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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Düsseldorf
Urteil verkündet am 26.08.2008
Aktenzeichen: I-4 U 182/07
Rechtsgebiete: BGB


Vorschriften:

BGB § 242
BGB § 662
BGB § 666
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

I. Auf die Berufung des Beklagten wird das Teilurteil der 13. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf - Einzelrichter - vom 25. Juli 2007 teilweise abgeändert und die Klage, soweit ihr durch das genannte Teilurteil zugesprochen worden ist, abgewiesen.

II. Die Anschlussberufung der Kläger wird zurückgewiesen.

III. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen jeder der Kläger zu 50%.

IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

V. Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe:

I.

Die Kläger sind die Eltern des Beklagten.

Mit notariell beurkundetem Vertrag vom 07. Dezember 1990 übertrug der Kläger zu 1. auf den Beklagten den 46 ha. landwirtschaftliche Nutzfläche umfassenden Grundbesitz "H." in W.. An dem Grundbesitz behielt er sich und der Klägerin zu 2. als Gesamtgläubiger einen auf den Zeitpunkt seiner Pensionierung aufschiebend bedingten Nießbrauch vor. Die genannte Bedingung ist am 01. April 1995 mit dem Eintritt des Klägers zu 1. in den Ruhestand eingetreten.

Die Verwaltung des Grundbesitzes konnte von dem Kläger nach einem im Jahr 1994 erlittenen Schien- und Wadenbeinbruch, der unter anderem zwei Schlaganfälle und eine Lungenembolie nach sich führte, nicht mehr weitergeführt werden. Sie wurde fortan federführend von dem Beklagten übernommen, der zugleich an den Steuererklärungen der Kläger für die Veranlagungsjahre 1994 bis 1998 mitwirkte. Die Rechtsgrundlage für die Übernahme dieser Aufgaben ist zwischen den Parteien streitig.

Der Grundbesitz "H." wurde bereits zu Zeiten, als der Kläger zu 1. ihn noch verwaltete, samt aufstehendem Gebäude an H. W. verpachtet. Hierbei wurden sämtliche anfallenden Nebenkosten auf den Pächter umgelegt. Über das Pachtverhältnis legte der Beklagte den Klägern für die Zeiträume 2001/2002 bis 2003/2004 Abrechnungen vor. Für die übrigen Jahre händigte er den Klägern keine Unterlagen aus.

In einer notariell beurkundeten Vereinbarung vom 27. Dezember 2002 veräußerte der Kläger zu 1. an den Beklagten den Familienstammsitz der Parteien, das in W. gelegene Landgut "H.", zu dem neben einem 5 ha. großen Park, 116 ha. Landwirtschafts- und 60 ha. Forstfläche ein Wohngebäude mit einer Wohnfläche von 450 m² gehört, von denen 250 m² vermietet sind. An dem Familienstammsitz behielten sich die Kläger ein Mitbenutzungsrecht vor. Zugleich sollte der Beklagte an sie als Gesamtberechtigte eine monatliche Geldrente von € 500,00 zahlen.

Die betreffende Rente wurde vom Beklagten bis August 2005 einschließlich geleistet. Im Dezember 2005 entrichtete er € 995,85, so dass für die Zeit von September 2005 bis Mai 2006 noch € 3.504,15 offen stehen.

Auch der an R. W. bzw. die W. GmbH verpachtete Familienstammsitz wurde seit der Erkrankung des Klägers im Jahr 1994 federführend von dem Beklagten verwaltet.

Für die Pachteinnahmen war eingerichtet unter der Nummer ... ein Konto bei der Verbandssparkasse G.-K.-W., das auf die zwischenzeitlich gekündigte Ph. und Fr. G. z. E. H. Verwaltung GbR lautet. Von wem das Konto nach Kündigung der Gesellschaft fortgeführt wurde, ist zwischen den Parteien streitig. In jedem Fall stimmen die Parteien darin überein, dass der Beklage über das Konto auch nach Beendigung der Gesellschaft Verfügungsvollmacht hatte. Er ließ sich für das Konto eine Bankautomatenkarte ausstellen, mit der er Entnahmen vornahm, die zwischen den Parteien zum Teil ungeklärt sind.

Neben einer Überweisung der unregelmäßig und in unterschiedlicher Höhe geleisteten Pachtzinsen kam es zwischen den Pächtern und dem Beklagten auch zur Übergabe von Schecks, die auf anderen Konten als dem bei der Verbandssparkasse G.-K.-W. gutgeschrieben wurden.

Nachdem die Parteien darüber in Streit geraten waren, ob der Beklagte die Verwaltung der beiden Liegenschaften ordnungsgemäß durchführen würde, übertrugen die Kläger im Februar 2003 die Besorgung ihrer Angelegenheiten an den Bruder des Beklagten. Der Beklagte stellte die Grundbesitzverwaltung ein. Gleichwohl konnte er über das Konto bei der Verbandssparkasse G.-K.-W. weiter allein verfügen. Wie sich aus einem Schreiben des Pächters H. W. vom 03. November 2004 (Anlage K15) erschließt, sollen dort am 05. Mai 2004 € 6.263,33 an Pachtzinsen überwiesen worden sein. In einer Aufstellung vom 25. Mai 2005 berichtigte der Pächter diese Angabe auf € 8.763,33.

Mitte des Jahres 2004 verlangten die Kläger von dem Beklagten Auskunft über die aus den Liegenschaften bezogenen Pachteinkünfte und deren Verwendung. An das Auskunftsverlangen schloss sich an eine Korrespondenz zwischen dem Beklagten und dem für die Kläger tätigen Steuerberater, in welcher der Steuerberater wiederholt näher bezeichnete Kontoverfügungen hinterfragte. Eine erschöpfende Antwort des Beklagten erhielt er hierzu nicht.

Die Kläger haben behauptet, sie hätten den Beklagten von Beginn an dazu aufgefordert, über die Verwaltung der Liegenschaften Auskunft zu erteilen. Zu der Verwaltung habe der Beklagte ihnen Rechnung zu legen.

Die Kläger haben unter anderem beantragt,

den Beklagten zu verurteilen,

1.

ihnen durch Übergabe einer geordneten Zusammenstellung der Einnahmen und der Ausgaben unter Beifügung von Belegen Rechenschaft über die Verwaltung des landwirtschaftlichen Grundbesitzes "H." (Grundbuch des Amtsgerichts Geldern von Weeze, Blatt 2274) für den Zeitraum 1994 bis 2004 zu legen;

2.

ihnen durch Übergabe einer geordneten Zusammenstellung der Einnahmen und der Ausgaben unter Beifügung von Belegen Rechenschaft über die Verwaltung des landwirtschaftlichen Grundbesitzes "H." (Grundbuch des Amtsgerichts Geldern von Weeze, Blatt 3533) für den Zeitraum 1994 bis 2002 zu legen.

Der Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er hat behauptet, er habe die Liegenschaftsverwaltung lediglich aus verwandtschaftlicher Gefälligkeit ohne eine Rechtsbindung durchgeführt. Bis 2004 habe zwischen den Parteien Einvernehmen darüber bestanden, dass die Pachteinkünfte für den Erhalt des Familienstammsitzes und die Eigentumswohnung der Kläger in Aachen verwendet würden. In diesem Zusammenhang habe er lediglich in groben Zügen über die Einnahmen berichten und notwendige Unterlagen vorlegen sollen. Dies habe er getan. Mit weitergehenden Auskunftsverlangen seien die Kläger bis 2004 nicht an ihn herangetreten. Soweit er hierzu in der Lage gewesen sei, habe er alle Anfragen beantwortet. Über Pachteinzahlungen bei der Verbandssparkasse G.-K.-W. könnten die Kläger bei der Bank Kontounterlagen anfordern. Dies hätten sie in der Vergangenheit wiederholt getan. Die nunmehr verlangte Rechenschaft sei schikanös und diene allein dazu, ihn zu disziplinieren. Den Klägern würden alle benötigten Informationen vorliegen. Die Pachtabrechnungen hätten sie über seinen Onkel von den Pächtern erhalten.

Hilfsweise hat der Beklagte sich auf ein Zurückbehaltungsrecht berufen, zu dem er ausgeführt hat, die Kläger hätten sich entgegen der durch den Nießbrauch übernommenen Pflichten nicht um den Grundbesitz "H." gekümmert. Daher sei das dort früher bewohnte "Backsteinhäuschen" eingestürzt. Eine ehemalige Tankstelle sei lediglich demontiert, nicht aber der Boden dekontaminiert worden. Obgleich sie hierzu aufgefordert worden seien, hätten die Kläger einen Wirtschaftsplan nicht vorgelegt. Auch würden sie keine Sorge dafür tragen, dass die Agrarprämienversicherung nach Ablauf des Pachtvertrages dem Grundbesitz erhalten bleibe. Durch den Orkan Kyrill verursachte Sturmschäden hätten sie nicht gemeldet und Maßnahmen zur Vorbeugung von Schädlingsbefall nicht eingeleitet.

Schließlich hat der Beklagte sich auf die Einrede der Verjährung und den Einwand der Verwirkung berufen.

Hierauf haben die Kläger erwidert, die Verbandssparkasse Goch-Kevelaer-Weeze habe ihnen Auskunft verweigert, nachdem der Beklagte der Erteilung von entsprechenden Angaben widersprochen gehabt habe. Deshalb hätten sie erst durch inzwischen rechtskräftiges Urteil des Landgerichts Kleve vom 22. November 2006 gegenüber der Verbandssparkasse Rechenschaftserteilung erstreiten müssen. Erhaltungsmaßnahmen für den Familienstammsitz müsse der Beklagte selbst in die Wege leiten, weil er dort wohne.

Das Landgericht Düsseldorf hat der Klage auf Rechenschaftserteilung für die Zeit von 1994 bis Februar 2003 durch Teilurteil vom 25. Juli 2007 stattgegeben und für die Zeit ab März 2003 abgewiesen. Es hat hierzu im wesentlichen ausgeführt, der Beklagte habe die Liegenschaftsverwaltung nicht aus bloßer Gefälligkeit, sondern aufgrund eines von den Klägern erteilten und entgegengenommenen Auftrages durchgeführt. Ein entsprechender Rechtsbindungswille folge aus der Bedeutung, welche die Parteien der Verwaltung beigemessen hätten. Die Rechenschaftspflicht des Beklagten erstrecke sich allerdings nur auf die Zeit bis Februar 2003. Zu diesem Zeitpunkt habe der Beklagte die Verwaltung eingestellt, was eine Beendigung des Auftrages zur Folge gehabt habe. Den Anspruch auf Rechnungslegung habe der Beklagte noch nicht erfüllt. Ohne Erfolg berufe er sich auf die Einrede der Verjährung und den Einwand der Verwirkung. Dem Verlangen der Kläger stehe das Schikaneverbot nicht entgegen. Diese seien schon aus steuerlichen Gründen auf die geforderten Angaben angewiesen. Einem Zurückbehaltungsrecht schließlich stehe die Natur des Auskunftsverlangens entgegen.

Gegen das ihm am 30. Juli 2007 zugestellte Urteil des Landgerichts hat der Beklagte mit am 29. August 2007 bei Gericht eingegangenem Schriftsatz Berufung eingelegt und diese nach entsprechender Fristverlängerung mit am 30. November 2007 bei Gericht eingegangenem Schriftsatz begründet. Er macht im wesentlichen geltend, einen rechtsgeschäftlichen Auftrag zur Liegenschaftsverwaltung habe er nicht erhalten. Die Kläger hätten nicht vorgetragen, wann eine entsprechende Übereinkunft zustande gekommen sei. Hätte er sich rechtlich binden wollen, so hätte er eine schriftliche Vereinbarung aufgesetzt. So existiere auch ein schriftlicher Vertrag vom 22. Dezember 1996, in dem er damit beauftragt worden sei, ein Grundstück der Kläger in H./Ö. zu verwalten. Im Falle einer Rechtsbindung hätte er sich eine Verwaltervergütung ausgebeten. So habe denn auch die Klägerin zu 2. für die Mitwirkung bei der Verwaltung € 2.400,00 erhalten. Weil er die Pachteinnahmen absprachegemäß für Steuerzahlungen, den Familienstammsitz und die Eigentumswohnung der Kläger in A. verwendet habe, könnten die Kläger von ihm keine Zahlung verlangen. Überschüsse müsse er nicht herausgeben. Das Konto bei der Verbandssparkasse G.-K.-W. habe er nach Kündigung der Gesellschaft fortgeführt. Indem sie bis Mitte 2004 von ihm keine Auskunft verlangt hätten, hätten die Kläger auf ein entsprechendes Verlangen verzichtet. Zudem stehe der Klage entgegen, dass er zu weiteren Angaben nicht in der Lage sei.

Der Beklagte beantragt,

das Teilurteil des Landgerichts Düsseldorf vom 25. Juli 2007 abzuändern und die Klage abzuweisen.

Die Kläger beantragen,

die Berufung zurückzuweisen.

Mit ihrer am 14. März 2008 bei Gericht eingegangenen Anschlussberufung beantragen sie weiter,

das Teilurteil des Landgerichts Düsseldorf vom 25. Juli 2007 abzuändern und den Beklagten zu verurteilen ihnen durch Übergabe einer geordneten Zusammenstellung der Einnahmen und der Ausgaben unter Beifügung von Belegen Rechenschaft über die Verwaltung des landwirtschaftlichen Grundbesitzes "H." (Grundbuch des Amtsgerichts Geldern von Weeze, Blatt ...) auch für den Zeitraum März 2003 bis August 2004 zu legen.

Der Beklagte beantragt,

die Anschlussberufung zurückzuweisen.

Die Kläger verteidigen die angefochtene Entscheidung, zu der sie ergänzend ausführen, ein schriftlicher Verwaltervertrag für das Grundstück in H. sei allein deshalb aufgesetzt worden, weil die in Ö. bestehende Pensionsversicherung für Bauern über den Beklagten habe beitragsfrei gestellt werden können. Neben dem Beklagten sei das Konto bei der Verbandssparkasse G.-K.-W. von dessen Bruder und dem Kläger zu 1. fortgeführt worden. Wenn sie vor 2004 von dem Beklagten keine Auskunft verlangt hätten, sei das allein darauf zurückzuführen gewesen, dass sie ihm vertraut hätten.

Zur Anschlussberufung führen sie aus, auch nach der Beendigung des Auftrages sei der Beklagten ihnen noch so lange zur Rechenschaft verpflichtet, bis die Rechtsbeziehung endgültig abgewickelt sei.

II.

Die zulässige Berufung des Beklagten hat Erfolg. Sie führt zur Abänderung des angefochtenen Urteils und zur Abweisung der Klage, soweit ihr durch die erstinstanzliche Entscheidung stattgegeben worden ist.

Dies hat zugleich zur Folge, dass die Anschlussberufung der Kläger zurückzuweisen ist.

Der Beklagte ist dem Grunde nach beiden Klägern aus § 666 BGB zur Rechenschaft über die Verwaltung des Grundbesitzes "H." verpflichtet gewesen. Für die Zeit seines hieran vormals bestehenden Eigentums hat der Kläger zu 1. einen entsprechenden Anspruch auch im Hinblick auf den Familienstammsitz "H." gehabt (hierzu unter 1.).

Weil ihr zu keiner Zeit ein Recht an den Pachteinnahmen aus dem Familienstammsitz zugestanden hat, ist die Klägerin zu 2. hingegen nicht dazu berechtigt gewesen, Rechnungslegung zur Verwaltung des Anwesens "H." zu verlangen.

Soweit ihnen demnach entsprechende Ansprüche zugestanden haben, sind allerdings beide Kläger aus den unter 2. bezeichneten Gründen zwischenzeitlich daran gehindert, von dem Beklagten noch Rechenschaft zu fordern.

1.

Der Beklagte hat sich nach der Erkrankung des Klägers zu 1. im Jahr 1994 dazu bereit erklärt, die Verwaltung der beiden Güter "H." und "H." zu übernehmen. Dieses Angebot haben die Kläger schlüssig angenommen, indem sie dem Beklagten die Verwaltung überlassen haben. Gegenstand der so zustande gekommenen Übereinkunft ist keine unverbindliche Gefälligkeit, sondern ein Auftrag im Sinne von § 662 BGB.

Maßgebend für die Frage, ob ein Geschäft mit Rechtsbindungswillen übertragen und entgegengenommen wird, ist, ob anhand objektiver Kriterien festgestellt werden kann, dass sich die Parteien rechtsgeschäftlich binden wollten (OLG Zweibrücken, Urteil vom 09. September 2004, 4 U 168/03, OLGR 2005, 132). Dabei ist zu berücksichtigen, ob die Übertragung des Geschäfts aufgrund eines besonderen Vertrauens erfolgt. Im Rahmen solcher Vertrauensverhältnisse wird in der Regel keine Auskunft oder Rechenschaft verlangt. Der Andere soll grundsätzlich nicht im Nachhinein dem einseitigen Risiko ausgesetzt werden, Ausgaben genauer angeben und belegen zu müssen (BGH, Urteil vom 05. Juli 2000, XII ZR 26/98, NJW 2000, 3199). Bei einem entsprechenden Vertrauensverhältnissen müssen daher objektive Kriterien hinzutreten, die den Rückschluss auf einen rechtsgeschäftlichen Bindungswillen zulassen (Senat, Urteil vom 28.03.2006, I-4 U 102/05, ZEV 2007, 184).

Ausgehend von diesen Voraussetzungen hat sich der Beklagte rechtsverbindlich dazu bereit erklärt, die Verwaltung der beiden Liegenschaften zu übernehmen. Als deren Sohn konnte er von den Klägern zwar ein besonderes Vertrauen in Anspruch nehmen. Gleichwohl hat es dem objektiven Willen der Parteien entsprochen, dass der Beklagte für die ordnungsgemäße Durchführung der Verwaltung einstehen sollte. Dies folgt zum einen aus den erheblichen wirtschaftlichen Werten, die dem Beklagen anvertraut worden sind. Die Verwaltung dieser Werte, insbesondere der Umfang der zu erwartenden Pachten erforderte ein hohes Maß an Verantwortung, zumal die betreffende Aufgabe auf nicht absehbare Zeit auf den Beklagten übertragen worden ist. Mit dem landwirtschaftlichen Anwesen "H." ließen sich nach dem unbestrittenen Klagevorbringen in den Jahren 1995 bis 2004 Pachtzinsen in Höhe von umgerechnet € 111.769,45 einnehmen. An diesen Einnahmen und an einer ordnungsgemäßen Verwaltung hatten die Klägern ein erhebliches Interesse. Aufgrund des im notariellen Vertrag vom 07. Dezember 1990 ausgedungenen Nießbrauchs standen ihnen seit dem 01. April 1995 die Pachteinnahmen zu. Kein geringeres Interesse hatte der Kläger zu 1. an der Verwaltung des große Ländereien umfassenden und gleichfalls verpachteten Familienstammsitzes "H.", der sich noch bis Dezember 2002 in seinem Eigentum befunden hat. Neben dieser wirtschaftlichen Betrachtung lassen auch die Beweggründe, die dazu geführt haben, dass der Beklagte die Verwaltung der Ländereien übernommen hat, keinen vernünftigen Zweifel daran, dass die Übertragung dieses Geschäftes mit Rechtsbindungswillen geschehen ist. Weil der Kläger zu 1. wegen seiner angegriffenen Gesundheit nicht mehr dazu in der Lage gewesen ist, die Verwaltung der streitgegenständlichen Ländereien fortzuführen, hätte die fehlende Bereitschaft des Beklagten, diese Aufgabe zu übernehmen, zur Folge gehabt, dass die Kläger die Verwaltung auf einen Dritten hätten übertragen müssen. Es liegt auf der Hand, dass einer solchen Geschäftsbesorgung ein förmlicher Auftrag vorangegangen wäre. Dann aber lässt sich nicht einsehen, warum der Beklagte gegenüber einem solchen Verwalter bei der Durchführung des bedeutsamen Geschäftes rechtlich bevorzugt gewesen sein soll. Eine entsprechende Besserstellung folgt hier nicht daraus, dass der Beklagte sich für die Verwaltung der beiden Anwesen keine ausdrückliche Vergütung ausgedungen hat. Denn zum einen entspricht es nach § 662 BGB dem Wesen des Auftrags, dass der Auftragnehmer das ihm übertragene Geschäft unentgeltlich besorgt. Dessen ungeachtet hatten die Kläger die vom Beklagten durchgeführte Verwaltung schon vorab "honoriert", indem sie das Anwesen "H." mit notariellem Vertrag vom 07. Dezember 1990 auf ihn übereignet haben. Mit der Verwaltung dieses Grundbesitzes ist der Beklagte daher im eigenen Rechts- und Pflichtenkreis tätig geworden. Nichts anderes gilt für den Familienstammsitz "H.", der dem Beklagten ausweislich der "Skizze über die weitere steuerliche Gestaltung H." (Anlage BE 2) spätestens seit 1998 in Aussicht gestellt worden war und der dem Beklagten schließlich im Jahr 2002 übereignet worden ist. Durch die Verwaltung konnte der Beklagte bereits vor der Übereignung eigentümerähnlichen Zugriff auf den Familienstammsitz nehmen. Folgerichtig hat er nicht einen Fall vorgetragen, bei dem er von den Klägern die Zustimmung zu einer Verwaltungsmaßnahme eingeholt hat, was bei einer fremdnützigen Gefälligkeit nahe gelegen hätte.

2.

Wenngleich sie daher ehemals dazu berechtigt gewesen sind, vom Beklagten Rechenschaft über die Verwaltung der beiden Anwesen "H." und "H." zu fordern, verstößt ein solches Verlangen zwischenzeitlich nach § 242 BGB gegen Treu und Glauben, so dass die Kläger hieran gehindert sind.

Es ist von der Rechtsprechung bereits mehrfach entschieden worden, dass ein nachträgliches Abrechnungsverlangen gegen den genannten Rechtsgrundsatz verstoßen kann, wenn es über Jahre hinweg nicht erhoben worden ist (BGH, Urteil vom 31. Januar 1963, VII ZR 284/61, BGHZ 39, 87; BGH, Urteil vom 18. November 1986, IVa ZR 79/85, WM 1987, 79). So liegt der Fall hier, in dem die Kläger von dem Beklagten über nahezu 10 Jahre keinen Nachweis über die eingenommenen Pachtzinsen und deren Verwendung verlangt haben. Zwar sind sie dem gegnerischen Vorbringen, nach dem sie erst Mitte des Jahres 2004 damit begonnen haben sollen, von dem Beklagten Auskunft zu verlangen, zunächst mit der Behauptung entgegen getreten, sie hätten von Beginn an Rechenschaft verlangt. Indes haben sie keinen einzigen Fall vorgetragen, wann dies geschehen sein soll. Vielmehr haben sie in der Sitzung vom 26. August 2008 auf entsprechenden Hinweis durch den Senat unstreitig gestellt, dass sie erstmals im Jahr 2004 Rechenschaft von dem Beklagten gefordert haben; zuvor hätten sie dem Beklagten vertraut. Innerhalb eines Zeitraumes von nahezu 10 Jahren durfte der Beklagte sich allerdings darauf einrichten, dass die Kläger auch zukünftig keinen Nachweis fordern würden, zumal diese auch nach Ende der Verwaltung im Februar 2003 noch mehr als ein Jahr zugewartet haben, ehe sie mit einem solchen Verlangen an ihn herangetreten sind.

Eine andere Betrachtung folgt hier nicht daraus, dass die Kläger in eine ordnungsgemäße Verwaltung durch den Beklagten vertraut haben wollen. Zwar ist die Berufung auf einen Treueverstoß ausgeschlossen, wenn der Berechtigte Tatsachen beweist, die Zweifel an der Zuverlässigkeit des Beauftragten und seiner Geschäftsführung rechtfertigen. Dies gilt deshalb, weil in Fällen, in denen der Geschäftsherr keinen Wert auf die Rechenschaft gelegt hat und jahrelang dabei verblieben ist, dies seine Erklärung in der Regel darin findet, dass er dem anderen Teil rückhaltlos vertraut hat. Besteht indes begründeter Verdacht, dass dieses Vertrauen nicht am Platze war, so entfällt die Grundlage für sein untätiges Verhalten. Deshalb verlangen es Treu und Glauben, ihm den gesetzlichen Anspruch auf Rechnungslegung trotz des langen Zuwartens auch für die Vergangenheit wieder zuzusprechen (BGH, Urteil vom 31. Januar 1963, VII ZR 284/61, aaO.).

Besteht allerdings - wie hier - zwischen den Parteien darüber Streit, ob der Beauftragte das aus der Geschäftsbesorgung Erlangte ordnungsgemäß abgeliefert bzw. bestimmungsgemäß verbraucht hat, so hat der Auftraggeber entsprechende Pflichtverstöße darzulegen und nachzuweisen. Andernfalls würden gesellschaftlich und sozial wünschenswerte Hilfeleistungen im engen persönlichen Umfeld mit unvertretbaren Risiken für den Helfer belastet und auf Vertrauen gründende zwischenmenschliche Beziehungen rechtlichen Notwendigkeiten (Quittungserfordernissen, Buchführung etc.) unterworfen, die im täglichen Leben nicht üblich sind und vom juristischen Laien nicht zu überblicken wären. Der Gefahr des Missbrauchs der Vertrauensstellung wird dabei durch den Grundsatz Rechnung getragen, dass umfassende Rechnungslegung wieder verlangt werden kann, wenn der Auftraggeber Tatsachen beweist, die Zweifel an der Zuverlässigkeit des Beauftragten und seiner Geschäftsführung rechtfertigen. Hieran sind allerdings hohe Anforderungen zu stellen, weil sich der Beauftragte, der sich aufgrund besonderer Umstände auf den Wegfall seiner Rechnungslegungspflicht eingestellt hat, häufig nicht mehr dazu in der Lage sein wird, den ihm nachträglich noch abverlangten Beweis zu führen, und die Zweifel an seiner Zuverlässigkeit dann einer Verurteilung in der Sache gleichkommen. Diese Konsequenz ist nur vertretbar, wenn hinreichende Gründe für eine insgesamt pflichtwidrige Geschäftsführung sprechen. Einzelne Irrtümer und kleinere Unregelmäßigkeiten, welche die Redlichkeit des Beauftragten im ganzen nicht in Frage stellen, reichen hierfür nicht aus (OLG Düsseldorf, Urteil vom 23. September 1998, 11 U 77/97, OLGR 1999, 6).

Ausgehend von diesen Voraussetzungen bleiben die Kläger nach § 242 BGB daran gehindert, vom Beklagten Rechenschaft zu fordern. Denn sie haben nicht dargetan, dass die vom Beklagten durchgeführte Liegenschaftsverwaltung insgesamt pflichtwidrig gewesen ist. Allein der Vorwurf, der Beklagte habe in den Jahren 1995 bis 2004 - nur für diesen Zeitraum sind die Kläger an den betreffenden Einnahmen aufgrund des ihnen zuteil gewordenen Nießbrauchs berechtigt - umgerechnet € 111.769.45 an Pachtzinsen für das landwirtschaftliche Anwesen "Hamhof" eingenommen und durch die Verwaltung des Familienstammsitzes "Hertefeld" umgerechnet weitere € 232.555,45 an Pachteinnahmen erhalten, deren Verwendung und Verbleib jeweils ungeklärt sei, rechtfertigt keine hinreichenden Zweifel an die Zuverlässigkeit des Beklagten und seiner Geschäftsführung. Insbesondere liegt es nicht auf der Hand, dass der Beklagte die Pachteinnahmen pflichtwidrig verwendet hat. Für die unzweifelhaft beachtlichen Pachteinnahmen und zusätzlich für den weite Ländereien umfassenden Grundbesitz hatte der Beklagte als Verwalter erhebliche Steuern und sonstige Abgaben abzuführen. Darüber hinaus hat es zu seiner Aufgabe als Verwalter gehört, die ihm anvertrauten Liegenschaften, insbesondere die aufstehenden alten Gebäude instandzuhalten, was gleichfalls beachtliche Kosten erforderte. Wie sich aus der "Skizze für die weitere steuerliche Gestaltung H." (Anlage BE 2) erschließt, hat es in dieser Hinsicht dem erklärten Willen der Parteien entsprochen, "H." als bedeutsamen Familiensitz langfristig zu erhalten. Wenn der Beklagte daher - wie von ihm unwidersprochen vorgetragen - die Pachteinnahmen in den Familienstammsitz, unter anderem in das dort zu verwirklichende Projekt "C. & C." investierte, ist dies nicht pflichtwidrig, sondern mit grundsätzlicher Einwilligung der Kläger geschehen. Hier wird in der als Anlage B2 vorgelegten Skizze ausdrücklich hervorgehoben, dass die Kläger dem genannten Projekt positiv gegenüber gestanden haben. In jedem Fall musste es sich dem Beklagten bei einer solchen Interessenlage nicht aufdrängen, dass er seine Pflichten als Verwalter verletzen würde, wenn er die eigentlich seinen Eltern zustehenden Pachteinnahmen in den Familienstammsitz "H." investieren würde.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91 Abs. 1, 97 Abs. 1, 100 Abs. 1 ZPO.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.

IV.

Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision gemäß § 543 Abs. 2 ZPO sind nicht erfüllt. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung, noch erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts.

V.

Berufungsstreitwert: € 3.400,00

Ende der Entscheidung

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