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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Düsseldorf
Beschluss verkündet am 10.08.2004
Aktenzeichen: I-3 Wx 177/04
Rechtsgebiete: GmbHG


Vorschriften:

GmbHG § 39 Abs. 2
Meldet ein Geschäftsführer die Niederlegung seines Amtes beim Registergericht zur Eintragung an, ist diesem nicht nur die Niederlegungserklärung selbst, sondern auch deren Zugang bei dem zuständigen Organ in der Form des § 39 Abs. 2 GmbHG nachzuweisen.
OBERLANDESGERICHT DÜSSELDORF BESCHLUSS

I-3 Wx 177/04

In der Handelsregistersache

hat der 3. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf auf die weitere Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Beschluss der 2. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Kleve vom 29. April 2004 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters am Oberlandesgericht Dr. G., des Richters am Oberlandesgericht von W-L. und der Richterin am Oberlandesgericht S-L. am 10. August 2004

beschlossen:

Tenor:

Die angefochtene Entscheidung des Landgerichts Kleve und die zugrunde liegende Entscheidung des Amtsgerichts Kleve ( Löschung des Geschäftsführers O. im Handlesregister ) werden aufgehoben. Der Antrag des Beteiligten zu 2 vom 13. Oktober 2003 auf Eintragung der Niederlegung des Amtes als Geschäftsführer wird zurückgewiesen.

Das Amtsgericht wird angewiesen, ein Amtslöschungsverfahren gemäß § 142 FGG einzuleiten.

Wert des Beschwerdegegenstandes: 3.000,-€

Gründe:

Der Beteiligte zu 2 wurde am 25.05.1999 als Geschäftsführer der im Rubrum genannten Gesellschaft in das Handelsregister eingetragen. Mit Schreiben vom 09.10.2003 erklärte der Beteiligte zu 1 gegenüber dem Registergericht, er habe erfahren, dass der Beteiligte zu 2 sein Amt als Geschäftsführer niedergelegt habe, ohne den Gesellschaftern Gelegenheit zu geben, für die Bestellung eines neuen Geschäftsführers zu sorgen; die Niederlegung sei zur Unzeit erfolgt. Mit notariell beglaubigter Urkunde vom 09.10.2003 meldete der Beteiligte zu 2 - vertreten durch seinen Verfahrensbevollmächtigten - die Niederlegung des Amtes als Geschäftsführer zur Eintragung in das Handlesregister an. Dem Antrag fügte er sein Kündigungsschreiben vom 30.06.2003 bei. Mit Zwischenverfügung vom 17.10.2003 setzte der Rechtspfleger bei dem Amtsgericht Kleve - Registergericht - den Beteiligten zu 1 von dem Eintragungsantrag in Kenntnis und teilte weiterhin mit, es sei beabsichtigt, dem Antrag stattzugeben. Am 19.11.2003 ist im Handelsregister antragsgemäß eingetragen worden, dass der Beteiligte zu 2 nicht mehr Geschäftsführer der Gesellschaft ist.

Gegen diese Eintragung hat der Beteiligte zu 1 (sofortige) Beschwerde eingelegt. Er hat geltend gemacht, die Niederlegungserklärung des Beteiligten zu 2 sei ihm zu keinem Zeitpunkt zugegangen. Der Eintragungsantrag hätte zurückgewiesen werden müssen, da der Zugang der Niederlegungserklärung dem Registergericht nicht nachgewiesen worden sei.

Das Landgericht hat die (sofortige) Beschwerde zurückgewiesen. Gegen den Beschluss des Landgerichts wendet sich der Beteiligte zu 1 mit seiner weiteren Beschwerde.

Durch Beschluss vom 06.08.2003 hat das Amtsgericht Kleve das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Gesellschaft eröffnet. Die Auflösung der Gesellschaft infolge der Eröffnung des Insolvenzverfahrens ist im Handelsregister eingetragen.

Wegen der Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

II.

Die gemäß §§ 19, 20, 27, 29 FGG zulässige weitere Beschwerde hat in der Sache Erfolg. Die Entscheidung des Landgerichts ist nicht frei von Rechtsfehlern ( § 27 FGG ).

Das Landgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt, der Geschäftsführer könne sein organschaftliches Amt - soweit die Satzung, wie hier, nichts abweichendes regele - jederzeit ohne Einhaltung einer bestimmten Form niederlegen, Anhaltspunkte für eine rechtsmissbräuchliche Niederlegung lägen nicht vor. Die Erklärung der Amtsniederlegung sei allerdings eine empfangsbedürftige Willenserklärung. Der Beteiligte zu 1 müsse indes Kenntnis von der Niederlegung erhalten haben, da er sich wegen dieses Umstandes selbst mit Schreiben vom 09.10.2003 an das Registergericht gewandt habe. Spätestens durch die Zwischenverfügung des Registergerichts habe er von der Willenserklärung erfahren. Der Beteiligte zu 2 habe dem Registergericht gegenüber nicht den Zugang der Amtsniederlegung in der Form des § 39 Abs. 2 GmbHG nachweisen müssen. Lediglich die Niederlegungserklärung selbst müsse in dieser Form nachgewiesen werden; wolle man auch den Zugang der Niederlegungserklärung in der Form öffentlicher Urkunden verlangen, würde die freie Form der Amtsniederlegung gefährdet, da das Bestellungsorgan den Zugang verhindern oder erschweren könne.

Diese Ausführungen halten der dem Senat obliegenden rechtlichen Überprüfung nicht in allen Punkten stand.

Die Kammer ist zunächst zu Recht und mit zutreffender Begründung davon ausgegangen, dass trotz der Auflösung der Gesellschaft ein rechtliches Interesse an einer Entscheidung über die Beschwerde gegeben ist, da die Gesellschaft gemäß § 60 Abs. 1 Ziffer 4 GmbHG fortgesetzt werden könnte. Weiterhin hat das Landgericht zu Recht angenommen, dass der Beteiligte zu 2 sein Amt als Geschäftsführer ohne weitere Begründung niederlegen konnte. Von dieser empfangsbedürftigen Niederlegungserklärung hat der einzig verbliebene Gesellschafter, der Beteiligte zu 1, auch spätestens aufgrund der Zwischenverfügung des Registergerichts vom 17.10.2003 Kenntnis erhalten. Entgegen der Ansicht des Landgerichts war jedoch der Zugang der Niederlegungserklärung dem Registergericht in der Form des § 39 Abs. 2 GmbHG nachzuweisen. Nach dieser Vorschrift sind der Anmeldung der Beendigung der Vertretungsbefugnis eines Geschäftsführers die Urkunden über die Beendigung der Vertretungsbefugnis in Urschrift oder öffentlich beglaubigter Abschrift beizufügen. Nach Sinn und Zweck der Vorschrift handelt es sich dabei um ein Mittel, mit dem durch eine ordnungsgemäße Anmeldung die Vermutung für die Richtigkeit der einzutragenden Tatsache begründet wird ( vgl. OLG Hamm, FG-Prax 2003, 38 ); anhand dieser Unterlagen soll das Registergericht sachlich prüfen können, ob eine ordnungsgemäße Willensbildung im Hinblick auf die Bestellung bzw. Abberufung des Geschäftsführers stattgefunden hat ( vgl. wie vor ). Bei der Beendigung der Vertretungsbefugnis durch einseitige Willenserklärung hängt darüber hinaus von dem Zugang der Erklärung ihre Wirksamkeit ab; zudem muss gewährleistet sein, dass das zuständige Gesellschaftsorgan die notwendigen Maßnahmen für eine anderweitige ordnungsgemäße Vertretung ergreifen kann ( vgl. wie vor ). In dem streng formalen registerrechtlichen Verfahren muss daher der Anmelder einer eintragungspflichtigen Tatsache die Willensbildung des Geschäftsführers und den Zugang dieser Willenserklärung bei dem zuständigen Organ in der Form des § 39 Abs. 2 GmbHG nachweisen ( vgl. OLG Naumburg NJW-RR 2001, 1183 ff.; so auch BayObLG OLGZ 1981, 227, 230 ). Die Bedenken des Landgerichts, wonach die freie Form der Niederlegung gefährdet sein könnte, greifen demgegenüber nicht durch. Die Gefahr, dass das Bestellungsorgan den Zugang der Willenserklärung verhindert oder erschwert, erscheint - auch unter Berücksichtigung der erleichterten Zustellungsmöglichkeiten gemäß §§ 170 ZPO - nicht sehr hoch und ist daher nicht geeignet, die der Rechtssicherheit dienenden Vorschriften des GmbHGesetzes außer Kraft zu setzen.

Die weitere Beschwerde war danach begründet. Die Entscheidungen beider Vorinstanzen waren somit aufzuheben und der Eintragungsantrag des Beteiligten zu 2 zurückzuweisen. Das Amtsgericht - Registergericht - war anzuweisen, ein Amtslöschungsverfahren gemäß § 142 FGG einzuleiten ( vgl. Keidel/Kuntze/Winkler, FGG, 15. Aufl., § 142 Rn. 4 ).

Für eine Kostenerstattung aus Billigkeitsgründen ( § 13 a Abs. 1 Satz 1 FGG ) besteht keine Veranlassung.

Ende der Entscheidung

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