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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Düsseldorf
Beschluss verkündet am 16.11.2009
Aktenzeichen: I-3 Wx 179/09
Rechtsgebiete: WEG, BGB


Vorschriften:

WEG § 14 Nr. 1
WEG § 21 Abs. 4
WEG § 22 Abs. 1
BGB § 1004
1. Der Eigentümerbeschluss, ein außen angebrachtes Klimagerät zu entfernen, entspricht ordnungsgemäßer Verwaltung, wenn von dem Betrieb des Geräts potentielle Geräuschimmissionen nicht zu vernachlässigender Intensität (hier: nicht um mindestens 6 dB (A) unter dem maßgeblichen Immissionswert NACHT liegender Beurteilungspegel) während der Nachtzeit (22.00 Uhr bis 6.00 Uhr) ausgehen.

2. Mit Blick auf den der WEG zuzubilligenden Gestaltungsspielraum und verwaltungstechnische Schwierigkeiten bei der Durchsetzung (Streitpotential) widerspricht das Beseitigungsverlangen nicht deshalb ordnungsgemäßer Verwaltung, weil ein Verbot des Betreibens des Klimageräts während der Nachtzeit ausgereicht haben würde.


OBERLANDESGERICHT DÜSSELDORF BESCHLUSS

I-3 Wx 179/09

In dem Verfahren

betreffend die Wohnungseigentumsanlage in Krefeld

hat der 3. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf auf die sofortige weitere Beschwerde der Beteiligten zu 1 gegen den Beschluss der 07. Zivilkammer des Landgerichts Krefeld vom 15. Juli 2009 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters am Oberlandesgericht G., der Richterin am Oberlandesgericht Dr. P. und des Richters am Oberlandesgericht v. W.

am 16. November 2009

beschlossen:

Tenor:

Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.

Die Beteiligten zu 1 tragen die gerichtlichen Kosten des Verfahrens der weiteren Beschwerde.

Wert: Bis 2.000,- Euro

Gründe:

I.

Die Beteiligten zu 1 und 2 bilden die Wohnungseigentümergemeinschaft in Krefeld. Bei dem aus 14 Wohnungen und 3 Gewerbeeinheiten bestehenden Objekt handelt es sich um ein historisches Gebäude (ehemalige Post).

Die Teilungserklärung sieht unter Ziffer 16.10 vor, dass U.A. bauliche Veränderungen mit 3/4 -Mehrheit beschlossen werden können.

Ende August/Anfang September 2006 brachten die Beteiligten zu 1 an der Außenfassade im Innenhof unmittelbar unter der Überdachung ihrer Terrasse ein Klimagerät an (Fotos GA 23, 24, 51).

Über die Zulässigkeit der Montage dieses Gerätes verhielt sich der in der Eigentümerversammlung vom 04. Dezember 2006 unter TOP 02.13 gefasste Beschluss:

"Die Eigentümer T. B. und F. F. werden gebeten, das Klimagerät rückstandsfrei und unverzüglich, jedoch spätestens bis zum 28.08.2007 auf ihre Kosten zu entfernen."

Für die Beseitigung des Klimagerätes hatten sich die Eigentümer S. und K. ausgesprochen, die gemeinsam mehr als 25 % der Wohnungseigentumsanteile hielten.

Darüber hinaus wurde unter TOP 02.12 dem derzeitigen Eigentümer der Einheit Nr. 01, Herrn M. K., widerruflich genehmigt, einen separaten Briefkasten, Format über A 4 aus Edelstahl außen in den Seitenwangen des Eingangs fachgerecht und optisch einwandfrei zu montieren. Der Eigentümer übernahm die gesamten Kosten einschließlich der Verpflichtung zur einheitlichen Gestaltung bzw. zum Rückbau und zur Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes.

Die Beteiligten zu 1 haben geltend gemacht, das von ihnen angebrachte Klimagerät stelle zwar eine bauliche Veränderung gemäß § 22 WEG dar, störe aber nicht im Sinne von § 14 WEG.

Sie haben beantragt,

die Eigentümerbeschlüsse zu TOP 02.12 und 02.13 für ungültig zu erklären und festzustellen, dass sie berechtigt gewesen seien, ohne Zustimmung die Klimaanlage zu installieren.

Die Beteiligten zu 2 haben um Zurückweisung dieser Anträge gebeten.

Das Amtsgericht hat am 02. März 2007 die Anträge zurückgewiesen.

Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde der Beteiligten zu 1 hat das Landgericht (6. Kammer) nach Durchführung eines Ortstermins am 06. Dezember 2007 zurückgewiesen.

Auf die sofortige weitere Beschwerde der Beteiligten zu 1 hat der Senat hat am 09. April 2008 - I - 3 Wx 6/08 - die angefochtene Entscheidung hinsichtlich der Anfechtung des Beschlusses der Eigentümerversammlung vom 04.12.2006 zu TOP 2.13 (Klimagerät) aufgehoben und die Sache insoweit zur weiteren Behandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen. Hinsichtlich der Anfechtung des Beschlusses der Eigentümerversammlung vom 04.12.2006 zu TOP 2.12 (Briefkasten) hat der Senat den landgerichtlichen Beschluss geändert und den Eigentümerbeschluss für ungültig erklärt.

Das Landgericht (7. Kammer) hat nach erneutem Ortstermin (6. Kammer) und Einholung eines Gutachtens des Sachverständigen B. vom 12. Mai 2009 am 15. Juli 2009 die sofortige Beschwerde der Beteiligten zu 1 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Krefeld vom 01. März 2007 zurückgewiesen, soweit das Amtsgericht den Eigentümerbeschlusses vom 04. Dezember 2006 zu TOP 2.13 gebilligt hat.

Hiergegen richtet sich die sofortige weitere Beschwerde der Beteiligten zu 1.

Sie machen geltend, ihr Rechtsmittel sei zulässig, weil ihr maßgebliches vermögenswertes Interesse 750.- Euro übersteige. In der Sache habe das Landgericht zu Unrecht angenommen, dass die Voraussetzungen des § 14 WEG erfüllt seien. Eine optische Beeinträchtigung sei nicht hinreichend festgestellt, die bloße Annahme einer Überschreitung der Immissionsschutzrichtwerte rechtfertige nicht die Annahme eines rechtlich relevanten Nachteils im Sinne des § 14 WEG.

Die Beteiligten zu 1 beantragen,

1. den angefochtenen Beschluss sowie die Entscheidung des Amtsgerichts Krefeld vom 01. März 2007 aufzuheben, soweit das Landgericht die Beschwerde der Beteiligten zu 1 gegen die Zurückweisung ihrer Anfechtung des Beschlusses zu TOP 02.13 auf der Eigentümerversammlung vom 04.Dezember 2006 zurückgewiesen hat und den Eigentümerbeschluss vom 04. Dezember 2006 zu TOP 02.13 für ungültig zu erklären.

2. festzustellen, dass sie berechtigt waren, ohne Zustimmung die Klimaanlage zu installieren.

hilfsweise,

ihnen den Betrieb der Klimaanlage mit Ausnahme der Nachtzeit von 22:00 Uhr bis 06:00 Uhr zu gestatten und die Kostenentscheidung des Landgerichts aufzuheben.

Die Beteiligten zu 2 beantragen Zurückweisung der weiteren Beschwerde.

Wegen der Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

II.

Die gemäß § 45 Abs. 1 WEG; 22, 27, 29 FGG zulässige sofortige weitere Beschwerde ist nicht begründet, denn die Entscheidung des Landgerichts hält der dem Senat obliegenden rechtlichen Nachprüfung stand.

1.

Das Landgericht hat zur Begründung ausgeführt,

Nachdem der Senat die Unwirksamkeit des Eigentümerbeschlusses zu TOP 02.12 (Briefkasten) rechtkräftig festgestellt habe, müsse die Kammer nur noch über die Anfechtung des Eigentümerbeschlusses zu TOP 02.13 (Klimaanlage) entscheiden. Die sofortige Beschwerde der Beteiligten zu 1 sei unbegründet. Der Eigentümerbeschluss sei rechtmäßig. Die Aufforderung an die Beteiligten zu 1, das Klimagerät rückstandsfrei zu entfernen, entspreche ordnungsgemäßer Verwaltung.

Wie der Senat in seinem Beschluss vom 09. April 2008 ausgeführt habe, hänge die Frage, ob der Beschluss der Eigentümerversammlung zur Beseitigung des Klimagerätes ordnungsgemäßer Verwaltung entspricht, davon ab, ob ein "Nachteil vorliegt, der über das unvermeidliche Maß hinausgeht, das bei einem geordneten Zusammenleben unvermeidbar ist." Dies sei der Fall. Dabei könne offen bleiben, ob die optische Beeinträchtigung nicht schon unzumutbar sei. Jedenfalls entwickele die von den Beteiligten zu 1 installierte Klimaanlage eine Geräuschbelästigung, die das zumutbare Maß überschreite. Der Sachverständige Bergmann habe unter zutreffender Bezugnahme auf die Immissionsrichtwerte der TA Lärm überzeugend durch Messungen festgestellt, das die Klimaanlage nachts, also in der Zeit von 22.00 bis 6.00 Uhr, eine Geräuschbelästigung entwickele, die das zumutbare Maß überschreite. Der Beurteilungspegel der Anlage liege in der "nächstbenachbarten schutzwürdigen Nutzung" nicht um mindestens 6 dB(A) unter dem maßgeblichen Immissionswert NACHT." Einwände gegen diese Feststellungen des Sachverständigen hätten die Beteiligten zu 1 innerhalb der gesetzten Frist nicht erhoben.

Es entspreche billigem Ermessen, dass die Beteiligten zu 1 und die Beteiligten zu 2 sich die Kosten des Verfahrens teilen. Hinsichtlich des TOP 2.12 (Briefkasten) obsiegten die Beteiligten zu 1, zu TOP 2.13 (Klimaanlage) unterlägen sie. Ausgenommen seien davon sind nur die Kosten der Begutachtung der Klimaanlage. Diese müssen allein die Beteiligten zu 1 tragen, da sie insoweit gänzlich unterlägen.

2.

Diese Erwägungen halten der dem Senat obliegenden Nachprüfung in den entscheidungserheblichen Punkten stand.

a)

Das Rechtsmittel ist zulässig. Der Wert des Beschwerdegegenstandes ist erreicht (§§ 62; 45 Abs. 1 a. F. WEG). Dieser richtet sich nach dem wirtschaftlichen Interesse der Beschwerdeführer. Dasselbe liegt in der Vermeidung der Beseitigungs- und Rückbaukosten für das Klimagerät zuzüglich dem mit der Entfernung einhergehenden, in der Klimatisierungsmöglichkeit des betreffenden Raumes einher gehenden Komfortverlustes. Beides zusammen ist jedenfalls höher als mit 750,- Euro zu bewerten.

b)

aa)

Nach § 22 Abs. 1 Satz 2 WEG alter wie neuer Fassung ist die Zustimmung eines Wohnungseigentümers zu baulichen Veränderungen, die über die ordnungsgemäße Instandhaltung oder Instandsetzung des gemeinschaftlichen Eigentums hinausgehen, nicht erforderlich, soweit seine Rechte durch die Maßnahmen nicht über das in § 14 Nr. 1 WEG bestimmte Maß hinaus beeinträchtigt werden.

Nachteil im Sinne des § 14 Nr. 1 WEG ist jede nicht ganz unerhebliche Beeinträchtigung, also eine solche, die den Grad der Bagatelle überschreitet (Senat NJW-RR 1994, 277; Merle in Bärmann WEG 10. Auflage 2008 § 22 Rdz. 170). Steht dieser fest, so ist im Rahmen einer Interessenabwägung zu prüfen, ob derselbe das bei einem geordneten Zusammenleben der Wohnungseigentümer unvermeidliche Maß überschreitet (Merle a.a.O. Rdz. 172).

Maßstab zur Beurteilung, ob eine Umgestaltung beeinträchtigend wirkt, ist, ob sich nach der Verkehrsanschauung ein Wohnungseigentümer in der betreffenden Situation bei objektivierter Betrachtung verständlicherweise beeinträchtigt fühlen kann (BGH NJW 1992, 978, 979; Merle a.a.O. Rdz. 174). Das subjektive Empfinden eines Eigentümers allein spielt bei der Beurteilung keine Rolle (BayObLG WE 1987, 156, 157; Merle a.a.O.).

bb)

Beanstandungsfrei hat das Landgericht den Eigentümerbeschluss, der den Beteiligten zu 1 aufgibt, das Klimagerät zu entfernen als ordnungsgemäßer Verwaltung entsprechend angesehen, hierbei eine von dem Vorhandensein des in Rede stehenden Klimageräts etwa verursachte unzumutbare optische Beeinträchtigung offen gelassen und unter Bezugnahme auf das schriftliche Gutachten des Sachverständigen Dipl.- Ing. B. vom 12. Mai 2009 die von dem Betrieb des Geräts ausgehenden potentiellen Geräuschimmissionen während der Nachtzeit (22.00 Uhr bis 6.00 Uhr) als Nachteil im Rechtssinne bewertet.

Ausweislich der aus der Niederschrift zur Ortsbesichtigung des Landgerichts (6. Kammer) vom 14. August 2008 ersichtlichen Feststellungen spricht Einiges dafür, einen von dem in Rede stehenden Klimagerät ausgehenden optischen Nachteil anzunehmen.

Das Landgericht hat allerdings insoweit eine eigene, vom Senat auf Rechtsfehler hin zu überprüfende Bewertung insoweit nicht vorgenommen, sondern einen Nachteil ausschließlich in den von dem Sachverständigen für den Betrieb des Geräts während der Nachtzeit festgestellten Geräuschimmissionen gesehen.

Diese Ausführungen des Sachverständigen, denen die Kammer gefolgt ist, haben insbesondere die Beteiligten zu 1 nicht in Frage gestellt.

Zwar hat das Landgericht nicht ausdrücklich festgestellt, dass der rechtlich einwandfrei bejahte Nachteil unter Abwägung der wechselseitigen Interessen das bei einem geordneten Zusammenleben der Wohnungseigentümer unvermeidliche Maß überschreitet.

Dies ergibt sich indes zwanglos daraus, dass das Betreiben eines Klimageräts unter den hiesigen klimatischen Verhältnissen allenfalls bei besonderen Witterungslagen nützlich, indes keinesfalls zwingend erforderlich und schon von daher sein Betrieb eher vermeidbar erscheint, während die Nachtruhe zur Erholung und Wiederherstellung der körperlichen Leistungsfähigkeit und des seelischen Gleichgewichts eines jeden Menschen als nahezu unerlässlich anzusehen ist. Zwar ergibt sich aus der Niederschrift vom 14. August 2008, dass sich einige ortsnah zu dem in Rede stehenden Klimagerät residierende Miteigentümer offenbar nicht wesentlich gestört fühlen. Dass es sich hier allerdings um sämtliche potentiell betroffenen Miteigentümer handele und diese dem Verbleib des Geräts - rechtsverbindlich - zugestimmt haben, haben die Beteiligten zu 1 andererseits nicht behauptet und ist auch sonst nicht ersichtlich. Gesichtspunkte, die eine Abwägung zu ihren Gunsten nahe legen, haben die Beteiligten zu 1 mit ihrer Beschwerdeschrift nicht aufgezeigt.

cc)

Der auf Beseitigung des Klimageräts lautende Eigentümerbeschluss vom 04. Dezember 2006 zu TOP 02.13 widerspricht auch (abgesehen von der Frage auch nachteiliger Optik) nicht deshalb ordnungsgemäßer Verwaltung, weil er auf ein Verbot des Betreibens zur Nachtzeit hätte beschränkt werden können oder gar müssen.

Denn abgesehen davon, dass jedenfalls bis zu ihrem in dritter Instanz gestellten Hilfsantrag nichts dafür sprach, dass die Beteiligten zu 1 sich mit einer Regelung dieses Inhalts zufrieden gegeben haben würden, wäre diese Regelung mit Blick auf deren verwaltungstechnische Durchführbarkeit auch mit erheblichen Schwierigkeiten (Streitpotential) verbunden. Auch hätte eine Differenzierung in diesem Sinne, für die überdies kein Anlass bestand, der Einschaltung eines Sachverständigen bereits vor Beschlussfassung bedurft. Hiernach erscheint das ausgesprochene Beseitigungsgebot auch mit Blick auf den der WEG zuzubilligenden Gestaltungsspielraum nicht als beanstandungswürdig.

c)

Soweit die Beteiligten zu 1 begehren, ihnen den Betrieb der Klimaanlage mit Ausnahme der Nachtzeit von 22:00 Uhr bis 06:00 Uhr zu gestatten, hat dieser erstmals im dritten Rechtszug gestellte Antrag keinen Erfolg.

Zum Einen können neue Anträge im Rechtsbeschwerdeverfahren grundsätzlich nicht angebracht werden (Wenzel in Staudinger, BGB - 13. Bearbeitung 2005 § 45 WEG Rdz. 43), zum Anderen fehlt einem solchen Antrag konkret auch das Rechtsschutzbedürfnis, weil sich hiermit zunächst die Wohnungseigentümerversammlung hätte befassen müssen (vgl. dazu zuletzt Senatsbeschluss vom 23.07.2009 - I-3 Wx 28/09 BeckRS 2009 23534).

Eine Ausnahme vom Erfordernis der Vorbefassung mag man prinzipiell annehmen, wenn feststeht, dass der Antragsteller keine Mehrheit für sein Begehren findet. Darüber, ob die Beteiligten zu 1 mit einem Antrag auf Gestattung des Betriebes der Klimaanlage mit Ausnahme der Nachtzeit von 22:00 Uhr bis 06:00 Uhr in der Wohnungseigentümergemeinschaft in jedem Falle (etwa allein aus Gründen der Optik) scheitern würden, mag man spekulieren; objektivierbare Anhaltspunkte hierfür sind indes letztlich nicht ersichtlich.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 62 WEG; 47 Satz 1 und 2 a. F. WEG. Für die Anordnung einer Auslagenerstattung aus Billigkeitsgesichtspunkten besteht kein Anlass. Für die von den Beteiligten zu 1 beantragte Aufhebung der landgerichtlichen Kostenentscheidung ist kein Raum, insbesondere ist weder aufgezeigt noch ersichtlich, inwiefern diese rechtlich fehlerhaft sein sollte.

Ende der Entscheidung

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