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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Düsseldorf
Beschluss verkündet am 30.03.2004
Aktenzeichen: I-3 Wx 69/04
Rechtsgebiete: HGB, FGG


Vorschriften:

HGB § 11
FGG § 20
Bei der vom Amtsgericht gem. § 11 HGB zutreffenden Auswahl der zur Veröffentlichung bestimmten Blätter wirken die Verlage nicht mit. Sie sind deshalb bei Nichtberücksichtigung auch nicht in eigenen Rechten betroffen.

Beschwerdebefugt in dem Handelsregisterverfahren ist allein die Industrie- und Handelskammer, weil ihr bei der Bestimmung der Blätter ein Beteiligungsrecht eingeräumt ist.


OBERLANDESGERICHT DÜSSELDORF BESCHLUSS

I-3 Wx 69/04

In der Handelsregistersache

betreffend die zur Veröffentlichung bezeichneten Blätter,

hat der 3. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf auf die weitere Beschwerde der Beteiligten gegen den Beschluss der 6. Zivilkammer des Landgerichts Krefeld vom 28.01.2004 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters am Oberlandesgericht Dr. G., des Richters am Oberlandesgericht W-L. und der Richterin am Oberlandesgericht Dr. L. am 30.03.2004

beschlossen:

Tenor:

Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.

Beschwerdewert: 3.000,- €

Gründe:

I.

Das Amtsgericht hat durch Beschluss vom 17.11.2003 gemäß § 11 HGB bestimmt, in welchen Blättern die während des Jahres 2004 bei dem Amtsgericht Krefeld vorgenommenen Eintragungen in das Handelsregister bekannt gemacht werden sollen. Unter den bezeichneten Tageszeitungen ist die Beteiligte nicht aufgeführt. Sie ist der Auffassung, sie sei berechtigt, die Entscheidung anzufechten, weil diese Entscheidung den Wettbewerb der Blätter beeinflusse und sie dadurch benachteilige.

Das Landgericht hat die Beschwerde zurückgewiesen. Hiergegen hat die Beteiligte weitere Beschwerde eingelegt.

II.

Das zulässige Rechtsmittel hat in der Sache keinen Erfolg. Die angefochtene Entscheidung beruht nicht auf einer Rechtsverletzung, § 27 FGG.

Das Landgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt:

Die Beteiligte habe kein Beschwerderecht gemäß § 20 FGG, da sie nicht geltend machen könne, in ihren Rechten verletzt zu sein. An der Auswahl der zur Veröffentlichung bestimmten Tageszeitungen wirke die Beteiligte nicht mit. Nach § 11 Abs. 2 HRV sei lediglich die Industrie- und Handelskammer vor der Auswahl der Blätter gutachtlich zu hören. Auf eine etwaige Verletzung dieses Rechtes könne sich nur die Industrie- und Handelskammer berufen, aber nicht die Beteiligte. Den Interessen der regionalen Wirtschaft werde dadurch Rechnung getragen, dass die Industrie- und Handelskammer eine Stellungnahme abgeben könne und die Tageszeitungen die Möglichkeit hätten, sich insoweit an die Industrie- und Handelskammer zu wenden. Eine unmittelbare Beteiligung der verschiedenen Zeitungen an dem Auswahlverfahren sei aber im Gesetz nicht vorgesehen. Aus diesem Grunde werde ein Beschwerderecht der unberücksichtigt gebliebenen Zeitungen im Schrifttum abgelehnt.

Diese Beurteilung ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Dass die unberücksichtigt gebliebenen Verlage kein eigenes Beschwerderecht haben gegen die Entscheidung des Amtsgerichts über die Auswahl der Veröffentlichungsblätter im Handelsregisterverfahren, entspricht allgemeiner Meinung (vgl. nur Staub/Hüffer, Großkommentar zum HGB 4. Aufl., § 11 Rdnr. 5; Münchener Kommentar HGB 1996 § 11 Rdnr. 10; Ebenroth/Boujong/Joost HGB 2001 § 11 Rdnr. 7; Baumbauch/Hopt 31. Aufl., § 11 Rdnr. 1, jeweils m.N.d.Rspr.; OLG Celle BB 1997, 2292).

Es ist zwar zutreffend, dass die Entscheidung des Amtsgerichts - eine Ermessensentscheidung - nicht in einem rechtsfreien Raum ergeht, sondern daraufhin überprüft werden kann, ob die Grenzen des Ermessens überschritten worden sind und die Auswahl etwa grob sachwidrig oder willkürlich getroffen wurde. Das diesbezügliche Anfechtungsrecht kann aber nur demjenigen zustehen, der in eigenen Rechten (§ 20 Abs. 1 FGG) beeinträchtigt ist. Die Beschwerdeführerin ist lediglich mittelbar in der Führung ihrer Geschäfte beeinträchtigt, nicht jedoch in einem eigenen Recht, da sie an der Auswahl der Blätter - anders als die Industrie- und Handelskammer - in keiner Weise beteiligt ist. Den einzelnen Verlagen steht in dem Handelsregisterverfahren nach § 11 HGB kein Antragsrecht (§ 20 Abs. 2 FGG) zu; auf diesen Gesichtspunkt hat das OLG Celle (a.a.O.) zu Recht hingewiesen. Beschwerdebefugt ist allein die Industrie- und Handelskammer, weil ihr in dem Verfahren zur Bestimmung der Amtsblätter ein Beteiligungsrecht eingeräumt ist (Staub/Hüffer a.a.O.; OLG Celle a.a.O.).

Die Wertfestsetzung beruht auf § 30 Abs. 2 KostO.

Ende der Entscheidung

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