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Gericht: Oberlandesgericht Düsseldorf
Urteil verkündet am 02.09.2003
Aktenzeichen: I-4 U 238/02
Rechtsgebiete: DÜG, BGB, ZPO


Vorschriften:

DÜG § 1
BGB § 247
BGB § 31
BGB § 89
BGB § 249
BGB § 254 Abs. 1
BGB § 823 Abs. 1
BGB § 843
BGB § 843 Abs. 1, 2. Alternative
BGB § 847
ZPO § 287
ZPO § 286
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

Auf die Berufung der Klägerin wird das am 25. Oktober 2002 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Wuppertal - Einzelrichter - unter Zurückweisung des Rechtsmittels im übrigen teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 5.328,71 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 1 des Diskontsatzüberleitungsgesetzes aus 4.500 EUR vom 23. September 2000 bis 31. Dezember 2001 und aus weiteren 828,71 EUR vom 19. März 2001 bis zum 31. Dezember 2001 sowie Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB aus 5.328,71 EUR seit dem 1. Januar 2002 zu zahlen.

Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin sämtliche materiellen und immateriellen künftigen Schäden aus dem Unfallereignis vom 18. Januar 2000 in R... zu erstatten, auch insoweit, als diese auf der Schulterverletzung der Klägerin beruhen, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergehen. Die Verpflichtung zur Erstattung der auf der Schulterverletzung beruhenden Zukunftsschäden ist auf 80 % beschränkt.

Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen die Beklagten als Gesamtschuldner zu 54 % und die Klägerin zu 46 %.

Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Beklagten als Gesamtschuldner zu 39 % und die Klägerin zu 61 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe:

Die zulässige Berufung hat teilweise Erfolg.

Die Klägerin hat Anspruch auf Zahlung von weiterem Schadensersatz in Höhe von 792,53 EUR sowie weiterem Schmerzensgeld von 2.500 EUR, insgesamt 3.292,53 EUR aus §§ 823 Abs. 1, 847, 31, 89 BGB sowie auf Feststellung der weitergehenden Ersatzpflicht auch hinsichtlich der Folgen ihrer Schulterverletzung. Im einzelnen:

Die Beklagten sind der Klägerin dem Grunde nach zur Zahlung von Schadensersatz und Schmerzensgeld verpflichtet. Das Landgericht hat rechtskräftig festgestellt, dass die Beklagten ihre Verkehrssicherungspflicht im Hinblick auf den Zustand der Pflasterung an der Regenrinne verletzt haben und die Klägerin infolge dessen gestürzt und körperlich verletzt worden ist. An diese Feststellungen ist der Senat gebunden, da die Beklagten das Urteil ihrerseits weder mit der Berufung noch mit der Anschlussberufung angefochten haben.

Im Streit ist insoweit nur noch die Frage, ob die Klägerin sich gemäß § 254 Abs. 1 BGB ein Mitverschulden von 20 % anrechnen lassen muss, wie das Landgericht angenommen hat. Hiergegen wendet sich die Klägerin mit der Berufung ohne Erfolg.

Den Geschädigten trifft ein Mitverschulden, wenn er diejenige Sorgfalt außer acht lässt, die jedem ordentlichen und verständigen Menschen obliegt, um sich vor Schaden zu bewahren. Voraussetzung dafür ist die Vorhersehbarkeit und Vermeidbarkeit der Schädigung (Palandt-Heinrichs, BGB, 61. Aufl., § 254 Rdnr. 12 m.w.N.). Dies gilt auch, soweit es um ein Mitverschulden gegenüber einer Verletzung der Verkehrssicherungspflicht geht. Erforderlich ist daher, dass der Geschädigte den verkehrsunsicheren Zustand des Gehwegs hätte erkennen oder mit ihm hätte rechnen müssen (BGH VersR 1997, 840). Ein Fußgänger ist grundsätzlich gehalten, auf den Weg zu achten und Gefahrenstellen auszuweichen (vgl. BGH VersR 1964, 62, 63). Dass es hier im Zeitpunkt des Vorfalls dunkel war, entlastet die Klägerin nicht. Ein Passant, der im Dunkeln unterwegs ist, muss besonders darauf achten, wo er seinen Fuß hinsetzt, gerade auch dann, wenn er vom Bürgersteig abweicht, um ein Fahrzeug zu umgehen. Außerdem zeigen die vorgelegten Lichtbilder (GA 27) das Vorhandensein von Straßenlaternen sowie einer Lampe in der Einfahrt zum Parkplatz. Bei gehöriger Aufmerksamkeit hätte die Klägerin daher Unebenheiten der Pflasterung durchaus erkennen können. Die Annahme eines Mitverschuldens am Unfallgeschehen in Höhe von 20 % erscheint vor diesem Hintergrund angemessen.

Der Höhe nach hat die Klägerin auch Anspruch auf Schadensersatz und Schmerzensgeld für die Folgen ihrer Schulterverletzung. Der Senat ist davon überzeugt, dass auch die Bechwerden der Klägerin in der rechten Schulter und die dadurch erforderlich gewordene Operation sowie die darauf beruhenden Folgeschäden ursächlich auf den Unfall vom 18. Januar 2000 zurückzuführen sind.

Es steht fest, dass die Klägerin infolge der Verletzung der Verkehrssicherungspflicht auf das Gesicht und die rechte Seite gestürzt ist und dabei Verletzungen am Gesicht, am Jochbein und der rechten Hand davongetragen hat. Die Frage, ob diese unfallbedingte Körperverletzung weitere Schadensfolgen in Form einer Schultergelenksverletzung ausgelöst hat, betrifft den Bereich der haftungsausfüllenden Kausalität. Für die richterliche Überzeugungsbildung genügt hier nach § 287 ZPO eine überwiegende, auf gesicherter Grundlage beruhende Wahrscheinlichkeit gegenüber anderen Geschehensabläufen. Eine an Sicherheit grenzende Wahrscheinlichkeit nach dem strengeren Beweismaß des § 286 ZPO, die medizinisch-wissenschaftlichen Kriterien standhält, darf nicht verlangt werden (BGH VersR 1993, 55 unter II m.w.N.).

Soweit die Klägerin meint, dass darüberhinaus ein Anscheinsbeweis zu ihren Gunsten eingreife, kann ihr allerdings nicht zugestimmt werden. Ein Sturz auf die rechte Körperseite ist kein Geschehensablauf, der nach der Lebenserfahrung typischerweise eine Schultergelenksverletzung der von Dr. K... diagnostizierten Art hervorruft. Ob diese Folge tatsächlich eingetreten ist, ist eine Frage, die im Einzelfall festzustellen ist.

Dafür, dass die eingetretene Verletzungsfolge auf dem Unfall beruht, spricht zunächst der enge zeitliche Zusammenhang zwischen dem Sturz und dem Auftreten von Schulterbeschwerden. Nach Angaben der Klägerin stellten sich die Schmerzen in der Schulter ca. zwei Tage nach dem Vorfall vom 18. Januar 2000 ein und steigerten sich kontinuierlich, bis sie am 24. Januar 2000 schließlich den Arzt Dr. K... aufsuchte. Mögen die Schulterschmerzen auch nicht sofort nach dem Unfall bei der Erstuntersuchung im Krankenhaus beklagt worden sein, so bleibt es doch bei einem sehr engen zeitlichen Zusammenhang, der über den Bereich des rein Zufälligen hinausgeht.

Die Klägerin, die nach Darstellung aller Gutachter und Ärzte an degenerativen Vorschäden im Schultergelenk litt und deshalb auch bereits im Mai/Juni 1999 behandelt worden war, hat glaubhaft angegeben, nach dieser Behandlung, etwa seit Juli 1999, bis zum Unfall beschwerdefrei gewesen zu sein.

Der behandelnde Arzt und Operateur der Klägerin Dr. K... hat sowohl in seinem Attest vom 17. April 2000 (GA 31) als insbesondere auch in seiner schriftlichen Zeugenaussage (GA 168) einen eindeutigen Zusammenhang zwischen Unfall und Schultersyndrom gesehen, indem er angegeben hat, die Schulterproblematik habe sich durch den Unfall zweifelsfrei akut verschlimmert. Hierfür spricht auch die von ihm im OP-Bericht gestellte Diagnose einer Bursitis. Hierbei handelt es sich um eine akute oder chronische Schleimbeutelentzündung, die auch durch stumpfes Trauma verursacht werden kann (Pschyrembel, Klinisches Wörterbuch, 258. Aufl.).

Hinzu kommt, dass auch der gerichtliche Sachverständige Dr. St... in seinem Gutachten vom 1. Februar 2002 den Hergang des Sturzes durchaus für geeignet gehalten hat, die Beeinträchtigungen hervorzurufen. Bei seiner Anhörung hat er eine unfallbedingte Schleimbeutelverletzung als denkbar in Betracht gezogen, die er nur deswegen für unwahrscheinlich gehalten hat, weil äußere Verletzungsanzeichen und Anzeichen für innere Blutungen gefehlt hätten. Insoweit liegen allerdings keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die Klägerin unmittelbar nach dem Unfall im Krankenhaus überhaupt auf äußere Schulterverletzungen hin untersucht worden ist, da sie in diesem Bereich nicht spontan über Schmerzen geklagt hatte. Dass der behandelnde Arzt Dr. K... eine Bursitis diagnostiziert hat, spricht demgegenüber eher für eine traumatisch bedingte Schleimbeutelverletzung.

Soweit der Sachverständige Dr. St... das beschwerdefreie Intervall von zwei Tagen als Indiz gegen die Unfallbedingtheit der Schulterproblematik gewertet hat, hat der Privatgutachter Dr. K... der Klägerin in seinem Gutachten vom 17. Mai 2002 (GA 253) hierfür eine überzeugende Erklärung gefunden, indem er ausgeführt hat, die Schulterschmerzen könnten in der Anfangsphase durch die heftigeren Schmerzen aufgrund der Gesichtsverletzung überlagert worden sein. Dass dieses Phänomen medizinisch möglich ist, ist dem Senat aus anderen Verfahren bekannt und wird auch vom Sachverständigen Dr. St... nicht in Abrede gestellt, der hierfür lediglich keine ausreichenden Anhaltspunkte gesehen hat. Nach dem tatsächlichen Ablauf ist aber gerade diese Möglichkeit naheliegend, wenn man bedenkt, dass die Klägerin nicht nur erhebliche Schwellungen und Schürfungen im Gesicht erlitten, sondern insbesondere auch zwei Zähne verloren hatte und auch nach den Bekundungen der Zeugen vor dem Hintergrund dieser Ereignisse unter Schock stand.

In der Gesamtwürdigung dieser Umstände spricht eine überwiegende Wahrscheinlichkeit für einen ursächlichen Zusammenhang zwischen dem Sturz vom 18. Januar 2000 und den zwei Tage danach aufgetretenen heftigen Schulterschmerzen, der über eine bloße Gelegenheitsursache hinausgeht. Es besteht kein Anhaltspunkt dafür, dass die Schulterschmerzen der Klägerin in gleicher Heftigkeit zu diesem Zeitpunkt aufgetreten wären, wenn es nicht zu dem Sturz gekommen wäre.

Der adäquate Kausalzusammenhang zwischen dem Sturz und den eingetretenen Folgeschäden wird nicht dadurch in Frage gestellt, dass die Verletzung des Schultergelenks der Klägerin nur unter Hinzutreten erheblicher degenerativer Vorschädigungen einen operationsbedürftigen Zustand erreichte, denn es liegt nicht außerhalb der Lebenswahrscheinlichkeit, dass ein vorgeschädigtes Schultergelenk durch einen Sturz eine operationsbedürftige Verschlechterung erfahren kann.

Nach der Rechtsprechung haftet der Schädiger grundsätzlich für alle kausalen Folgen der Schädigungshandlung in vollem Umfang, auch wenn diese auf einem Zusammenwirken mit anderen Ursachen wie körperlichen Vorschäden oder einer konstitutiven psychischen Schwäche des Verletzten beruhen (BGH VersR 1993, 55 unter III; BGHZ 20, 137, 139; NJW 1996, 2425, 2426; Palandt-Heinrichs, BGB, 61. Aufl. Rdnr. 67 Vorb vor § 249). Der Schädiger kann sich nicht darauf berufen, dass der Schaden nur deshalb eingetreten sei oder ein besonderes Ausmaß erlangt hat, weil der Verletzte infolge von körperlichen Anomalien oder Dispositionen zur Krankheit besondere anfällig gewesen sei. Wer einen gesundheitlich schon geschwächten Menschen verletzt, kann nicht verlangen, so gestellt zu werden, als wenn der Betroffene gesund gewesen wäre (BGHZ 20, 137, 139; NJW 1996, 2425, 2426 m.w.N.). Die Haftung könnte nur dann entfallen oder zeitlich begrenzt sein, wenn der durch den Unfall ausgelöste Schaden aufgrund der Vorschäden auch ohne den Unfall früher oder später eingetreten wäre (vgl. zur Berücksichtigung von Reserveursachen BGH VersR 1985, 60; NJW 1996, 2425, 2426). Es liegen jedoch keine Feststellungen dazu vor, dass eine Operation des Schultergelenks der Klägerin allein aufgrund der degenerativen Vorschädigungen ohne Hinzutreten des Unfalls in absehbarer Zeit ohnehin erforderlich geworden wäre. Die Beklagten haften daher für die Operationsfolgen in vollem Umfang.

Allerdings kann die Mitwirkung konstitioneller Schwächen des Verletzten bei der Entstehung eines Schadens im Rahmen der Schmerzensgeldbemessung, bei der Billigkeitserwägungen eine Rolle spielen, anspruchsmindernd berücksichtigt werden (BGH NJW 1997, 455, 456; NJW 1996, 2425, 2426; VersR 1991, 704, 705 a.E.; Geigel, Der Haftpflichtprozess, 23. Aufl. Kapitel 7 Rdnr. 45).

Ausgehend davon, dass auch die Schulterbeschwerden der Klägerin, die zur Notwendigkeit einer Operation mit Arbeitsunfähigkeit bis zum 16. Juni 2000 führten, auf dem Unfallereignis beruhen, haben die Beklagten unter Anrechnung eines Mitverschuldensanteils von 20 % weitere materielle Schäden in Höhe von insgesamt 792,53 EUR zu ersetzen.

Die Klägerin hat unter Vorlage einer Entgeltbescheinigung der AOK vom 19. April 2000 (GA 34) unbestritten vorgetragen, dass ihr in der Zeit vom 4. April bis 18. Juni 2000, während derer sie nachgewiesenermaßen noch arbeitsunfähig war, infolge der Differenz zwischen zu erwartenden monatlichen Nettoeinkünften und gezahltem Krankengeld Gewinn in Höhe von 1.716,55 DM (877,66 EUR) entgangen ist, der nach Abzug des Mitverschuldensanteils in Höhe von 702,13 EUR zu ersetzen ist (§ 252 BGB).

Der der Klägerin wegen der Schulteroperation entstandene Eigenanteil an den Behandlungskosten, der sich nach der Bescheinigung der Fabricius-Klinik Remscheid (GA 35) auf 221 DM (113 EUR) beläuft, ist nach Abzug des Mitverschuldensanteils in Höhe von 90,40 EUR zu erstatten.

Weitere Schadensersatzansprüche hat die Klägerin nicht.

Attestkosten hat das Landgericht in Höhe von 20,45 EUR (40 DM) und nicht lediglich (wie auf Seite 9 der Urteilsgründe angegeben) von 10,23 EUR (20 DM) berücksichtigt, wie sich aus der Gesamtberechnung des Schadensersatzes ergibt. Damit hat es der Klägerin bereits mehr an Attestkosten zugesprochen, als sie eigentlich beantragt hatte. Weitergehende Ansprüche bestehen nicht.

Das Landgericht hat - von den Beklagten nicht angegriffen - pauschale Fahrt- und Telefonkosten in Höhe von 25 EUR angesetzt. Mehr kann die Klägerin schon deshalb nicht verlangen, weil eine pauschale Ermittlung von Nebenkosten aus Anlass des Schadensfalls ohne jede nähere Angabe zur Schätzungsgrundlage auch in Anwendung des § 287 ZPO nicht in Betracht kommt.

Der Klägerin steht auch kein Anspruch auf Ersatz fiktiv berechneten Haushaltsführungsschadens für die Zeit vom 18. Januar bis 16. Juni 2000 aus §§ 843 Abs. 1, 2. Alternative, 249 BGB zu.

Ein Anspruch aus § 843 Abs. 1, 2. Alternative BGB, der nach den Grundsätzen des normativen Schadensbegriffs auch abstrakt - beispielsweise anhand der Tabellen von Schulz-Borck/Hofmann - berechnet werden kann, kommt nicht in Betracht, weil die nach § 843 BGB zu zahlende Geldrente wegen schadensbedingter Vermehrung der Bedürfnisse das Auftreten von Dauerschäden voraussetzt (Müko-Stein, BGB, 3. Aufl., § 843 Rdnr. 1, 37; Palandt-Thomas, a.a.O., § 843 BGB Rdnr. 1). Bei lediglich vorübergehendem Mehrbedarf aus Anlass der Schädigung kann Ersatz für die Einstellung einer Haushaltshilfe nach allgemeinen Regeln (§ 249 BGB) grundsätzlich nur dann bewilligt werden, wenn die Entstehung entsprechender Kosten konkret nachgewiesen wird. Die Klägerin behauptet aber selbst nicht, eine Haushaltshilfe eingestellt zu haben. Hat der vorübergehend Geschädigte keine Hilfskraft eingestellt, sondern den Mehrbedarf im Haushalt anderweitig, etwa durch überobligationsmäßigen Einsatz seiner Angehörigen, aufgefangen, so wird die Zubilligung eines abstrakt berechneten Schadensersatzanspruchs überwiegend nur beim Ausfall eines Ehegatten bzw. Familienangehörigen diskutiert, der seinen Unterhaltsbeitrag durch Leistungen im Haushalt erbringt und daran durch den erlittenen Unfall gehindert ist (vgl. Palandt-Heinrichs, a.a.O., Rdnr. 42 vor § 249 unter Hinweis auf BGHZ 38, 55; BGH GrZS Z 50, 304; Wussow, Unfallhaftpflichtrecht, 14. Aufl. Rdnr. 1611, 1824, 1828; Becker/Böhme, Kraftverkehrshaftpflichtschäden, 20. Aufl., Rdnr. D 143, D 153; Geigel, der Haftpflichtprozess, 23. Aufl. Kapitel 4 Rdnr. 170). Der BGH hat eine fiktive Berechnung des Haushaltsführungsschadens bei einem Alleinstehenden bislang soweit ersichtlich lediglich in einem Fall angenommen, in dem es um dauerhaft vermehrte Bedürfnisse im Sinne von § 843 Abs. 1, 2. Alternative BGB ging (VersR 1992, 618 unter II. 1).

Der Senat sieht keine Veranlassung, im vorliegenden Fall von dem Grundsatz abzuweichen, dass aus Anlass eines Schadensfalls nur solche Aufwendungen erstattungsfähig sind, die konkret angefallen sind. Der Ersatz eines abstrakt berechneten Haushaltsführungsschadens der Klägerin für die Dauer von fünf Monaten, während derer sie in der Benutzung ihres rechten Armes eingeschränkt war, kommt daher nicht in Betracht, so dass es bei einem Schadensersatzanspruch von insgesmt 792,53 EUR verbleibt.

Der Klägerin steht außerdem ein weiteres Schmerzensgeld in Höhe von 2.500 EUR zu.

Für die Verletzungen an Gesicht und Hand hat das Landgericht unter Anrechnung des Mitverschuldensanteils bereits ein von der Klägerin nicht mehr angegriffenes Schmerzensgeld von 2.000 EUR berücksichtigt. Für die in der Zeit bis zur Operation und nach der Operation erlittenen Schmerzen und Beeinträchtigungen in der rechten Schulter sowie die auch über den 16. Juni 2000 hinaus andauernden Bewegungseinschränkungen im Schulterbereich ist eine weitere Entschädigung zu leisten. Dass die Klägerin eine Dauerschädigung in der rechten Schulter erlitten hat, steht fest aufgrund der Ausführungen des Sachverständigen Dr. St..., der in seinem Gutachten vom 1. Februar 2002 (GA 179) festgestellt hat, im rechten Schultergelenk zeige sich eine eingeschränkte Beweglichkeit für die Abduktion und Elevation. Vor allen Dingen die Abduktion sei über 100 Grad hinausgehend schmerzhaft. Nacken- und Rückengriff seien rechtsseitig erschwert. Hier würden Bewegungsschmerzen angegeben. Hieraus ergibt sich eine bleibende Bewegungseinschränkung auch nach Abklingen der akuten Beschwerden.

Bei der Bemessung des Schmerzensgeldes ist zu berücksichtigen, dass die Operationsbedürftigkeit des Schultergelenks zum überwiegenden Teil auf degenerativen Vorschäden beruhte und die Klägerin an der Entstehung der Verletzung ein Mitverschuldensanteil von 20 % trifft. Der Senat hält bei Würdigung der vorgenannten Umstände ein weiteres Schmerzensgeld von 2.500 EUR zum Ausgleich der Schulterverletzung und ihrer Folgen für angemessen.

Der Feststellungsausspruch war klarstellend auf die Folgen der Schulterverletzung zu erstrecken, da das Landgericht die Ersatzpflicht der Beklagten für die Folgen des Sturzes zwar im Tenor umfassend ausgesprochen hatte, nach den Gründen des Urteils hiervon aber die Folgen der Schulterverletzung ausgenommen waren.

Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92, 97, 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.

Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision (§ 543 Abs. 2 ZPO) liegen nicht vor.

Streitwert der Berufungsinstanz: Antrag zu 1 (Schadensersatz) 2.707,18 EUR Antrag zu 2 (Schmerzensgeld) 5.669,38 EUR Antrag zu 3 (Ergänzung des Fesstellungsausspruchs) ohne eigenen Wert, da lediglich klarstellend

Gesamtstreitwert: 8.376,56 EUR

Ende der Entscheidung

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