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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Düsseldorf
Beschluss verkündet am 22.09.2005
Aktenzeichen: I-5 SA 71/05
Rechtsgebiete: BGB, ZPO


Vorschriften:

BGB § 421
BGB § 427
ZPO § 281
ZPO § 281 Abs. 2 Satz 4
ZPO § 36 Abs. 1 Nr. 6
ZPO § 36 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

Das Landgericht Karlsruhe wird als zuständiges Gericht bestimmt.

Gründe:

1) Dem Antragsteller ist 1993/94 von der A... - eine Wohnung im ersten Obergeschoss rechts der Wohnungseigentumsanlage ... in ... aufgelassen worden. Der Kaufpreis in Höhe von 126.603 DM für diese Wohnung ist über die Antragsgegner finanziert worden.

a) Der Antragsteller will die Rückgängigmachung dieses Rechtsgeschäftes einschließlich der mit ihm verbundenen Geschäfte. Zur Begründung trägt er vor, im Oktober 1993 sei ein Vermittler R... unbestellt an ihn herangetreten und habe ihn dazu bewogen, eine Vollmacht zum Kauf der Eigentumswohnung zu erteilen, mit der Antragsgegnerin zu 1) zur Finanzierung des Kaufvertrages zwei Bausparverträge abzuschließen und bei der Antragsgegnerin zu 2) ein Vorausdarlehen zur Zwischenfinanzierung dieser Bausparverträge zu beantragen.

Der Antragsteller macht geltend, er habe gegen die Beteiligten einen Schadensersatzanspruch aus culpa in contrahendo wegen Verletzung von Aufklärungspflichten in Bezug auf das finanzierte Geschäft und den Kredit. Ausweislich ihres einheitlichen Darlehensvertrages hafteten die Antragsgegner wegen gemeinschaftlicher Mitverursachung gemäß §§ 421, 427 BGB als Gesamtschuldner.

Der Antragsteller hat mit Schriftsatz vom 11.08.2005 beim Landgericht Wuppertal um Prozesskostenhilfe für ein Klageverfahren nachgesucht, in dem er folgende Anträge verfolgen will:

(1) Beide Antragsgegner sollen verurteilt werden, dem Antragsteller die Zinsen des Vorausdarlehens über 55.999,80 EUR zu erstatten bzw. sie an ihn zu zahlen,

(2) die Antragsgegnerin zu 1) soll verurteilt werden, den Antragsteller von den Verpflichtungen aus dem Vertrag vom 23.12.1993 betreffend das Vorausdarlehen freizustellen,

(3) die Antragsgegnerin zu 1) soll ferner verurteilt werden, das Bausparguthaben des Klägers nebst Zinsen aus dem Bausparvertrag Nr. ... abzurechnen und den sich aus der Abrechnung ergebenden Betrag an den Antragsteller zu zahlen,

Zug um Zug gegen Auflassung der vom Antragsteller erworbenen Wohnung.

Ferner soll durch Urteil festgestellt werden, dass sich die Antragsgegner mit der Annahme eines Anspruchs des Antragstellers auf Rückgängigmachung der Auflassung in Verzug befinden, dass die Antragsgegnerin zu 2) keine Ansprüche aus dem Vertrag vom 23.12.1993 betreffend das Vorausdarlehen hat und dass die Antragsgegner dem Antragsteller gesamtschuldnerisch den gesamten Schaden und alle Kosten zu ersetzen haben, die durch die Abwicklung des Darlehensvertrags und Übereignung der Eigentumswohnung noch entstünden.

b) Für beide Antragsgegner hat sich Rechtsanwältin D..., Karlsruhe, bestellt.

Mit Schriftsatz vom 13.04.2005 hat der Antragsteller Abgabe des Verfahrens an das Landgericht Karlsruhe beantragt. Dem haben die Antragsgegner mit Schriftsatz vom 26.04.2005 widersprochen, weil das Landgericht Wuppertal ausschließlich zuständig sei. Jedenfalls würden sie sich als Beklagte auf eine Verhandlung vor diesem Gericht rügelos einlassen.

Mit Beschluss vom 6.5.2005 hat sich das Landgericht Wuppertal für örtlich unzuständig erklärt und das PKH-Verfahren gemäß § 281 ZPO an das örtlich zuständige Landgericht Karlsruhe verwiesen.

Mit Schreiben vom 6.6.2005 hat das Landgericht Karlsruhe beim Landgericht Wuppertal angefragt, ob sich die Verweisung des "Rechtsstreits" auf beide Antragsgegner beziehen solle. Das hat das Landgericht Wuppertal unter dem 13.06.2005 mit der Begründung bejaht, laut Antrag beabsichtige der Antragsteller, beide Antragsgegner vor dem Landgericht Karlsruhe als Streitgenossen zu verklagen.

Mit Beschluss vom 5. Juli 2005 hat das Landgericht Karlsruhe die Übernahme des Verfahrens bezüglich der Antragsgegnerin zu 2) abgelehnt.

Unter dem 11.07.2005 hat das Landgericht Wuppertal das Oberlandesgericht Düsseldorf um Bestimmung des zuständigen Gerichts ersucht.

Die Antragsgegner sind der Auffassung, für sie bestehe ein gemeinsamer Gerichtsstand beim Landgericht Wuppertal. Ansonsten komme eine Zuständigkeit des Landgerichts Dortmund in Betracht.

2) Dem Ersuchen des Landgerichts Wuppertal vom 11.07.2005 ist zu entsprechen.

a) Zwar ist § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO nicht unmittelbar anwendbar. Das Landgericht Wuppertal hat sich nicht in Bezug auf einen Rechtsstreit, sondern in Bezug auf ein Prozesskostenhilfeverfahren für unzuständig erklärt. Der Antragsteller will auch nicht beide Antragsgegner vor dem allgemeinen Gerichtsstand eines von ihnen verklagen, sondern lediglich, dass über sein Prozesskostenhilfegesuch von einem Gericht entschieden wird.

Indessen ist es geboten, auf § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO zurückzugreifen, weil der Anspruchsteller einen Anspruch auf Bescheidung seines Gesuches hat. Will er aber zwei Antragsgegner als Streitgenossen verklagen, dann dient es der Vermeidung widersprechender Entscheidungen über die Erfolgsaussichten eines solchen Gesuches, wenn sich mit ihm lediglich ein Gericht befasst, und damit letztlich auch der Vermeidung widersprechender Entscheidungen in der Sache selbst.

b) Das Landgericht Karlsruhe hat sich nicht "rechtskräftig für unzuständig" erklärt, sondern die Übernahme des Verfahrens bezüglich der Antragsgegnerin zu 2) abgelehnt. Auch das ist dem in § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO geregelten Fall gleich zu erachten. Denn das Landgericht Karlsruhe hat eindeutig zum Ausdruck gebracht, dass es sich mit den Erfolgsaussichten einer Klage gegen die Antragsgegnerin zu 2) nicht befassen will.

3) Das Oberlandesgericht Düsseldorf ist entsprechend § 36 Abs. 2 ZPO zur Gerichtsstandsbestimmung berufen, weil das zuerst mit dem Prozesskostenhilfegesuch befasste Landgericht Wuppertal in seinem Bezirk liegt.

4) Das Landgericht Karlsruhe ist als das für die Entscheidung über die Frage, ob auch die Rechtsverfolgung gegen die Antragsgegnerin zu 2) hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet, zuständige Gericht zu bestimmen.

Der Beschluss des Landgerichts Wuppertal vom 6.5.2005 bindet das Landgericht Karlsruhe hinsichtlich beider Antragsgegner entsprechend § 281 Abs. 2 Satz 4 ZPO, weil er nicht willkürlich, sondern sachgerecht begründet ist.

Es macht wenig Sinn, dass das Landgericht Karlsruhe über das Prozesskostenhilfegesuch des Antragstellers lediglich unter dem Aspekt entscheidet, ob eine Klage gegen die Antragsgegnerin zu 1) hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.

So betreffen jedenfalls einige der Anträge, die im Wege der Klage verfolgt werden sollen, beide Antragsgegner. Vor allem schließt die Prüfung der Frage, inwieweit eine Klage gegen die Antragsgegnerin zu 1) Aussicht auf Erfolg hat - ihrer Beantwortung will sich das Landgericht Karlsruhe auch nicht entziehen -, die Klärung der Frage ein, inwieweit sie - gleichfalls - gegen die Antragsgegnerin zu 2) erhoben werden kann.

In der Sache geht es um die Rückabwicklung eines finanzierten Grundstückskaufs, bei dem sich der Antragsteller in einer Gesamtschau aller Konditionen als übervorteilt ansieht. Die Besonderheit der Finanzierung bestand darin, dass der Antragsteller bei der Antragsgegnerin zu 1) zwei nacheinander gestaffelte Bausparverträge abschloss, die Erstfinanzierung aber über ein Vorausdarlehen erfolgte.

Beantragt hat der Antragsteller dieses Vorausdarlehen auf einem Vordruck, auf dem es eingangs heißt: "Darlehensvertrag zwischen der B...,...., teils auch handelnd im Namen und für Rechnung der B..., Filiale D...".

Die Antragsgegnerin zu 2) ist Rechtsnachfolgerin der B.... Bevor der Frage nachgegangen werden kann, inwieweit sie auf Grund der Ausgestaltung des Vordruckes haftet, ist deshalb zu klären, inwieweit die Antragsgegnerin zu 1) im Namen der B... gehandelt hat und inwieweit sich das die Antragsgegnerin zu 2) zurechnen lassen muss.

D. h., die vom Landgericht Karlsruhe praktizierte Verfahrensweise birgt die Gefahr, dass der gesamte Streitstoff zunächst in zwei Prozesskostenhilfeverfahren und sodann in zwei Prozessen anfällt und - unter Verdoppelung der Akten - erledigt werden muss. Demgegenüber ist es allein ökonomisch, wenn das Landgericht Karlsruhe sich im Rahmen der Frage, ob und inwieweit die Antragsgegnerin zu 1) haftet, - auch - mit der Frage befasst, inwieweit neben der Antragsgegnerin zu 1) auch die Antragsgegnerin zu 2) involviert ist.

Ende der Entscheidung

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