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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Düsseldorf
Beschluss verkündet am 12.11.2003
Aktenzeichen: I-3 Wx 313/03
Rechtsgebiete: AuslG


Vorschriften:

AuslG § 57 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3
Wird der Betroffene zu einem für die Abschiebung angekündigten Termin nicht an dem von der Ausländerbehörde angegebenen Ort angetroffen, so ist Sicherungshaft gleichwohl nicht anzuordnen, wenn die Abschiebung ohnehin (hier wegen eines unbeschiedenen Asylfolgeantrages) nicht hätte durchgeführt werden können.
OBERLANDESGERICHT DÜSSELDORF BESCHLUSS

I-3 Wx 313/03

In dem Verfahren

betreffend die Haft zur Sicherung der Abschiebung des pakistanischen Staatsangehörigen N A, geboren am 10. Januar 1951 in Lahore, ...,

hat der 3. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf auf die sofortige weitere Beschwerde des Betroffenen gegen den Beschluss der 5. Zivilkammer des Landgerichts Mönchengladbach vom 16. Oktober 2003 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters am Oberlandesgericht Dr. G und der Richter am Oberlandesgericht Dr. S und W-L

am 12. November 2003

beschlossen:

Tenor:

1. Die Beschlüsse des Amtsgerichts Mönchengladbach vom 7. Oktober 2003 - 42 XIV 2854 B - und des Landgerichts Mönchengladbach vom 16. Oktober 2003 - 5 T 495/03 - werden aufgehoben.

2. Das Gesuch der Antragstellerin auf Anordnung der Sicherungshaft für drei Monate gegen den Betroffenen wird zurückgewiesen.

3. Der Betroffene ist sofort aus der Haft zu entlassen.

4. Die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Auslagen des Betroffenen werden der Stadt M auferlegt.

Geschäftswert: 3.000,00 EUR

Gründe:

I.

Der Betroffene reiste im November 1984 in die Bundesrepublik Deutschland ein. Er ist nach einem erfolglosen Verfahren auf Anerkennung als Asylbewerber seit dem 5. Mai 1987 vollziehbar ausreisepflichtig. Am 25. Juni 1987 verließ er zunächst die Bundesrepublik Deutschland, reiste aber am 26. Dezember 1988 erneut in das Bundesgebiet ein. In der Folgezeit stellte der Betroffene drei Asylfolgeanträge mit dem Ergebnis, dass ein weiteres Asylverfahren nicht durchgeführt wurde. Im Juni 2003 stellte die pakistanische Botschaft ein Passersatzpapier für den Betroffenen aus. Darauf bereitete die Antragstellerin die Rückführung des Betroffenen in sein Heimatland für den 26. September 2003 vor und teilte dies dem Verfahrensbevollmächtigten des Betroffenen mit. Zu dem angegebenen Termin trafen die Mitarbeiter der Antragstellerin den Betroffenen nicht an. Der Flug wurde deshalb storniert; der Betroffene wurde von Amts wegen nach unbekannt abgemeldet und zur Fahndung ausgeschrieben. Anlässlich einer Vorsprache bei der Antragstellerin am 6.Oktober 2003 wurde der Betroffene vorläufig festgenommen.

Auf Gesuch der Antragstellerin hat das Amtsgericht nach Anhörung des Betroffenen am 7. Oktober 2003 Abschiebungshaft gegen den Betroffenen für längstens drei Monate mit sofortiger Wirksamkeit angeordnet.

Hiergegen hat der Betroffene sofortige Beschwerde eingelegt.

Er hat geltend gemacht, er sei nicht untergetaucht. Vielmehr lebe er seit vielen Jahren in der ihm zugewiesenen Unterkunft. Mit einer Abschiebung am 26.09.2003 habe er nicht rechnen müssen, weil er am 24. September 2003 einen Asylfolgeantrag gestellt habe.

Das Landgericht hat am 16. Oktober 2003 das Rechtsmittel zurückgewiesen.

Mit seiner hiergegen gerichteten sofortigen weiteren Beschwerde macht der Betroffene geltend, er habe damit rechnen können, dass die für den 26. September 2003 angekündigte Abschiebung mit Stellung des Asylfolgeantrages vom 24. September 2003 hinfällig geworden sei. Ein Umkehrschluss zu § 71 Abs. 5 Satz 1 AsylVerfG ergebe, dass mit Stellung des Asylfolgeantrages die alte Abschiebungsabdrohung aus dem ersten Asylverfahren des Antragstellers hinfällig geworden sei. Die Ausländerbehörde habe vor der Abschiebung zunächst die Entscheidung des Bundesamtes und den Erlass einer neuen Abschiebungsandrohung abwarten sowie die Entscheidung des Verwaltungsgerichts über einen in diesem Zusammenhang am 21. Oktober 2003 gestellten Eilantrag abwarten müssen. In diesem Sinne habe ihn sein Verfahrensbevollmächtigter unterrichtet. Er, der Betroffene, habe deshalb keine Veranlassung gehabt, sich zur Abschiebung einzufinden.

Die Antragstellerin tritt dem Rechtsmittel entgegen und weist darauf hin, dass das Verwaltungsgericht den gegen die Entscheidung des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge gerichteten Eilantrag am 24. Oktober zurückgewiesen habe, bereits eine Flugbuchung veranlasst sei und die Abschiebung in der 47. Kalenderwoche (ab 17.11.2003) erfolgen solle.

Wegen des weiteren Vorbringens wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

II.

Das gemäß §§ 5, 6 Abs. 2, 7 Abs. 1 FEVG zulässige Rechtsmittel hat in der Sache Erfolg. Die angefochtene Entscheidung beruht auf einer Rechtsverletzung (§ 27 FGG).

1.

Das Landgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt, die Haftanordnung sei gemäß § 57 Abs. 2 Nr. 3 AuslG gerechtfertigt. Hiernach sei ein ausreisepflichtiger Ausländer zur Sicherung der Abschiebung in Haft zu nehmen, wenn er aus von ihm zu vertretenen Gründen zu einem für die Abschiebung angekündigten Termin nicht an dem von der Ausländerbehörde angegebenen Ort angetroffen werde. Diese Voraussetzungen seien vorliegend gegeben. Der Betroffene sei aufgrund der erfolglos durchgeführten Verfahren auf Anerkennung als Asylbewerber vollziehbar ausreisepflichtig. Darüber hinaus sei er am 26. September 2003 von den Mitarbeitern der Antragstellerin nicht in seiner Unterkunft angetroffen worden, sodass die an diesem Tag geplante Rückführung in sein Heimatland nicht habe durchgeführt werden können. Seine Abwesenheit habe der Betroffene auch zu vertreten. Er habe nicht damit rechnen können, dass die von der Ausländerbehörde für den 26. September 2003 angekündigte Abschiebung wegen des Asylfolgeantrages vom 24.September 2003 hinfällig geworden sei. Denn dem Folgeantragsteller stehe nicht unmittelbar mit der Äußerung des Asylgesuchs ein neues Bleiberecht zu. Vielmehr habe er bei Vorliegen der Voraussetzungen entweder einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsgenehmigung oder einer Duldung. Eine Entscheidung des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge über den am 24. September 2003 gestellten Asylfolgeantrag habe jedoch am Tag der geplanten Abschiebung noch nicht vorgelegen.

Überdies könne der Betroffene die Rechtmäßigkeit der ausländerbehördlichen Maßnahmen nur in einem verwaltungsgerichtlichen Verfahren gegenüber der Ausländerbehörde überprüfen lassen. Darüber hinaus stelle der am 24. September 2003 gestellte Asylfolgeantrag gemäß § 71 Abs. 8 AsylverfG der Anordnung von Abschiebungshaft grundsätzlich nicht entgegen, es sei denn, dass ein weiteres Asylverfahren durchgeführt werde. Dies sei nicht der Fall. Die Antragstellerin habe nunmehr mitgeteilt, dass das Bundesamt mit Bescheid vom 9. Oktober 2003 die Durchführung eines weiteren Asylverfahrens abgelehnt habe.

Es sei auch zu erwarten, dass die Abschiebung mit den vorliegenden Passersatzpapieren innerhalb der vom Amtsgericht angeordneten Haft von drei Monaten erfolgen kann.

2.

Diese Ausführungen sind rechtlich zu beanstanden.

Zu Unrecht stützt das Landgericht die aufrecht erhaltene Haftanordnung auf § 57 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 AuslG. Hiernach ist ein Ausländer zur Sicherung der Abschiebung auf richterliche Anordnung in Haft zu nehmen (Sicherungshaft), wenn er aus von ihm zu vertretenden Gründen zu einem für die Abschiebung angekündigten Termin nicht an dem von der Ausländerbehörde angegebenen Ort angetroffen wurde. Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht gegeben. Zwar ist der Betroffene zu dem für die Abschiebung vorgesehenen Termin am 26. September 2003 von den Mitarbeitern der Antragstellerin nicht angetroffen worden. Allerdings hat der Betroffene hierdurch nicht - was die genannte Vorschrift verhindern soll - seine Abschiebung vereitelt. Denn dieselbe hätte zum Einen ohnehin am 26. September 2003 nicht durchgeführt werden können, weil bis zu diesem Zeitpunkt die die Durchführung eines weiteren Asylverfahrens ablehnende Entscheidung des Bundesamtes (vom 9. Oktober 2003) noch nicht vorlag. Zum Andern setzt § 57 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 AuslG voraus, dass der Ausländer zum Zeitpunkt der geplanten Abschiebung aus von ihm zu vertretenden Gründen (Verschulden) nicht angetroffen werden konnte, wobei der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gebietet, Sicherungshaft wegen Vereitelung einer Abschiebung nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit zu verhängen (Großkommentar zum Ausländerrecht § 57 Rdz. 143). Letztgenanntes Maß an Verschulden ist dem Betroffenen aber - nicht zuletzt auch mit Blick auf die eingeholte anwaltliche Beratung - nicht vorzuwerfen.

Die Entscheidung über die Auslagenerstattung folgt aus § 16 FEVG.

Ende der Entscheidung

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