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Gericht: Oberlandesgericht Düsseldorf
Beschluss verkündet am 29.08.2005
Aktenzeichen: I-4 W 39/05
Rechtsgebiete: ZPO, VVG


Vorschriften:

ZPO § 91
VVG § 66
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

Auf die Beschwerde des Klägers wird der Kostenfestsetzungsbeschluss der 7. Zivilkammer des Landgerichts Wuppertal vom 14. März 2005 (Nachfestsetzung von Sachverständigen- und Detektivkosten) unter Abweisung des diesbezüglichen Antrags der Beklagten kostenpflichtig aufgehoben.

Gründe: Die Beschwerde macht mit Recht geltend, dass es sich bei den von der Beklagten aufgewandten und vom Landgericht als erstattungsfähig angesehenen Kosten für das vorgerichtlich eingeholte Schlüsselgutachten und für die Tätigkeit des Detektivs nicht um notwendige Kosten des Rechtsstreits (§ 91 ZPO) handelt. Anerkanntermaßen sind die Kosten für Ermittlungen, die der Versicherer zur Klärung seiner Leistungspflicht anstellt, grundsätzlich als übliche Geschäftsunkosten von ihm selbst zu tragen (vgl. Prölss/Voit/Knappmann, 27. Aufl., § 66 VVG Rdn. 15; OLG Rostock VersR 2005, 855). Die Kosten vorgerichtlich veranlasster Ermittlungen können allerdings ausnahmsweise dann notwendige Kosten (§ 91 ZPO) eines anschließend geführten Deckungsrechtsstreits sein, wenn der Versicherer Anlass hatte anzunehmen, dass der Versicherungsfall lediglich vorgetäuscht war, und er diesen Verdacht etwa durch Einschaltung Dritter nachgegangen war. Auch in einem solchen Fall muss sich der Ermittlungsaufwand allerdings in angemessenen Grenzen halten, die maßgeblich von der wirtschaftlichen Bedeutung der Sache und der Intensität des Vortäuschungsverdachts bestimmt werden. Hier waren die Verdachtsmomente nicht so dringlich, dass dies angesichts der wirtschaftlichen Bedeutung der Sache (Klageforderung 29.500 EUR) die kostenträchtige (6.884,60 EUR) Einschaltung eines Detektivs und Schlüsselgutachters gerechtfertigt hätte. Insbesondere Kosten für breit angelegte Nachforschungen eines Detektivs in der Nachbarschaft des Versicherungsnehmers können nur unter besonderen Umständen, die hier nicht vorliegen, erstattungsfähig sein (vgl. Senat r+s 1996, 380). Es würde zu einer unerträglichen Belastung des Versicherungsnehmers führen, könnte der Versicherer bei nicht zu leugnendem Vortäuschungsverdacht kostspielige Ermittlungen betreiben, für die der Versicherungsnehmer auch dann aufzukommen hätte selbst, wenn - wie hier - letztlich ungeklärt bleibt, ob der Versicherungsfall tatsächlich vorgetäuscht war, und wenn die Deckungsklage wie vorliegend aus anderen Gründen keinen Erfolg hat. Die Einholung eines Schlüsselgutachtens gehört zu den Ermittlungen, die Versicherer heute schon routinemäßig zur Klärung der eigenen Einstandspflicht anstellen, auch wenn nur diffuse Zweifel aufkommen, die noch nicht den Grad eines fassbaren Vortäuschungsverdachts erreichen. Beschwerdewert: 6.884,60 EUR.

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