Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Düsseldorf
Urteil verkündet am 19.12.2006
Aktenzeichen: I-4 U 45/06
Rechtsgebiete: VGB 88, VVG


Vorschriften:

VGB 88 § 15 Nr. 4
VVG § 64
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

Die Berufung des Klägers gegen das am 25. Januar 2006 verkündete Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Duisburg wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe:

Der Kläger unterhält bei der Beklagten für das teilweise selbst genutzte Mehrfamilienhaus Sch...straße in D... eine Wohngebäudeversicherung (Vers.-schein: AH I, K 1; VGB 88: GA 52).

Das versicherte Gebäude wurde am 8. Januar 2001 durch eine Serie von Explosionen im nahegelegenen Thyssen-Krupp-Kraftwerk erschüttert. Da die von den Parteien eingeschalteten Gutachter (Kläger: Dipl.-Ing. W...; Beklagte: Dipl.-Ing. H.-D. d... W...) sich nicht über den Neuwert- und Zeitwertschaden einigen konnten, verständigten sich die Parteien auf die Bestellung eines Obmanns (GA 58, 60). Dieser, Dipl.-Ing. N...-K..., ermittelte den Schaden in seinem Gutachten vom 31. Mai 2002 (loser Hefter I, K 2) wie folgt:

Neuwertschaden 133.245,00 DM

Zeitwertschaden 95.935,00 DM

Nebenkosten (Aufräumungs-, Schadenminderungs-, Bewegungs- und Schutzkosten, Mietausfall) 7.555,00 DM

Daraufhin erklärte die Beklagte mit Schreiben vom 9. Juli 2002 (GA 62), dessen Zugang streitig ist, sie könne dem Kläger unter Berücksichtigung der im Februar und April 2001 erbrachten Vorschusszahlungen (55.000 DM) unter - Einschluss der Nebenkosten - noch eine Zeitwertentschädigung in Höhe von 24.792,54 € (= 48.490 .- DM) zur Verfügung stellen. Die Auskehrung dieses Betrages müsse sie jedoch davon abhängig machen, dass die Hypothekengläubigerin, die Landesbank NRW, ihr Einverständnis erteile oder der Kläger die Schadensbeseitigung nachweise. Die Aufforderung, die in § 15 Nr. 4 VGB 88 vorgesehene Wiederherstellungsfrist von drei Jahren angemessen zu verlängern (GA 64, 68, 70), lehnte die Beklagte ab (GA 66, 71). Nachdem der Kläger die Zustimmung der Landesbank NRW eingeholt hatte (GA 78), rechnete sie den Zeitwertschaden endgültig unter dem 28. Januar 2004 ab und überwies ihm 24.792,54 € (GA 79).

Mit der Klage hat der Kläger die Beklagte auf Auszahlung der Neuwertspitze (133.245,00 DM ./. 95.935,00 DM = 37.310,00 DM = 19.076,30 €) in Anspruch genommen. Hilfsweise hat er Ersatz des explosionsbedingten Minderwertes begehrt. Er hat geltend gemacht: Er habe die zur Schadensbeseitigung erforderlichen Dachdeckerarbeiten innerhalb der 3-Jahresfrist ausführen lassen. Für die weiteren Gewerke habe er Kostenvoranschläge eingeholt. Dadurch habe er die Schadensbehebung sichergestellt. Im übrigen könne die Beklagte sich nach Treu und Glauben nicht auf die Versäumung dieser Frist berufen, da sie einen erheblichen Teil der Zeitwertentschädigung erst nach Ablauf dieser Frist ausgekehrt habe. Außerdem stehe der Zeitwertschaden noch nicht bindend fest, da die mit dessen Ermittlung beauftragten Gutachter verdeckte Rissbildungen nicht berücksichtigt hätten. Ihm stehe daher zumindest noch ein Anspruch auf Ersatz des merkantilen Minderwertes zu, den er unter Berufung auf das Gutachten von Dipl.-Ing. S... (GA 112) mit 18.000 € beziffert.

Der Kläger hat beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an ihn 19.076,30 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 13. Januar 2005 zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hat den Standpunkt eingenommen, der Kläger habe die Schadensbeseitigung nicht fristgerecht sichergestellt.

Das Landgericht hat sich der Argumentation der Beklagten angeschlossen und die Klage abgewiesen. Dagegen wendet sich der Kläger mit der Berufung.

In der mündlichen Verhandlung vor dem Senat hat er klargestellt, dass er mit seinem Rechtsmittel nur den Anspruch auf die Neuwertspitze weiterverfolgt.

Er beantragt,

das angefochtene Urteil abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, an ihn 19.076,30 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 13. Januar 2005 zu zahlen.

Die Beklagte, die das angefochtene Urteil für richtig hält, bittet um

Zurückweisung der Berufung.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf Tatbestand und Entscheidungsgründe des landgerichtlichen Urteils sowie den Akteninhalt Bezug genommen.

II. Die Berufung bleibt ohne Erfolg.

Mit Recht hat das Landgericht dem Kläger einen Anspruch auf die Neuwertspitze versagt.

1. Die Neuwertspitze steht dem Versicherungsnehmer nach § 15 Nr. 4 VGB 88 nur zu, wenn er innerhalb von drei Jahren nach Eintritt des Versicherungsfalles sicherstellt, dass die Entschädigung für die Wiederherstellung der versicherten Sache Verwendung findet. Diese Voraussetzung war bei Fristablauf (8. Januar 2004) noch nicht erfüllt. Die Sicherstellung setzt nicht voraus, dass die Wiederherstellung des beschädigten Gebäudes zu 100% gewiss ist. Denn eine solche Sicherung wäre kaum je zu erreichen. Zudem würde sie dem Zweck der Regelung nicht gerecht, einen Ausgleich zu schaffen zwischen den Interessen des Grundpfandgläubigers an der Werthaltigkeit seines Rechts und dem Interesse des Versicherungsnehmers, bei geplanter Wiederherstellung für deren Kosten nicht in Vorlage treten zu müssen. Es muss deshalb ausreichen, wenn angesichts der getroffenen Vorkehrungen keine vernünftigen Zweifel an der Wiederherstellung bestehen (Senat, Urt. v. 18.12.1994 - 4 U 44/94 - VersR 1996, 623 unter 2.). Das ist der Fall, wenn nach verbindlichem Abschluss eines Bauvertrages dessen Rückgängigmachung nur eine fernliegende Möglichkeit ist oder wenn der Versicherungsnehmer von der Durchführung des Vertrages nicht ohne erhebliche wirtschaftliche Einbußen Abstand nehmen kann (BGH, Urt. v. 18.2.2004 - IV ZR 94/03 -, VersR 2004, 512 unter II.1a; OLG Hamm, Beschl. v. 29.2.1984 - 20 W 7/84 -, VersR 1984, 833; Kollhosser in: Prölss/Martin, VVG, 27. Aufl., § 97 Rn. 14; Martin, Sachversicherungsrecht, 3. Aufl., R IV Rn. 35). Solche Verträge hatte der Kläger, der bis zum Fristablauf, von Kleinreparaturen abgesehen, nur die Erneuerung des Daches veranlasst hatte (Rechng. Schöpgens v. 22.12.2003 über 28.127,07 €), für die weiteren zur Schadensbehebung notwendigen Gewerke jedoch noch nicht abgeschlossen. Dass er Kostenvoranschläge für die Erneuerung der Fenster und der Hoffassade eingeholt hatte, bot aus Sicht der Beklagten noch keine Gewähr dafür, dass er die Entschädigung zweckentsprechend verwenden würde. Eine andere Sichtweise ist auch nicht gerechtfertigt, weil er selbst in dem beschädigten Gebäude wohnte. Denn das schließt nicht aus, dass er sich von seinem Anwesen getrennt und den Erlös sowie die Entschädigung dazu verwandt hätte, ein modernes Haus zu erwerben, das seinem Wohnbedürfnis in gleicher oder noch besserer Weise Rechnung trägt.

2. Der Beklagten ist es auch nicht nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) verwehrt, sich auf die Versäumung der Sicherstellungsfrist zu berufen.

a) Die Berufung auf die Fristversäumung ist nicht rechtsmissbräuchlich, weil die Beklagte die Zeitwertentschädigung zu spät ausgekehrt und dadurch die Wiederherstellung verzögert hätte. Zwar standen bei Eingang des Obmann-Gutachtens vom 31. Mai 2002 noch - einschließlich Nebenkosten - 24.792,54 € zur Zahlung an. Diesen Betrag durfte die Beklagte dem Kläger jedoch nicht zur Verfügung stellen, weil die Grundschuldgläubigerin, die Landesbank NRW, ihr mit Schreiben vom 9. Februar 2001 mitgeteilt hatte, sie sei mit der Auszahlung von Versicherungsleistungen an den Kläger nur einverstanden, wenn sichergestellt sei, dass das Geld zur Wiederherstellung des Gebäudes Verwendung finde (GA 151). Darüber hat die Beklagte den Kläger auch nicht im Unklaren gelassen. Vielmehr hat sie ihn mit Schreiben vom 9. Juli 2002, das an die für ihn außergerichtlich tätigen Rechtsanwälte gerichtet war, zutreffend über den Hinderungsgrund unterrichtet (GA 62, Anl. B 4 zur Klageerwiderung). Zwar hat der Kläger den Zugang dieses Schreibens in Abrede gestellt (GA 138, 155). Sein Bestreiten ist jedoch unbeachtlich (§ 138 Abs. 1 ZPO), weil sich damit nicht vereinbaren lässt, dass er selbst eine - mit dem Eingangsstempel vom 10. Juli 2002 versehene - Kopie dieses Schreibens zur Gerichtsakte gereicht hat (GA 107, Anlage zum Schriftsatz vom 20. Juni 2005).

b) Der Einwand der Fristversäumung ist auch nicht treuwidrig, weil die Höhe der Entschädigung bei Fristablauf noch nicht festgestanden hätte.

aa) Die Feststellungen, die der Obmann in seinem Gutachten vom 31. Mai 2002 getroffen hat, sind für beide Parteien verbindlich. Mit Anwaltsschreiben vom 14. November 2001 hat der Kläger ausdrücklich bestätigt, dass das Gutachten, das "der Sachverständige N...-K... als Obmann erstellen soll", von ihm "als maßgeblich und abschließend akzeptiert wird" (GA 60). Die Vorbehalte, die er wegen der Rissschäden mit Schreiben vom 11. September 2001 gegen das Sachverständigenverfahren erhoben hatte (GA 109), waren damit hinfällig. Bestanden hat er nur noch darauf, dass - ungeachtet formeller Bedenken - die Feststellungen des von ihm beauftragten Sachverständigen W... berücksichtigt werden sollten und dass sich das Obmann-Gutachten nicht auf Fragen des Architekten-Honorars erstrecken dürfe (GA 60). Dem hat der Obmann Rechnung getragen. Deshalb greift § 64 VVG ein. Die Feststellungen des Obmanns sind danach verbindlich, wenn sie nicht von der wirklichen Sachlage offenbar erheblich abweichen (§ 64 Abs. 1 S. 1 VVG). Das ist jedoch nicht erkennbar. Sowohl der Sachverständige S... (GA 112, 114 f.) als auch der Sachverständige A... (loser Hefter III, S. 111) haben - aus Kostengründen - nicht geklärt, inwieweit die an dem Anwesen des Klägers festgestellten Rissbildungen auf die Explosionsserie zurückzuführen sind. Es ist daher schon nicht feststellbar, dass die von ihnen vorgenommenen Schadenschätzungen der des Obmanns vorzuziehen sind, geschweige denn, dass dessen Einschätzung offenbar unrichtig ist.

bb) Der Beklagten kann auch nicht vorgeworfen werden, dass sie dem Kläger nicht hinreichend Zeit gelassen hätte, um die Feststellungen des Obmanns zu überprüfen. Denn bei Eingang des Obmann-Gutachtens vom 31. Mai 2002 verblieben dafür bis zum Ablauf der 3-Jahresfrist noch mehr als 1 1/2 Jahre. Die Beklagte hatte somit keinen Anlass, einer Verlängerung der Ausschlussfrist zuzustimmen. Dass der Kläger das selbständige Beweisverfahren erst am 27. Februar 2004, also erst nach Fristablauf, eingeleitet hat, kann ihr deshalb nicht zum Nachteil gereichen.

Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 713 ZPO.

Es besteht keine Veranlassung, die Revision zuzulassen (§ 543 Abs. 2 ZPO).

Ende der Entscheidung

Zurück