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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Düsseldorf
Beschluss verkündet am 14.10.2005
Aktenzeichen: I-3 Wx 212/05
Rechtsgebiete: BeurkG, FGG, DONot, BNotO, ZPO


Vorschriften:

BeurkG § 51
BeurkG § 51 Abs. 1
BeurkG § 51 Abs. 3
BeurkG § 54
FGG § 12
FGG § 27
DONot § 13
BNotO § 15
BNotO § 15 Abs. 2
ZPO § 546
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.

Der Geschäftswert für das Verfahren vor dem Landgericht und das Verfahren der weiteren Beschwerde wird auf jeweils 3.000,00 EUR festgesetzt.

Gründe:

I.

Die Antragstellerin hat den Notar darauf in Anspruch genommen, ihr zwecks Vervollständigung ihrer Unterlagen von allen Urkunden, an denen sie seit 1985 beteiligt war, auch von solchen, die nur in Beglaubigungsform vorliegen, Ablichtungen zu erteilen. Der Notar hat der Antragstellerin die Urkunden, an denen sie seit 1994 beteiligt war, zur Verfügung gestellt und mit Schreiben vom 05.07.2005 das weitergehende Begehren abgelehnt.

Hiergegen hat sich die Antragstellerin mit der Beschwerde gewandt. Sie hat geltend gemacht, der Notar sei verpflichtet, ihr die begehrten Auskünfte und Abschriften zu erteilen. Sie selbst sei nicht in der Lage, nähere Angaben zu machen, da sie nicht wisse, welche Erklärungen sie selbst bzw. ihre Mutter für sie vor dem Notar abgegeben hätten.

Die Antragstellerin hat beantragt,

den Notar anzuweisen, ihr Auskunft darüber zu geben, an welchen Beurkundungen und/oder Beglaubigungen sie in der Zeit vom 01.01.1986 bis zum 31.12.1993 beteiligt war - also eine Erklärung in eigenem Namen abgegeben hat oder in ihrem Namen eine Erklärung abgegeben worden ist - und ihr einfache Abschriften dieser Beurkundungen und/oder Beglaubigungen zur Verfügung zu stellen.

Das Landgericht hat die Beschwerde zurückgewiesen.

Hiergegen wendet sich die Antragstellerin mit der weiteren Beschwerde. Sie trägt vor:

Das Landgericht fordere rechtsfehlerhaft, dass sie die Urkunden, von denen sie Abschriften verlange, dem Notar gegenüber konkret bezeichnen müsse. Diese Auffassung werde der Bedeutung, Tragweite und dem Inhalt der Amtspflichten des Notars u.a. aus § 51 BeurkG nicht gerecht. Denn sie berücksichtige nicht den hier vorliegenden Umstand, dass sie zwar wisse, dass beim Notar von ihr respektive Dritten für sie auch im Zeitraum von 1986 bis zum 31.12.1993 (wie auch in der Zeit danach) Erklärungen im eigenen Namen abgegeben worden seien, sie aber derzeit die genauen Urkundsdaten und auch die UR-Nummern des Notars nicht bezeichnen könne. Denn ihre Mutter, die offenbar in ihrem (der Antragstellerin) Namen Erklärungen abgegeben habe, und auch ihre (der Antragstellerin) Cousine, die ebenfalls solche Erklärungen abgegeben haben dürfte, verweigerten diesbezügliche Auskünfte und die Herausgabe von entsprechenden Unterlagen. Zur Erlangung der Informationen müssten langwierige Auskunfts- und Vorlageverfahren geführt werden. Nach § 51 BeurkG sei der Notar verpflichtet, im Rahmen der notwendigen Prüfung der Antragsberechtigung und des gemäß § 12 FGG geltenden Amtsermittlungsgrundsatzes Ermittlungen anzustellen hinsichtlich der Beteiligung der Antragstellerin an den Urkunden, und zwar sowohl in formeller als auch in materieller Hinsicht. Eine dementsprechende Verpflichtung werde auch in § 13 DONot dokumentiert. Denn danach seien Notare verpflichtet, alphabetische Namensverzeichnisse zu führen "... die das Auffinden der Eintragungen ermöglichen ...", womit klargestellt werde, dass der um eine Auskunft bzw. eine Amtstätigkeit nachsuchende Antragsteller gerade nicht eine UR-Nummer konkretisieren müsse. Es gehe hier entgegen der Auffassung des Landgerichts Wuppertal nicht um eine allgemeine Auskunftspflicht, sondern um ein konkretes Ersuchen auf Zurverfügungstellung von einfachen Abschriften von Urkunden. Dem Notar sei es ohne weiteres möglich und im Rahmen des Amtsermittlungsgrundsatzes zur Überprüfung der Berechtigung der Antragstellerin im Rahmen von § 51 BeurkG auch zuzumuten, anhand der geführten Namensverzeichnisse zu den Urkundenrollen die hier in Rede stehenden nur 8 Urkundenrollen-Jahrgänge, also 8 alphabetisch geführte Namensverzeichnisse, auf die Beteiligung der Antragstellerin hin durchzusehen.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

II.

Die weitere Beschwerde der Antragstellerin ist gemäß §§ 27 FGG, 15 BNotO, 54 BeurkG zulässig, aber unbegründet. Die angefochtene Entscheidung des Landgerichts beruht nicht auf einer Rechtsverletzung, §§ 27 FGG, 546 ZPO.

1. Die Kammer hat zur Begründung ihrer Entscheidung ausgeführt:

Gemäß § 51 Abs. 1, 3 BeurkG könne bei Niederschriften über Willenserklärungen jeder, der eine Erklärung im eigenen Namen abgegeben habe oder in dessen Namen eine Erklärung abgegeben worden sei, und bei anderen Niederschriften jeder, der die Aufnahme der Urkunde beantragt habe, Ausfertigungen wie auch einfache oder beglaubigte Abschriften verlangen und die Urschrift einsehen. Diese Voraussetzungen lägen für den von der Antragstellerin in Anspruch genommenen Zeitraum nicht, jedenfalls derzeit nicht vor. Denn die Antragstellerin habe die Urkunden, von denen sie einfache Abschriften verlange, dem Notar gegenüber nicht bezeichnet und bezeichne sie auch nunmehr im Beschwerdeverfahren nicht. Eine über den Gesetzestext in § 51 BeurkG hinausgehende Auskunftsverpflichtung des Notars in dem von der Antragstellerin begehrten Sinne beinhalte die Norm nicht. Die Beschwerde der Antragstellerin sei auch nicht aufgrund § 15 Abs. 2 BNotO begründet. Nach dieser Vorschrift sei die Beschwerde gegen die Verweigerung der Urkunds- oder sonstigen Tätigkeit des Notars eröffnet. Danach bestehe zwar eine Rechtsschutzmöglichkeit für alle Arten notarieller Amtsverweigerung, aber doch nur insoweit, als der Notar seinem Amte nach zu der begehrten Tätigkeit verpflichtet sei. Das aber sei hier, soweit es die von der Antragstellerin in Anspruch genommene Auskunft betreffe, nicht der Fall. Denn im Gesetz sei eine allgemeine Auskunftspflicht des Notars gegenüber den Beteiligten eines Urkundsgeschäfts nicht vorgesehen (vgl. OLG Hamm FGPrax 1998, 159), insbesondere treffe den Notar nach den einschlägigen Vorschriften der BNotO keine generelle Bescheidungspflicht (vgl. Brandenburgisches OLG Anwaltsblatt 1996, 474). Die Beteiligten eines Urkundsgeschäfts seien auf das Recht beschränkt, Ausfertigungen oder Abschriften der Urschrift zu verlangen sowie die Urschrift einzusehen (§ 51 Abs. 1, 3 BeurkG). Diese Regelung sei abschließend und schließe eine darüber hinausgehende Auskunftspflicht des Notars aus. Eine solche Pflicht wäre zudem auch mit dem Berufsbild des Notars nicht vereinbar, da dieser nicht einer allgemeinen Rechenschaftspflicht gegenüber den Urkundsbeteiligten unterliege (vgl. zu dem vorstehenden OLG Hamm, a.a.O.). Es sei vielmehr Sache der Antragstellerin, die Personen, die bei Urkundsgeschäften als Vertreter oder Bevollmächtigte in ihrem Namen tätig geworden seien, auf Auskunft in Anspruch zu nehmen und gegebenenfalls die insoweit vorgesehenen Rechtsbehelfe zu ergreifen, wenn sie sich hiervon Erfolg verspreche.

2. Diese Ausführungen halten der dem Senat obliegenden rechtlichen Nachprüfung gemäß §§ 27 FGG, 546 ZPO stand. Gesichtspunkte, aus denen sich ergibt, dass die Überlegungen der Kammer von entscheidungserheblichen Rechtsfehlern beeinflusst sind, hat der Beteiligte zu 2. nicht aufgezeigt und sind auch sonst nicht ersichtlich. Die Kammer hat ihre Entscheidung vielmehr überzeugend begründet, so dass auch im Hinblick auf die Beschwerdebegründung ergänzend nur noch folgendes festzustellen ist:

Auch wenn sich aus § 51 BeurkG nicht unmittelbar ergibt, dass Ausfertigungen und Abschriften nur bezüglich bestimmter vom Antragsteller zu bezeichnender Urkunden verlangt werden können, so folgt dies doch aus der Stellung des Notars, den, wie das Landgericht zutreffend dargelegt hat, eine allgemeine Auskunftspflicht gegenüber den Beteiligten bei der Beurkundung nicht trifft (vgl. hierzu auch BGH MDR 2003, 719). Auf eine solche allgemeine Auskunftspflicht aber liefe das Begehren der Antragstellerin hinaus, weil der Notar vor der Erteilung von Ausfertigungen und Abschriften zunächst umfassend zu ermitteln hätte, bei welchen Urkunden die Antragstellerin persönlich oder durch Dritte vertreten beteiligt war. Dies kann die Antragstellerin nicht verlangen. Falls sie zunächst weitere Auskünfte benötigt, muss sie sich an die Personen halten, die in ihrem Namen aufgetreten sind.

3. Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst.

4. Die Wertfestsetzung beruht auf §§ 131 Abs. 2, 30 KostO.

Mangels konkreter Anhaltspunkte ist der Regelwert des § 30 Abs. 2 Satz 1 KostO anzusetzen. Entsprechend ist die Wertfestsetzung der Vorinstanz zu ändern, § 31 Abs. 1 Satz 2 KostO.

Ende der Entscheidung

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