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Gericht: Oberlandesgericht Düsseldorf
Beschluss verkündet am 26.06.2009
Aktenzeichen: I-4 U 53/09
Rechtsgebiete: AKB, VVG


Vorschriften:

AKB § 7 Nr. II 2.1
AKB § 7 Nr. IV 1
VVG § 6 Abs. 3 a.F.
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

1.) Der Kläger wird darauf hingewiesen, dass der Senat beabsichtigt, seine Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 16.03.2009 durch einstimmigen Beschluss als unbegründet zurückzuweisen.

2.) Der Kläger erhält Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 17. Juli 2009.

Gründe:

I. Die Berufung ist ersichtlich unbegründet. Das Landgericht hat die Klage zutreffend abgewiesen, denn der Kläger hat gegen die Beklagte aus dem zwischen den Parteien geschlossenen Kaskoversicherungsvertrag für den PKW ... mit dem amtlichen Kennzeichen ... keinen Anspruch auf Leistung deshalb, weil ihm dieses Fahrzeug entwendet worden ist.

Es kann letztlich dahingestellt bleiben, ob das Fahrzeug dem Kläger entsprechend seiner Behauptung am 25.03.2008 auf dem Parkplatz ... der ...-Werke in K. tatsächlich entwendet worden ist oder nicht.

Denn jedenfalls ist die Beklagte wegen vorsätzlich falscher Angaben des Klägers in seiner Schadensanzeige vom 05.04.2008 (GA Bl. 28-31) nach § 7 Nr. II 2.1, IV 1) AKB i.V.m. § 6 Abs. 3 VVG a.F. leistungsfrei geworden. Das Landgericht hat zutreffend festgestellt, dass der Kläger mit falschen Angaben zum Zustand des Fahrzeugs seine Aufklärungsobliegenheit gegenüber der Beklagten vorsätzlich verletzt hat.

1. In der von ihm eigenhändig unterschriebenen Schadensanzeige hat der Kläger zunächst angegeben, frühere reparierte Beschädigungen des Fahrzeuges seien ihm "nicht bekannt", in der Ergänzung zur Schadensmeldung hat er die Frage 2, welche Mängel das Fahrzeug beim Kauf aufgewiesen habe, beantwortet mit "leichte Kratzer und Dellen an der rechten Seite (hintere rechte Tür und über dem rechten hinteren Kotflügel), wurde fachmännisch behoben (s. Bilder)".

Das Landgericht hat zutreffend festgestellt, dass diese Angaben des Klägers bezüglich des Schadensumfangs beim Erwerb des ... durch den Kläger unrichtig waren, und dass der Kläger dies auch wusste. Es ist unstreitig, dass der Kläger das Fahrzeug von der vorherigen Eigentümerin unrepariert mit den bei ihr erlittenen Schäden erworben hat. Diese sind in dem Gutachten der D. vom 03.05.2007 (GA Bl. 32-45) dargestellt. Danach war die Seitenwand hinten rechts deutlich eingedrückt, gestaucht und zu erneuern, ebenfalls deutlich eingedrückt und zu erneuern waren die Türen hinten und vorne rechts, der Reifen hinten rechts war zu erneuern, der Stoßfänger hinten rechts nicht nur verkratzt, sondern nach hinten verschoben. Als unreparierten unfallunabhängigen Vorschaden des Fahrzeugs hat der Sachverständige zudem noch eine handflächengroße Delle mit Rostspuren der Motorhaube festgestellt.

Der Kläger hatte damit in seiner Schadensanzeige gegenüber der Beklagten den bestehenden erheblichen Vorschaden wissentlich bagatellisiert, indem er ihn als lediglich "leichte Kratzer und Dellen an der Seite (hintere rechte Tür und über dem rechten hinteren Kotflügel)" bezeichnet hat. Der Schaden war wesentlich umfangreicher. Dass ein solcher erheblicher Vorschaden für die Ermittlung des Wert des Fahrzeugs von Bedeutung war, lag auf der Hand. Dafür, dass der Kläger wider besseres Wissen den Vorschaden des Fahrzeugs bagatellisierend angegeben hat, gibt es vernünftigerweise keine andere Erklärung, als dass der Kläger bei der Beklagten bewusst einen irrigen Eindruck über den Umfang des Vorschadens hervorrufen und damit zu seinen Gunsten auf die Regulierungsentscheidung Einfluss nehmen wollte. Er handelte damit arglistig.

2. Bei dieser Sachlage kommt es nicht darauf an, dass das Formular der Beklagten über die Schadensmeldung nicht die Belehrung enthielt, die nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs grundsätzlich für eine Leistungsfreiheit bei Aufklärungsobliegenheitsverletzung erforderlich ist. Das Landgericht hat zutreffend darauf hingewiesen, dass nach allgemeiner Meinung die Verletzung der Belehrungspflicht nur einem schutzwürdigen Versicherungsnehmer zugute kommt, nicht aber einem Versicherungsnehmer, der arglistig Fragen falsch beantwortet (vgl. dazu auch Prölss in Prölss/Martin, VVG, 27.Aufl., § 34 Rdnr. 22, BHG in stdg. Rspr., vgl. nur BGH VersR 2007, 683, BGH VersR 1976, 383).

3. Auf die Frage eventueller weiterer Obliegenheitsverletzungen kommt es danach ebenso wenig an wie darauf, ob das Fahrzeug dem Kläger tatsächlich entwendet worden ist.

II. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung, auch erfordern weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Senats durch Urteil.

Ende der Entscheidung

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