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Gericht: Oberlandesgericht Düsseldorf
Beschluss verkündet am 08.09.2006
Aktenzeichen: I-5 Sa 88/06
Rechtsgebiete: ZPO, VerkProspG, BörsG, GVG, WpÜG, InvG


Vorschriften:

ZPO § 32b
ZPO § 32b Abs. 1 Satz 1
ZPO § 32b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1
ZPO § 32b Abs. 2
ZPO § 36
ZPO § 36 Abs. 1 Nr. 3
ZPO § 36 Abs. 2
ZPO § 36 Abs. 3
ZPO § 281 Abs. 1 Satz 1
VerkProspG § 1
VerkProspG § 8f
VerkProspG § 13 Abs. 1
VerkProspG § 13 Abs. 2
VerkProspG § 13a
VerkProspG § 13a Abs. 1
VerkProspG § 13a Abs. 2
BörsG § 45
BörsG § 46
BörsG § 47
BörsG § 48 a. F.
BörsG § 48 Abs. 2 a. F.
BörsG § 49 a. F.
BörsG § 49 Satz 1 a. F.
GVG § 23 Nr. 1
GVG § 71 Abs. 2 Nr. 3
WpÜG § 66 Abs. 1 Satz 1
InvG § 138
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

Die Sache wird gemäß § 36 Abs. 3 ZPO dem Bundesgerichtshof vorgelegt.

Gründe:

1) Der Kläger verlangt von den Beklagten Zahlung von 14.875,00 € nebst Zinsen Zug um Zug gegen Übertragung einer Beteiligung des Klägers an der F... GmbH & Co. KG im Nennwert von 25.000 € sowie die Freistellung von allen zukünftigen steuerlichen und wirtschaftlichen Nachteilen, die aus dieser Beteiligung resultieren.

Ferner begehrt er die Feststellung, dass der Beklagten zu 3) keinerlei Forderungen aus der Finanzierung dieser Beteiligung gegen ihn, den Kläger, zustünden.

a) Hierzu trägt er in der Klageschrift vom 26.03.2006 vor, vom Geschäftsführer der Beklagten zu 2) und weiteren Mitarbeitern sei er telefonisch und per Post hinsichtlich einer Beteiligung an dem " ....-Fonds" beraten worden. Bei dieser Beratung habe die Beklagte zu 2) einen Prospekt "...Medienfonds ..." und diverse andere Informationsschriften verwandt. Auf Grund dieser Beratung habe er am 10.12.2004 der M... GmbH mit Sitz in M... den Abschluss eines im Prospekt abgedruckten Treuhandvertrages über eine Kommanditbeteiligung an der F.... GmbH & Co. KG in Höhe von 25.000 € angeboten, den diese angenommen habe. Ferner habe er an die Fondgesellschaft einschließlich eines Agios von 1.250,00 € insgesamt 14.875,00 € gezahlt. Den Rest habe die Beklagte zu 3) finanziert.

In dem Prospekt sei u. a. ausgeführt worden:

"Garantien: Absicherung von mindestens 115 % des Kommanditkapitals ohne Agio mittels Schuldübernahme durch die B... Vereinsbank AG".

Gegenstand des ... Fonds habe die Herstellung und der Vertrieb von Kino-, Fernseh- und Musikproduktionen mit einem angeblichen abschreibungsfähigen Aufwand in 2004 von 338.830.143,39 € sein sollen. Indessen seien mindestens 267.666.082,39 € an die Beklagte zu 3) als Entgelt für die Schuldübernahme weitergeleitet worden. Die Anleger müssten deshalb mit erheblichen Steuernachzahlungen einschließlich Verzugszinsen rechnen.

Wenn er, der Kläger, von der Beklagten zu 2) ordnungsgemäß beraten und über das Risiko seiner Anlage informiert worden wäre, hätte er sich nicht an dem .... Fond beteiligt. Die Beteiligung sei deshalb rückgängig zu machen. Ferner müsse er, der Kläger, von weiteren zeichnungsbedingten Nachteilen freigestellt werden.

Der Beklagte zu 1) hafte als Initiator und Hintermann, die Beklagte zu 3) als ebenfalls für den Prospekt Verantwortliche.

b) Die beim Landgericht Düsseldorf eingereichte Klageschrift vom 26.03.2006 ist dem Beklagten zu 1) am 12.06.2006, der Beklagten zu 2) am 08.06.2006 und der Beklagten zu 3) am 13.06.2006 zugestellt worden.

Die Beklagte zu 3) hat mit Schriftsatz vom 20. Juni 2006 die örtliche Unzuständigkeit des Landgerichts Düsseldorf gerügt, der Beklagte zu 1) mit Schriftsatz vom 08. August 2006.

Der Kläger hat deshalb mit Schriftsatz vom 11.07.2006 das Oberlandesgericht Düsseldorf ersucht, das zuständige Gericht gemäß § 36 ZPO zu bestimmen.

Der Beklagte zu 1) ist der Auffassung, hierfür bestehe kein Anlass. Wenn doch, dann sei das Landgericht München I als zuständiges Gericht zu bestimmen. Die Beklagte zu 3) verweist auf § 32b ZPO und darauf, dass der Rechtsstreit getrennt werden könne.

2) Das Oberlandesgericht Düsseldorf ist grundsätzlich zu einer Gerichtsstandsbestimmung gemäß § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO berufen.

Das folgt zwar - entgegen der Auffassung des Oberlandesgerichts Dresden (Beschluss vom 28.6.2006 - 1 AR 0038/06) - nicht daraus, dass das Landgericht Düsseldorf, das im Bezirk des Oberlandesgerichts Düsseldorf liegt, das zuerst mit der Sache befasste Gericht im Sinne des § 36 Abs. 2 ZPO ist. Denn dann könnte ein Gesuchsteller ohne jegliche Beschränkung das bestimmende Gericht "sich" dergestalt dadurch "aussuchen", dass er - entgegen der Sachgestaltung, die § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO an sich zugrunde liegt - bei einem Eingangsgericht mit Rücksicht auf das in der Gerichtsorganisation höhere Gericht klagt.

Vielmehr ergibt sich die Beschränkung unmittelbar aus § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO. Da nach dieser Vorschrift lediglich das Gericht des allgemeinen Gerichtsstandes eines von mehreren als Streitgenossen verklagbaren Beklagten in Betracht kommt, kann auch die Kompetenz zur Gerichtsbestimmung nur das Gericht haben, das diesem Gericht - oder einem anderen Gericht eines allgemeinen Gerichtsstandes - in der Gerichtsorganisation übergeordnet ist.

Daraus folgt: Haben gemeinschaftlich verklagbare - oder bereits verklagte - Beklagte (Streitgenossen) ihren allgemeinen Gerichtsstand in den Bezirken verschiedener Oberlandesgerichte, dann hat derjenige, der ein Gesuch gemäß der genannten Vorschrift stellt, - ausschließlich - die Wahl zwischen den unter dieser Voraussetzung in Betracht kommenden Oberlandesgerichten.

Da die Beklagte zu 2) ihren allgemeinen Gerichtsstand im Bezirk des Oberlandesgerichts Düsseldorf hat, konnte das Gesuch an dieses gerichtet werden, wie geschehen.

3) Der Senat möchte von einer Gerichtsstandsbestimmung gemäß der Ausnahme des § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO Abstand nehmen, weil für sämtliche Beklagten des Rechtsstreits 15 O 135/05 LG Düsseldorf ein gemeinschaftlicher besonderer Gerichtsstand begründet ist, nämlich der des § 32b Abs. 1 Satz 1 ZPO. Er würde dann allerdings von den Entscheidungen anderer Oberlandesgerichte, die zu Gerichtsbestimmungsverfahren mit im wesentlichen gleichartig gelagerten Sachverhalten ergangen sind, abweichen.

a) Das Oberlandesgericht Dresden (Beschluss vom 28.6.2006 - 1 AR 0038/06) hat die Voraussetzungen des § 32b ZPO als gegeben angesehen. Es vertritt allerdings die Auffassung, dass die Vorschrift mehrere - ausschließliche - Gerichtsstände begründet, zwischen denen das übergeordneten Gericht eine Auswahl treffen kann. Es hat deshalb das Landgericht München I als zuständiges Gericht bestimmt.

Desgleichen das Oberlandesgericht Stuttgart (5 AR 3/06), das die Existenz eines gemeinschaftlichen besonderen Gerichtsstandes deshalb verneint hat, weil gegen einen von drei Beklagten der besondere Gerichtsstand des § 32b ZPO nicht begründet sei. Denn von ihm werde Schadensersatz nicht nach den Grundsätzen der Prospekthaftung im weiteren Sinne, sondern auf Grund der Schlechterfüllung eines Anlageberatungsvertrages verlangt.

Das Oberlandesgericht Celle (Beschluss vom 20.7.2006 - 4 AR 52/06) hat es offen gelassen, ob die Voraussetzungen des § 32b ZPO vorlägen. Für eine Gerichtsbestimmung durch das übergeordnete Gericht genüge es nämlich, wenn das angegangene Gericht die Auffassung vertreten habe, der Gerichtsstand der Vorschrift sei jedenfalls in Bezug auf einen der Beklagten nicht zweifelsfrei gegeben.

Das Oberlandesgericht München (Beschluss vom 27.7.2006 - 31 AR 70/06) hält § 32b ZPO für nicht anwendbar. Denn von der Tatbestandsvariante "des betroffenen Anbieters von sonstigen Vermögensanlagen" des § 32b Abs. 1 Satz 1 ZPO seien nur solche Sachverhalte erfasst worden, für die vor Inkrafttreten der Vorschrift § 13 Abs. 2 VerkProspG gegolten habe. Das treffe aber auf die 2003 und 2004 erfolgte Beteiligung des Klägers an den Fonds "...und ..." nicht zu, da sie dem ungeregelten "grauen Kapitalmarkt" zuzuordnen seien.

Das Oberlandesgericht Frankfurt (Beschluss vom 31.7.2006 - 21 AR 65/06) trifft eine Gerichtsstandsbestimmung (Landgericht München I) ebenfalls im Hinblick darauf, dass in Bezug auf denjenigen Beklagten, der die Beteiligung an dem Fonds "..." (lediglich) "vermittelt" habe, § 32b Abs. 1 Satz 1 ZPO nicht anwendbar sei.

b) Diesem Verständnis von § 32b Abs. 1 Satz 1 ZPO vermag sich der Senat nicht anzuschließen.

(1) Mit der Klage des Rechtsstreits 15 O 135/06 LG Düsseldorf wird Ersatz eines Schadens verlangt, der auf Grund einer veröffentlichten Kapitalmarktinformation entstanden sein soll. Der Kläger trägt nämlich vor, seine "Anteilsübernahmeerklärung" - also seine Anlageentscheidung - beruhe - auch - auf dem Prospekt "...", bei dem es sich ohne Zweifel um eine "öffentliche" Kapitalmarktinformation handelt.

Ferner enthalte der Prospekt, wie der Kläger im einzelnen ausführt, zumindest irreführende Angaben.

(2) Aus der Entstehungsgeschichte des § 32b ZPO folgt, dass er drei Einzelregelungen enthält:

Die erste Alternative des § 32b Abs. 1 Satz 1 ZPO erfasst den Fall, dass Wertpapiere emittiert werden; sie ist aus § 49 BörsG a. F. hervorgegangen.

Die zweite Alternative hat ihren Vorläufer im - durch das Kapitalanlegermusterverfahrensgesetz aufgehobenen - § 13 Abs. 2 VerkProspG. Dieser enthielt - ab 1. Juli 2005 - (auch) eine Gerichtsstandsregelung für den Fall, dass Vermögen gemäß § 8f VerkProspG dergestalt angelegt wird, dass Anteile an einem Fonds gezeichnet werden.

Die dritte Alternative betrifft Streitigkeiten aus dem Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetz.

Alle drei Alternativen stehen selbständig nebeneinander. Welche im Einzelfall anzuwenden ist, hängt von der Art der jeweiligen Vermögensanlage ab.

(3) Das "ausschließlich" in § 32b Abs. 1 Satz 1 ZPO erfasst sowohl die sachliche wie die örtliche Zuständigkeit.

§ 49 Satz 1 BörsG a. F., der in die erste Alternative der Vorschrift eingeflossen ist, wollte mit dem "ausschließlich" allerdings an sich nur betonen, dass auch bei Streitwerten unterhalb der Grenze des § 23 Nr. 1 GVG nicht die (sachliche) Zuständigkeit eines Amtsgerichts, sondern stets die eines Landgerichts gegeben sei. Dies bestimmt nunmehr der durch Art. 3 Nr. 1 KapMuG eingeführte § 71 Abs. 2 Nr. 3 GVG.

In § 32b ZPO Abs. 1 Satz 1 ZPO muss das "ausschließlich" deshalb auf die örtliche Zuständigkeit bezogen werden. Denn es ist dem Gerichtsstand "Sitz des ..." vorangestellt. Ferner geht die Ermächtigung der Landesregierungen zur Konzentration in § 32b Abs. 2 ZPO davon aus, dass stets ein Landgericht (sachlich) zuständig ist.

Dementsprechend hat auch das "ausschließlich" in § 32b Abs. 1 Satz 1 ZPO eine "Konzentrationswirkung", was die örtliche Zuständigkeit anbelangt. Sie zeigte sich früher in dem durch die Bekanntmachung vom 9. September 1998 (BGBl I S.2701) eingeführten § 13 Abs. 2 VerkProspG, der eine - ausschließliche - (örtliche) Zuständigkeit des Landgerichtes am Sitze der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht - also des Landgerichts Frankfurt am Main - begründete. Von dieser Konzentrationswirkung waren von Anfang an nicht nur solche als Streitgenossen verklagte Personen betroffen, die "prospektpflichtig" waren. Denn § 13 Abs. 2 VerkProspG stellte ausschließlich auf den Gegenstand des Klageanspruchs ab. Eingeklagt sein mussten Ansprüche nach § 13 Abs. 1 VerkProspG, der seinerseits auf die §§ 45 bis 48 BörsG a. F. verwies, oder "die in § 48 Abs. 2 des Börsengesetzes erwähnten" Ansprüche. Nach § 48 Abs. 2 BörsG a. F. blieben weitergehende Ansprüche, welche nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts auf Grund von Verträgen erhoben werden konnten, unberührt. Damit unterfielen dem Gerichtsstand des § 13 Abs. 2 VerkProspG alle diejenigen, denen gegenüber sich der Kläger eines durch Vertrag begründeten Anspruchs berühmte, vorausgesetzt, es war vor seiner Anlageentscheidung ein Verkaufsprospekt, auf den der Kläger seinen Anspruch stützte, mit unrichtigen oder unvollständigen Angaben veröffentlicht worden.

Der durch Artikel 2 des Anlegerschutzverbesserungsgesetzes vom 28. Oktober 2004 (BGBl. I S. 2630) eingeführte § 13a VerkProspG, den das Kapitalanlegermusterverfahrensgesetz belassen hat, erstreckt die Gerichtsstandsregelung des § 13 Abs. 2 VerkProspG auf solche Klagen, mit denen Ansprüche deshalb geltend gemacht werden, weil ein Verkaufsprospekt entgegen § 1 VerkProsG oder § 8f VerkProspG nicht veröffentlicht worden ist, vorausgesetzt, mit der Klage wird eine Leistung gemäß § 13a Abs. 1 oder 2 VerkProspG verlangt.

Wenn die Oberlandesgerichte Stuttgart und Frankfurt die Auffassung vertreten, diese "Konzentrationswirkung" des § 13 Abs. 2 VerkProspG habe lediglich "Prospektpflichtige" betroffen, was deshalb auch bei der Auslegung von § 32b Abs. 1 Satz 1 ZPO zu berücksichtigen sei, so kann dem jedenfalls dann nicht gefolgt werden, wenn eine Kapitalmarktinformation veröffentlicht worden ist. Richtig ist, dass jede der Alternativen der Vorschrift - wie bei den dinglichen Gerichtsständen - nur einen (ausschließlichen) Gerichtsstand begründet. Daraus folgt, dass der Begriff des "Anbieters" gegenüber dem allgemeinen Sprachgebrauch einzugrenzen ist. Denn nach diesem "bietet" Anteile an einem (geschlossenen) Fonds auch derjenige "an", der bloß darauf hinweist, dass und wie Anteile an ihm erworben werde können. Ist der Vertrieb solcher Anteile - wie regelmäßig der Fall - einer Mehrzahl von Personen überlassen, dann würde es zu verschiedenen Gerichtsständen kommen. Diese Problematik wiederum kann in der Tat nur durch eine Gerichtsbestimmung entsprechend § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO gelöst werden.

Das wäre aber unvereinbar mit der durch § 32b Abs. 1 Satz 1 ZPO - also von Gesetzes wegen - beabsichtigten Konzentration. "Anbieter" im Sinne der Vorschrift kann lediglich eine Person oder eine "sitzfähige" Personenmehrheit sein, die sich entweder selbst anbietet oder durch Dritte anbieten lässt. Bei einem solchen Verständnis der Vorschrift harmoniert der "Anbieter" der zweiten Alternative mit dem "Emittenten" bzw. der "Zielgesellschaft" des § 32b Abs. 1 Satz 1 ZPO.

Das Oberlandesgericht München weist zwar zutreffend darauf hin, dass die zweite Alternative des § 32b Abs. 1 Satz 1 ZPO erst auf Empfehlung des Rechtsausschusses des Bundestages (Drucksache 15/5695) in das Gesetz aufgenommen worden ist. Das beruhte aber auf finanziellen Erwägungen. Der Rechtsausschuss war der Auffassung, bei zahlreichen (angeblich) geschädigten Klägern, die sich an einem Fonds beteiligt haben, sei es nicht gerechtfertigt, diese angesichts der relativ geringen Anteilsbeträge mit dem Risiko des für jeden einzelnen Prozess regelmäßig erforderlichen hohen Aufwandes, insbesondere was Gutachterkosten anbelangt, zu belasten. Diese Erwägung gilt aber unabhängig davon, ob die Auflage des Fonds prospektpflichtig war oder nicht.

Auch begegnet es Bedenken, wenn das Oberlandesgericht München die Tragweite des § 32b Abs. 1 Satz 1 ZPO davon abhängig machen will, ob Kapital im Rahmen eines "geregelten" oder eines "grauen" Marktes angelegt worden ist. Insoweit ist zunächst darauf hinzuweisen, dass es bereits vor dem Inkrafttreten des Anlegerschutzverbesserungsgesetzes einige spezielle Zuständigkeitsnormen gegeben hat, etwa § 49 Satz 1 BörsG a. F. - später der inzwischen (für fünf Jahre) aufgehobene § 48 BörsG -, § 13 Abs. 2 VerkProspG, § 66 Abs. 1 Satz 1 WpÜG und § 138 InvG. Jedenfalls verbietet es der Wortlaut des § 32b Abs. 1 Satz 1 ZPO, ihn schlechthin für solche Beklagten nicht gelten zu lassen, die auf einem "ungeregelten" Markt Vermögensanlagen vertrieben haben. Denn danach ist die Vorschrift nicht nur dann anzuwenden, wenn vor dem Vertrieb einer Kapitalanlage eine Information, bei der es nicht zu dem im Wege der Klage geltend gemachten Schaden gekommen wäre, hätte veröffentlicht werden müssen. Vielmehr sind die ersten beiden Alternativen des § 32b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO stets dann gegeben, wenn eine falsche oder irreführende Kapitalmarktinformation veröffentlicht worden ist, ohne Rücksicht darauf, ob sie hätte veröffentlicht werden müssen.

(4) Die Auffassung des Senats wird auch vom Oberlandesgericht Nürnberg in seinem Beschluss vom 7.8.2006 (3 AR 1681/06), der eine Gerichtsbestimmung abgelehnt hat, vertreten. Sie ist ferner in einem Hinweis des Oberlandesgerichts Koblenz vom 28.6.2006 (4 SmA 21/06) geäußert worden.

4) Wer im Rechtsstreit 13 O 135/06 LG Düsseldorf "Anbieter" ist und auf wessen Sitz es deshalb gemäß § 32b Abs. 1 Satz 1 ZPO ankommt, kann und darf nach der Rechtsauffassung des Senats nicht im Verfahren gemäß § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO entschieden werden. Vielmehr folgt aus § 281 Abs. 1 Satz 1 ZPO, dass es Sache des mit einer Klage wegen angeblich fehlgeschlagener sonstiger Vermögensanlage gegen mehrere Beklagte angegangenen Gerichts ist, sich dazu zu erklären und gegebenenfalls zu entscheiden, ob es das für sämtliche Beklagten "ausschließlich" zuständige Gericht des "Anbieters" ist.

Dies ist etwa seitens des Landgerichts Hildesheim (Beschluss vom 17.08.2006 - 6 O 167/06), das sich für unzuständig erklärt und den Rechtsstreit an das Landgericht München I verwiesen hat, geschehen. Die Landgerichte Lüneburg und Heidelberg wollen laut von ihnen erteilten Hinweisen ebenso verfahren.

Ende der Entscheidung

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