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Gericht: Oberlandesgericht Düsseldorf
Urteil verkündet am 10.07.2008
Aktenzeichen: I-4 U 190/07
Rechtsgebiete: ZPO, ARB 75, ARB 94, RVG, BGB


Vorschriften:

ZPO § 91 a
ZPO § 531 Abs. 2
ARB 75 § 15 Abs. 1
ARB 75 § 15 Abs. 1 a
ARB 75 § 17 Abs. 1 S. 1
ARB 94 § 17 Abs. 3
RVG § 14
RVG § 14 Abs. 1 Satz 1
RVG § 14 Abs. 2
BGB § 315 Abs. 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 9. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 20. August 2007 - 9 O 99/07 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Gründe:

Die zulässige Berufung der Klägerin hat in der Sache keinen Erfolg.

1. Nachdem die Parteien den Rechtsstreit hinsichtlich des Deckungsschutzanspruchs (Feststellungsantrag zu 1) und des Anspruchs der Klägerin auf Freistellung von dem Vorschussgebührenanspruch ihrer Prozessbevollmächtigten (Feststellungsantrag zu 2) bis auf einen Teilbetrag i.H.v. 695,44 € übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, ist insoweit gemäß § 91 a ZPO nur noch über die Kosten des Rechtsstreits zu entscheiden. Diese hat nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstands die Klägerin zu tragen, da ihre Berufung insoweit ohne das erledigende Ereignis - die nachträgliche Erfüllung ihrer Informationsobliegenheiten und die daraufhin gegebene Deckungszusage der Beklagten sowie die Anweisung einer 1,3 Geschäftsgebühr für die außergerichtliche Tätigkeit des Prozessbevollmächtigten der Klägerin - unbegründet gewesen wäre.

Das Landgericht hat zur Begründung seines klageabweisenden Urteils zutreffend ausgeführt, dass der Deckungsanspruch der Klägerin für die Geltendmachung von Schadensersatz- und Schmerzensgeldansprüchen gegen die A. Klinik wegen eines Behandlungsfehlers im Zusammenhang mit einer Brustvergrößerungs- und Straffungsoperation aus der bei der Beklagten unterhaltenen Rechtsschutzversicherung bei Schluss der mündlichen Verhandlung erster Instanz noch nicht fällig war, da die Klägerin ihre Obliegenheiten gem. § 15 Abs. 1 ARB 75/§ 17 Abs. 3 ARB 94 noch nicht vollständig erfüllt hatte.

Sie hat es bis zur Einreichung der Berufungsbegründung versäumt, der Beklagten Behandlungsunterlagen und Lichtbilder, auf die sie sich in ihrem Schreiben an die Beklagte vom 21.02.2007 bezogen hat und welche die Beklagte mit Schreiben vom 23.02.2007 und, nachdem die Klägerin in Teilen unleserliche Telefaxkopien übermittelt hatte, nochmals mit Schreiben vom 28.2.2007 angefordert hat, zum Zwecke der Prüfung des Deckungsanspruchs zur Verfügung zu stellen.

Der Versicherungsnehmer schuldet dem Versicherer eine umfassende Information und darf sich nicht auf das seiner Ansicht nach Notwendige beschränken (BGH VersR 2004, 1553; Prölss/Martin, VVG, 27. Aufl., § 15 ARB 75, Rdnr. 2 m.w.N.). Er muss sämtliche für Grund und Höhe des Anspruchs maßgeblichen Umstände mitteilen einschließlich etwaiger ihm bekannter ungünstiger Behauptungen des Anspruchsgegners. Denn nur auf dieser Grundlage ist der Rechtsschutzversicherer in der Lage zu prüfen, ob ein bedingungsgemäßer Versicherungsfall vorliegt und ob die Wahrnehmung rechtlicher Interessen des Versicherungsnehmers hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 1 ARB 75, § 18 Abs. 1 b) ARB 94). Diese inhaltliche Prüfungspflicht des Versicherungsnehmers und seine Verpflichtung zur Bestätigung des Versicherungsschutzes (vgl. § 17 Abs. 4 ARB 94) bzw. Ablehnung des Rechtsschutzes (vgl. § 17 Abs. 1 S. 1 ARB 75, § 18 Abs. 1 ARB 94) beginnt, sobald der Versicherungsnehmer seine Obliegenheit nach § 15 Abs. 1 a) ARB 75/§ 17 Abs. 3 ARB 94 erfüllt hat, den Versicherer vollständig und wahrheitsgemäß über sämtliche Umstände des Versicherungsfalls zu unterrichten sowie Beweismittel und Unterlagen anzugeben und letztere auf Verlangen zur Verfügung zu stellen (vgl. BGH VersR 2003, 638-639; OLG Celle VersR 2007, 1218-1221).

Für die inhaltliche Prüfung des Rechtsschutzversicherers, ob die beabsichtigte Geltendmachung von Arzthaftungsansprüchen durch den Versicherungsnehmer Aussicht auf Erfolg hat, sind die dem Versicherungsnehmer vorliegenden Behandlungsunterlagen sowie Lichtbilder, die den angeblichen Behandlungsfehler dokumentieren, von erheblicher Bedeutung. Denn hierdurch wird dem Rechtsschutzversicherer die Überprüfung ermöglicht, inwieweit der Versicherungsnehmer seine Angaben belegen kann und ob sich aus den Behandlungsunterlagen etwaige Einwendungen des künftigen Prozessgegners ergeben. Deshalb ist der Versicherungsnehmer gem. § 15 Abs. 1 ARB 75/§ 17 Abs. 3 ARB 94 verpflichtet, dem Versicherer auf Verlangen diese Unterlagen, wenn er sie wie im Streitfall in Besitz hat, in leserlicher Form zur Verfügung zu stellen.

Hieran ändert die eingeschränkte Darlegungs- und Substantiierungslast des Patienten im Arzthaftungsprozess nichts. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sind insoweit an den Vortrag des Patienten zwar im Hinblick darauf maßvolle Anforderungen zu stellen, dass von ihm regelmäßig keine genaue Kenntnis der medizinischen Vorgänge gefordert und erwartet werden darf. Die Partei darf sich deshalb auf einen Vortrag beschränken, der die Vermutung eines fehlerhaften Verhaltens des Arztes aufgrund der Folgen für den Patienten gestattet (BGH NJW 2004, 2825). Die Beklagte hat im Streitfall aber von der Klägerin nicht etwa verlangt, ihr Begehren auf Deckungsschutz durch genauere Darstellung der medizinischen Vorgänge zu substantiieren, sondern lediglich die der Klägerin vorliegenden "Informationen und Dokumentationen", die sie in ihrem Anspruchschreiben vom 6.12.2006 erwähnt hat, sowie die Behandlungsunterlagen, auf die sie sich in ihrem Schreiben vom 21.02.2007 bezogen hat, in lesbarer bzw. erkennbarer Form vorzulegen. Hieran hatte sie ein berechtigtes Interesse, um die Prüfung der Erfolgsaussicht der von der Klägerin beabsichtigten Rechtsverfolgung vorzunehmen, da sich aus derartigen Unterlagen Erkenntnisse zum Anspruchsgrund und zur Anspruchshöhe sowie zu möglichen Einwendungen des Gegners ergeben können. Da die Klägerin Deckung u.a. für die Geltendmachung eines Schmerzensgeldanspruchs in Höhe von 30.000 € verlangte, für dessen Bemessung die durch Lichtbilder dokumentierten Behandlungsfolgen sowie die infolge des etwaigen Behandlungsfehlers erlittenen Schmerzen, die sich aus den Behandlungsdokumentationen ergeben können, von Bedeutung sind, lag es auf der Hand, dass die der Klägerin vorliegenden Unterlagen für die Prüfung der Deckungspflicht durch den Rechtsschutzversicherer von erheblicher Relevanz waren.

Es ist auch nicht ersichtlich, dass die Anforderung der Behandlungsunterlagen und Lichtbilder, auf die sich die Klägerin in ihrem Schreiben vom 21.02.2007 selbst bezogen hat, durch die Beklagte mit Schreiben vom 23.02.2007 auf sachfremden Erwägungen beruhte, etwa, wie die Klägerin geltend macht, der "Disziplinierung" ihrer Prozessbevollmächtigten dienen sollte. Behandlungsdokumentationen und Lichtbilder mögen im Einzelfall eine abschließende Bewertung der Begründetheit eines Arzthaftungsanspruchs nicht erlauben; hieraus können sich aber für den Versicherer, der sich bei der Prüfung der Erfolgsaussichten einer von seinem Versicherungsnehmers beabsichtigten Rechtsverfolgung, wie dem Senat aus einer Vielzahl von Fällen bekannt ist, ggf. sachkundigen medizinischen Rats bedient, Anhaltspunkte dafür ergeben, ob die Schilderung des haftungsbegründenden Sachverhalts durch den Versicherungsnehmer zutreffen kann oder ob etwa ein Schmerzensgeldbegehren von vornherein völlig übersetzt und deshalb ohne Aussicht auf Erfolg ist.

Die Klägerin ist ihrer sich aus § 15 Abs. 1 ARB 75/§ 17 Abs. 3 ARB 94 ergebenden Obliegenheit, der Beklagten diese zur Prüfung des Deckungsanspruchs sachdienlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen, zunächst nicht in ausreichender Weise nachgekommen, da sie zumindest Teile der Behandlungsunterlagen in kaum oder gar nicht lesbarer Telefaxkopie übersandte. Dies zeigen insbesondere die mit der Berufungserwiderung von der Beklagten vorgelegte Anlage 2 zu dem Telefaxschreiben der Klägerin vom 26.02.2007 (GA 212, 213) sowie die hinsichtlich des maßgeblichen beanstandeten Operationsergebnisses kaum erkennbaren Kopien der Fotos (GA 215, 216). Hierbei handelt es sich nicht um offensichtlich unerhebliche Unterlagen. Die Anlage 2 ist eine Kopie des "Nachschauprotokolls", das möglicherweise eine Dokumentation des Operationsergebnisses enthält. Das gleiche gilt für die Fotos, die die durch die Operation angeblich entstellte Brust zeigen sollen, auf der diese aber kaum erkennbar ist. Dass die Aufforderung der Beklagten im Schreiben vom 28.02.2007, leserliche Unterlagen zur Verfügung zu stellen, hier rechtsmissbräuchlich gewesen sein könnte, ist deshalb nicht ersichtlich. Auch war die Übermittlung der Unterlagen im Original oder einer lesbaren Kopie der Klägerin ohne weiteres zumutbar.

2. Hinsichtlich des nicht erledigten Teils des Feststellungsantrags zu 2), mit dem die Klägerin die Feststellung der Verpflichtung der Beklagten begehrt, sie von dem ihr noch nicht erstatteten Teil des angeblichen Gebührenanspruchs ihres Prozessbevollmächtigten in Höhe von 695,44 € für seine außergerichtliche Tätigkeit im Zusammenhang mit der Geltendmachung des Arzthaftungsanspruchs gegen die A. Contures Klinik freizustellen, ist die Berufung ebenfalls nicht begründet. Die Parteien streiten insoweit über die Höhe der Geschäftsgebühr gem. Nr. 2300 VVRVG, die der Prozessbevollmächtigte der Klägerin mit 2,0 in Ansatz gebracht hat. Die Beklagte hat aber zu Recht nur eine Geschäftsgebühr von 1,3 erstattet. Dies kann der Senat ohne Einholung eines Gutachtens der Rechtsanwaltskammer gem. § 14 Abs. 2 RVG entscheiden, da der Gebührenanspruch des Prozessbevollmächtigten der Klägerin gegen seine Auftraggeberin nicht Streitgegenstand dieses Rechtsstreits, sondern bloße Vorfrage für die Eintrittspflicht der Beklagten als Rechtsschutzversicherer ist. Im Deckungsprozess des Auftraggebers gegen seinen Rechtsschutzversicherer findet § 14 Abs. 2 RVG aber keine Anwendung (OLG Düsseldorf, 24. Zivilsenat, Urteil vom 26.2.2008, I 24 U 126/07, Hartmann, Kostengesetze, 37. Aufl., § 14 RVG, Rdnr. 28, Madert, a.a.O, Rdnr. 120).

Nach § 14 Abs. 1 Satz 1 RVG bestimmt bei Rahmengebühren wie der Geschäftsgebühr im Sinne der Nr. 2300 VV der Rechtsanwalt die Gebühr im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände, vor allem des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, der Bedeutung der Angelegenheit sowie der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Auftraggebers, nach billigem Ermessen. Macht der Rechtsanwalt seine Gebühr gegen seinen Auftraggeber geltend oder, was insoweit gleichzubehandeln ist (Madert in Gerold/ Schmidt/von Eicken/Madert/Müller-Rabe, RVG, 17. Aufl., § 14, Rdnr. 7,8), steht der Erstattungsanspruch des Auftraggebers gegen seine Rechtsschutzversicherung in Frage, gilt § 315 Abs. 3 BGB: Die getroffene Bestimmung ist nur verbindlich, wenn sie der Billigkeit entspricht. Der Rechtsanwalt hat zu beweisen, dass die von ihm getroffene Bestimmung der Billigkeit entspricht (Madert, a.a.O.).

Im Streitfall ist der Senat nicht davon überzeugt, dass die von dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin in Ansatz gebrachte Geschäftsgebühr von 2,0 der Billigkeit entspricht. Nach den einschlägigen Bestimmungen des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes ist die Geschäftsgebühr des Rechtsanwalts als Rahmengebühr mit einem Gebührenrahmen zwischen 0,5 bis 2,5 ausgestaltet. Eine Gebühr über 1,3 kann allerdings wegen des Nachsatzes in Nr. 2300 VV nur gefordert werden, wenn die Tätigkeit umfangreich oder schwierig, mithin überdurchschnittlich gewesen ist (vgl. BGH r+s 2007,439; Hartmann, a.a.O. Nr. 2300 VV, Rdnr. 27). Die Klägerin hat hier einen überdurchschnittlichen Umfang oder eine überdurchschnittliche Schwierigkeit der außergerichtlichen Tätigkeit ihrer Prozessbvollmächtigten nicht hinreichend konkret dargetan, worauf die Beklagte in ihrer Berufungserwiderung zutreffend hingewiesen hat. Allein der Umstand, dass es sich um eine Arzthaftungsangelegenheit handelt und die Prozessbevollmächtigten der Klägerin über Spezialkenntnisse auf diesem Rechtsgebiet verfügen, genügt hierzu nicht. Besondere Kenntnisse eines Rechtsanwalts auf einem Spezialgebiet führen zur Annahme einer überdurchschnittlichen Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit erst dann, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass sich die Spezialkenntnisse auf das Arbeitsergebnis ausgewirkt haben (OLGR Düsseldorf 1992,347). Im Streitfall war die außergerichtliche Tätigkeit des Prozessbevollmächtigten der Klägerin, wie die Beklagte geltend gemacht und die Klägerin nicht in Abrede gestellt hat, mit der Ablehnung der Abgabe einer Haftungserklärung dem Grunde nach durch die C. GmbH mit Anwaltsschreiben vom 23.01.2007 beendet. Bis zu diesem Zeitpunkt hatte der Prozessbevollmächtigte der Beklagten die C. GmbH lediglich mit dem - im Fließtext einseitigen - Schreiben vom 12.01.2007 aufgefordert, ihre Haftung dem Grunde nach zu erklären und hierbei in knapper Form den Behandlungsverlauf (Tag der Operation und der Revisionsoperation), die Beschwerden der Klägerin und das äußere Ergebnis der Operationen (hängende Brust, Lochbildung durch Entfernen eines Geschwürs) geschildert. Welche ärztliche Behandlung inwieweit nicht lege artis gewesen sein soll, ergibt sich aus dem Schreiben nicht. Ferner ergibt sich hieraus nicht ansatzweise, dass der Prozessbevollmächtigte der Klägerin sich bereits eingehend mit umfangreichen Behandlungsunterlagen befasst, diese ausgewertet und unter Anwendung von Spezialwissen geprüft hat, welcher Behandlungsfehler die Haftung der C. GmbH begründen könnte. Dementsprechend hat sich die Anspruchsgegnerin auch mit einer zweizeiligen Zurückweisung des Anspruchs begnügt; mit einem anderen Ergebnis war ohne Begründung des Kunstfehlers auch nicht zu rechnen. Auch aus dem sonstigen Vorbringen der Klägerin geht nicht hervor, dass sich ihr Prozessbevollmächtigter bis zur außergerichtlichen Zurückweisung des Anspruchs durch die Anspruchsgegnerin bereits mit einem überdurchschnittlich umfangreichen Zeitaufwand oder unter Anwendung besonderer Kenntnisse mit der Angelegenheit befasst hat. Soweit die Klägerin erstmals in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat behauptet hat, ihr Prozessbevollmächtigter habe die Auswertung der Behandlungsunterlagen mit Hilfe einer medizinischen Sachverständigen vorgenommen, ist dieses von der Beklagten bestrittene Vorbringen gemäß § 531 Abs. 2 ZPO nicht mehr zu berücksichtigen. Zudem hat die Klägerin nicht dargelegt, dass diese Auswertung im Zusammenhang mit der außergerichtlichen Tätigkeit ihres Prozessbevollmächtigten stand und nicht vielmehr bereits der Vorbereitung der Klage gegen die C. GmbH diente.

3. Der Zahlungsantrag zu 3.), mit dem die Klägerin ihre außergerichtlichen Rechtsverfolgungskosten gegenüber der Beklagten geltend macht, ist nicht unter dem Gesichtspunkt des Verzugs - der einzigen ersichtlichen Anspruchsgrundlage - begründet. Denn nach den vorstehenden Ausführungen zu 1.) war die Beklagte zur Erteilung einer Deckungszusage nicht verpflichtet, solange die Klägerin ihr die zu Recht verlangten Unterlagen noch nicht vollständig in leserlicher Form zur Verfügung gestellt hatte. Ohne die Vorlage dieser Unterlagen musste sie nicht in die abschließende inhaltliche Prüfung der Erfolgsaussichten der beabsichtigten Rechtsverfolgung eintreten. Der geltend gemachte Deckungsanspruch war daher im Zeitpunkt der Beauftragung des jetzigen Prozessbevollmächtigten und dessen außergerichtlicher Aufforderungsschreiben an die Beklagte noch nicht fällig, so dass Verzug nicht eingetreten ist. Ob die Beklagte nach Vorlage der verlangten Unterlagen in der Berufungsinstanz innerhalb angemessener Zeit die Deckungszusage erteilt hat, ist für die Erstattungsfähigkeit der vorher entstandenen außergerichtlichen Rechtsverfolgungskosten unerheblich.

4. Die Kostenentscheidung beruht, soweit die Parteien den Rechtsstreit nicht für in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, auf § 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.

Der Streitwert für die Berufungsinstanz beträgt bis zum 31. März 2008 11.523,78 €, danach bis 5.000 €.

Ein begründeter Anlass zur Zulassung der Revision ist nicht gegeben.

Ende der Entscheidung

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