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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Düsseldorf
Beschluss verkündet am 22.08.2008
Aktenzeichen: I-3 Wx 182/08
Rechtsgebiete: BGB, FGG


Vorschriften:

BGB § 67 Abs. 1
BGB § 72
FGG § 12
1. Das Registergericht hat nach allgemeinen registerrechtlichen Grundsätzen regelmäßig davon auszugehen, dass ein protokollierter Beschluss über die Neuwahl des Vereinsvorstands wirksam zustande gekommen ist.

2. Sofern nicht begründete Zweifel an der Wirksamkeit des zur Eintragung angemeldeten Beschlusses bestehen, ist das Registergericht nicht gehalten, im Wege der Zwischenverfügung vom Anmeldenden weitere Nachweise (hier: Mitteilung, aus wie vielen Mitgliedern der Verein bestehe und wie viele Mitglieder in der Versammlung anwesend gewesen seien) zu verlangen.


OBERLANDESGERICHT DÜSSELDORF BESCHLUSS

I-3 Wx 182/08

In der Vereinsregistersache

betreffend den eingetragenen Verein L. e.V., ,

hat der 3. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht G., den Richter am Oberlandesgericht von W. und die Richterin am Oberlandesgericht Dr. P. am 22. August 2008

beschlossen:

Tenor:

Auf die weitere Beschwerde des Beteiligten werden der Beschluss der 19. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 07. Juli 2008 und die Verfügung des Amtsgerichts Neuss - Vereinsregister - vom 30. Mai 2008 aufgehoben.

Die Akten werden zur erneuten Entscheidung über die Anmeldung vom 15. April 2008 an das Amtsgericht Neuss - Vereinsregister - zurückgegeben.

Wert des Streitgegenstandes für das Verfahren der weiteren Beschwerde: 300 €.

Gründe:

I.

Der Beteiligte hielt am 01. April 2008 eine Mitgliederversammlung ab, auf der u.a. der Vorstand neugewählt wurde.

In der Niederschrift über die Mitgliederversammlung, die vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer unterzeichnet ist, heißt es eingangs, der Versammlungsleiter habe festgestellt, ... dass die Mitgliederversammlung beschlussfähig sei. Ein Widerspruch habe sich hiergegen nicht ergeben. Unter TOP 4 ist die Neuwahl protokolliert.

Das Amtsgericht hat mit der in Rede stehenden Zwischenverfügung der Anmeldung dieser Änderung durch den Verfahrensbevollmächtigten des beteiligten Vereins (noch) nicht entsprochen, sondern um Mitteilung gebeten, aus wie vielen Mitgliedern der Verein bestehe und wie viele Mitglieder in der Versammlung anwesend gewesen seien.

Das Landgericht hat die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde des Vereins zurückgewiesen.

Die Niederschrift über die Versammlung genüge nicht den gesetzlichen Anforderungen. Sie habe auch die Zahl der erschienenen Mitglieder zu enthalten.

Zudem habe das Amtsgericht zu Recht eine Bescheinigung der Mitgliederzahl nach § 72 BGB gefordert und die Eintragung von ihrer Vorlage abhängig zu machen.

II.

Die weitere Beschwerde ist zulässig, §§ 27, 29, 159, 129 FGG; sie hat auch in der Sache Erfolg, denn die angefochtene Entscheidung und die Zwischenverfügung des Amtsgerichts beruhen auf einer Verletzung des Gesetzes.

Gem. § 67 Abs. 1 Satz 1 BGB ist jede Änderung des (Vereins-)Vorstands von dem Vorstand zur Eintragung anzumelden.

Nach Satz 2 dieser Vorschrift ist der Anmeldung eine Abschrift der Urkunde über die Änderung beizufügen, also die Niederschrift über die Mitgliederversammlung mit dem Beschluss über die Vorstandswahl (vgl. zuletzt OLG Schleswig NZG 2005, 444 m.N.).

Die Pflicht, eine Abschrift der Urkunde über die Änderung beizufügen, sichert und begrenzt zugleich die Möglichkeiten des Registergerichts, die Wirksamkeit der Änderung zu prüfen (MüKo/Reuter, 5. Aufl., BGB, § 67, Anm. 3).

Nach allgemeinen registerrechtlichen Grundsätzen hat das Registergericht grundsätzlich davon auszugehen, dass der beurkundete Beschluss wirksam zu Stande gekommen ist. Es kann und muss aber gem. § 12 FGG weitere Nachweise verlangen, wenn begründete Zweifel an der Wirksamkeit des zur Eintragung angemeldeten Beschlusses bestehen und die geforderten Nachweise geeignet sind, diese Zweifel auszuräumen (OLG Schleswig a.a.O. und Rpfleger 2005, 317; OLG Hamm NJW-RR 1997, 484 und 417; BayObLG NJW 1973, 2068).

Ob der maßgebende Sachverhalt hinreichend ermittelt ist, unterliegt der vollen Prüfung durch das Rechtsbeschwerdegericht. Hingegen ist die tatrichterliche Würdigung der festgestellten Tatsachen nur eingeschränkt nachprüfbar. Hinsichtlich der Zweifel an der Wirksamkeit des zur Eintragung angemeldeten Beschlusses hat das Rechtsbeschwerdegericht nur zu prüfen, ob solche Zweifel möglich sind, nicht aber ob sie zwingend sind oder etwa ein anderer Schluss ebenso nahe läge (OLG Schleswig Rpfleger 2005, 317).

Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze haben Amts- und Landgericht zu Unrecht die Anmeldung für nicht ausreichend erachtet.

Wenn die der Anmeldung beigefügte Niederschrift der Mitgliederversammlung mit dem Beschluss über die Änderung des Vorstands den satzungsgemäßen Anforderungen entspricht, darf das Registergericht den dort niedergelegten Feststellungen vertrauen (OLG Hamm NJW-RR 1997, 484; MüKo/Reuter, a.a.O.).

Hier bestimmt § 12 Abs. 7 der Vereinssatzung, dass über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ein Protokoll gefertigt wird, das vom Versammlungsleiter und vom Schriftführer zu unterzeichnen ist. Das ist hier geschehen.

Die satzungsgemäß bestimmten Funktionsträger tragen dann die Verantwortung für die Richtigkeit und Vollständigkeit der Niederschrift. Ihrer Erklärung darf das Registergericht vertrauen (OLG Hamm a.a.O.).

Dass und welche besonderen Anhaltspunkte im vorliegenden Fall gegeben sein sollen, die zu Zweifeln Anlass geben könnten, ist weder in der Zwischenverfügung noch in dem landgerichtlichen Beschluss dargelegt. Solche Anhaltspunkte sind auch nicht erkennbar.

Vielmehr würde die vom Beschwerdegericht geteilte Ansicht des Registergerichtes dazu führen, dass regelmäßig außer der nach § 67 Abs. 1 Satz 2 BGB der Anmeldung beizufügenden Abschrift der Versammlungsniederschrift weitere Nachweise vorzulegen wären. Das aber ist gerade nicht erforderlich.

Aus der vom Beschwerdegericht angeführten Fundstelle (Stöber, Handbuch zum Vereinsrecht, 9. Aufl., Rdnr. 595) ergibt sich nichts anderes. Zwar heißt es dort, die Niederschrift habe die Zahl der erschienenen Vereinsmitglieder anzugeben. Soweit dies nicht geschieht, kann dies jedoch keine Zweifel daran begründen, dass der Versammlungsleiter die Beschlussfähigkeit der Mitgliederversammlung ordnungsgemäß festgestellt hat, zumal es hinsichtlich der Beschlussfähigkeit nach Stöber (a.a.O. Rdnr. 596) genügt, diese in der Niederschrift festzustellen.

Was die vom Beschwerdegericht erwähnte Befugnis des Registergerichts angeht, gem. § 72 BGB jederzeit vom Vorstand die Einreichung einer vollzogenen Bescheinigung über die Zahl der Vereinsmitglieder einzureichen, so trifft es grundsätzlich zu, dass das Registergericht sich auf dieser Grundlage eine verlässliche Information über die Zahl der Mitglieder verschaffen kann. Dies ist jedoch insbesondere von Bedeutung im Rahmen des § 37 Abs. 2 und vor allem des § 73 BGB (MüKo/Reuter, a.a.O., § 73, Anm. 1).

Wenn und soweit aber keine Anhaltspunkte für Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit der (der Anmeldung gem. § 67 Abs. 1 Satz 2 BGB beigefügten) Versammlungsniederschrift vorliegen, kann deren Eintragung nicht von der Vorlage der Bescheinigung gem. § 72 BGB abhängig gemacht werden.

Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst.

Ende der Entscheidung

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