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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Düsseldorf
Beschluss verkündet am 11.10.2007
Aktenzeichen: I-3 Wx 179/07
Rechtsgebiete: BGB, PStG, FGG


Vorschriften:

BGB § 1741 Abs. 2 Satz 2
BGB § 1760
PStG § 45 Abs. 2
PStG § 47
FGG § 56e Satz 3
Auch ein fehlerhafter Adoptionsbeschluss (hier: Adoption durch einen Ehepartner allein unter Zustimmung des anderen Ehegatten) ist grundsätzlich unanfechtbar und nicht abänderbar (§ 56 e Satz 3 FGG).

Nichtigkeit eines solchen Beschlusses kommt nur in Ausnahmefällen in Betracht, an die ein sehr strenger Maßstab anzulegen ist.


OBERLANDESGERICHT DÜSSELDORF BESCHLUSS

I-3 Wx 179/07

In der Personenstandssache

betreffend die Anweisung der Berichtigung des Geburtseintrags Nr. 15/1979 des Standesamtes betreffend die am XX.1979 geborene Frau K,

hat der 3. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf auf die sofortige weitere Beschwerde des Beigetretenen gegen den Beschluss der 25. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 23.05.2007 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters am Oberlandesgericht G., des Richters am Oberlandesgericht von W. und der Richterin am Oberlandesgericht Dr. L. am 11.10.2007

beschlossen:

Tenor:

Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.

Gründe:

I.

Die Beteiligte zu 3. stellte mit notarieller Urkunde vom 24.01.2005 den Antrag auf Annahme der volljährigen Beteiligten zu 1. als Kind. Zugleich erklärte ihr Ehemann, der Beteiligte zu 2., ebenfalls notariell beurkundet die Einwilligung in die Annahme des Kindes durch seine Ehefrau.

Mit Beschluss vom 23.09.2005 hat das Amtsgericht Gummersbach die Kindesannahme durch die Beteiligte zu 3. wie beantragt ausgesprochen.

Mit Schreiben vom 14.12.2005 hat das Standesamt X das Amtsgericht Gummersbach darauf hingewiesen, dass der Adoptionsbeschluss gegen § 1741 Abs. 2 BGB verstoße. Das Amtsgericht Gummersbach hat daraufhin mitgeteilt, der Adoptionsbeschluss könne fehlerhaft sein, wenn die notariell beurkundete Zustimmung des Beteiligten zu 2. nicht als ausreichend angesehen werde, eine Fehlerhaftigkeit führe aber nicht zur Nichtigkeit des Beschlusses, und auch eine Aufhebung dürfte nicht in Betracht kommen.

Auf der Grundlage dieses Schreibens hat der zuständige Standesbeamte in X den Geburtseintrag der Beteiligten zu 1. am 05.01.2006 mit einem Randvermerk versehen, der besagt, dass sie von den Eheleuten, den Beteiligten zu 2 und 3, gemeinschaftlich angenommen worden sei.

Gegen die entsprechende Eintragung in der Geburtsurkunde der Beteiligten zu 1. hat der Beteiligte zu 2. Beschwerde eingelegt mit dem Ziel, dass sein Name aus dem Randvermerk gestrichen werde, da allein die Beteiligte zu 3. das Kind angenommen habe.

Der als Aufsichtsbehörde beigetretene Landrat des Rhein-Kreises X, der der Auffassung ist, der Randvermerk sei ersatzlos zu streichen, weil der Beschluss des Amtsgerichts Gummersbach vom 23.09.2005 wegen des Verstoßes gegen § 1741 Abs. 2 BGB nichtig sei, hat die Sache gemäß § 45 PStG dem Amtsgericht Düsseldorf vorgelegt und beantragt,

den Standesbeamten des Standesamtes X anzuweisen, den dem Geburtseintrag Nr. 15/1979 beigeschriebenen Randvermerk über die Adoption zu streichen,

hilfsweise,

den Randvermerk dahingehend abzuändern, dass das Kind von Frau K. allein angenommen worden ist.

Das Amtsgericht Düsseldorf hat daraufhin am 14.11.2006 entschieden, dass der Standesbeamte den dem Geburtseintrag beigeschriebenen Randvermerk über die Adoption dahingehend abzuändern habe, dass die Beteiligte zu 1. von der Beteiligten zu 3. alleine angenommen sei.

Die hiergegen eingelegte sofortige Beschwerde des Beigetretenen ist vom Landgericht zurückgewiesen worden.

Der Beigetretene hat sofortige weitere Beschwerde eingelegt. Er macht geltend, der Beschluss des Amtsgerichts Gummersbach sei im Hinblick auf § 1741 Abs. 2 BGB so gravierend mangelhaft, dass er den Standesbeamten nicht binden könne. Deshalb müsse der eingetragene Randvermerk ersatzlos gestrichen werden. Der Adoptionsbeschluss sei nichtig und daher nicht eintragungsfähig.

II.

Das Rechtsmittel ist zulässig gemäß §§ 49 PStG, 27 FGG. Zwar ist der Adoptionsbeschluss gemäß § 56 e Satz 3 FGG mit seinem Erlass unanfechtbar und für das Gericht unabänderbar geworden. Das schließt allerdings das Recht des Standesbeamten bzw. - wie hier - der Aufsichtsbehörde, die stets antragsberechtigt ist (Hepting/Gaaz PStG § 47 R. 22) nicht aus, gemäß § 45 Abs. 2 Satz 1 PStG eine gerichtliche Entscheidung herbeizuführen (BayObLG FamRZ 96, 1034 m.w.N.) oder gemäß § 47 PStG die Berichtigung eines abgeschlossenen Eintrags zu beantragen.

Hier liegt ein durch die Unterschrift des Standesbeamten abgeschlossener Eintrag vor. Um die Wirkungen einer vom Standesbeamten vorgenommenen, abgeschlossenen Eintragung zu beseitigen, steht nur das Berichtigungsverfahren nach § 47 PStG zur Verfügung (Hepting/Gaaz § 45 R. 14).

Da der Beigetretene mit seinem Hauptantrag, den er noch in der Rechtsbeschwerdeinstanz weiter verfolgt, die Streichung des Randvermerks bezweckt, ist sein Antrag in einen Berichtigungsantrag gemäß § 47 PStG umzudeuten. Der Begriff der Berichtigung umfasst nicht nur die Richtigstellung von etwas Falschem, sondern auch das Beseitigen von etwas Überflüssigem (Hepting/Gaaz vor § 46 a R. 1).

Das Rechtsmittel ist nicht begründet. Die angefochtene Entscheidung beruht nicht auf einer Rechtsverletzung im Sinne von § 27 FGG.

Die Kammer hat im Verfahren nach § 45 Abs. 2 PStG zur Begründung ihres Beschlusses ausgeführt:

Gegenstand des vorliegenden Verfahrens sei nicht, ob der Adoptionsbeschluss rechtlich fehlerfrei sei, sondern nur die Frage, ob er derart schwerwiegende Mängel aufweise, das er ausnahmsweise als nichtig angesehen werden müsse und damit auch keine wirksame Grundlage für die Eintragung des streitgegenständlichen Randvermerks sein könne. Mangels ausdrücklicher gesetzlicher Regelung beurteile sich die Nichtigkeit eines Adoptionsbeschlusses nach den Allgemeinen Grundsätzen über die Nichtigkeit gerichtlicher Entscheidungen im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit. Nichtig sei danach eine gerichtliche Handlung, wenn es an jeder gesetzlichen Grundlage für die Entscheidung fehle oder wenn sie eine der Rechtsordnung unbekannte Rechtsfolge ausspreche. Ein solcher Fall sei hier jedoch nicht gegeben. Denn die Nichtigkeit ergebe sich vorliegend weder aus dem materiellen Recht selbst, noch sei der Beschluss vom 23.09.2005 auf eine der Rechtsordnung schlechthin unbekannte Rechtsfolge gerichtet. Zwar sehe § 1741 Abs. 2 Satz 2 BGB grundsätzlich nur die gemeinschaftliche Kindesannahme durch Ehegatten vor. Gleichzeitig seien jedoch insbesondere in Satz 4 der genannten Vorschrift auch Ausnahmen von diesem Grundsatz zugelassen. So könne etwa ein Ehegatte ein Kind auch dann allein annehmen, wenn der andere Ehegatte das Kind nicht annehmen könne, weil er geschäftsunfähig sei oder das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet habe. Wenn aber die hier maßgebliche gesetzliche Regelung selbst Ausnahmen vom Grundsatz der ausschließlich gemeinschaftlichen Adoption durch Ehegatten vorsehe, so könne eine - wenn auch gesetzlich ausdrücklich nicht vorgesehene - Abweichung von diesem Grundsatz nicht zur Nichtigkeit des Annahmebeschlusses, sondern allenfalls zu dessen Anfechtbarkeit oder Aufhebung führen. Da jedoch der Beschluss des Amtsgerichts vom 23.09.2005 nach wie vor Bestand habe, sei für die Streichung des dem Geburtseintrag beigeschriebenen Randvermerks kein Raum, sondern, wie vom Amtsgericht am 14.11.2006 ausgesprochen, der Standesbeamte anzuhalten, den Randvermerk entsprechend dem Inhalt des Beschlusses des Vormundschaftsgerichts abzuändern.

Diese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung im Ergebnis stand.

Der Hauptantrag des Beigetretenen, den Standesbeamten zur Streichung des Randvermerks anzuweisen, konnte keinen Erfolg haben, weil der Adoptionsbeschluss des Amtsgerichts Gummersbach vom 23.09.2005 nicht nichtig ist. Zwar ist die hier durchgeführte Adoption durch einen Ehepartner allein unzulässig und der Adoptionsbeschluss damit fehlerhaft. Dies gilt ungeachtet der Zustimmung des anderen Ehegatten (OLG Hamm FamRZ 2000, 257). Es liegt ein Verstoß gegen § 1741 Abs. 2 Satz 2 BGB vor. Die gesetzlich geregelten Ausnahmefälle nach § 1741 Abs. 2 Satz 3 und 4 sind nicht gegeben.

Die bloße Fehlerhaftigkeit des Adoptionsbeschlusses hat nicht ohne weiteres seine Nichtigkeit zur Folge. Zu der Frage, ob ein Annahmebeschluss ausnahmsweise als nichtig angesehen werden kann, besteht Rechtsunsicherheit, da der Gesetzgeber davon abgesehen hat, "die seltenen Fälle der Nichtigkeit einer Annahme" im einzelnen zu benennen (BT-Drucks. 7/3061 S. 46). Die Frage der Nichtigkeit eines Adoptionsbeschlusses ist ausgehend von den allgemeinen Grundsätzen über die Nichtigkeit gerichtlicher Entscheidungen im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit zu beantworten. Hierbei ist im Hinblick auf die grundsätzliche Unanfechtbarkeit und Unabänderbarkeit des Adoptionsbeschlusses (§ 56 e Satz 3 FGG) unter Berücksichtigung der Bedeutung des Aufhebungsverfahrens (vgl. §§ 1760 ff., 1771, 1772 Abs. 2 BGB) ein sehr strenger Maßstab anzulegen. Denn durch die Gesamtregelung soll erreicht werden, dass den von der Annahme berührten Statusverhältnissen vor allem im Interesse des Kindes und seiner neuen Eltern der notwendige Bestandsschutz zuteil wird (BayObLG a.a.O. m.w.N.).

Vor diesem Hintergrund und aus den vom Landgericht dargestellten Erwägungen sowie unter Berücksichtigung des Umstands, dass der Gesetzgeber, wie die in § 1760 normierten Aufhebungsgründe zeigen, selbst an schwerste Verstöße gegen materielles Recht nicht die Sanktion der Nichtigkeit, sondern nur die der Aufhebbarkeit des Annahmeverhältnisses knüpft (Staudinger/Frank § 1759 Rn. 5), ist die angefochtene Entscheidung des Landgerichts rechtlich nicht zu beanstanden.

Ende der Entscheidung

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