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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Düsseldorf
Urteil verkündet am 18.05.2006
Aktenzeichen: I-6 U 116/05
Rechtsgebiete: MB/KK 94, UKlaG, VVG, VAG, UWG, AGBG, BGB


Vorschriften:

MB/KK 94 § 5 Abs. 2
MB/KK 94 § 8 b Abs. 1.1 Satz 2
UKlaG § 1
UKlaG § 2
UKlaG § 2 Abs. 1
UKlaG § 2 Abs. 1 Satz 1
UKlaG § 7
UKlaG § 9
UKlaG § 9 Nr. 4
VVG § 178 g
VVG § 178 g Abs. 2
VVG § 178 g Abs. 3
VVG § 178 g Abs. 3 Satz 1
VVG § 178 g Abs. 3 Satz 2
VAG § 12 b Abs. 2 Satz 2
VAG § 12 b Abs. 3 Satz 1
UWG § 2 Abs. 2 Nr. 1
UWG § 3
UWG § 8
UWG § 8 Abs. 1
AGBG § 22
AGBG § 22 Abs. 1
AGBG § 22 Abs. 1 Satz 1
AGBG § 22 Abs. 1 Satz 2
BGB § 123
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

Auf die Berufung des Beklagten wird das am 4. Mai 2005 verkündete Urteil der 12. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf - 12 O 192/04 - unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte hat es zu unterlassen, sich bei der Regulierung von Schadenfällen in der Krankenversicherung gegenüber Bestandsversicherten auf die ab November 2003 zu § 5 Abs. 2 MB/KK 94 eingefügte Ergänzung "oder wird für eine medizinisch notwendige Heilbehandlung oder sonstige Maßnahme eine unangemessene hohe Vergütung berechnet" zu berufen.

Der Beklagten wird für jeden Verstoß gegen dieses Unterlassungsgebot ein Ordnungsgeld von bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft von bis zu 6 Monaten, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten angedroht. Die Androhung der Ersatzordnungshaft und der Ordnungshaft erfolgt mit der Maßgabe, dass sie am Vorstandsvorsitzenden der Beklagten zu vollziehen sind.

Der Kläger ist befugt, die Urteilsformel mit der Bezeichnung der verurteilten Beklagten auf deren Kosten im Bundesanzeiger zu veröffentlichen.

Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 3/10 und die Beklagte zu 7/10.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Soweit wegen Geldforderungen zu vollstrecken ist, können beide Parteien die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des für die jeweils andere Partei aufgrund dieses Urteils vollstreckbaren Geldbetrages abwenden, wenn nicht die vollstreckende Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Darüber hinaus kann die Beklagte die Zwangsvollstreckung wegen des Unterlassungsgebotes durch Sicherheitsleistung in Höhe von 100.000,00 € abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird zugelassen.

Gründe:

A)

Zum Sachverhalt wird auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil Bezug genommen. Gegen das die Klage abweisende Urteil wendet sich der Kläger mit seiner Berufung. Er macht geltend:

§ 1 UKlaG sei (wie früher schon § 13 AGBG) immer dann anwendbar, wenn die streitgegenständliche Klausel einer generellen "abstrakten" Betrachtungsweise zugänglich sei. Es komme alleine darauf an, ob die Berufung auf die streitgegenständliche Klausel mit dem allgemein zwingenden Recht unvereinbar sei und daher zu einer unangemessenen Benachteiligung des Vertragspartners führe. Im Übrigen gehe es überhaupt nicht um die Frage der Einbeziehung, sondern eine einseitige Veränderung der Vertragsinhalte im Wege eines Treuhänderverfahrens. Hier stehe weder das Ob oder das Wie einer solchen Einbeziehung in Streit, sondern die alleine von der Beklagten gewünschte Implementierung einer zusätzlichen und ihre Leistungsverpflichtung einschränkenden Klausel in bestehende Verträge. Dies sei aber gerade keine Einbeziehung. Er, der Kläger, wende sich also nicht gegen die Einbeziehung der streitgegenständlichen Klausel, sondern gegen diese selbst, weil sie schlicht unwirksam sei: Sie sei auf keine Weise Vertragsbestandteil geworden, weder durch eine (nicht einmal von der Beklagten behauptete) Einbeziehung, noch durch ein Treuhänderverfahren. Denn die Voraussetzungen für ein solches lägen nicht vor. Es gebe keine Veränderung der Verhältnisse des Gesundheitswesens im Sinne von § 178 g Abs. 3 Satz 1 VVG, sondern nur eine richtige Auslegung einer Klausel durch den Bundesgerichtshof. Es gebe auch keine Feststellung der Unwirksamkeit einer Klausel im Sinne von § 178 g Abs. 3 Satz 2 VVG, abgesehen davon, dass die Zustimmung des vermeintlichen Treuhänders auch nur den behaupteten Fall einer Veränderung der Verhältnisse des Gesundheitswesens zum Gegenstand gehabt habe. Schließlich fehle es an einem ordnungsgemäßen Treuhänderverfahren. Der Treuhänder sei nicht unabhängig im Sinne von § 178 g Abs. 3 Satz 1 VVG i.V.m. § 12 b Abs. 3 Satz 1 VAG.

Wenn ihm die Klagebefugnis schon nicht in unmittelbarer Anwendung von § 1 UKlaG zustehe, so doch wenigstens in entsprechender Anwendung. Zumindest aber sei die Klage gemäß § 2 Abs. 1 UKlaG begründet. Ohne eine Verbandsklagemöglichkeit wären die betroffenen Versicherungsnehmer schutzlos; sie könnten sich nur in seltenen Ausnahmefällen wehren, weil sie weder das Wissen noch die Mittel für eine effektive Rechtsverteidigung hätten. Eine die Verbandsklagemöglichkeit ablehnende Auffassung würde ausschließlich den Interessen der ohnehin strukturell überlegenen Versicherungswirtschaft dienen und die schutzwürdigen Interessen der versicherten Verbraucher entgegen den Anforderungen der einschlägigen EG-Richtlinien und des Grundgesetzes vernachlässigen.

Schließlich habe es das Landgericht versäumt, die Vorschriften der §§ 3, 8 UWG zu prüfen.

Hinsichtlich des geltend gemachten Folgenbeseitigungsanspruchs verweist der Kläger auf sein erstinstanzliches Vorbringen.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 4. Mai 2005 - 12 O 192/04 - wie folgt abzuändern:

I.

Die Beklagte hat es bei Vermeidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes von bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft von bis zu 6 Monaten, zu unterlassen, sich bei der Regulierung von Schadenfällen in der Krankenversicherung gegenüber Bestandsversicherten auf die ab November 2003 zu § 5 Abs. 2 MB/KK 94 eingefügte Ergänzung "oder wird für eine medizinisch notwendige Heilbehandlung oder sonstige Maßnahme eine unangemessene hohe Vergütung berechnet" zu berufen.

II.

Die Beklagte wird verurteilt,

1.

dem Kläger (hilfsweise: einem Angehörigen der zur Verschwiegenheit verpflichteten Berufe, der im Falle der Nichteinigung durch das Gericht zu benennen ist) durch Vorlage eines geordneten Verzeichnisses Auskunft darüber zu erteilen, welchen Versicherungsnehmern sie ab November 2003 geänderte Versicherungsbedingungen gem. Nr. I zugeschickt hat in Verbindung mit der Behauptung, dass diese ab dem 1. Januar 2004 gültig seien;

2.

den in dem Verzeichnis gemäß Nr. II. 1. aufgelisteten Versicherungsnehmern ein Schreiben zu übermitteln, in welchem sie richtig stellt, dass die unter Nr. I aufgeführte Ergänzung der Versicherungsbedingungen unwirksam ist und dass insoweit die bis 31. Dezember 2003 gültigen Versicherungsbedingungen unverändert fortgelten, weshalb Schadenfälle, die in der Zwischenzeit unter Berufung auf die geänderte Versicherungsbedingung gemäß Nr. I reguliert wurden, unverzüglich nachreguliert werden;

3.

dem Kläger (hilfsweise: einem Angehörigen der zur Verschwiegenheit verpflichteten Berufe, der im Falle der Nichteinigung durch das Gericht zu benennen ist) vor Versendung der Richtigstellungsschreiben gemäß Nr. 2. Gelegenheit zur Überprüfung und Sicherstellung zu geben, dass jeder Versicherungsnehmer gemäß Nr. 1 ein Richtigstellungsschreiben gemäß Nr. 2 erhält; äußerst hilfsweise zu II. 1.-3., dem Kläger die Befugnis zuzusprechen, die Urteilsformel zu I. mit der Bezeichnung der verurteilten Beklagten auf deren Kosten im Bundesanzeiger zu veröffentlichen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie erwidert: Dem Kläger gehe es nicht um eine inhaltliche Unwirksamkeit der geänderten Klausel, sondern allein um die Art deren Einbeziehung in die bestehenden Verträge. Dem Kläger gehe es lediglich um die Frage, ob die beanstandete Klausel - unabhängig von ihrem Inhalt - Vertragsbestandteil geworden sei. Dies könne weder nach dem Wortlaut noch nach der vom Kläger bemühten erweiternden Auslegung der §§ 1, 2 UKlaG noch nach §§ 3, 8 UWG Gegenstand einer Verbandsklage sein. Selbst im Rahmen einer erweiternden Auslegung schützten die Ansprüche aus § 1 UKlaG lediglich gegen den Inhalt von Allgemeinen Geschäftsbedingungen, niemals gegen die Art ihrer Einbeziehung. Auch § 2 UKlaG sei nicht einschlägig, weil mit der aus Sicht des Klägers fehlerhaften Einbeziehung der geänderten Klausel in die Bestandsverträge gerade die Verwendung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen in Rede stehe. Fragen der Verwendung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen seien jedoch insgesamt aus dem Anwendungsbereich von § 2 UKlaG ausgenommen. Selbst wenn man § 2 UKlaG für anwendbar hielte, würde ein Anspruch aus dieser Norm jedenfalls deshalb scheitern, weil es sich bei den vermeintlich von der Beklagten verletzten Vorschriften nicht um Verbraucherschutzgesetze handele. Im Übrigen hätten die Voraussetzungen von § 178 g Abs. 3 VVG vorgelegen und sei das Treuhänderverfahren ordnungsgemäß durchgeführt worden.

Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die von den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die nachfolgenden tatsächlichen Feststellungen Bezug genommen.

B)

Die zulässige Berufung des Klägers hat in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg. Die Unterlassungsklage ist zulässig und begründet. Der Folgenbeseitigungsanspruch ist nur in Gestalt des zuletzt gestellten Hilfsantrages begründet.

I.

Die Verbandsklage ist zwar nicht nach § 1 UKlaG, aber nach § 2 UKlaG zulässig.

1.

Als Klage nach § 1 UKlaG ist das Begehren des Klägers nicht zulässig.

Die Unterlassungsklage nach § 1 UKlaG ist nur zulässig zur Kontrolle des Inhalts von Allgemeinen Geschäftsbedingungen, nicht aber zur Frage ihrer Einbeziehung (BGH, MDR 1983, 113, NJW-RR 1987, 45, NJW-RR 2003, 103, 104). Vorliegend steht die Einbeziehung der Klauseländerung in Streit; es geht einzig um die Frage, ob das Treuhänderverfahren zur wirksamen Einbeziehung der Klauseländerung geführt hat. Gegen den Inhalt der Klausel für sich gesehen hat der Kläger nichts vorgebracht. Dies gilt auch für sein Berufungsvorbringen. Bei Lichte betrachtet beanstandet er nach wie vor nicht den Inhalt der Klausel, sondern deren Einbeziehung in die bestehenden Verträge.

2.

Die Unterlassungsklage ist aber nach § 2 UKlaG zulässig. Insbesondere ist der Kläger nach dieser Vorschrift klagebefugt. Denn er beanstandet mit dem seiner Ansicht nach unwirksamen "Diktat" einer zulässigen Klausel im Kern ein Verhalten, das nicht in der Verwendung einer unwirksamen Klausel liegt und (nur) deshalb nicht nach § 1 UKlaG im Wege der Verbandsklage angegriffen werden kann. Er will eine verbraucherschutzgesetzwidrige Praktik rügen, die nicht von § 1 UKlaG, sondern von dem insoweit als Auffangtatbestand zu verstehenden § 2 UKlaG erfasst wird.

a)

Zweck des § 2 UKlaG ist es, die Lücke zu füllen, die der Rechtsschutz nach § 1 UKlaG und § 8 UWG hinterlässt (vgl. zu § 22 AGBG, aus dem § 2 UKlaG hervorgegangen ist, Micklitz in Münch.Komm., 4. Aufl., § 22 Rdnr. 11). § 1 UKlaG und § 8 UWG hinterlassen bei einem über den Einzelfall hinausgehenden Verstoß gegen verbraucherschützende Vorschriften dann eine Lücke, wenn die Kollektivinteressen des Verbrauchers in anderer Weise verletzt werden als durch die Verwendung unwirksamer Allgemeiner Geschäftsbedingungen oder ein die Verbraucherinteressen verletzendes Handeln zum Zwecke des Wettbewerbs. Dabei schließen sich die Verbandsklage nach § 8 UWG, die - wie hier (was noch auszuführen sein wird) - auf ihre Grenze stößt im Bereich außerhalb der Kundenwerbung, also im Bereich der Vertragsabwicklung, und die Verbandsklage nach § 2 UKlaG aus (§ 8 Abs. 5 Satz 2 UWG; Palandt/Bassenge, BGB, 65. Aufl., § 2 UKlaG Rdnr. 2).

Erkennt man den Sinn des § 2 UKlaG, ist es sinnwidrig, diese Vorschrift deswegen für nicht anwendbar zu halten, weil die Verwendung wirksamer Allgemeiner Geschäftsbedingungen in Frage steht. Mit der Formulierung "in anderer Weise als durch Verwendung oder Empfehlung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen" will das Gesetz eine lückenausfüllende Verbandsklage nicht verhindern, sondern ermöglichen. Der Weg für einen effektiven Verbraucherschutz durch die Ermöglichung einer Verbandsklage bei der Verwendung unwirksamer Allgemeiner Geschäftsbedingungen ist durch § 1 UKlaG und der bei einem die Verbraucherinteressen verletzenden Handeln zum Zwecke des Wettbewerbs ist durch § 8 UWG eröffnet. Wenn diese Vorschriften nicht greifen, ist der Weg für eine Verbandsklage nach § 2 UKlaG unter den dortigen Voraussetzungen frei. Da mit § 1 UKlaG der Verbraucher vor ihrem Inhalt nach unwirksamen AGB geschützt werden soll, lässt sich die Formulierung "in anderer Weise als durch Verwendung oder Empfehlung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen" in § 2 UKlaG im Ergebnis also zwanglos dahin auslegen, dass mit ihr "in anderer Weise als durch Verwendung oder Empfehlung von unwirksamen Allgemeinen Geschäftsbedingungen" gemeint ist.

Dieser Auslegung entspricht die Entstehungsgeschichte des § 2 UKlaG. Diese Vorschrift ist hervorgegangen aus § 22 AGBG. Dort hieß es in Abs. 1 Satz 2 noch unmissverständlich, dass die Verbandsklage nach Abs. 1 Satz 1 keine Anwendung finde für Zuwiderhandlungen, die in der Verwendung oder Empfehlung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen bestehen, "die mit diesem Gesetz nicht in Einklang stehen; hierfür gilt § 13." Bei der Verwendung wirksamer Allgemeiner Geschäftsbedingungen war die Anwendbarkeit von § 22 ABGB also nicht ausgeschlossen. Die bei der Fassung des § 2 Abs. 1 UKlaG vorgenommene Änderung des § 22 Abs. 1 AGBG war nur redaktioneller Art, die Verbandsklagebefugnis bei wirksamen Allgemeinen Geschäftsbedingungen blieb erhalten. Dies ergibt sich aus den Gesetzesmaterialien. Danach sollte § 2 Abs.1 Satz 1 UKlaG nach Funktion und Wortlaut der jüngsten Fassung des § 22 Abs. 1 Satz 1 AGBG entsprechen, wobei die Wendung "in anderer Weise als durch Verwendung oder Empfehlung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen" hinzugefügt wurde, gerade um § 22 Abs. 1 Satz 2 AGBG inhaltlich aufzunehmen (BT-Drucks. 14/6040 S. 274).

b)

Mit einem Verstoß gegen § 178 g Abs. 3 VVG rügt der Kläger einen Verstoß gegen ein Verbraucherschutzgesetz im Sinne von § 2 UKlaG. Danach dient eine Vorschrift dem Verbraucherschutz, wenn der Verbraucherschutz ihr eigentlicher Zweck ist. Dabei kann die Vorschrift neben dem Verbraucherschutz auch anderen Zwecken dienen. Nicht genügend ist allerdings, wenn dem Verbraucherschutz in der Vorschrift nur eine untergeordnete Bedeutung zugemessen wird, er insbesondere, wie etwa bei § 123 BGB, nur eine zufällige Nebenerscheinung des eigentlichen Hauptzweckes darstellt (vgl. Micklitz a.a.O. Rdnr. 25; Palandt/Bassenge a.a.O. Rdnr. 5). Angesichts der in § 2 UKlaG genannten Beispiele verbraucherschützender Vorschriften ist für die Annahme sonstiger Vorschriften als verbraucherschützend eine gewisse Vergleichbarkeit mit den genannten Beispielen erforderlich. Den Beispielen ist gemein, dass sie speziell auf das Verhältnis zwischen Unternehmern und Verbrauchern zugeschnitten sind oder der Verbraucherschutz ihr eigentlicher Zweck ist (vgl. Micklitz a.a.O. Rdnr. 34). Denn sind Vorschriften speziell auf das Verhältnis zwischen Unternehmern und Verbrauchern zugeschnitten, ist ihnen eine verbraucherschützende Wirkung immanent.

§ 178 g VVG ist speziell auf das Verhältnis zwischen Verbraucher (Versicherungsnehmer) und Unternehmer (Versicherer) zugeschnitten. Aber nicht nur dieser Zuschnitt, sondern auch der Inhalt der Regelung zeigt ihre verbraucherschützende Funktion. § 178 g VVG dient nämlich dem Interesse der Versicherungsnehmer an der dauerhaften Erfüllbarkeit des Versicherungsvertrages (vgl. Hohlfeld in Berliner Kommentar zum VVG, § 178 g Rdnr. 6). Dass auch der Versicherer ein vitales Interesse am Schutz vor seiner Insolvenz hat, ändert an dem Interesse der Versicherungsnehmer, im Versicherungsfall die versprochene Versicherungsleistung zu erhalten, nichts. Darüber hinaus soll zum Schutze der Verbraucher durch § 178 g VVG gewährleistet werden, dass nur unter Einhaltung eines dem Verbraucherschutz dienenden Verfahrens (der Treuhänder ist Interessenvertreter der Versicherungsnehmer, Hohlfeld a.a.O. Rdnr. 10) und gesetzlich festgelegter Voraussetzungen eine Vertragsänderung erfolgt.

II.

Die Unterlassungsklage ist auch begründet. Die Beklagte hat mit der Klauseländerung gegen § 178 g Abs. 3 VVG verstoßen. Daher darf sie sich auf diese Änderung nicht berufen.

Die Beklagte verfolgte mit der Klauselergänzung das Ziel, auf das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 12. März 2003 (NJW 2003, 1596 ff.) präventiv zu reagieren. Die Beklagte hat aber allenfalls die Möglichkeit einer repressiven Beitragsanpassung.

1.

Die Durchführung des Treuhänderverfahrens beschränkt die gerichtliche Überprüfung nicht auf die Ordnungsgemäßheit dieses Verfahrens. Vielmehr ist die verbindliche Prüfung der gesetzlichen Voraussetzungen für eine Klauselanpassung den Gerichten vorbehalten (BVerfG, VersR., 2000, 214; Römer/Langheid, VVG, 2. Aufl., § 178 g Rdnr. 8, 10).

2.

Die Beklagte hätte, wäre es ohne die umstrittene Klauseländerung zu einem allgemein veränderten Schadensbedarf gekommen und wäre diese Veränderung von nicht nur untergeordneter Bedeutung und nicht nur vorübergehender Dauer gewesen, die Möglichkeit gehabt, eine Prämienanpassung nach § 178 g Abs. 2 VVG vorzunehmen. Dabei wäre es nicht darauf angekommen, ob diese Möglichkeit nur dann eröffnet ist, wenn die Bedarfsänderung nicht von vornherein einzukalkulieren ist (§ 12 b Abs. 2 Satz 4 VAG; Römer a.a.O. Rdnr. 3; anders Hohlfeld a.a.O. Rdnr. 9). Denn von einer Fehlkalkulation bei Vertragsschluss hätte nicht ausgegangen werden können, weil sich die Beklagte auf die - jedenfalls seit BGH, NJW 1978, 589 - herrschende Meinung und gängige Rechsprechung stützen konnte.

3.

Da es im Kern um einen befürchteten veränderten Schadensbedarf geht, ist der Beklagten unter den gegebenen Umständen der Weg nach § 178 g Abs. 3 Satz 1 VVG verschlossen. Nach dieser Vorschrift ist eine Klauseländerung nur zulässig, wenn sie zur hinreichenden Wahrung der Belange der Versicherten erforderlich erscheint. Dies ist vorliegend nicht der Fall. Dem Interesse der Versichertengemeinschaft (und auch dem der Beklagten) an der weiteren Erfüllbarkeit der Versicherungsverträge im Fall eines allgemein veränderten Schadensbedarfs wird bereits durch § 178 g Abs. 2 VVG hinreichend Rechnung getragen.

Die zu einer Reduzierung der vertraglich vereinbarten Versicherungsleistungen führende Klauseländerung wäre im Zeitpunkt ihrer Vornahme zur Wahrung der Belange der Versicherten nur dann als erforderlich erschienen, wenn ohne sie eine von der Versichertengemeinschaft vernünftigerweise zu missbilligende Kostensteigerung zu befürchten gewesen wäre. Denn andere positive Auswirkungen der Klauseländerung als die Vermeidung einer Kostensteigerung sind nicht ersichtlich.

Dass ohne die Klauseländerung eine von der Versichertengemeinschaft vernünftigerweise zu missbilligende Kostensteigerung zu befürchten gewesen wäre, kann nicht festgestellt werden. Dabei kann nicht unberücksichtigt bleiben, dass sich nach dem Vorbringen der Beklagten in ihrer Klageerwiderung, dort S. 6 f. = Bl. 78 f. GA, die von ihr für das Jahr 2003 befürchtete Kostensteigerung auf rund 2,4 % ihrer Gesamtaufwendungen für Versicherungsfälle in diesem Jahr belief und nicht ersichtlich ist, dass damit der für eine Beitragserhöhung notwendige Schwellenwert von 10 % nach § 12 b Abs. 2 Satz 2 VAG oder 5 % nach § 8 b Abs. 1.1 Satz 2 MB/KK 94 erreicht worden wäre. Ohne Erreichen des Schwellenwertes hätten die Versicherten bei Fortgeltung der bisherigen Klausel und damit unveränderten Versicherungsleistungen also nicht einmal eine Beitragserhöhung hinnehmen müssen. Ohne drohende Beitragserhöhung erfordern die Belange der Versicherten eine Reduzierung des Versicherungsumfanges nicht, zumal die Wesentlichkeitsschwelle für eine Beitragsanpassung ihren Grund darin findet, dass Änderungen unterhalb dieser Schwelle die dauernde Erfüllbarkeit der Verträge kaum gefährden können (Hohlfeld a.a.O. Rdnr. 8).

Auch wenn bei späteren Prämienanpassungen Kostensteigerungen eines Jahres, die noch nicht zur Überschreitung des Schwellenwertes geführt haben, in den folgenden Jahren zu den dann festgestellten Kostensteigerungen hinzuaddiert werden und dadurch die ursprünglich eine Prämienanpassung nicht rechtfertigende Kostensteigerung zusammen mit weiteren Kostensteigerungen einmal eine Prämienanpassung rechtfertigen kann, ist nicht ersichtlich, dass der Teil der danach möglicherweise zu erwartenden Erhöhung der jährlichen Versicherungsprämie, der auf dem im Verhältnis zur umstrittenen Klauseländerung Mehr an Versicherungsleistungen beruhen würde, so hoch wäre, dass ein Krankenversicherter vernünftigerweise nicht mehr gewillt wäre, diese auf die Jahresprämie anteilig umzulegende Erhöhung hinzunehmen. Vielmehr ist im Grundsatz davon auszugehen, dass der Privatversicherte die private Krankenversicherung u.a. deshalb ausgewählt hat, um sich auch kostenintensive Behandlungen ermöglichen zu können, soweit dies für ihn wirtschaftlich vertretbar erscheint. Nur wenn das von ihm nach einer Abwägung der Beitragserhöhung einerseits und des Leistungsverlustes andererseits vernünftigerweise hinnehmbare Maß überschritten ist, kann davon ausgegangen werden, dass die eine solche Prämienerhöhung verhindernde Klauseländerung zur Wahrung der Belange der Versicherten erforderlich erscheint. Hier dagegen erscheint mangels entgegenstehender Anhaltspunkte eine etwa erst in Zukunft einmal notwendig werdende Prämienanpassung nach § 178 g Abs. 2 VVG als das vorzuziehende (vgl. Prölss/Martin, VVG, 27. Aufl., § 178 g Rdnr. 26) mildere Mittel.

Auch wenn das von der Beklagten befürchtete Steigerungsvolumen von rund 2,4 % ihrer Gesamtaufwendungen wegen der Besonderheiten der Prämienberechnung nicht mit einer auf den jeweiligen Versicherten etwa einmal zukommenden Steigerungsrate gleichzusetzen ist, ändert sich nichts daran, dass Umstände, die zur hinreichenden Wahrung der Belange der Versicherten eine Klauseländerung erforderlich erscheinen lassen, selbst unter Berücksichtigung des im Anschluss an die rechtlichen Hinweise im Senatstermin gefertigten Schriftsatzes der Beklagten vom 4. Mai 2005 nicht festgestellt werden können.

4.

Die Voraussetzungen des § 178 g Abs. 3 Satz 2 VVG sind ebenfalls nicht erfüllt. Hierzu fehlt es bereits an einem diesbezüglichen Treuhänderverfahren. Darüber hinaus geht es weder um den Ersatz einer unwirksamen Klausel noch erweist sich die Bedingungsanpassung als unabweisbar. Mit der letztgenannten Voraussetzung für eine Klauseländerung soll der Gefahr vorgebeugt werden, dass der Versicherungsvertrag vom Versicherer ohne Not zu Ungunsten des Versicherungsnehmers verändert wird (Hohlfeld a.a.O. Rdnr. 22). Da die Klauseländerung schon nicht zur hinreichenden Wahrung der Belange der Versicherten erforderlich erscheint, ist sie erst recht nicht unabweisbar.

5.

Es besteht Wiederholungsgefahr. Die umstrittene Klauselergänzung hat die Beklagte gerade deshalb vorgenommen, um sich gegenüber ihren Bestandsversicherten auf sie berufen zu können.

6.

Handelt es sich bei dem Diktat der geänderten Klausel um eine verbraucherschutzgesetzwidrige Praktik und besteht Wiederholungsgefahr, hat die Beklagte es zu unterlassen, sich bei der Regulierung von Schadenfällen in der Krankenversicherung gegenüber Bestandsversicherten auf die geänderte Versicherungsbedingung zu berufen.

III.

Der Folgenbeseitigungsanspruch ist nur in Gestalt des zuletzt gestellten Hilfsantrages begründet.

1.

Der Anspruch aus § 2 UKlaG geht aber nicht auf ein Tätigwerden (Palandt/ Bassenge a.a.O. Rdnr. 8). Da das Unterlassungsklagengesetz den Störungsbeseitigungsanspruch in § 9 besonders geregelt hat, lässt sich der im Wettbewerbsrecht entwickelte Grundsatz, dass der Unterlassungsanspruch auch einen Beseitigungsanspruch umfasst, nicht hierhin übertragen. Anderenfalls wäre die Regelung zu § 9 Nr. 4 UKlaG überflüssig (vgl. Staudinger/ Schlosser, Bearbeitung 1998, zu § 13 AGBG Rdnr. 27). Auch die Veröffentlichungsbefugnis nach § 7 UKlaG spricht gegen einen Folgenbeseitigungsanspruch. Schließlich hat der Gesetzgeber die Einführung des Unterlassungsklagengesetzes nicht zum Anlass genommen, wie etwa in § 8 Abs. 1 UWG einen Beseitigungsanspruch ausdrücklich in das Unterlassungsklagengesetz aufzunehmen.

2.

Auf § 8 UWG i.V.m. § 3 UWG kann der Kläger seine Klage nicht mit Erfolg stützen. Diese Vorschriften sind mangels Vorliegens einer Wettbewerbshandlung im Sinne der Legaldefinition des § 2 Abs. 2 Nr. 1 UWG nicht einschlägig. Maßnahmen, die der Durchführung, Beendigung oder Rückabwicklung eines Vertragsverhältnisses dienen, haben in der Regel keinen Marktbezug und stellen damit keine Wettbewerbshandlung dar (Baumbach/Hefermehl/Köhler, Wettbewerbsrecht, 23. Aufl., § 2 UWG Rdnr. 53). Insbesondere stellt es keine Wettbewerbshandlung dar, wenn ein Versicherer in einem Rundschreiben an seine Versicherungsnehmer für unwirksam erklärte Versicherungsbedingungen durch andere Bestimmungen ersetzt (so schon BGH, NJW-RR 2003, 103; Baumbach/Hefermehl/Köhler a.a.O.). Nichts anderes gilt, wenn ein Versicherer seine wirksamen Bedingungen auf dem Wege nach § 178 g Abs. 3 VVG ändern will. Dabei kommt es nicht darauf an, ob die Änderung zulässig ist. Denn selbst bei einer unzulässigen Änderung kann nicht von einer Wettbewerbshandlung gesprochen werden. Vielmehr geht es um den Vorwurf eines Fehlverhaltens in einer bestehenden Vertragsbeziehung ( Baumbach/Hefermehl/Köhler a.a.O.).

Die vom Kläger zitierten Entscheidungen des OLG Frankfurt vom 21. Juli 2005 - 6 U 175/04 - und OLG Bamberg vom 12. Oktober 2005 - 3 U 151/04 - betreffen anders gelagerte Sachverhalte. Dort unterbreiteten die Versicherer wettbewerbswidrig ihren Kunden Vertrags(änderungs)angebote. Sie traten mithin werbend an ihre Kunden heran. An einem derartigen werbenden Auftreten fehlt es aber im vorliegenden Fall.

3.

Der zuletzt gestellte Hilfsantrag ist nach § 7 UKlaG begründet.

IV.

Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht war nicht vor einer Entscheidung zu hören (§ 8 UKlaG Abs. 2 Nr. 1). Denn § 1 UKlaG ist nicht einschlägig.

C.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit findet ihre Grundlage in §§ 708 Nr. 10, 711, 709 Satz 2 ZPO.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 8.000 € festgesetzt (5.000 € für den Antrag zu I., 2.500 € für die Anträge zu II. 1.-3., 500 € für den Hilfsantrag zu II. 1.-3.).

Die Revision wird wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache und zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zugelassen.

Ende der Entscheidung

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