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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Düsseldorf
Urteil verkündet am 10.04.2008
Aktenzeichen: I-4 U 123/07
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 529 Abs. 1 Nr. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

Die Berufung der Kläger gegen das Urteil der 11. Zivilkammer - Einzelrichter - des Landgerichts Düsseldorf vom 10.05.2007 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens haben die Kläger zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Kläger können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 120 % des aus dem Urteil zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Gründe:

I. Die Kläger sind Erben des während dieses Rechtsstreits verstorbenenen H. M. (nachfolgend: Erblasser), der für den PKW ... mit dem amtlichen Kennzeichen ... bei der Beklagten eine Teilkaskoversicherung unterhielt. Halter und wirtschaftlich Berechtigter des Fahrzeugs war der in diesem Verfahren als Zeuge vernommene Y. Z., der einen Gebrauchtwagenhandel betreibt und mit der Enkelin des Erblassers verheiratet ist. Der Zeuge Z. erstattete am 24.05.2004 gegen 10.15 Uhr bei der Polizei in Mönchengladbach Diebstahlsanzeige und erklärte, das Fahrzeug sei am 24.05.2004 zwischen 0.30 Uhr und 6.00 Uhr entwendet worden. In der unter dem 24.05.2004 von dem Erblasser und dem Zeugen Z. unterschriebenen "Schadenanzeige für die Kraftfahrtversicherung" wurde angegeben, das Fahrzeug sei gegen 0.30 Uhr abgestellt worden und morgens um 8.40 Uhr nicht mehr am Abstellort gewesen. Unter dem 16.06.2004 füllte der Zeuge Z. gemeinsam mit dem Erblasser ein Wertermittlungsformular der Beklagten aus. Wegen des Inhalts der Schadensanzeige und des Wertermittlungsformulars wird auf die von der Beklagten als Anlage zur Klageerwiderung in Kopie vorgelegten Urkunden (GA 65-71) Bezug genommen. Der Zeuge Z. hatte am 06.04.2003, 30.06.2003, 05.09.2003, 21.09.2003 und 05.11.2003 jeweils angeblich von ihm unverschuldete Unfälle mit dem versicherten Fahrzeug erlitten; den Ersatz der hierdurch entstandenen Schäden machte er gegenüber den angeblichen Unfallverursachern bzw. deren KFZ-Haftpflichtversicherern auf Gutachtenbasis geltend.

Die Kläger haben behauptet, der Zeuge Z. habe das bei der Beklagten versicherte Fahrzeug am 24.05.2004 gegen 0.30 Uhr auf der K. Straße in M. zwischen den Häusern Nr. ... und ... abgestellt und ordnungsgemäß verschlossen. Gegen 6.00 Uhr habe der vormalige Kläger und Erblasser festgestellt, dass das Fahrzeug nicht mehr dort gestanden habe. Das Fahrzeug habe der Zeuge Z. nach den verschiedenen Verkehrsunfällen in Eigenarbeit stets ordnungsgemäß repariert. Der Wiederbeschaffungswert betrage mindestens 22.300 €. Hieraus ergebe sich abzüglich der Selbstbeteiligung i.H.v. 300 € ein Anspruch in Höhe von 22.000 € nebst Zinsen sowie weiterer 510,28 € nebst Zinsen wegen vorgerichtlicher Anwaltskosten.

Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten und hat die behauptete Entwendung bestritten. Sie hat geltend gemacht, eine Vielzahl von Indizien spreche gegen die Glaubwürdigkeit des Zeugen Z.

Wegen der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen.

Das Landgericht hat nach Beweisaufnahme die Klage mit der Begründung abgewiesen, es könne zwar unterstellt werden, dass der (vormalige) Kläger das äußere Bild eines versicherten Kfz-Diebstahls nachgewiesen habe. Aufgrund der Gesamtheit der Indizien, insbesondere der Auffälligkeiten des Zeugen Z., bestehe jedoch die erhebliche Wahrscheinlichkeit für eine bloße Vortäuschung des behaupteten Diebstahls. Wegen der Einzelheiten der insoweit von dem Landgericht berücksichtigten Umstände wird auf den Tatbestand und die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils Bezug genommen.

Hiergegen richtet sich die zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte und begründete Berufung der Kläger, mit denen sie im wesentlichen die Beweiswürdigung des Landgerichts angreifen.

Die Kläger beantragen,

das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 10.05.2005 abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, an sie 22.000 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 22.09.2004 sowie weitere 510,28 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Zustellung des Schriftsatzes vom 19.01.2006 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigt das erstinstanzliche Urteil unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens.

Wegen der Einzelheiten des Vorbringens der Parteien in der Berufungsinstanz wird auf die zwischen ihnen in dieser Instanz gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Der Senat hat Beweis erhoben durch Vernehmung des Zeugen Y. Z.. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift vom 26.02.2008 Bezug genommen.

II. Die zulässige Berufung der Kläger hat in der Sache keinen Erfolg. Die Beklagte ist aus dem mit dem Rechtsvorgänger der Kläger geschlossenen Kaskoversicherungsvertrag nicht verpflichtet, wegen der behaupteten Entwendung des PKW ... am 24.05.2004 die bedingungsgemäße Entschädigung an die Kläger zu zahlen (§ 12 Nr. 1 Abs. 1 b) AKB). Die Kläger haben bereits das äußere Bild einer versicherten Entwendung des Fahrzeugs nicht bewiesen.

Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kommen dem Versicherungsnehmer bei einem behaupteten Diebstahl Beweiserleichterungen zugute. Er genügt seiner Beweislast, wenn er das äußere Bild einer bedingungsgemäßen Entwendung beweist, also ein Mindestmaß an Tatsachen, die nach der Lebenserfahrung mit hinreichender Wahrscheinlichkeit den Schluss auf die Entwendung zulassen (BGH VersR 1990, 45; NZV 1997, 119 jeweils m.w.N.). Der Schluss auf eine Wegnahme des versicherten Fahrzeugs gegen den Willen des Berechtigten kann nach der Lebenserfahrung mit hinreichender Wahrscheinlichkeit gezogen werden, wenn der Versicherungsnehmer das Abstellen des Fahrzeugs an einem bestimmten Ort zu einer bestimmten Zeit und das Nichtwiederauffinden - das sog. äußere Bild eines Diebstahls - beweist. Dass das Fahrzeug "gegen den Willen" des Berechtigten nicht wieder aufgefunden wurde, ist eine innere Tatsache, auf deren Vorhandensein aus den äußeren Tatsachen geschlossen werden kann (Römer, Der Kraftfahrzeugdiebstahl als Versicherungsfall, NJW 1996, 2329 ff.).

Die Kläger haben den Beweis für das behauptete äußere Bild des Diebstahls, das Abstellen des Wagens am 24.05.2004 gegen 0.30 Uhr und das Nichtwiederauffinden am Morgen des 24.05.2004 gegen den Willen des Berechtigten Y. Z. nicht geführt.

Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme ist der Senat nicht davon überzeugt, dass der Zeuge Z. das Fahrzeug, dessen Halter, wirtschaftlich Berechtigter und alleiniger Nutzungsberechtigter er war, in der Nacht zum 24.05.2004 in der Nähe seines Wohnhauses abgestellt und dort am nächsten Morgen gegen seinen Willen nicht wieder aufgefunden hat. Der Zeuge Z. hat diese Behauptungen der Kläger bei seiner Aussage vor dem Landgericht und dem Senat zwar im Wesentlichen bestätigt. Der Senat hält den Zeugen jedoch nicht für glaubwürdig.

Es liegt eine Vielzahl von Umständen vor, welche die Glaubwürdigkeit des Zeugen erschüttern. Das Landgericht hat diese Umstände überwiegend zutreffend benannt und bewertet, jedoch nicht bei der Würdigung der Aussage des Zeugen Z. zum "äußeren Bild", sondern erst im Rahmen des Gegenbeweises der Beklagten betreffend die erhebliche Wahrscheinlichkeit der Vortäuschung des Diebstahls. Der Senat hält aber bereits die Aussage des Zeugen Z. hinsichtlich des äußeren Bildes der angeblichen Entwendung des Fahrzeugs für nicht glaubhaft. Diese Bewertung beruht auf folgenden Gesichtspunkten:

Das Landgericht hat zutreffend hervorgehoben, dass der Zeuge Z. in der Schadensanzeige für die Kraftfahrtversicherung vom 24.05.2004 die Gesamtlaufleistung des Fahrzeugs mit 77.000 km angegeben hat, obwohl er zu diesem Zeitpunkt wusste, dass die Gesamtlaufleistung mit hoher Wahrscheinlichkeit mehr als 117.000 km betrug. Mit Klageschrift vom 29.09.2003 hatte er nämlich in dem Rechtsstreit 3 O 583/03 LG Dortmund - die Verfahrensakten waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung vor dem Senat - die Verkäuferin des Fahrzeugs auf Gewährleistung in Anspruch genommen, weil der Tachostand manipuliert worden sei. Begründet hat er dies mit einem Gutachten der D. vom 05.06.2003, wonach das Fahrzeug eine Fahrleistung von 117.750 km hatte. Dies hat der Zeuge Z. bei der schriftlichen Schadensanzeige gegenüber der Beklagten nicht erwähnt. Der Mitarbeiter der Beklagten W., in dessen Gegenwart die Schadensanzeige ausgefüllt wurde, hat bei seiner erstinstanzlichen Vernehmung als Zeuge glaubhaft - an der entsprechenden Feststellung des Landgerichts bestehen keine begründeten Zweifel, § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO - bekundet, dass der Zeuge Z. bei der Aufnahme der Schadenanzeige nicht darauf hingewiesen habe, dass die Gesamtlaufleistung wegen einer Manipulation des Tachos nicht der mit 77.000 km angegebenen entspreche, sondern höher sei. Nicht der Wahrheit entspricht die Aussage des Zeugen Z. vor dem Landgericht, er sei vor Einholung des gerichtlichen Gutachtens in dem Verfahren vor dem Landgericht Dortmund nie bei einem Sachverständigen gewesen, um die Laufleistung des Fahrzeugs überprüfen zu lassen. In dem Verfahren 3 O 583/03 LG Dortmund hat der Zeuge Z. als Kläger ein von ihm in Auftrag gegebenes Gutachten der D. vom 05.06.2003 vorgelegt, aus dessen Begleitschreiben sich ergibt, dass die D. aus dem Fahrzeugschlüssel einen Kilometerstand von 117.750 ausgelesen hat (Verfahrensakte des LG Dortmund Bl. 61). Auf dieses D.-Gutachten hat der Zeuge Z. seinen Rücktritt vom Kaufvertrag mit dem Autohaus .... GmbH gestützt (Verfahrensakte des LG Dortmund Bl. 5). Dem Landgericht ist darin beizupflichten, dass im Zusammenhang mit der Laufleistung des angeblich entwendeten Fahrzeugs die weitere "Merkwürdigkeit" besteht, dass in allen drei der im Besitz des Zeugen Z. befindlichen Fahrzeugschlüssel ein einheitlicher Kilometerstand von 117.750 km ausgelesen wurde. Nach dem von beiden Parteien vorgelegten und inhaltlich nicht bestrittenen Gutachten des Sachverständigen S. aus dem Verfahren 3 O 583/03 LG Dortmund ist das "Stehenbleiben" des Kilometerzählers im Schlüsselspeicher auf 117.750 km darauf zurückzuführen, dass der Wegstreckenzähler im Tachometer manipuliert wurde, indem er bei einer Laufleistung von 117.750 km zurückgestellt wurde, während eine solche Rückstellung im Schlüsselsystem nicht erfolgte. Da die im Schlüsselsystem gespeicherte Laufleistung mit 117.750 km bis zur angeblichen Entwendung stets höher war, als sie der bei dieser Kilometerzahl auf Null anzurückgestellte Wegstreckenzähler im Tachometer anzeigte, erhöhte sich die Laufleistung in den Schlüsseln nicht mehr. Dies erklärt aber noch nicht, warum in allen drei Schlüsseln dieselbe Laufleistung von 117.750 km abgespeichert war. Hierzu konnte es nur kommen, wenn mit allen drei Schlüsseln bei diesem Kilometerstand des Wegstreckenzählers im Tachometer die Zündung eingeschaltet wurde, bevor der Wegstreckenzähler im Tachometer sodann manipuliert und auf Null zurückgestellt wurde. Denn die Speicherung im jeweiligen Schlüssel erfolgt beim Starten der Zündung. Es erscheint wenig plausibel, dass der Verkäufer vor der von dem Zeugen Z. behaupteten Manipulation das Fahrzeug mit allen drei Schlüsseln in Betrieb genommen haben soll, da dies ein gewichtiges Indiz für eine Manipulation des Wegstreckenzählers wäre. Wenn sich diese Auffälligkeit auch nicht aufklären lässt und nicht sicher ist, ob sie dem Zeuge Z. anzulasten ist, bestätigt sie doch das Bild, dass die Angaben des Zeugen Z. im Zusammenhang mit der Laufleistung des Fahrzeugs und der Feststellung der Manipulation des Wegstreckenzählers teilweise widersprüchlich und insgesamt unzuverlässig erscheinen. Dass der Zeuge später im Wertermittlungsbogen den von dem Sachverständigen S. geschätzten Kilometerstand von 160.000 angegeben und dessen Gutachten beigefügt hat, ändert an diesem Eindruck nichts. Denn das Gutachten wurde, wie der vorgerichtliche Schriftwechsel zeigt, in erster Linie deshalb vorgelegt, um den angeblich guten Reparaturzustand des Fahrzeugs zu belegen. Im Zusammenhang mit dem Zeitpunkt der Übermittlung des ausgefüllten Wertermittlungsformulars an die Beklagte findet sich zudem eine weitere Ungereimtheit, die wiederum den Zeugen Z. betrifft. Die Beklagte hat mit der Klageerwiderung ein unter dem 16.06.2004 von dem Zeugen Z. und dem Erblasser unterschriebenes Formular vorgelegt, das einen Eingangsstempel der Beklagten vom 17.07.2004 trägt (vgl. GA 67 u. 71). Hieraus ergibt sich, dass der Zeuge Z. den Wertermittlungsbogen mit der zutreffenden Angabe der Laufleistung und das Gutachten des Sachverständigen S. vom 11.05.2004 der Beklagten keineswegs "sofort nach Erhalt" am 28.05.2004 zugeleitet haben, wie die Kläger im Schriftsatz vom 02.10.2006 behauptet haben, sondern erst drei Wochen später. Als Anlage zum Schriftsatz vom 02.10.2006 haben die Kläger eine Kopie der letzten Seite des Fragebogens "Angaben zur Wertermittlung" vorgelegt (GA 176), die das Datum vom 28.05.2004 und unter diesem Datum die Unterschrift des Zeugen Z. trägt. Diese Seite stimmt jedoch nicht mit der der Beklagten im Juni 2004 übermittelten Version vom 16.06.2004 (GA 71) überein. So sind in dem von den Klägern vorgelegten "letzten Seite" des Formulars (GA 176) verschiedene Rubriken (Nr. 27, 29, 31, 33) nicht ausgefüllt, und es enthält den offenbar von dem Zeugen Z. handschriftlich eingefügten Zusatz "Alle weiteren Angaben zum Auto bitte dem Gutachten vom 11.05.04 ...entnehmen, erhalten am 26.5.2004", der in der der Beklagten übermittelten Version fehlt. Dies lässt den Schluss darauf zu, dass der Zeuge Z. Kopien des Formulars gefertigt hat, die er zu verschiedenen Zeitpunkten unterschiedlich ausgefüllt hat.

Des weiteren hat der Zeuge Z. in dem der Beklagten übermittelten Wertermittlungsformular verschwiegen, dass das Fahrzeug nach Angaben der Verkäuferin, der Autohaus ... GmbH, im Kaufvertrag vom 31.12.2002 einen "starken Seitenschaden" hatte, der "nicht nach den Richtlinien des Herstellers" repariert worden war. Trotz der entsprechenden Bitte im Wertermittlungsformular übersandte der Zeuge Z. den Kaufvertrag auch nicht zusammen mit diesem an die Beklagte, sondern erst zu einem späteren Zeitpunkt auf deren ausdrückliche Anforderung.

Die Darstellung des "äußeren Bildes" des Diebstahls durch den Zeugen Z. in diesem Verfahren weicht hinsichtlich des Zeitpunkts der Feststellung der Entwendung und der Person, die diese entdeckt haben soll, von seinen Angaben bei der Polizei, seinem Vortrag zum angeblichen Fahrzeugdiebstahl in dem Verfahren vor dem Landgericht Dortmund und dem Parteivortrag der Kläger im vorliegenden Rechtsstreit ab. Der vormalige Kläger und Erblasser hat in der Klageschrift behauptet, er habe am Morgen des 24.04.2004 um 6.00 Uhr bemerkt, dass das Fahrzeug nicht mehr am Abstellort gestanden habe. Gegenüber der Polizei hat der Zeuge Z. bei seiner Vernehmung am 25.05.2004 ausgesagt, der Fahrzeugdiebstahl sei gegen 6.00 Uhr durch Herrn T. M. ( jetziger Kläger zu 4) und Sohn des vormaligen Klägers und Erblassers) festgestellt worden. In der "Schadenanzeige für die Kraftfahrtversicherung" hat er hingegen angegeben, das Fahrzeug sei gegen 0.30 Uhr abgestellt worden und morgens um 8.40 Uhr nicht mehr dort gewesen. In dem Wertermittlungsformular heißt es, der Diebstahl sei am 24.05.2004 gegen 8.30 Uhr festgestellt worden. Bei seiner Zeugenvernehmung im vorliegenden Rechtsstreit hat der Zeuge Z. sowohl vor dem Landgericht als auch vor dem Senat bekundet, er selbst habe in den Morgenstunden festgestellt, dass das Fahrzeug verschwunden gewesen sei, die Angabe in der Klageschrift, der Erblasser habe den Diebstahl um 6.00 Uhr morgens entdeckt, sei nicht richtig. In dem Verfahren vor dem Landgericht Dortmund hat der Zeuge Z. als Kläger mit Schriftsätzen vom 8.09.2004 und 16.12.2004 zunächst vortragen lassen, das Fahrzeug sei in der Nacht vom 5.5.2004 auf den 6.5.2004 entwendet worden. Nach Hinweis der dortigen Beklagten, dass gegenüber der Kaskoversicherung der 24.5.2004 als Entwendungstag angegeben worden sei, hat der Zeuge Z. bei seiner persönlichen Anhörung vor dem Landgericht Dortmund am 14.1.2005 erklärt, der Wagen sei in der Nacht vom 24.5. auf den 25.5.2004 gestohlen worden. Sein dortiger Proezssbevollmächtigter hat den Vortrag in den Schriftsätzen vom 8.09.2004 und 16.12.2004 mit einem "Missverständnis" erklärt, er habe "den Sachvortrag des Klägers (des Zeugen Z.) so verstanden wie in den oben genannten Schriftsätzen ausgeführt".

Ähnliche Widersprüche gibt es hinsichtlich der Frage, ob neben dem Zeugen Z. weitere Zeugen für den Abstellvorgang vorhanden sind. In seiner Diebstahlsanzeige bei der Polizei vom 24.05.2004 sowie in seiner polizeilichen Vernehmung vom 25.05.2004 hat er die Frage, ob es Zeugen für den Abstellvorgang gebe, jeweils verneint. In dem Verfahren vor dem Landgericht Dortmund, hat er drei Zeugen benannt, und zwar M. Z., H. Z. und T. M., die das Abstellen des Fahrzeugs beobachtet haben sollen. Ein weiterer Zeuge, S. Z., soll das parkende Fahrzeug gesehen haben. Bei seiner erstinstanzlichen Vernehmung im vorliegenden Verfahren hat er nicht erwähnt, dass bei dem Abstellen des Fahrzeugs zwischen 0.00 und 1.00 Uhr am 24.05.2004 weitere Zeugen zugegen gewesen seien. In der Berufungsinstanz haben die Kläger - nach der vorsorglichen Ladung des Zeugen Y. Z. - vortragen lassen, sie hätten erstinstanzlich zum Nachweis des äußeren Bildes der Fahrzeugentwendung auch Herrn K. Z. benannt, was nicht zutrifft. Bei seiner Vernehmung vor dem Senat hat der Zeuge Y. Z. zunächst nicht berichtet, dass weitere Zeugen das Abstellen des Fahrzeugs beobachtet hätten. Erst nachdem er darauf hingewiesen wurde, dass er in dem Verfahren vor dem Landgericht Dortmund im Gegensatz zu seinen Angaben bei der Polizei ausdrücklich die Frage nach weiteren Zeugen verneint hat, hat er ausgesagt, den Abstellvorgang hätten H. T. M. (der Kläger zu 4.), M. und M. Z., sowie seine Ehefrau beobachtet. Obwohl er diese Zeugen auch gegenüber der Polizei benannt habe, hätten die Beamten sie nicht aufnehmen wollen. Das ist bereits deshalb nicht glaubhaft, da er bei der Polizei zweimal, nämlich zunächst am 24.05.2005 anlässlich der Diebstahlsanzeige und am 25.05.2005 bei seiner ausführlichen Vernehmung ausweislich der Anzeige bzw. des Vernehmungsprotokolls ausdrücklich erklärt hat, es seien keine Zeugen zugegen gewesen. Anhaltspunkte dafür, dass die Anzeige bzw. das Vernehmungsprotokoll unrichtig sein könnten, sind nicht ersichtlich. Abgesehen davon, dass der Zeuge Z. vor dem Landgericht Dortmund teilweise andere Zeugen für den Abstellvorgang benannt hat als bei seiner Vernehmung vor dem Senat, hat er hier auch widersprüchliche Angaben dazu gemacht, von welchem Standpunkt aus diese Zeugen nachts gegen 0.30 Uhr das Abstellen des Wagens beobachtet haben sollen. Während er zunächst bekundet hat, dass H. T. M., M. Z. und seine Ehefrau dies vom Fenster des Wohnhauses aus gesehen hätten und lediglich M. Z. gleichzeitig mit ihm in einem anderen Fahrzeug vom arabischen Verein zurückgekehrt sei, hat er nur wenige Minuten später - als er bemerkte, dass seine Aussage, drei Zeugen hätten mitten in der Nacht am Fenster gestanden, beim Senat auf Erstaunen stieß - erklärt, auch der Zeuge M. Z. sei gleichzeitig mit ihm vom arabischen Verein nach Hause gekommen.

Bereits das vorstehend aufgezeigte widersprüchliche Aussage- bzw. Vortragsverhalten des Zeugen Z. erschüttert seine Glaubwürdigkeit so erheblich, dass der Senat aufgrund seiner Aussage das äußere Bild des Diebstahls nicht als bewiesen ansehen kann. Die fehlende Glaubwürdigkeit des Zeugen wird durch den Umstand untermauert, dass er mit dem in Frage stehenden Fahrzeug innerhalb von sechs Monaten fünf angeblich fremd verschuldete Unfälle erlitten und die daraus resultierenden Schäden gegenüber den Unfallverursachern auf Gutachtenbasis geltend gemacht hat. Insoweit besteht der dringende Verdacht, dass es sich hierbei um von dem Zeugen Z. provozierte Verkehrsunfälle gehandelt hat. Dies hat der 1. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf in zwei Verfahren, nämlich hinsichtlich der Unfallereignisse vom 30.06.2003 (1 U 162/06 OLG Düsseldorf = 10 O 660/03 LG Mönchengladbach) sowie vom 05.09.2003 (1 U 168/06 OLG Düsseldorf = 6 O 679/03 LG Mönchengladbach) in überzeugend begründeten Urteilen für bewiesen angesehen. Zu dem gleichen Schluss ist das Amtsgericht Mönchengladbach in dem Verfahren 4 C 379/06 gekommen, das einen angeblichen Verkehrsunfall des Klägers am 07.01.2006 mit einem anderen Fahrzeug betraf. In diesem Verfahren ist insbesondere auffällig, dass der Kläger zu 4. als Zeuge benannt war und ausweislich der Urteilsbegründung des Amtsgerichts Mönchengladbach ausgesagt hat, dass der Kläger am Unfalltag mit einem ...-Cabrio gefahren sei (also einem Fahrzeug desselben Typs, wie es angeblich entwendet worden ist), während der - nach Auffassung des Amtsgerichts Mönchengladbach provozierte - Unfall sich tatsächlich mit einem ... ereignet hat.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Der Streitwert für die Berufungsinstanz beträgt 22.000 €.

Ein begründeter Anlass für die Zulassung der Revision ist nicht gegeben.

Ende der Entscheidung

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