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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Düsseldorf
Urteil verkündet am 17.06.2008
Aktenzeichen: I-4 U 121/07
Rechtsgebiete: AHB, ZPO


Vorschriften:

AHB § 2
ZPO § 287
ZPO § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

Die Berufung der Klägerin gegen das am 10. Mai 2007 verkündete Urteil der 11. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Klägerin wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund dieses Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Sicherheitsleistungen können auch durch Bürgschaft eines der Aufsicht der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht unterliegenden Kreditinstituts erbracht werden.

Die Revision gegen dieses Urteil wird nicht zugelassen.

Gründe:

I.

Die Klägerin nimmt die Beklagte auf Deckungsschutz aus einem 1982 geschlossenen Privathaftpflichtversicherungsvertrag in Anspruch. Gegenstand des Anspruchs ist die Inanspruchnahme der Klägerin und ihres Ehemanns, der durch den Versicherungsvertrag mitversichert ist, durch den Monteur M. H., den sie zum Zwecke der Reparatur einer Gastherme, die sich in ihrem Anwesen ... in R. befindet, beauftragten. Das Haus besteht aus einem als Altbau bezeichneten Fachwerkhaus und einem in den Jahren nach 1995 errichteten Neubau. Die Klägerin und ihr Ehemann haben das in ihrem Eigentum stehende Haus zunächst bewohnt und sind vor einigen Jahren nach I. gezogen, wo sie ein gemietetes oder ebenfalls in ihrem Eigentum stehendes Haus bewohnen. Seitdem nutzen sie das Haus in R. nur noch während ihres Urlaubs und an verlängerten Wochenenden.

Seit ihrem Umzug nach Ingolstadt hat der Ehemann der Klägerin - teilweise unter Mithilfe eines Verwandten - über einen Zeitraum von acht Jahren verschiedene Veränderungen und Verbesserungsmaßnahmen am Altbau vorgenommen. Hierzu gehörten der Ersatz von Holzwänden durch Gipskarton und die Anbringung von Gipskarton auf vorhandenen Wänden, der Ersatz defekter Stufen der Treppe im Erdgeschoss, die Auslegung des Fußbodens im Obergeschoss mit Spanplatten, die Herstellung und Anbringung einer Treppe zwischen Obergeschoss und Dachgeschoss, die Entfernung des Lehmbodens im Dachgeschoss und der Ersatz durch Spanplatten, der Einbau zweier Landhaustüren, die teilweise Neuanfertigung des Fachwerks und der Anstrich der Fassade. Nach der Behauptung der Klägerin haben sie hierfür insgesamt Materialaufwendungen in Höhe von 1.660,-- Euro gehabt. Arbeitslohn hätten sie und ihr Ehemann nicht entrichten müssen, weil sämtliche Arbeiten in Eigenleistung des Ehemanns der Klägerin und des Verwandten erbracht worden seien.

Die zu reparierende Gastherme befindet sich im Dachgeschoss des Altbaus. Sie versorgt sowohl den Alt- als auch den Neubau. Als der Monteur H. am 24. November 2004 im Dachgeschoss mit den Vorbereitungen für die Gasthermenreparatur beschäftigt war, stürzte er durch die Decken- bzw. Fußbodenkonstruktion zwischen Ober- und Dachgeschoss, an welcher ebenfalls Arbeiten stattgefunden hatten, die noch nicht abgeschlossen waren, so dass der Dachgeschossboden an der betreffenden Stelle nicht ausreichend tragfähig war. Der Monteur H. nahm die Klägerin und ihren Ehemann wegen der hierdurch erlittenen Verletzungen vor dem Landgericht Bonn auf Feststellung ihrer Schadensersatzpflicht in Anspruch. Der Rechtsstreit wurde unter dem Aktenzeichen 15 O 265/05 geführt und endete mit einem am 19. Januar 2006 geschlossenen Vergleich, wonach die Klägerin und ihr Ehemann sich verpflichtet haben, dem Geschädigten die Hälfte aller aus dem Ereignis resultierenden materiellen und immateriellen Schäden zu ersetzen, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger übergegangen sind.

Die Klägerin und ihr Ehemann haben die Beklagte auf Deckungsschutz in Anspruch genommen, den die Beklagte u.a. mit der Begründung versagte, dass die Baumaßnahmen der Klägerin und ihres Ehemanns die mitversicherte Bausumme von 20.000,-- DM überschritten hätten. Die Versicherungsbedingung, auf welche sich die Beklagte dabei bezog, ist unter A. I. 3. im "Ergänzungsblatt zur Haftpflichtversicherung" / "Vertragsgrundlagen" (Bl. 99 GA) geregelt und lautet:

"Versichert ist - im Rahmen der AHB - die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als Privatperson aus den Gefahren des täglichen Lebens - mit Ausnahme der Gefahren eines Betriebes, Berufes, Dienstes, Amtes (auch Ehrenamtes), einer verantwortlichen Betätigung in Vereinigungen aller Art oder einer ungewöhnlichen und gefährlichen Beschäftigung - insbesondere ...

3. als Inhaber

a) einer oder mehrerer Wohnungen ...

b) eines im Inland gelegenen Einfamilienhauses,

c) eines im Inland gelegenen Wochenendhauses,

sofern sie vom Versicherungsnehmer ausschließlich zu Wohnzwecken verwendet werden, einschließlich der zugehörigen Garagen und Gärten sowie eines Schrebergartens. Hierbei ist mitversichert die gesetzliche Haftpflicht aus der Vermietung von nicht mehr als drei einzeln vermieteten Wohnräumen - nicht jedoch von Wohnungen, Räumen zu gewerblichen Zwecken und Garagen -; als Bauherr oder Unternehmer von Bauarbeiten bis zu einer Bausumme von 20.000 DM je Bauvorhaben. Wenn dieser Betrag überschritten wird, entfällt die Mitversicherung. Es gelten dann die Bestimmungen über die Vorsorge-Versicherung (§ 2 AHB); ..."

Nachdem zunächst beide Versicherten Klage gegen die Beklagte erhoben hatten, hat der Ehemann der Klägerin seine Klage zurückgenommen. Die Klägerin hat geltend gemacht, dass die Beklagte Deckungsschutz für den Haftpflichtfall vom 24. November 2004 zu gewähren habe. Die unstreitig vereinbarte Bausummenklausel sei eine negative Risikobeschreibung. Die Beklagte habe darzulegen und nachzuweisen, dass die Bausumme überschritten worden sei. Tatsächlich sei dies nicht der Fall, weil nur die dem Versicherungsnehmer tatsächlich entstehenden Kosten maßgeblich seien. Die Gesamtplanung der Klägerin und ihres Ehemanns habe vorgesehen, im Laufe der Jahre bei niedrigsten Kosten und ohne Zeitvorgaben nach und nach die tatsächlich vorgenommenen Maßnahmen auszuführen. Eine Dachgeschossrenovierung sei nicht geplant gewesen; dort sei lediglich der Lehmboden neu verlegt worden. Künftig solle noch Dämmmaterial an der Dachinnenhaut angebracht werden.

Darüber hinaus sei schon zweifelhaft, ob die Klägerin und ihr Ehemann die unstreitigen Maßnahmen unter den Begriff des "Bauvorhabens" hätten subsumieren müssen. Substanzielle Umbauarbeiten seien nicht durchgeführt worden, vielmehr habe es sich um Renovierungsmaßnahmen gehandelt. Der Unfall des Geschädigten habe sich auch nicht aus Anlass der "Bauarbeiten", sondern nur gelegentlich der Renovierungsmaßnahmen ereignet. Ferner lasse sich den Bedingungen der Beklagten nicht einwandfrei entnehmen, worauf sich im Einzelnen die Bausummenbegrenzung beziehe. Es sei nicht auszuschließen, dass die Bausummenklausel lediglich vermietete Wochenendhäuser betreffe. Es fehle der Klausel an der erforderlichen Transparenz.

Zumindest griffen die Grundsätze der Vorsorgeversicherung nach § 2 AHB zugunsten der Klägerin ein. Wenn es sich um ein nicht versichertes Risiko gehandelt habe, sei sie lediglich verpflichtet gewesen, diese Risikoveränderung auf Aufforderung der Beklagten binnen eines Monats anzuzeigen. Die Beklagte habe sie jedoch nur mittels eines Zusatzes in der Jahresbeitragsrechnung - zuletzt vom 14. Dezember 2003 - zur Anzeige aufgefordert. Dieser Zusatz sei nicht ausreichend gewesen, um die Monatsfrist in Gang zu setzen. Insbesondere genüge es nicht, wenn auf die Rechtsfolgen einer Anzeigepflichtverletzung nicht hingewiesen werde. Daher sei die Risikoanzeige mittels der Schadensmitteilung noch rechtzeitig erfolgt.

Die Beklagte ist dem Klägervortrag im Einzelnen entgegen getreten. Das Haus sei unstreitig als Wochenendhaus anzusehen. Für dieses gelte eindeutig die Bausummenbegrenzung. Abzustellen sei auf eine objektive Gesamtbeurteilung unter Einschluss einer Bewertung von in Eigenleistung erbrachten Arbeiten. Danach hätten die Arbeiten und Materialkosten deutlich über dem Betrag von 20.000,-- DM gelegen. Im Übrigen werde bestritten, dass die Baumaßnahmen nur in Eigenleistung erbracht worden seien.

Wegen der weiteren Einzelheiten des beiderseitigen erstinstanzlichen Vorbringens und der von den Parteien vor dem Landgericht gestellten Anträge wird gemäß § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils und die in den Entscheidungsgründen enthaltenen tatsächlichen Feststellungen des Landgerichts Bezug genommen.

Das Landgericht hat durch Vernehmung von Zeugen Beweis erhoben über die Frage, welche Bauarbeiten und/oder Renovierungsarbeiten die Klägerin und ihr Ehemann an ihrem Wochenendhaus vorgenommen haben bzw. noch vornehmen werden und welche Kosten hierdurch entstanden sind bzw. noch entstehen werden (Beweisbeschluss vom 25. Januar 2007 = Bl. 151-153 GA). Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift vom 29. März 2007 Bezug genommen (Bl. 160 ff. GA).

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen und im Wesentlichen ausgeführt, dass der geltend gemachte Anspruch nicht bestehe. Die vereinbarte Bausummenklausel, die anwendbar sei, sei verletzt worden. Einschließlich einer Bewertung der in Eigenleistung erbrachten Arbeiten seien die Baukosten auf über 20.000,-- DM zu schätzen. Die Vorsorgeversicherung nach § 2 AHB sei rückwirkend entfallen, weil die Klägerin nach wirksamer Aufforderung zur Anzeige von Risikoveränderungen ihrer Pflicht nicht fristgerecht nachgekommen sei.

Hiergegen richtet sich die Berufung der Klägerin, die ihr erstinstanzliches Vorbringen in tatsächlicher wie in rechtlicher Hinsicht in vollem Umfang wiederholt und vertieft. Einen Angriff gegen die Schätzung des Landgerichts, wonach die unstreitigen und durch die Beweisaufnahme bestätigten Maßnahmen der Klägerin und ihres Ehemanns den Wert von 20.000,-- DM überschritten, sofern die in Eigenleistung erbrachten Arbeiten ebenfalls in die Bewertung einbezogen werden, enthält die Berufungsbegründung nicht.

Die Klägerin beantragt,

das angefochtene Urteil "aufzuheben" und die Beklagte zu verurteilen, ihr und ihrem Ehemann Deckungsschutz im Rahmen der zwischen den Parteien bestehenden Haftpflichtversicherung für den Schadenfall vom 24.11.2004, 11.00 Uhr (Sturz eines Monteurs im Hause der Klägerin ..., R.) zu gewähren und sie und ihren Ehemann, Herrn G. B., wohnhaft wie die Klägerin, insoweit von den Ersatzansprüchen des Geschädigten, Herrn M. H., ..., R., freizustellen, auch soweit diese auf Dritte übergegangen sind, ebenso von den Kosten der Rechtsverteidigung gegenüber derartigen Ansprüchen, sowie sie von den Gebührenansprüchen der vorgerichtlichen Rechtsverfolgung gegenüber der Beklagten in Höhe von 703,31 Euro freizustellen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen,

und tritt dem gegnerischen Vorbringen unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vortrags im Einzelnen entgegen.

Der Senat hat die Akte 15 O 265/05 LG Bonn zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht.

Wegen des weiteren Sach- und Streitstands wird auf den vorgetragenen Inhalt der wechselseitigen Schriftsätze der Parteien und der vorgelegten Urkunden und Schriftstücke Bezug genommen.

II.

Die zulässige Berufung der Klägerin hat keinen Erfolg. Das Landgericht hat richtig entschieden. Der Klägerin steht ein Anspruch gegen die Beklagte aus dem Haftpflichtversicherungsvertrag auf Freistellung von den gegen sie und ihren Ehemann erhobenen Schadensersatzansprüchen des Monteurs H. aufgrund des Schadensereignisses vom 24. November 2004 nicht zu. Damit entfällt auch der Anspruch auf Freistellung von den vorgerichtlichen Rechtsverfolgungskosten.

A.

Die Parteien streiten über die Deckungspflicht der Beklagten aus dem im Jahre 1982 geschlossenen Privathaftpflichtversicherungsvertrag im Hinblick auf die vereinbarte Bausummenklausel, weil sich der Haftpflichtfall im Zusammenhang mit den von der Klägerin und ihrem Ehemann über einen Zeitraum von acht Jahren vorgenommenen Bau- bzw. Renovierungsmaßnahmen ereignet hat. Der Haftpflichtprozess ist vor dem Landgericht Bonn geführt und mit einem Vergleich zwischen dem Geschädigten und der Klägerin sowie ihrem Ehemann beendet worden.

Dabei ist der Senat aufgrund des Trennungsprinzips daran gebunden, dass die Klägerin und ihr Ehemann von dem Geschädigten H. im Haftpflichtprozess vor dem Landgericht Bonn wegen einer Pflichtverletzung, die sie im Zusammenhang mit ihrer Bautätigkeit an dem Haus in R. begangen haben, in Anspruch genommen worden sind. Dies ergibt sich nicht erst aus dem Vorbringen der Klägerin und ihres Ehemanns in der Klageerwiderung des Haftpflichtprozesses, aus welchen Gründen der Altbau eine einzige "Baustelle" gewesen sei, sondern bereits aus der dortigen Klageschrift, in der es auf Seite 3 - nach näherer Schilderung, wie es zum Sturz des Geschädigten kam - heißt: "Möglicherweise wurde an dem Boden des Dachgeschosses noch gearbeitet". Es ist daher unerheblich, ob die strittige Bausummenklausel des Privathaftpflichtversicherungsvertrags auch dann einschlägig wäre, wenn die Klägerin und ihr Ehemann allein wegen Verletzung einer allgemeinen Verkehrssicherungspflicht (zum Beispiel in ihrer Eigenschaft als Eigentümer eines Gebäudes oder als Auftraggeber eines Reparaturauftrags an einen Handwerker) in Anspruch genommen worden wären. Tatsächlich hat der Geschädigte seinen Anspruch auf Verletzung von Verkehrssicherungspflichten und Unterlassung von Sicherungsvorkehrungen im Zusammenhang mit der Bautätigkeit der beiden Schädiger gestützt.

Im Übrigen sind sich die Parteien darüber einig, dass das Haus in R. im beiderseitigen Eigentum der Klägerin und ihres Ehemanns steht, der Ehemann der Klägerin mitversicherte Person ist (vgl. A. II. 1. a) der Vertragsgrundlagen = Bl. 99 GA) und das Haus als Wochenendhaus im Sinne der Vertragsbedingungen der Beklagten anzusehen ist, weil die Klägerin und ihr Ehemann es unstreitig lediglich in Urlaubszeiten und an verlängerten Wochenenden nutzen.

B.

Die Deckungspflicht der Beklagten entfällt nicht bereits deshalb, weil die Klägerin und ihr Ehemann möglicherweise - wie die Beklagte behauptet - auch noch Eigentümer eines weiteren Einfamilienhauses in I. sind und das Wochenendhaus aus zwei eigenständigen Häusern (Alt- und Neubau) besteht (vgl. hierzu Bl. 123 GA).

Letztlich kann dies jedoch auf sich beruhen, weil die Beklagte jedenfalls deshalb keine Deckungspflicht trifft, da die Bauherren- oder Bausummenklausel zu Lasten der Klägerin und ihres Ehemanns eingreift, wonach sie Deckungsschutz aus dem Privathaftpflichtversicherungsvertrag nur bei Bauvorhaben bis zu einer Bausumme von maximal 20.000,-- DM besitzen. Dieser Betrag ist durch das Bauvorhaben an dem Haus in R. überschritten worden.

1. Zwischen den Parteien ist im Berufungsrechtszug unstreitig, dass die vereinbarte Bausumme 20.000,-- DM beträgt und dieser Betrag durch die über die Jahre vorgenommenen Maßnahmen an dem Altbau in R., wie die Klägerin sie selbst vorgetragen hat und durch die erstinstanzliche Beweisaufnahme bestätigt worden sind, überschritten worden ist, sofern auch den in Eigenleistung erbrachten Arbeiten ein bestimmter, betragsmäßig festzusetzender Wert zugeschrieben wird und dieser Wert in die Gesamtberechnung einfließt. Das hat das Landgericht durch Schätzung nach § 287 ZPO festgestellt, ohne dass diese Feststellung von der Klägerin angegriffen wird. Aufgrund des beiderseitigen Parteivortrags und des Ergebnisses der erstinstanzlichen Beweisaufnahme sind Anhaltspunkte, die konkrete Zweifel an der Richtigkeit der Tatsachenfeststellung des Landgerichts begründen könnten, auch nicht ersichtlich.

Daher ist nicht erheblich, wen die Darlegungs- und Beweislast für die Einhaltung oder Überschreitung der Bausumme trifft. Unstreitig ist sie überschritten, wenn die Bausummenklausel zur Anwendung kommt und eine Gesamtbewertung aller Maßnahmen einschließlich einer Bewertung der in Eigenleistung erbrachten Arbeiten vorzunehmen ist. Die Umstände, die unter die Voraussetzungen der Regelung zu subsumieren sind, sind unstreitig oder vom Landgericht unangegriffen festgestellt worden.

2. Die Bausummenklausel ist wirksam und anwendbar.

Im Rahmen der Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung (AHB) sind die Klägerin und ihr Ehemann versichert als Inhaber eines im Inland gelegenen Wochenendhauses, sofern dieses zu Wohnzwecken verwendet wird. Mitversichert ist insoweit die gesetzliche Haftpflicht als Bauherr bis zu einer Bausumme von 20.000,-- DM je Bauvorhaben.

Diese Klausel ist zwar unter A. I. 3. c) der Vertragsgrundlagen eingebettet in eine Reihe weiterer Risikobeschreibungen der Beklagten. Unklarheiten oder mangelnde Transparenz folgen hieraus jedoch nicht. Der vorletzte Satz unter Ziffer 3., der mit "Hierbei ist mitversichert ..." beginnt, ist eindeutig und bezieht sich auch auf den Buchstaben c), wo der Versicherungsschutz für die Inhaberschaft eines Wochenendhauses geregelt ist. Weder die optische Gestaltung noch der Inhalt oder die gewählte Interpunktion lassen Zweifel daran aufkommen, dass die Mitversicherungsregelung, die die Bausummenklausel enthält, sich auf sämtliche unter Nummer 3. genannten Immobilien bezieht, die unter den Versicherungsschutz fallen. Zweifel kommen auch nicht dadurch auf, dass die Mitversicherung zwei unterschiedliche Fälle erfasst, die voneinander durch ein Semikolon getrennt sind. Hierdurch wird keinesfalls der Eindruck erweckt, dass die erst an zweiter Stelle genannte Bausummenklausel lediglich eine Ergänzung des ersten Teils der Mitversicherungsregelung darstellt. Aus dem Zusammenhang der Regelungen unter Nummer 3. wird dem verständigen Versicherungsnehmer vielmehr ersichtlich, dass es sich ausschließlich um Bedingungen zur Inhaberschaft von Wohnungen und Häusern handelt und die beiden letzten Sätze Mitversicherungsregelungen enthalten, und zwar einmal zur Vermietung von Wohnungen und zum anderen für den Fall der Durchführung von Bauvorhaben. Beide Regelungen verfolgen eindeutig erkennbar unterschiedliche Ziele, so dass ein inhaltlicher Zusammenhang zwischen ihnen fern liegt.

3. Aufgrund der Wirksamkeit und Anwendbarkeit der Bausummenklausel haben die Klägerin und ihr Ehemann keinen Versicherungsschutz aus der Privathaftpflichtversicherung für den streitgegenständlichen Schadensfall. Bei den Bau- und Renovierungsmaßnahmen handelte es sich um ein Bauvorhaben im Sinne der Bedingungen, durch welches die vereinbarte Bausumme von 20.000,-- DM überschritten wurde.

a. Durch den Haftpflichtfall hat sich das Risiko der Bauherrentätigkeit der Klägerin verwirklicht. Der Monteur H. ist infolge der im Zuge der Arbeiten verursachten mangelnden Tragfähigkeit des Dachgeschossfußbodens in das darunter liegende Obergeschoss gestürzt und hat sich hierdurch verletzt. Der Fußboden war im Zeitpunkt der Tätigkeit des Monteurs noch nicht wieder so weit hergestellt, dass er ohne Gefahren begehbar gewesen wäre. Diese Arbeiten am Fußboden des Dachgeschosses gehörten unstreitig zu den Bautätigkeiten, die noch nicht abgeschlossen waren.

b. Die von der Klägerin und ihrem Ehemann vorgenommenen Arbeiten sind insgesamt als ein Bauvorhaben im Sinne der Vertragsbedingungen anzusehen.

Zutreffend hat das Landgericht festgestellt, dass eine Gesamtbetrachtung anzustellen ist. Die Klägerin und ihr Ehemann haben das Haus in R. nach ihrem Umzug nach I. nicht mehr durchgängig, sondern nur noch zeitweise bewohnt. Im Falle ihrer Anwesenheit bewohnten sie nur den Neubau, nicht hingegen das alte Fachwerkhaus. Das lag daran, dass sie immer dann, wenn Zeit hierfür war, in Eigenleistung unter Hilfestellung eines Verwandten den Altbau "renovieren" wollten. Dabei griffen sie auch in die Substanz des Hauses ein. Allein schon die Entfernung und Erneuerung des Fußbodens im Dachgeschoss und die teilweise Neuanfertigung des Fachwerks belegen den Substanzeingriff. Auch die Anbringung einer Treppe vom Obergeschoss ins Dachgeschoss zeigt, dass die Nutzbarkeit des Altbaus durch die Baumaßnahmen verändert und erweitert werden sollte. In der Klageerwiderung des Haftpflichtprozesses haben die Klägerin und ihr Ehemann dann auch selbst geltend gemacht, es seien Renovierungs- und Sanierungsmaßnahmen durchgeführt worden, der Altbau sei deswegen nicht bewohnbar und es sei offensichtlich gewesen, dass es sich um eine "Baustelle" gehandelt habe.

Bei dieser Sachlage liegt ein Bauvorhaben im Sinne der Versicherungsbedingungen vor und sind die Klägerin und ihr Ehemann als Bauherren und - im Hinblick auf die Erbringung von Eigenleistungen - möglicherweise auch als Unternehmer von Bauarbeiten anzusehen (vgl. Späte, Haftpflichtversicherung, BBR zur Privathaftpflichtversicherung, PrivH Rn 25). Versicherungsbedingungen sind so auszulegen, wie ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer sie bei verständiger Würdigung, aufmerksamer Durchsicht und Berücksichtigung des erkennbaren Sinnzusammenhangs verstehen muss. Dabei kommt es auf die Verständnismöglichkeiten eines Versicherungsnehmers ohne versicherungsrechtliche Spezialkenntnisse und damit - auch - auf seine Interessen an. Verbindet allerdings die Rechtssprache mit dem verwendeten Ausdruck einen fest umrissenen Begriff, ist anzunehmen, dass darunter auch die Versicherungsbedingungen nichts anderes verstehen wollen (BGHZ 123, 83; BGH VersR 2003, 236; OLG Karlsruhe VersR 2006, 353).

Danach ist Bauherr zunächst derjenige, der es in eigener Regie übernimmt, ein Bauwerk zu erstellen oder erstellen zu lassen (Späte aaO). Bauherr ist aber auch derjenige, der Renovierungs-, Umbau- oder Sanierungsarbeiten vornimmt oder vornehmen lässt (OLG Karlsruhe aaO). Dabei können letztlich nur Art und Umfang der konkret geplanten Maßnahmen den Ausschlag dafür geben, ob von einem Bauvorhaben im Sinne der Versicherungsbedingungen die Rede sein kann. Ob bloße Renovierungsmaßnahmen diese Anforderungen erfüllen können, kann hier offen bleiben, weil jedenfalls ein Teil der unstreitigen und vom Ehemann der Klägerin als Zeuge bestätigten Maßnahmen eine (Teil-) Sanierung des Altbaus zum Ziel hatte, wie das Landgericht in der angefochtenen Entscheidung zutreffend festgestellt hat. Im Übrigen haben die Klägerin und ihr Ehemann den Altbau zwecks Durchführung ihres Vorhabens seit Jahren nicht mehr bewohnt, wodurch sie das Gesamtbild einer bloßen Baustelle untermauert haben.

Die Klägerin beruft sich daher ohne Erfolg darauf, dass es sich für sie nicht habe erschließen müssen, dass derartige, über einen langjährigen Zeitraum sich hinziehende, eher den Charakter von Renovierungsmaßnahmen tragende und einem Hobby gleichkommende Arbeiten mit verhältnismäßig geringfügigem Materialaufwand ein Bauvorhaben darstellen. Entscheidend ist die Gesamtplanung. Die Klägerin und ihr Ehemann mögen zunächst keine feste Vorstellung davon gehabt haben, was sie an dem Altbau, nachdem sie nach Ingolstadt umgezogen waren, im Einzelnen tatsächlich renovieren, umbauen und/oder verändern werden und zu welchem Zeitpunkt sich welche Maßnahme - möglicherweise auch aus finanziellen Gründen - realisieren lässt. Gleichwohl stand fest, dass sie den Altbau zum Zwecke der Renovierung leer stehen lassen würden, um die Veränderungen ohne Zeitdruck durchführen zu können (vgl. Bl. 85 GA). Dass sich die Vielzahl der geplanten Maßnahmen erst im Laufe der Zeit ergeben hat, wird nicht einmal vorgetragen, wäre aber auch unerheblich. Die Versicherungsbedingung erfasst auch diejenigen Fälle, in welchen erst durch das Zusammenkommen mehrerer Arbeiten von einem Bauvorhaben gesprochen werden kann. Dabei handelt es sich um ein Bauvorhaben, wenn - wie hier - von Anfang an eine Gesamtplanung besteht, die sämtliche Arbeiten, die je nach Zeit und Geld in die Tat umgesetzt werden sollen, zumindest im Wesentlichen erfasst.

c. Die vereinbarte Bausumme von 20.000,-- DM ist überschritten worden. Maßgeblich ist insoweit ebenfalls die Gesamtplanung des Versicherungsnehmers (Späte aaO; Voit/Knappmann in Prölls/Martin, VVG, 27. Aufl., Privathaftpfl. Nr. 1 Rn 23; AG Saarbrücken VersR 1986, 754).

Dabei soll - so Voit/Knappmann aaO - zwar nicht auf fiktive ortsübliche, sondern die tatsächlich entstehenden Kosten abzustellen sein. Darauf kommt es hier indessen nicht an, denn damit ist nicht die Frage beantwortet, ob in Eigenleistung erbrachte Arbeiten, für die kein Geldbetrag aufgewendet werden muss, in die Gesamtberechnung einfließen. Diese Frage ist zu bejahen. Die Bausummenklausel enthält keine Erläuterung, auf welche Umstände für die zutreffende Berechnung abzustellen ist. Bei ihrer verständigen Würdigung sind Leistungen, denen nach allgemeinem Verständnis ein bestimmbarer Wert zukommt, für die der Versicherungsnehmer aber keine finanziellen Aufwendungen tätigen muss, nach Maßgabe verlässlicher Kriterien zu bewerten und den Wert in die Berechnung einzubeziehen. Dies entspricht auch dem Sinn der Mitversicherungsregelung. Danach sollen Baumaßnahmen in gewissem Umfang (bis zum Erreichen der vereinbarten Bausumme) von der Privathaftpflichtversicherung abgedeckt sein, darüber hinaus gehende hingegen nicht, wodurch der Versicherungsnehmer nicht rechtlos gestellt wird, weil er durch Abschluss einer besonderen Versicherung (ggf. nach vorangegangener Anzeige der Risikoerhöhung) weitergehenden Versicherungsschutz erlangen kann.

C.

Das verwirklichte Risiko war auch nicht über die Vorsorgeversicherung gemäß § 2 AHB versichert.

1. Nach § 2 AHB beginnt der Versicherungsschutz sofort mit dem Eintritt eines neuen Risikos. Der Versicherungsnehmer ist aber verpflichtet, auf Aufforderung des Versicherers, die auch durch einen der Prämienrechnung beigedruckten Hinweis erfolgen kann, binnen eines Monats nach Empfang dieser Aufforderung jedes neu eingetretene Risiko anzuzeigen. Unterlässt der Versicherungsnehmer die rechtzeitige Anzeige oder kommt innerhalb Monatsfrist nach Eingang der Anzeige bei dem Versicherer eine Vereinbarung über die Prämie für das neue Risiko nicht zustande, so fällt der Versicherungsschutz für dasselbe rückwirkend vom Gefahreneintritt ab fort. Tritt der Versicherungsfall ein, bevor die Anzeige des neuen Risikos erstattet ist, so hat der Versicherungsnehmer zu beweisen, dass das neue Risiko erst nach Abschluss der Versicherung und in einem Zeitpunkt eingetreten ist, in dem die Anzeigefrist nicht verstrichen war.

2. Die Klägerin und ihr Ehemann haben die Anzeigefrist des § 2 AHB nicht eingehalten. Soweit die Schadensmeldung die Anforderungen an die Anzeige einer Risikoerhöhung erfüllen konnte, war diese jedenfalls verfristet.

Die Parteien streiten allein darüber, ob die Anzeigefrist im Zeitpunkt des Haftpflichtfalls vom 24. November 2004 und der Schadensanzeige der Klägerin deshalb noch nicht verstrichen war, weil die Aufforderung der Beklagten in den Prämienrechnungen nicht den Anforderungen genügte, um die Frist zur Anzeige von Risikoerhöhungen wirksam in Lauf zu setzen. Die von der Klägerin insoweit angemeldeten Bedenken greifen jedoch nicht durch.

Der Hinweis der Beklagten auf die Erforderlichkeit der Anzeige von Risikoerhöhungen ist weder unklar noch an versteckter Stelle gewesen. Vielmehr befand er sich - vor dem Schadensfall zuletzt in der Prämienrechnung vom 4. Dezember 2003 (Bl. 100 GA) - auf der Vorderseite des Schreibens. Die Rechnung bestand auch nur aus einer Seite Text, innerhalb dessen die Aufforderung zur Risikoanzeige etwa mittig angesiedelt war, ohne dass durch vereinzelte Fettdruckpassagen der falsche Eindruck erweckt worden ist, die in Normaldruck gehaltenen Inhalte könnten weniger bedeutsam sein und beim Studium eher vernachlässigt werden. Dem steht schon entgegen, dass der Mittelteil mit "Erläuterungen zu Ihrem Versicherungsschutz" überschrieben und am Ende sowie rechtsseitig durch einen Quer- bzw. Vertikalstrich hervorgehoben war, wodurch die Aufmerksamkeit des Lesers besonders geweckt wurde. Da auch inhaltlich keine unzutreffenden, den Versicherungsnehmer von bestehenden Rechten möglicherweise abhaltenden Hinweise erteilt worden sind, finden sich keine Anhaltspunkte für eine Unrichtigkeit oder Unzulänglichkeit der Aufforderung im Sinne des § 2 AHB. Vielmehr ist er in einem überschaubaren Gesamttext an auffälliger Stelle vorhanden und so eindeutig abgefasst gewesen, dass der Versicherungsnehmer klar erkennen konnte, was gemeint ist (vgl. KG VersR 2004, 1593; Littbarski, AHB, § 2 Rn 25; Späte aaO, § 2 AHB Rn 15; Voit/Knappmann aaO, § 2 AHB Rn 1).

Auf die Rechtsfolgen einer Fristversäumung musste die Beklagte nach dem eindeutigen Wortlaut des § 2 AHB nicht hinweisen. Es genügt die Belehrung über die vom Versicherungsnehmer einzuhaltende Frist. Dem ist die Beklagte nachgekommen, denn sie hat die Klägerin aufgefordert, "innerhalb eines Monats nach Erhalt Ihrer Rechnung" Risikoveränderungen zu melden.

D.

Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Ein Grund zur Zulassung der Revision besteht nicht. Die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO liegen nicht vor. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 40.000,-- Euro festgesetzt.

Ende der Entscheidung

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