstellers legten dennoch ihre Gärten nicht nur auf den jeweiligen Sondernutzungsflächen an, sondern bezogen den beschriebenen Grundstücksstreifen und eine anschließende, auf dem benachbarten Grundstück befindliche Brachfläche in die Gestaltung mit ein. Der Bauträger hatte seine Verpflichtung dort gem. Baubeschreibung im Mutterbodenplanum herzurichten und mit Rasen oder Stauden zu bepflanzen, gegenüber den Eigentümern mit Ausnahme des Antragstellers durch Zahlung von je 5.400,00 DM abgegolten.

Eine erste gerichtliche Auseinandersetzung zwischen dem Antragsteller und den übrigen Miteigentümern endete mit einem Vergleich, den die damals Beteiligten am 04.07.2001 in dem Verfahren LG Duisburg - 11/21 T 407/00 - schlossen. Danach sollten die in dem Lageplan ausgewiesenen Gemeinschaftsflächen Gemeinschaftsflächen bleiben und sämtliche zur Abänderung vorgesehenen Beschlüsse der Wohnungseigentümergemeinschaft gegenstandslos sein.

In einem anschließenden gerichtlichen Verfahren verlangte der Antragsteller von den übrigen Miteigentümern die Entfernung der in die Gemeinschaftsfläche eingebrachten baulichen Anlagen und Befestigungen sowie die Wiederherstellung des früheren Zustands. Das Amtsgericht wies diesen Antrag zurück. Die hiergegen gerichtete Beschwerde des Antragstellers hatte keinen Erfolg. In seinem Beschluss vom 02.04.2003 - 11 T 346/02 - führte das Landgericht Duisburg zur Begründung aus, der Vergleich habe Versuche beenden sollen, die Gemeinschaftsfläche in Sondereigentum oder Sondernutzungsrecht umzuwandeln und lege lediglich fest, dass die in der Teilungserklärung bezeichnete Gemeinschaftsfläche auch eine solche bleibe; aus der Vergleichsregelung folge jedoch keine unmittelbare Verpflichtung zur Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands und Entfernung der Einbauten und gestalterischen Elemente; erst im Rahmen einer künftigen gemeinschaftlichen Gestaltung der Fläche seien die Miteigentümer "offensichtlich" auch zur Beseitigung der jeweils vorgenommenen baulichen Veränderungen verpflichtet; die Wohnungseigentümergemeinschaft werde daher auf der Grundlage des Vergleichs vom 04.07.2001 "kurzfristig" eine Gebrauchsregelung gemäß § 15 Abs. 2 WEG hinsichtlich dieser Gemeinschaftsfläche zu treffen haben.

In der anschließenden Eigentümerversammlung am 14.07.2003 stellte der Antragsteller unter TOP VII "Nutzung der Gemeinschaftsfläche" den Antrag, den ursprünglichen Zustand der Gemeinschaftsfläche gemäß Kaufvertrag wiederherzustellen und die nicht genehmigten Installationen zurückzubauen. Dieser Antrag wurde mit 5 Stimmen gegen die Stimme des Antragstellers abgelehnt.

Den Beschluss hat der Antragsteller angefochten und zugleich beantragt, die übrigen Wohnungseigentümer zur Beseitigung der von ihnen auf der Gemeinschaftsfläche eingebauten Gegenstände und zur Wiederherstellung des früheren Zustands zu verpflichten.

Das Amtsgericht hat die Anträge zurückgewiesen und zur Begründung ausgeführt:

Für die Aufhebung eines sogenannten negativen Beschlusses, wie ihn der Antragsteller hier begehre, fehle das Rechtsschutzbedürfnis. Dem Antrag auf Beseitigung und Wiederherstellung stehe die materielle Rechtskraft des Beschlusses des Landgerichts vom 02.04.2003 entgegen. In erster Linie sei die Eigentümergemeinschaft aufgerufen, eine Regelung der strittigen Nutzung und Gestaltung der Gemeinschaftsfläche herbeizuführen, bevor eine gerichtliche Entscheidung getroffen werden könne.

Der Antragsteller hat sofortige Beschwerde eingelegt und sein erstinstanzliches Begehren weiter verfolgt.

Die übrigen Beteiligten sind dem entgegengetreten.

Das Landgericht hat die Antragsgegner darauf hingewiesen, dass die Gemeinschaft es bisher unterlassen habe, dem Vergleich vom 04.07.2001 und den Beschluss der Kammer vom 02.04.2003 Rechnung zu tragen und eine angemessene Nutzungsregelung zu treffen. Nachdem eine solche Regelung auch nachfolgend nicht getroffen wurde, hat die Kammer darauf hingewiesen, dass, da die Antragsgegner weiterhin nicht bereit seien, sich einer für den Antragsteller akzeptablen Lösung anzunähern, der Zeitpunkt erreicht scheine, der die Kammer verpflichte, eine Lösung vorzugeben, damit den Grundsätzen ordnungsgemäßer Verwaltung insoweit Rechnung getragen werde. Sodann hat das Landgericht nach einer Ortsbesichtigung der Beschwerde entsprochen und unter Aufhebung des amtsgerichtlichen Beschlusses den Beschluss der Wohnungseigentümergemeinschaft vom 14.07.2003 zu TOP VII für ungültig erklärt sowie die Antragsgegner verpflichtet, auf eigene Kosten die Gegenstände und Anlagen (Wege, Gartenhaus, Teich, abgesenkte Sitzgelegenheit) von der hinter ihren Sondernutzungsflächen gelegenen Gemeinschaftsfläche zu entfernen und anschließend den ursprünglichen Zustand, nämlich ein ebenerdiges Wiesengelände, auf eigene Kosten wiederherzustellen. Für den Fall der Zuwiderhandlung gegen diese Verpflichtung hat die Kammer jedem Antragsgegner die Verhängung eines Zwangsgelds in Höhe von bis zu 250.000,00 EUR ersatzweise Zwangshaft bis zu sechs Monaten angedroht. Den Wert des Beschwerdegegenstands hat das Landgericht auf 3.000,00 EUR festgesetzt.

Mit ihrer hiergegen gerichteten sofortigen weiteren Beschwerde machen die Antragsgegner geltend:

Das Vorgehen des Antragstellers sei treuwidrig, da er lediglich das Ziel verfolge, den übrigen Miteigentümern durch die mit dem Rückbau und die Widerherstellung der Wiesenfläche verbundenen Kosten finanziellen Schaden zuzufügen. Die Kammer gehe zu Unrecht davon aus, dass der Antragsteller durch die vorgenommen Gestaltung von seinem Recht zur Mitgestaltung und Mitbenutzung der gemeinschaftlichen Fläche ausgeschlossen sei. Eine Abgrenzung zwischen den einzelnen zum Gemeinschaftseigentum gehörenden und jetzt gärtnerisch gestalteten Teilflächen sei nicht vorhanden. Daher sei sämtlichen Eigentümern, also auch dem Antragsteller, ein uneingeschränkter Zutritt zu der Gemeinschaftsfläche möglich. Das Verhalten des Antragstellers sei als Schikane zu werten und müsse gemäß § 226 BGB nicht hingenommen werden. Die Rechtskraft der Entscheidung des Landgerichts vom 02.04.003 stehe dem Begehren des Antragstellers entgegen.

Die Antragsgegner beantragen,

unter Aufhebung der Entscheidung des Landgerichts die Anträge zurückzuweisen.

Der Antragsteller macht geltend, die sofortige weitere Beschwerde sei unzulässig, da der Wert der Beschwer für jeden einzelnen der Antragsgegner 750,00 EUR nicht überschreite. Im übrigen verteidigt der Antragsteller die landgerichtliche Entscheidung und tritt dem weiteren Vorbringen der Antragsgegner entgegen.

Wegen der Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

II.

Die sofortige weitere Beschwerde, an der die Antragsgegner zu 5 trotz der zwischenzeitlichen Veräußerung des Wohnungseigentums weiter beteiligt sind, ist gemäß §§ 45 Abs. 1 WEG; 22 Abs. 1, 27, 29 FGG zulässig und auch begründet. Die Entscheidung des Landgerichts beruht auf einer Rechtsverletzung, §§ 27 FGG, 546 ZPO.

1.

Die Veräußerung des Wohnungseigentums durch die Antragsgegner zu 5 nach Rechtshängigkeit hat keinen Einfluss auf ihre Beteiligung im Rechtsbeschwerdeverfahren. Hier lässt sich schon nicht feststellen, dass die Käufer des Wohnungseigentums zwischenzeitlich tatsächlich im Grundbuch eingetragen sind, vorgelegt worden ist nur der notarielle Kaufvertrag. Aber selbst wenn die Erwerber als Eigentümer eingetragen sein sollten, wäre dies für die Frage der Beteiligung am vorliegenden Verfahren unerheblich.

Die Veräußerung des Wohnungseigentums während eines laufenden Verfahrens hat auf die formelle Beteiligtenstellung des Veräußerers grundsätzlich keinen Einfluss. Vielmehr ist § 265 ZPO entsprechend anzuwenden mit der Folge, dass der Veräußerer das Verfahren in gesetzlicher Verfahrensstandschaft für den Rechtsträger fortführt. Die Entscheidung des Gerichts wirkt gemäß §§ 325 Abs. 1 ZPO, 10 Abs. 3 WEG gegen seinen Rechtsnachfolger (vgl. Bärmann/Pick/Merle, WEG, 9. Aufl., § 43 Rn. 117; siehe auch BGH NJW 2001, 3339). Es besteht allerdings nach § 265 Abs. 2 Satz 2 ZPO für den Erwerber die Möglichkeit, mit Zustimmung der übrigen Beteiligten in die Verfahrensstellung des Veräußerers einzutreten (vgl. Bärmann/Pick/Merle a.a.O.). Dass diese Voraussetzungen hinsichtlich des Ausscheidens der Antragsgegner zu 5 und des Eintretens der Wohnungserwerber erfüllt sind, ist nicht ersichtlich.

Insoweit ist eine andere Sachlage gegeben als hinsichtlich der bereits zweitinstanzlich am Verfahren beteiligten Antragsgegnerin zu 3, die als eingetragene Wohnungserwerberin statt der Voreigentümerin am Verfahren beteiligt worden ist. Da diese Beteiligung nicht gerügt und die mündliche Verhandlung vor dem Landgericht bereits mit der neuen Wohnungseigentümerin durchgeführt worden ist, ist hier von einem einvernehmlichen Beteiligtenwechsel auszugehen. Einer Übernahme des Prozesses durch den Rechtsnachfolger muss der Gegner nicht ausdrücklich zustimmen, es genügt vielmehr eine vermutete Einwilligung gemäß § 267 ZPO (vgl. Zöller/Greger, ZPO, 25. A., § 265 Rn. 7). Eine solche ist in der rügelosen Verhandlung vor dem Landgericht zu sehen.

2.

Die weitere Beschwerde ist zulässig, die notwendige Beschwer von mehr als 750,00 EUR (§ 45 Abs. 1 WEG) erreicht.

Hierbei ist die Beschwer der Antragsgegner insgesamt maßgebend. Bei einem gemeinsam eingelegten Rechtsmittel ist die Beschwer der Rechtsmittelführer zusammenzurechnen (vgl. Senat NZM 1998, 449, 450, m.w.N.). Damit ist von einer Beschwer von mehr als 750,00 EUR auszugehen.

3.

Das Rechtsmittel ist auch begründet.

a)

Die Kammer hat zur Begründung ihrer Entscheidung ausgeführt:

Mit dem angefochtene Beschluss der Eigentümerversammlung vom 14.07.2003 habe sich die Wohnungseigentümergemeinschaft in Widerspruch zu der Teilungserklärung gestellt, die den hier in Rede stehenden Geländestreifen westlich der Sondernutzungsflächen der jeweiligen Wohnungseigentümer der gemeinschaftlichen Nutzung vorbehalte und deshalb bauliche und sonstige gestalterische Veränderungen an der Gemeinschaftsfläche ausschließe.

Dem Beseitigungsanspruch stehe nicht die Rechtskraft der von der Kammer im Verfahren 11 T 346/02 am 02.04.2003 getroffenen Entscheidung entgegen, durch die der damals gestellte Beseitigungsanspruch des Antragstellers zurückgewiesen worden sei. In dem genannten Beschluss vom 02.04.2003 habe die Kammer lediglich über einen Beseitigungsanspruch des Antragstellers rechtskräftig befunden, der ausdrücklich auf den in dem vorausgegangenen Beschwerdeverfahren vor der Kammer abgeschlossenen Vergleich zurückgegangen sei. Die unabhängig von dem Vergleichsabschluss den Wohnungseigentümern zustehende Gestaltungsfreiheit betreffend die Gemeinschaftsfläche sei von der Entscheidung der Kammer unberührt geblieben; die Kammer habe ausdrücklich die Regelung der künftigen Nutzung dieser Gemeinschaftsfläche einschließlich der dann notwendigen Umgestaltung oder Beseitigung der bereits vorgenommenen baulichen Veränderungen der Wohnungseigentümergemeinschaft vorbehalten. Erst daraus habe sich der Streit zwischen dem Antragsteller und den Antragsgegnern über den Anspruch auf Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands der Gemeinschaftsfläche ergeben. Dieser Streit sei in der Eigentümerversammlung vom 14.07.2003 ausgetragen, von den Antragsgegnern durch einen anfechtbaren Beschluss entschieden und sodann vom Antragsteller zum Gegenstand des vorliegenden Beschlussanfechtungs- und Beseitigungsverfahrens gemacht worden.

b)

Das hält der dem Senat obliegenden rechtlichen Prüfung nicht stand. Der Beseitigungsanspruch ist derzeit unbegründet, da ihm (noch) die Rechtskraft des Beschlusses vom 02.04.2003 entgegensteht; damit aber ist auch der Anfechtungsantrag nicht gerechtfertigt.

aa)

Das Landgericht hat im Vorprozess den auch jetzt geltend gemachten Beseitigungsanspruch des Antragstellers mit dem Argument zurückgewiesen, es müsse auf der Grundlage des Vergleichs vom 04.07.2001 zunächst eine Gebrauchsregelung nach § 15 Abs. 2 WEG getroffen werden, ein Beseitigungsanspruch aus dem Vergleich bestehe nicht. Damit hat das Landgericht rechtskräftig entschieden, dass zunächst eine Gebrauchsregelung zu treffen ist und allenfalls anschließend ein Beseitigungs- und Wiederherstellungsanspruch des Antragstellers bezüglich der Gemeinschaftsfläche in Betracht kommt. Ein solcher Beschluss erwächst grundsätzlich in materielle Rechtskraft (vgl. Bärmann/Pick/Merle, a.a.O. § 45 Rn. 118, m.w.N.).

Subjektiv erstreckt sich die materielle Rechtskraft auf alle am damaligen Verfahren formell Beteiligten und deren Rechtsnachfolger, § 10 Abs. 3 WEG (vgl. Bärmann/ Pick/Merle, a.a.O., § 45 Rn. 119). Damit erfasst die Rechtskraft auch die Antragsgegnerin zu 3, die erst nach Erlass des Beschlusses vom 02.04.2003 von Frau Dr. Dr. L das Wohnungseigentum erworben hat.

Die objektiven Grenzen der Rechtskraft der Entscheidung sind durch Auslegung zu ermitteln. Hierbei gilt nichts anderes als bei einem klageabweisenden Urteil. Der Tatbestand und die Entscheidungsgründe müssen in besonderer Weise mitberücksichtigt werden. Maßgeblich ist der aus der Begründung der Entscheidung zu ermittelnde, die Rechtsfolge bestimmende, ausschlaggebende Abweisungsgrund. Im Falle der Abweisung eines Anspruchs erwächst danach in Rechtskraft, dass der Kläger am Schluss der mündlichen Verhandlung im Vorprozess gegen den Beklagten keinen Anspruch hatte (vgl. BGH NJW 1993, 3204, 3205). Durch Auslegung ist auch zu ermitteln, ob das Gericht einen Anspruch endgültig oder aber nur als derzeit unbegründet zurückweisen wollte (BGH WM 2001, 369, 370).

Im Gegensatz zur Auffassung der Kammer kann danach nicht angenommen werden, das Landgericht habe in dem Beschluss vom 02.04.2003 lediglich über den Beseitigungsanspruch des Antragstellers entschieden, der auf dem Vergleich beruhe. Bei einer Klageabweisung steht grundsätzlich fest, dass die streitige Rechtsfolge unter keinem denkbaren rechtlichen Gesichtspunkt aus dem zugrunde liegenden Lebenssachverhalt hergeleitet werden kann, auch wenn das Gericht die rechtlichen Gesichtspunkte nicht vollständig geprüft hat - hier: z.B. § 1004 BGB (vgl. Zöller/Vollkommer, ZPO, 25. A., vor § 322 Rn. 41, m.w.N.). Aus den Gründen des landgerichtlichen Beschlusses vom 02.04.2003 ergibt sich nicht ausnahmsweise etwas anderes.

Auch die zeitlichen Grenzen der Rechtskraft sind - jedenfalls derzeit - noch gewahrt. Das Landgericht hat im Vorverfahren den Beseitigungs- und Wiederherstellungsanspruch des Antragstellers hinsichtlich der Gemeinschaftsfläche als derzeit unbegründet zurückgewiesen. Es hat klargestellt, dass zunächst eine Gebrauchsregelung nach § 15 Abs. 2 WEG zu treffen ist und gleichzeitig deutlich gemacht, dass anschließend - je nach dem Inhalt der Regelung - die vom Antragsteller geltend gemachten Ansprüche voraussichtlich zumindest teilweise gerechtfertigt sind. Bei einer solchen Entscheidung bindet die Rechtskraft nur insofern als im Zweitprozess nicht angenommen werden darf, der Anspruch sei schon zum Zeitpunkt des Erstprozesses fällig gewesen; das Zweitgericht ist hingegen in der Entscheidung frei, ob die im Erstprozess noch nicht vorhandenen Voraussetzungen für die der Begründetheit des Anspruchs inzwischen eingetreten sind (vgl. Zöller/Vollkommer, a.a.O., vor § 322 Rn. 58 u. 59).

Damit ist grundsätzlich rechtskräftig festgestellt, dass mangels einer Gebrauchsregelung der vom Antragsteller geltend gemachte Anspruch auch jetzt (noch) nicht besteht. Denn zwischenzeitlich ist eine Gebrauchsregelung nicht getroffen worden.

Der Antragsteller hat auch nicht versucht, eine solche herbeizuführen. Insbesondere sein Antrag zu TOP VII der Eigentümerversammlung vom 14.07.2003 enthielt nicht ein solches Begehren, da es sich in der Wiederholung seines gerichtlichen Beseitigungsantrags erschöpfte und nicht auf einen bestimmten bestimmungsgemäßen Gebrauch der Fläche gerichtet war.

Allerdings sieht sich der Senat veranlasst, darauf hinzuweisen, dass es nicht alleine Sache des Antragstellers ist, eine Regelung über die Nutzung der Gemeinschaftsfläche herbeizuführen. Im Rahmen des Gemeinschaftsverhältnisses sind alle Beteiligten verpflichtet, eine Gebrauchsregelung zu beschließen, die ordnungsgemäßer Verwaltung entspricht. Eine solche Regelung kann sich nicht darin erschöpfen, den jetzigen Zustand fortzuschreiben, denn hierdurch wird der Antragsteller von der Nutzung der Gemeinschaftsfläche ausgeschlossen. Das Argument der Antragsgegner, es stehe dem Antragsteller frei, die Gartenflächen zu betreten, geht fehl. Die Gestaltung der Flächen, so wie sie jetzt ist, ermöglicht dem Antragsteller zwar rein formal einen Zugang, tatsächlich ist die Gemeinschaftsfläche jedoch den jeweiligen Sondernutzungsflächen unterschiedslos angegliedert. Damit hat der Antragsteller gegenwärtig allein die Möglichkeit, fremde Gärten zu betreten. Das erfüllt nicht seinen Anspruch auf eine Gestaltung der Flächen als allen Eigentümern zugängliche Gemeinschaftsfläche. Umgekehrt kann der Antragsteller nicht die vollständige Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands, der wohl aus einer wild wachsenden Wiese bestand, verlangen. Denn selbst die Baubeschreibung sah einen Rasen und Stauden vor, so dass wohl kaum ein Anspruch darauf besteht, sämtliche von den übrigen Eigentümern eingebrachten Pflanzen vollständig wieder zu entfernen.

Sollte eine Gebrauchregelung durch die Wohnungseigentümergemeinschaft nicht zustande kommen, wird der Antragsteller versuchen müssen, seinen Anspruch auf eine solche Regelung aus § 15 Abs. 3 WEG mit gerichtlicher Hilfe durchzusetzen. Erst anschließend kann er möglicherweise seinen jetzt gestellten Wiederherstellungs- und Beseitigungsanspruch, dem dann nicht mehr die Rechtskraft des Beschlusses des Landgerichts vom 02.04.2003 entgegensteht, aufgrund einer vom Gericht getroffenen Regelung zumindest teilweise erneut geltend machen.

Hierbei wird aber zu bedenken sein, dass für die Beseitigung eigenmächtiger baulicher Veränderungen der im Zeitpunkt der Baumaßnahme eingetragene Wohnungseigentümer als Handlungsstörer verantwortlich ist, die Haftung nicht auf den Sonderrechtsnachfolger im Wohnungseigentum übergeht (vgl. OLG Celle NJOZ 2003, 2936, 2941, m.w.N.) und die Zustandshaftung die Gemeinschaft treffen dürfte. Bei der Vollstreckung eines Beseitigungsanspruchs scheidet grundsätzlich die Androhung von Zwangsmaßnahmen nach § 888 Abs. 2 ZPO aus. Im übrigen muss hier nicht entschieden werden, ob die Zwangsvollstreckung bei einem solchen Anspruch nach § 887 ZPO oder § 888 ZPO erfolgt.

bb)

Aufgrund des derzeit unbegründeten Beseitigungsanspruchs ist der Anfechtungsantrag unzulässig.

Die grundsätzliche Möglichkeit der Anfechtung eines Negativbeschlusses setzt den Nachweis eines Rechtsschutzbedürfnisses voraus (vgl. BGH NJW 2003, 3124). Das ist nur gegeben, wenn der Antragsteller den Anfechtungsantrag mit einem Feststellungs- oder einem Verpflichtungsantrag verbindet und verbinden kann. Letzteres aber ist aber nur bei einem entsprechenden durchsetzbaren materiellen Anspruch der Fall (vgl. Bärmann/Pick/Merle, a.a.O., § 43 Rn. 109; Müller, Praktische Fragen des Wohnungseigentums, 4. A., Rn. 1163). Einen solchen Anspruch hat der Antragsteller aber (noch) nicht.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 47 WEG.

Es entspricht billigem Ermessen, dass der unterlegene Antragsteller die gerichtlichen Kosten des Verfahrens trägt, wobei hier in Ergänzung des amtsgerichtlichen Beschlusses nur über die Kosten des Erstbeschwerdeverfahrens und des Verfahrens der weiteren Beschwerde zu entscheiden ist. Eine Auslagenerstattung aus Billigkeitsgründen ist hingegen nicht geboten.

Der Senat schätzt den Geschäftswert insgesamt auf 10.000,00 EUR angesichts der umfangreichen Veränderungen und Bepflanzungen auf der Gemeinschaftsfläche.

Ende der Entscheidung

Zurück