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Gericht: Oberlandesgericht Düsseldorf
Urteil verkündet am 15.07.2005
Aktenzeichen: I-4 U 114/04
Rechtsgebiete: VAG, BGB, StGB, HGB, WpHG, ZPO


Vorschriften:

VAG § 104
BGB § 823 II
StGB § 263
HGB § 18
HGB § 18 II
HGB § 37
WpHG § 15
ZPO § 253 II Nr. 2
ZPO § 264 Nr. 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 23.03.2004 - 6 O 63/03 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 120 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, sofern nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe:

I.

Der Kläger macht Ansprüche im Zusammenhang mit zwei Lebensversicherungen und fünf Rentenversicherungen geltend, die er mit der "D. H. Lebensversicherungs AG der D. B." abgeschlossen hatte. Die Lebensversicherungsverträge, die beide durch einen Mitarbeiter der Beklagten zu 1) vermittelt wurden, begannen zum 01.12.1995 und 01.10.1998. Die Rentenversicherungsverträge, die alle durch einen Mitarbeiter der Beklagten zu 2) vermittelt wurden, begannen zum 01.12.2000, 01.03.2001 (zwei Verträge), 01.05.2001 und 01.09.2001. Mehrheitsaktionärin der "D. H. H. AG", die ihrerseits Muttergesellschaft der "D. H. Lebensversicherungs AG der D. B." ist, war von 1992 bis April 2002 die Beklagte zu 1). Ab März 2000 wurden bei dieser Überlegungen dahingehend angestellt, den Aktienanteil an der "D. H. H. AG" zu veräußern. Zu diesem Zwecke begannen in der zweiten Hälfte des Jahres 2001 Gespräche zwischen der Beklagten zu 1) und der Z. Gruppe, die dazu führten, dass die Beklagte zu 1) im April 2002 ihre Aktien an der "D. H. H. AG" auf die "Z. Beteiligungs AG (Deutschland)" übertrug, welche ihrerseits Tochtergesellschaft der Schweizer "Z. F. S. AG" ist. Unter Bezugnahme auf einen Beschluss vom 06.05.2002 wurde am 17.07.2002 im Handelsregister die Umfirmierung der "D. H. Lebensversicherungs AG der D. B." in "D. H. Lebensversicherungs AG" eingetragen. Die von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht nach Anzeige der Übertragung gem. § 104 VAG durchgeführte Prüfung ergab keine Beanstandungen. In keinem der Beratungsgespräche, die dem Abschluss der genannten Versicherungsverträge vorausgingen, war der Kläger auf Veräußerungsabsichten der Beklagten zu 1) hingewiesen worden.

Die Rentenversicherungsverträge hat der Kläger nach Schluss der mündlichen Verhandlung erster Instanz mit Schreiben vom 17.02.2004 zum Ende des laufenden Versicherungsjahres gekündigt. Die Lebensversicherung Nr. ... hat der Kläger im Laufe des Berufungsverfahrens mit Wirkung zum 01.12.2004 gekündigt.

Der Kläger hat die Auffassung vertreten, die Beklagte zu 1) sei nicht berechtigt gewesen, ihren Aktienanteil zu übertragen. In diesem Zusammenhang hat er sich auf den Jahresabschluss der Beklagten zu 1) für 1994 bezogen, in dem es unstreitig heißt: "Die D. B. trägt für die folgenden Kreditinstitute und ihr nahestehende Gesellschaften, abgesehen vom Fall des politischen Risikos, dafür Sorge, dass sie ihre vertraglichen Verpflichtungen erfüllen können." Jedenfalls - so der Kläger - habe die Beklagte zu 1) ihn so zu stellen, als ob die Übertragung nicht erfolgt sei. Denn die Beklagten hätten den Eindruck vermittelt, sein Vertragspartner sei - und zwar für die Dauer des jeweiligen Vertrages - ein Unternehmen des Konzerns der Beklagten zu 1). Durch die Übertragung der Aktienanteile sei für ihn zumindest eine Vermögensgefährdung eingetreten. Dazu hat der Kläger vorgetragen, der Erwerber sei nicht zweifelsfrei solvent und die Überschussbeteiligung aus den Versicherungsverträgen sei seit der Übertragung überdurchschnittlich schlecht geworden. Zum 31.12.2002 sei die "D. H. Lebensversicherungs AG" mit einem Betrag von knapp 229 Millionen überschuldet gewesen.

Der Kläger war der Ansicht, die Beklagten hafteten ihm aus Garantievertrag, wegen falscher Aufklärung bei der Vermittlung der Versicherungsverträge, nach den Grundsätzen der Haftung im faktischen Konzern sowie aus unerlaubter Handlung gem. § 823 II BGB i.V.m. § 263 StGB und §§ 18, 37 HGB.

Der Kläger hat beantragt,

1.

festzustellen, dass die Beklagte zu 1) verpflichtet ist, ihm sämtliche Schäden zu bezahlen, die ihm aus den Lebensversicherungsverträgen mit den Nummern ... und ... beim D. H. wegen der Ausgliederung des D. H. aus dem D. B. Konzern im April 2002 in der Zukunft entstehen;

festzustellen dass die Beklagte zu 1) verpflichtet ist, darzulegen und zu beweisen, dass bei fortlaufender Versicherung nach dem Verlaufsplan gem. Schreiben vom 16.05.1995 (Anl.2) ein geringerer Auszahlungsbetrag aus der Lebensversicherung mit der Nr. ... als ... EUR (801.920,00 DM) zum 01.12.2015 und dass bei fortlaufender Versicherung gem. Antrag vom 11.09.1998 (Anl.65) ein geringerer Auszahlungsbetrag aus der Lebensversicherung Nr. als 95.528,75 EUR (186.838,00 DM) zum 01.10.2024 nicht auf der Ausgliederung des D. H. aus dem D. B. Konzern beruht;

2.

die Beklagten zu 1) und 2) als Gesamtschuldner zu verurteilen, an den Kläger 56.744,96 EUR zzgl. 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit Zug um Zug gegen Abtretung der Rechte aus der Rentenversicherung beim D. H. zu der Nr. ... nebst der Rechte aus dem dazugehörigen Beitragsdepot zu zahlen;

festzustellen, dass die Beklagten sich wegen der Annahme der Abtretung der Ansprüche aus der Rentenversicherung nebst Beitragsdepot in Annahmeverzug befinden;

festzustellen, dass die Beklagten gesamtschuldnerisch verpflichtet sind, darüber hinaus dem Kläger die Schäden zu ersetzen, die wegen der Rentenversicherung zu 2. aufgrund der Ausgliederung des D. H. aus dem D. B. Konzern im April 2002 entstehen;

3.

die Beklagten zu 1) und 2) als Gesamtschuldner zu verurteilen, an den Kläger 56.744,96 EUR zzgl. 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit Zug um Zug gegen Abtretung der Rechte aus der Rentenversicherung beim D. H. zu der Nr. 2 . nebst der Rechte aus dem dazugehörigen Beitragsdepot zu zahlen;

festzustellen, dass die Beklagten sich wegen der Annahme der Abtretung der Ansprüche aus der Rentenversicherung ... nebst Beitragsdepot in Annahmeverzug befinden;

festzustellen, dass die Beklagten gesamtschuldnerisch verpflichtet sind, darüber hinaus dem Kläger die Schäden zu ersetzen, die wegen der Rentenversicherung zu 3. aufgrund der Ausgliederung des D. H. aus dem D. B. Konzern im April 2002 entstehen;

4.

die Beklagten zu 1) und 2) als Gesamtschuldner zu verurteilen, an den Kläger 23.008,13 EUR zzgl. 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit Zug um Zug gegen Abtretung der Rechte aus der Rentenversicherung beim D. H. zu der Nr. 3 ... nebst der Rechte aus dem dazugehörigen Beitragsdepot zu zahlen;

festzustellen, dass die Beklagten sich wegen der Annahme der Abtretung der Ansprüche aus der Rentenversicherung 3 ... nebst Beitragsdepot in Annahmeverzug befinden;

festzustellen, dass die Beklagten gesamtschuldnerisch verpflichtet sind, darüber hinaus dem Kläger die Schäden zu ersetzen, die wegen der Rentenversicherung zu 4. aufgrund der Ausgliederung des D. H. aus dem D. B. Konzern im April 2002 entstehen;

5.

die Beklagten zu 1) und 2) als Gesamtschuldner zu verurteilen, an den Kläger 56.745,00 EUR zzgl. 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit Zug um Zug gegen Abtretung der Rechte aus der Rentenversicherung beim D. H. zu der Nr. 4 ... nebst der Rechte aus dem dazugehörigen Beitragsdepot zu zahlen;

festzustellen, dass die Beklagten sich wegen der Annahme der Abtretung der Ansprüche aus der Rentenversicherung 4 ... nebst Beitragsdepot in Annahmeverzug befinden;

festzustellen, dass die Beklagten gesamtschuldnerisch verpflichtet sind, darüber hinaus dem Kläger die Schäden zu ersetzen, die wegen der Rentenversicherung zu 5. aufgrund der Ausgliederung des D. H. aus dem D. B. Konzern im April 2002 entstehen;

6.

die Beklagten zu 1) und 2) als Gesamtschuldner zu verurteilen, an den Kläger 28.300,50 EUR zzgl. 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit Zug um Zug gegen Abtretung der Rechte aus der Rentenversicherung beim D. H. zu der Nr. 5 ... nebst der Rechte aus dem dazugehörigen Beitragsdepot zu zahlen;

festzustellen, dass die Beklagten sich wegen der Annahme der Abtretung der Ansprüche aus der Rentenversicherung 5 ... nebst Beitragsdepot in Annahmeverzug befinden;

festzustellen, dass die Beklagten gesamtschuldnerisch verpflichtet sind, darüber hinaus dem Kläger die Schäden zu ersetzen, die wegen der Rentenversicherung zu 6. aufgrund der Ausgliederung des D. H. aus dem D. B. Konzern im April 2002 entstehen.

Die Beklagten haben beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie haben die Auffassung vertreten, die Beklagte zu 1) sei nicht gehindert gewesen, ihren Aktienanteil zu veräußern. Eine Garantie für die fortdauernde Zugehörigkeit der "D. H. Lebensversicherung AG der D. B." zu ihrer Konzerngruppe sei nie gegeben worden. Auch habe der Kläger nicht auf lediglich bestehende Absichten der Aktienveräußerung hingewiesen werden müssen.

Das Landgericht hat die Klage durch Urteil vom 23.03.2004 abgewiesen und zur Begründung im wesentlichen ausgeführt:

Die Beklagte zu 1) habe eine Garantie des Inhalts, dass sie für die Dauer der abgeschlossenen Verträge mittelbar Mehrheitsaktionärin der "D. H. Lebensversicherungs AG der D. B." bleiben werde, nicht gegeben. Eine solche sei zum einen nicht in der im Geschäftsbericht der Beklagten zu 1) für das Jahr 1994 enthaltenen Erklärung enthalten. Deren Inhalt reiche nicht weiter, als dass die Beklagte zu 1) für aktuell konzernangehörige Unternehmen einstehe. Eine Zusage, dass die Zusammensetzung des Konzerns unverändert bleiben werde, könne dem nicht entnommen werden. Dass sich die Strukturen von Konzernen im Laufe der Zeit veränderten, sei allgemein bekannt. Dies gehe mit der Begründung und Aufgabe von (Aktien-)Beteiligungen einher und sei wirtschaftlichem Handeln immanent. Dieser Freiheit habe sich die Beklagte zu 1) ersichtlich nicht begeben wollen. Auch der von Ende 1995 bis Anfang 2002 von der D. H. Lebensversicherungs AG geführte Firmenzusatz "der D. B." sei keine Garantie des genannten Inhalts zu entnehmen. Er beschreibe nur den Ist-Zustand im genannten Zeitraum, treffe aber keine Aussage über die Zukunft. Ohne ausdrückliche Garantieerklärung sei daher kein Vertrauen des vom Kläger in Anspruch genommenen Inhalts gerechtfertigt gewesen. Eine ausdrückliche Garantieerklärung existiere unstreitig nicht.

Eine Verletzung von Aufklärungspflichten komme nur für die ab 2000 geschlossenen fünf Verträge in Betracht. Zum Zeitpunkt des Abschlusses der jeweiligen Verträge seien jedoch keine unmittelbaren erheblichen Auswirkungen der Erwägungen der Beklagten zu 1) auf die Verträge des Klägers abzusehen gewesen. Bis 24.09.2001 sei gar nicht sicher gewesen, ob die Beteiligung an der "D. H. H. AG" tatsächlich aufgegeben werde. Ein Wechsel des Mehrheitsaktionärs bedeute nicht zwangsläufig eine Verschlechterung der Stellung des Versicherungsnehmers. Die Prüfung der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht habe keine Beanstandungen hinsichtlich des Erwerbers der zuvor von der Beklagten zu 1) gehaltenen Beteiligung ergeben. Wertpapierrechtlich habe der Gesetzgeber in § 15 Wertpapierhandelsgesetz den Zeitpunkt geregelt, ab dem Unternehmen Verhandlungen mit dem Zweck der Veräußerung offenbaren müssen. Die Stellung des Versicherungsnehmers sei mit der des Aktionärs zu vergleichen.

Auch ein Anspruch nach den Grundsätzen der Konzernhaftung scheide aus. Der Fall der Aufgabe einer Aktienbeteiligung sei mit den von der Rechtsprechung entschiedenen Fällen des schädigenden Eingriffs des Mutterunternehmens in ein Tochterunternehmen nicht zu vergleichen. Ob eine Haftung auch in Betracht komme, wenn die Muttergesellschaft eines Konzerns berechtigtes Vertrauen der Gläubiger der Tochtergesellschaft in Anspruch genommen habe, könne dahinstehen. Denn ein solches Vertrauen dahingehend, dass die mittelbare Beteiligung der Beklagten zu 1) an der "D. H. Lebensversicherungs AG der D. B." für die Dauer der vom Kläger abgeschlossenen Verträge fortbestehe, habe die Beklagte zu 1) nicht geschaffen. Es sei weder vorgetragen noch ersichtlich, dass der Beklagten zu 1) vor Übertragung Zweifel an der Solvenz des Erwerbers hätten kommen müssen. Gleiches gelte für das Sinken der Überschussbeteiligungen, welches zudem seit 2002 bei nahezu allen Versicherern zu beobachten sei.

Schließlich scheide eine Haftung wegen unerlaubter Handlung ebenfalls aus. Selbst wenn § 18 II HGB ein Schutzgesetz i.S.v. § 823 II BGB darstellen sollte, scheitere ein diesbezüglicher Anspruch daran, dass gegen § 18 II HGB nicht verstoßen worden sei. Der Firmenbestandteil "der D. B." sei nicht irreführend gewesen, da er jedenfalls in der Zeit, in der die streitgegenständlichen Verträge geschlossen wurden, zutreffend gewesen sei. Eine Zusicherung für die Zukunft habe der Firmenbestandteil nicht enthalten. Eine Haftung nach § 823 II BGB i.V.m. § 263 StGB scheide damit auch aus, da - wie sich aus dem Gesagten ergebe - eine Täuschung über die fortdauernde Konzernzugehörigkeit nicht stattgefunden habe.

Hiergegen wendet sich der Kläger mit seiner Berufung und macht geltend:

Er habe nicht vorgetragen, dass die Beklagte zu 1) gehindert gewesen sei, ihre Aktienanteile zu veräußern. Sie habe jedoch die Gewähr für die Produktqualität übernommen gehabt und daher dafür sorgen müssen, dass diese Produktqualität auch nach der Veräußerung erhalten bleibe. Der Firmenzusatz "der D. B." im Namen der D. H. Lebensversicherungs AG sei der Weg der Beklagten zu 1) gewesen, dem Rechtsverkehr zu erklären, dass die Zielverwirklichung "Lebensversicherung der D. B." gewährleistet werde. Nur die Beklagte zu 1) habe dem D. H. diesen Namen geben und für die Produktqualität "Lebensversicherung von der D. B." garantieren können. Da sie damit bezweckt habe, die Kunden an sich zu binden, sei sie mit Rechtsbindungswillen eine Erfüllungsverpflichtung eingegangen. So sei es vom Empfängerhorizont auszulegen. Der Kunde vertraue auf die besondere Kompetenz der D. B. im Bereich der Geldanlage sowie auf deren Solvenz und die damit einhergehende Sicherheit. Wegen der Enttäuschung berechtigten Vertrauens bestehe auch eine Konzernhaftung. Die Beklagte zu 1) habe ihre Verantwortung als Muttergesellschaft nicht wahrgenommen. Die Beklagten hätten ihn vor Abschluss der Verträge darauf hinweisen müssen, dass das Produkt "Lebensversicherung der D. B." auch bedeuten könne, dass man sich in einem ausländischen Versicherungskonzern wiederfinde, der vor der Insolvenz stehe. Mit einer Geltung von § 15 Wertpapierhandelsgesetz habe aus der Sicht des Empfängerhorizonts nicht gerechnet werden müssen. Spätestens ab dem Zeitpunkt, zu dem die Beklagte zu 1) ihr Allfinanzkonzept aufgegeben habe, sei der Firmensatz "der D. B." irreführend und aufzugeben gewesen. Eine diesbezügliche Täuschung habe aber bereits von Anfang bestanden, da der Versicherungsnehmer erwarte, dass sich auch sein Vertragspartner für die Dauer der Verträge binde. Entsprechend liege darüber hinaus eine betrügerische Täuschungshandlung der verantwortlichen Vertreter der D. B. AG vor.

Der Kläger beantragt,

unter Aufhebung des Urteils des Landgerichts Düsseldorf vom 23.03.2004 wie folgt zu erkennen:

1a.

die Beklagte zu 1) zu verurteilen,

an ihn 4.715,17 EUR zzgl. 6,07 % jährlich seit dem 01.12.1995 zu zahlen,

an ihn 5.226,87 EUR zzgl. 5,79 % jährlich seit dem 01.12.1996 zu zahlen,

an ihn 5.789,49 EUR zzgl. 5,33 % jährlich seit dem 01.12.1997 zu zahlen,

an ihn 6.408,57 EUR zzgl. 3,86 % jährlich seit dem 01.12.1998 zu zahlen,

an ihn 7.089,61 EUR zzgl. 5,15 % jährlich seit dem 01.12.1999 zu zahlen,

an ihn 7.838,72 EUR zzgl. 4,89 % jährlich seit dem 01.12.2000 zu zahlen,

an ihn 8.662,64 EUR zzgl. 4,74 % jährlich seit dem 01.12.2001 zu zahlen,

an ihn 9.094,59 EUR zzgl. 4,33 % jährlich seit dem 01.12.2002 zu zahlen,

an ihn 9.094,59 EUR zzgl. 4,29 % jährlich seit dem 01.12.2003 zu zahlen,

und zwar abzüglich einer am 03.12.2004 geleisteten Zahlung i.H.v. 65.335,55 EUR;

1b.

festzustellen, dass die Beklagte zu 1) verpflichtet ist, dem Kläger sämtliche Schäden zu bezahlen, die dem Kläger aus dem Lebensversicherungsvertrag mit der Nr. 14 853 464 02 beim D. H. wegen der Ausgliederung des D. H. aus dem D. B. Konzern im April 2002 in der Zukunft entstehen;

festzustellen, dass die Beklagte zu 1) verpflichtet ist, darzulegen und zu beweisen, dass bei fortlaufender Versicherung gem. Antrag vom 09.11.1998 (Anl.65) ein geringerer Auszahlungsbetrag aus der Lebensversicherung Nr. als 95.528,75 EUR (186.838,00 DM) nicht auf der Ausgliederung des D. H. aus dem D. B. Konzern beruht;

2.

die Beklagten zu 1) und 2) als Gesamtschuldner zu verurteilen, an den Kläger 56.744,98 EUR zzgl. 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen abzüglich am 01.12.2004 zur Versicherung 1 beim D. H. gezahlter 56.554,66 EUR

3.

die Beklagten zu 1) und 2) als Gesamtschuldner zu verurteilen, an den Kläger 56.744,98 EUR zzgl. 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen abzüglich am 01.03.2004 zur Versicherung 2 ... beim D. H. gezahlter 54.356,35 EUR;

4.

die Beklagten zu 1) und 2) als Gesamtschuldner zu verurteilen, an den Kläger 23.008,13 EUR zzgl. 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen abzüglich am 01.03.2004 zur Versicherung 3 ... beim D. H. gezahlter 16.892,74 EUR;

5.

die Beklagten zu 1) und 2) als Gesamtschuldner zu verurteilen, an den Kläger 56.745,00 EUR zzgl. 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen abzüglich am 01.05.2004 zur Versicherung 4 ... beim D. H. gezahlter 54.287,29 EUR;

6.

die Beklagten zu 1) und 2) als Gesamtschuldner zu verurteilen, an den Kläger 28.300,50 EUR zzgl. 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen abzüglich am 01.09.2004 zur Versicherung 5 .... beim D. H. gezahlter 27.185,06 EUR.

Außerdem beantragt der Kläger,

festzustellen, dass die Hauptsache im übrigen erledigt ist.

Die Beklagten beantragen,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie machen unter näheren Ausführungen im wesentlichen geltend, das Landgericht habe zutreffend festgestellt, dass das Begehren des Klägers in jeder Hinsicht unbegründet sei.

II.

Die zulässige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg.

Die Klage ist auch nach der klägerischen Antragsänderung mit Schriftsatz vom 21.12.2004, bei der es sich gem. § 264 Nr.3 ZPO nicht um eine Klageänderung handelt, zulässig.

Die Klage ist jedoch unbegründet. Dem Kläger steht aufgrund der von ihm mit der D. H. Lebensversicherungs AG abgeschlossenen Lebens- und Rentenversicherungen ein Anspruch gegenüber den Beklagten aus keinem rechtlichen Gesichtspunkt zu.

1.) Garantie

Zutreffend hat das Landgericht festgestellt, dass keine die Beklagte zu 1) bindende Garantieerklärung vorliegt. Die hiergegen gerichteten Angriffe des Klägers führen zu keiner anderen Beurteilung. In dem vom Kläger in Bezug genommenen Verhalten der Beklagten zu 1) kann kein mit Rechtsbindungswillen abgegebenes Angebot gesehen werden, eine verschuldensunabhängige Haftung einzugehen. Über die Ausführungen im angefochtenen Urteil hinaus, auf die zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen wird, ergibt sich das aus folgendem:

Der Kläger meint, die Beklagte zu 1) habe mit der Beschreibung "Lebensversicherung der D. B." die Gewähr für "Kontinuität" und "Produktqualität" übernommen, wobei sich letztere durch "Solvenz" und "Geschicklichkeit in der Geldanlage" auszeichne. Ein Angebot, welches geeignet ist, einen bindenden Vertrag herbeizuführen, muss jedoch bestimmt sein. Das Angebot auf Abschluss eines Garantievertrages muss daher einen bestimmten Erfolg bezeichnen, für dessen Eintritt der Garant einstehen will (vgl. Palandt-Sprau, BGB, 63.Aufl., Einf vor § 765 m.w.N.). An dieser notwendigen Bestimmheit mangelt es den vom Kläger in Bezug genommenen Zielen. Dies zeigt sich daran, dass ein auf Herbeiführung dieser Ziele gerichteter Klageantrag den Anforderungen des § 253 II Nr.2 ZPO nicht genügen würde und damit unzulässig wäre. Auch Versicherungsunternehmen unterliegen wie alle Wirtschaftszweige permanenten Veränderungen. Das ist allgemein bekannt. Ab wann im Rahmen des danach nicht zu vermeidenden - und darüber hinaus notwendigen - Wandels die Grenze zur haftungsbegründenden Abweichung hinsichtlich "Kontinuität, Solvenz und Geschicklichkeit" überschritten sein soll, teilt der Kläger nicht mit; das kann er auch nicht präzisieren. Die genannten Begriffe sind auslegungsbedürftig und nicht in eindeutiger Weise auslegungsfähig. Bereits das schließt aus, in den vom Kläger in Bezug genommenen Umständen ein die Beklagte zu 1) bindendes Angebot auf Abschluss eines Vertrages zu erblicken, der die Beklagte zu 1) zu verschuldensunabhängiger Haftung verpflichtet hätte.

Die Richtigkeit der Ansicht des Klägers unterstellt, wäre eine Verwirklichung des Haftungstatbestandes durch die Beklagte zu 1) im übrigen auch dann in Betracht gekommen, wenn sie ihre Aktien weiter gehalten, sich die Geschäftspolitik der D. H. Lebensversicherungs AG aber auch unter dem Konzerndach der Beklagten zu 1) geändert hätte. Eine solche Veränderung war für die Dauer der gewählten langen Vertragslaufzeiten nicht nur nicht auszuschließen, sondern durchaus möglich: Sei es, dass es zu einem Wechsel der äußeren Rahmenbedingungen, einer Auswechslung des Managements oder einer Veränderung der Mehrheitsbeteilung im Mutterkonzern, z.B. nach Übernahme der Beklagten zu 1) durch ein ausländisches Bankinstitut, kam. Ein objektiver Dritter anstelle des Klägers konnte daher zwar auf Kontinuität und weiter bestehende Qualität bei der Beklagten zu 1) hoffen. Er konnte jedoch nicht davon ausgehen, er werde insoweit etwas über das hinaus einklagen können, was ihm in den einzelnen Verträgen als Gegenleistung für seine Prämienzahlungen konkret versprochen worden war. Besonders deutlich wird dies an dem Begriff "Solvenz", den der Kläger mit der Erwartung verbindet, im Falle finanzieller Schwierigkeiten der Beklagten zu 1) werde der Staat die zur Rettung notwendigen Mittel beisteuern. Letzteres ist nicht auszuschließen. Sicher ist es aus den verschiedensten Gründen aber keinesfalls. Darüber hinaus ist dem Kläger eben keine über dem Marktdurchschnitt liegende Überschussbeteiligung im Rahmen der streitgegenständlichen Verträge fest versprochen worden. Eine Gewähr für eine dauerhafte überdurchschnittliche Gewinnerwirtschaftung sollte daher ersichtlich gerade nicht gegeben werden.

Der genannten Beurteilung steht nicht entgegen, dass die vom Kläger erworbenen Versicherungen damit beworben worden waren, von besonderer Qualität zu sein. Denn das sind sie nach dem eigenen Vortrag des Klägers auch, und zwar immer noch. Die Produkte insbesondere im Kapitallebensversicherungsbereich wurden kundenpositiv so entwickelt, dass sie eine bei den Konkurrenzunternehmen nicht vorhandene Transparenz aufwiesen (vgl. S.35 unten/S.36 oben der Klageschrift). Dass diese Transparenz unter dem neuen Mehrheitsaktionär der D. H. H. AG gelitten hat, behauptet der Kläger selber nicht. Auch die im Schreiben der Beklagten zu 1) vom 16.05.1995 aufgeführten Vorteile sind weiterhin vorhanden. Dabei ist insbesondere die kundenfreundliche Verrechnung der Abschlusskosten hervorzuheben, die sich deutlich von diesbezüglichen Angeboten der Konkurrenz abhebt (vgl. das zu diesem Problemkreis ergangene Urteil des erkennenden Senats vom 13.05.2005 zum Aktenzeichen I-4 U 146/04).

Schließlich ist es auch nicht so, dass sich ohne eine Garantieerklärung allein der Kläger mit langfristiger Perspektive an seinen Vertragspartner gebunden hätte, umgekehrt aber nicht. Zum einen ist bereits eine solche Bindung des Klägers nicht zu verzeichnen, wie das Schicksal von sechs der streitgegenständlichen sieben Verträge zeigt. Sie sind problemlos vom Kläger vorzeitig gekündigt worden. Zum anderen hätte aber auch bei Fortbestehen aller Verträge bis zum Ende der vertraglich vorgesehenen Laufzeit eine mit der Bindung des Klägers korrespondierende Bindung des Vertragspartners bestanden. Vertragspartner des Klägers war bis zu den klägerischen Kündigungen nämlich durchgängig die "D. H. Lebensversicherungs AG". Daran hatte sich durch den Verkauf der von der Beklagten zu 1) gehaltenen Aktien der "D. H. H. AG" und deren Übernahme durch die "Z. Beteiligungs AG (Deutschland)" nichts geändert. Der Kläger hatte nicht mit dem D. B. Konzern kontrahiert, sondern mit einer selbständigen Gesellschaft, die zum damaligen Zeitpunkt lediglich in den Konzern der Beklagten zu 1) integriert war.

Der Kläger hätte daher, wenn er auf eine Bindung nicht nur seines Vertragspartners, sondern auch der Beklagten zu 1) - und das für die Dauer der streitgegenständlichen Verträge - entscheidenden Wert legte, von der Beklagten zu 1) vor Abschluss der Verträge eine ausdrückliche, hierauf bezogene Erklärung verlangen müssen.

2.) Vermittlung, Auskunft, Haftung aus culpa in contrahendo

Auch insoweit treffen die Ausführungen des Landgerichts zu. Die Berufungsangriffe des Klägers führen zu keiner anderen Beurteilung.

Das Landgericht hat festgestellt, dass vor dem 24.09.2001 nicht sicher war, ob es tatsächlich zu einer Veräußerung der bis dahin von der Beklagten zu 1) gehaltenen Anteile an der "D. H. H. AG" kommen werde, alle streitgegenständlichen Verträge vom Kläger vor diesem Datum abgeschlossen worden sind und über die theoretische Möglichkeit eines Verkaufs der Aktienanteile der Beklagten zu 1) an der "D. H. H. AG" nicht aufgeklärt werden musste. Angegriffen wird vom Kläger nur letzteres.

Versicherungsnehmer müssen jedenfalls nicht grundsätzlich immer bereits über Veräußerungsüberlegungen aufgeklärt werden. Wie bereits oben dargelegt muss mit einem Wechsel von Beteiligungen im Laufe der Zeit grundsätzlich gerechnet werden. Der vom Landgericht zum Zwecke der Bestimmung der Grenze, ab wann die Interessen des Auskunftsuchenden in relevanter Weise tangiert sind, gezogene Vergleich mit § 15 Wertpapierhandelsgesetz ist interessengerecht. Weshalb der (zukünftige) Versicherungsnehmer schutzwürdiger sein soll als der Aktionär, ist nicht ersichtlich und wird auch vom Kläger nicht dargelegt. Darauf, ob der Kläger bei Abschluss der Verträge § 15 Wertpapierhandelsgesetz für einschlägig hielt, kommt es nicht an; die Beklagten traf objektiv keine Pflicht, potenzielle Versicherungsnehmer vor den Aktionären zu unterrichten.

Der Kläger leitet die von ihm geforderte Aufklärungspflicht aus der besonderen Produktqualität "Lebensversicherung von der D. B." her und macht geltend, er hätte nicht gekauft, wenn er gewusst hätte, dass es sich nicht um ein Lebensversicherungsprodukt der Beklagten zu 1) gehandelt habe, was die Vertreter der Beklagten gewusst hätten. Das überzeugt aus den oben genannten Gründen nicht. Der Kläger hat Lebensversicherungen eines Tochterunternehmens der Beklagten zu 1) gekauft. Die Verträge waren entsprechend den Vorgaben des Konzerns durch dem Konzern zuzuordnende Mitarbeiter mit den dargestellten Vorteilen für die Versicherungsnehmer erarbeitet worden. Diese sind den Versicherungsnehmern geblieben. Die vom Kläger erwartete "Rentierlichkeit" der Versicherungen war auch unter dem Dach des Konzerns der Beklagten zu 1) über die vertraglich zugesicherten Mindestleistungen hinaus nicht sicher. Etwas anderes ist dem Kläger von den Beklagten auch nicht mitgeteilt worden. Eine unrichtige Darstellung der Produkte in einem günstigeren Licht als tatsächlich vorhanden hat es mithin nicht gegeben, so dass die vom Kläger zitierte Entscheidung des erkennenden Senats zum Aktenzeichen I-4 U 139/99 nicht einschlägig ist. Eine Schlechterstellung war mit einem Wechsel bei der Mehrheitsbeteiligung auch nicht zwangsläufig verbunden. Diese - richtige - Feststellung des Landgerichts hat der Kläger nicht mit Gründen angegriffen. Im übrigen ist nicht auszuschließen, dass sich der Wechsel eines Versicherers von einem Bankenkonzern in einen Versicherungskonzern auch günstig auswirkt. Die Beklagten wären im Rahmen der Anlagenvermittlung daher entsprechend der vom Kläger zitierten Entscheidung des OLG Koblenz 10 U 1342/99 allenfalls dann zu einem Hinweis auf eine mögliche Veräußerung der Beteiligung der Beklagten zu 1) an der "D. H. H. AG" an die "Z. B. AG (Deutschland)" verpflichtet gewesen, wenn zum Zeitpunkt der Vertragsschlüsse eine Schlechterstellung der Versicherungsnehmer unter der "Z. B. AG (Deutschland)" konkret absehbar gewesen wäre. Dass letzteres nicht der Fall war, hat das Landgericht mit zutreffenden Gründen, die sich der Senat zu eigen macht, festgestellt. Auch aus dem Berufungsvorbringen des Klägers ergibt sich nichts anderes.

3.) Konzernhaftung

Eine Haftung nach den Grundsätzen der Konzernverantwortung ist ebenfalls nicht gegeben.

Dabei ist zunächst klarzustellen, dass die Konzernverantwortung zwar aus der Reputationsleihe der Muttergesellschaft an die Tochtergesellschaft abgeleitet wird, diese Reputationsleihe aber nicht als Missbrauch, sondern als das Wesen, mithin also Sinn und Zweck der Konzernerklärung anzusehen ist. Die Konzernerklärung begründet eine Vermutung für die materielle Organstellung der Muttergesellschaft. Die unrichtige Konzernerklärung erweckt den Rechtsschein, die Muttergesellschaft sei materielles Organ der Tochter (vgl. von der Crone, Konzernerklärung und Konzernverantwortung, SZW/RSDA 2/2001 S. 53 und 63). Hier lag eine zutreffende Konzernerklärung vor. Die Firmierung der "D. H. Lebensvericherungs AG der D. B." entsprach zum Zeitpunkt der streitgegenständlichen Vertragsschlüsse den damaligen Mehrheitsbeteiligungen, und die Beklagte zu 1) nahm ihre Aufgaben als Muttergesellschaft wahr. Auf etwas anderes kommt es nicht an. Denn die Konzernerklärung enthält nur eine Aussage über die Gegenwart und bezieht sich nicht auf die Zukunft (von der Crone, a.a.O., S.63).

Aus dem Gesagten folgt, dass die Voraussetzungen für eine Vertrauenshaftung wegen eines durch die Konzernerklärung gesetzten falschen Rechtsscheins nicht vorliegen. Auch der Verkauf eines "Konzernproduktes" führt daher für sich gesehen nicht zu dem durch die rechtliche Selbständigkeit der Konzernunternehmen grundsätzlich ausgeschlossenen Ausnahmetatbestand der Inanspruchnahme der Muttergesellschaft.

Ob bei der Inanspruchnahme von einem über die Konzernerklärung hinausgehenden besonderen Vertrauen in Bezug auf die Qualität eines Konzernproduktes durch die Konzernmutter etwas anderes zu gelten hat, bedarf vorliegend keiner Beurteilung. Ein solches schützenswertes Vertrauen des Klägers hat die Beklagte zu 1) nicht erweckt. Auf die Ausführungen im Rahmen der Garantiehaftung wird zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen.

4.) Schadensersatz aus unerlaubter Handlung

a) § 823 II BGB i.V.m. § 18 II HGB

Auch hier erschüttern die Berufungsangriffe des Klägers die Feststellung des Landgerichts nicht, der Firmenbestandteil "der D. B." sei nicht irreführend gewesen.

Zu keiner Zeit, auch nicht nach Aufgabe des Allfinanzkonzepts durch die Beklagte zu 1), bedeutete dieser Firmenzusatz etwas anderes als eine durch die damalige mittelbare Mehrheitsbeteiligung der Beklagten zu 1) gerechtfertigte Beschreibung der gesellschaftlichen Verhältnisse. Die vom Kläger in Bezug genommen, außerhalb der Firma liegenden Umstände haben bei der Beurteilung, ob der Firmenname als solcher gegen § 18 II HGB verstieß, unberücksichtigt zu bleiben. Gleiches gilt für die Frage der gegenseitigen Bindung der Vertragspartner, zu der inhaltlich auf die obigen Ausführungen Bezug genommen wird.

b) § 823 II BGB i.V.m. § 263 StGB

Aus dem Vorstehenden folgt, dass eine betrügerische Täuschungshandlung ausscheidet. Weder sind dem Kläger unwahre Tatsachen vorgespiegelt noch in rechtlich relevanter Weise Informationen vorenthalten worden.

Fehlt es mithin schon an jedem Anspruchsgrund, bedarf es keines Eingehens mehr auf die sich im Rahmen des vom Kläger geltend gemachten Schadens und der von ihm begehrten Feststellungen ergebenden weiteren Probleme.

III.

1.)

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

2.)

Gründe für die Zulassung nach § 543 II ZPO liegen nicht vor. Weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung, § 543 II Nr.2 ZPO, erfordern eine Entscheidung des Revisionsgerichts. Auch die vom Kläger angenommene grundsätzliche Bedeutung für eine Vielzahl von Fällen, § 543 II Nr.1 ZPO, ist nicht ersichtlich. Der Kläger hat besondere, nicht gerechtfertigte Erwartungen gehegt. Dass solche rechtlichen Erwartungen bei einer Vielzahl von Versicherungsnehmern vorlagen, ist weder ersichtlich noch substantiiert dargelegt.

3.)

Berufungsstreitwert: bis 290.000,- EUR

davon entfällt auf die Inanspruchnahme beider Beklagten ein Betrag von 249.844,05 EUR und der Rest auf die darüber hinausgehende alleinige Inanspruchnahme der Beklagten zu 1)

Eine gebührenrechtlich relevante Änderung des Streitwertes im Vergleich zur ersten Instanz hat sich nicht ergeben.

Soweit der Kläger den erstmals in der Berufungsbegründung hinsichtlich der Rentenversicherungsverträge angekündigten Antrag "abzüglich" gestellt und in Höhe der zurückgezahlten Beträge den Rechtsstreit im übrigen für erledigt erklärt hat, ist diese Teil-Erledigungserklärung einseitig geblieben. Nach der einseitigen Teil-Erledigungserklärung verbleibt es beim Hauptsachestreitwert (Zöller-Herget, ZPO, 23.Aufl., § 3 Rdnr.16 Stichwort: Erledigung der Hauptsache).

In Bezug auf den Antrag zu 1) ist es zwar durch den klägerischen Schriftsatz vom 21.12.2004 zu einer Erhöhung gekommen. Diese hat jedoch nicht einen solchen Umfang, dass der Betrag von 290.000,- EUR überschritten wird.

Ende der Entscheidung

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