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Gericht: Oberlandesgericht Düsseldorf
Urteil verkündet am 13.12.2007
Aktenzeichen: I-6 U 144/06
Rechtsgebiete: BGB, EGBGB, ZPO


Vorschriften:

BGB §§ 249 ff
BGB § 286 Abs. 1 Satz 2
BGB § 288 Abs. 1
BGB § 305
BGB § 398
BGB § 662
BGB § 675
EGBGB Art. 229 § 5 Satz 1
ZPO § 447
ZPO § 448
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

Die Berufung des Beklagten gegen das am 14. Juli 2006 verkündete Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Klageforderung nicht ab dem 7. Juni 2005, sondern ab dem 8. Juni 2005 zu verzinsen ist.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund dieses Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Gründe:

I.

Die Klägerin verlangt vom Beklagten aus eigenem sowie aus abgetretenem Recht ihres Ehemannes, F., die Zahlung von Schadensersatz wegen fehlerhafter Anlageberatung. Zum Sachverhalt wird auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil Bezug genommen. Das Landgericht hat den Beklagten mit Ausnahme eines Teils der Zinsen antragsgemäß verurteilt. Mit seiner Berufung verfolgt er sein Klageabweisungsbegehren weiter.

Der Beklagte vertritt die Auffassung, zwischen ihm und den Eheleuten F. sei keine eigene Vertragsbeziehung zustande gekommen, da er die Kapitalanlage ausschließlich als Vertriebsbeauftragter des H. in deren Namen vermittelt habe. Dies habe er den Eheleuten gegenüber auch ausdrücklich erklärt. Bereits aus diesem Grunde scheide eine persönliche Haftung aus. Zudem habe er keine Informationspflichten aus dem für die H. geschlossenen Auskunftsvertrag verletzt. Ihm sei im Zeitpunkt der Vermittlung nicht bekannt gewesen, dass dem H. die Erlaubnis zum Abschluss von Anlagevermittlungsverträgen durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) entzogen worden sei.

Der Beklagte beantragt,

das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 14. Juli 2006 - 6 O 476/05 - abzuändern und die Klage abzuweisen.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie hält das angefochtene Urteil für richtig. Der Beklagte hafte persönlich für die begangene Verletzung von Vertragspflichten. Denn der Beklagte habe die Klägerin und ihren Ehemann - dies ist unstreitig - schon seit mehreren Jahren in Vermögensangelegenheiten beraten. Einen Hinweis, dass die Kapitalanlage ausschließlich im Namen einer Drittfirma - des H. - vermittelt werde, habe er nicht erteilt. Diese Firma sei ihnen vielmehr unbekannt geblieben.

Der Beklagte habe seine Informationspflichten verletzt, weil er ihr und ihrem Ehemann die Kapitalanlage angeboten habe, ohne auf die schon seit 2001 in der Wirtschaftspresse veröffentlichen Berichte hinzuweisen, in denen auf Bedenken gegen die Seriosität dieser Kapitalanlage aufmerksam gemacht worden sei. Auch wenn dem Beklagten diese Veröffentlichungen ebenso wie das von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht am 15. Mai 2002 gegen den H. verhängte Verbot zur Anlage- und Abschlussvermittlung sowie die von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht hierzu veröffentlichten Pressemitteilungen unbekannt geblieben sein sollten, habe er seine Informationspflichten verletzt, da er es schuldhaft unterlassen habe, sich sachgerecht über die von ihm vermittelte Kapitalanlage zu unterrichten.

Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien in beiden Rechtszügen gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die nachfolgenden tatsächlichen Feststellungen Bezug genommen.

II.

Die zulässige Berufung ist unbegründet. Die Klägerin hat gegen den Beklagten aus eigenem sowie aus abgetretenem Recht Anspruch auf Zahlung von Schadensersatz in Höhe von 23.053,55 € nebst den ab dem 8. Juni 2005 zuerkannten Zinsen. Anspruchsgrundlage ist eine positive Vertragsverletzung des zwischen den Parteien geschlossenen Anlageberatungsvertrages i.V.m. § 398 BGB. Bei dem zwischen der Klägerin und ihrem Ehemann einerseits und dem Beklagten andererseits geschlossenen Vertrag handelt es sich entweder um einen Auftrag im Sinne des § 662 BGB, einen entgeltlichen Geschäftsbesorgungsvertrag gemäß § 675 BGB oder einen atypischen Beratungsvertrag im Sinne des § 305 BGB (vgl. dazu Senatsurteil vom 30. März 1995 - 6 U 41/94 - Anlage K 7, GA 110 (113)). Der Ehemann der Klägerin hat seine Ansprüche aus dem gemeinsamen Vertragsverhältnis mit dem Beklagten unstreitig gemäß § 398 BGB an die Klägerin abgetreten.

Auf den Streitfall findet gemäß Art. 229 § 5 Satz 1 EBGB das BGB in seiner bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Fassung Anwendung.

1.

Zwischen der Klägerin und ihrem Ehemann einerseits und dem Beklagten andererseits hat eine vertraglich begründete Geschäftsbeziehung bestanden, die nicht nur die Vermittlung von Kapitalanlagegeschäften, sondern auch die Beratung der Eheleute F. bei der Geldanlage zum Gegenstand hatte.

Zwischen den Parteien bestand bereits seit einigen Jahren eine auf Dauer angelegte und vertraglich begründete Geschäftsbeziehung, in deren Rahmen der Beklagte der Klägerin und ihrem Ehemann Kapitalanlagen und Versicherungsverträge anbot und vermittelte. Auf seinen Briefbögen firmierte er als Anlage- und Vermögensberater sowie als unabhängiger Finanzmakler. Die Tätigkeiten des Beklagten für die Eheleute F. gingen dabei über eine bloße Vermittlungstätigkeit hinaus, da das gemeinsame Vertragsverhältnis auf Dauer angelegt war und der Beklagte der Klägerin und ihrem Ehemann auch nach dem Erwerb der von ihm vermittelten Anlagegeschäfte mit Rat und Tat als deren Ansprechpartner zur Seite stand. Dies stellt der Beklagte, der seine Leistungen selber als Beratungsleistungen bezeichnet, in seinem Schriftsatz vom 31. Mai 2006 (GA 96 ff (98)) auch nicht mehr in Abrede. Es ergibt sich zudem aus seinem Schreiben vom 13. Juni 2005 (GA 88 ff), mit dem er den gegen ihn erhobenen Vorwurf der Falschberatung zurückwies und mit dem er das Vertragsverhältnis mit den Eheleuten F. wegen des eingetretenen gegenseitigen Vertrauensverlustes fristlos kündigte. Zugleich erklärte er darin, gleichwohl auch weiterhin als Ansprechpartner für Informationen über die von ihm vermittelten Verträge zur Verfügung zu stehen. Dies zeigt, dass er gegenüber der Klägerin und deren Ehemann über die bloße und in aller Regel mit dem Geschäftsabschluss beendete Tätigkeit eines Vermittlers hinaus weitere Betreuungs- und Beratungstätigkeiten wahrgenommen hat und dies auch trotz erfolgter Kündigung für die bereits abgeschlossenen Anlagegeschäfte zukünftig als seine Aufgabe ansah. Im 4. Absatz seines Schreibens führt er darüber hinaus aus, dass die Klägerin und ihr Ehemann nach seiner "Beratung" stets genügend Zeit gehabt hätten, ihre Anlageentscheidung zu überdenken. Bei einem solchen Sachverhalt ist von dem Abschluss eines Anlageberatungsvertrages auszugehen.

Soweit der Beklagte seine Berufung darauf stützt, bezüglich der strittigen Kapitalanlage in fremdem Namen, nämlich im Namen des H., gehandelt und die Eheleute F. darauf auch hingewiesen zu haben, kann er damit schon deshalb nicht gehört werden, weil dieser Sachvortrag von der Klägerin bestritten worden und der Beklagte insoweit beweisfällig geblieben ist. Sein Beweisantritt auf seine eidliche Vernehmung als Partei ist unzulässig, da die gemäß § 447 ZPO hierfür erforderliche Zustimmung der Klägerin, die ausdrücklich zu erteilen ist, ersichtlich nicht vorliegt (vgl. Zöller-Greger, ZPO, 24. Aufl., § 447 Rnr. 2). Für eine Vernehmung des Beklagten von Amts wegen gemäß § 448 ZPO besteht bereits deshalb kein Anlass, weil die von ihm aufgestellte Behauptung nicht "anbewiesen" ist. Zudem behauptet auch der Beklagte nicht, dass er die Vermittlung der streitgegenständlichen Kapitalanlage ausdrücklich gegenüber den Eheleuten F. aus dem geschlossenen Vertragsverhältnis ausgeschlossen und darauf hingewiesen hat, dass er diese Kapitalanlage entgegen seinem bisherigen Handeln nicht in eigenem, sondern ausschließlich im Namen des H. vertreibt. Sein Schreiben vom 13. Juni 2005 lässt vielmehr erkennen, dass auch er diese Geldanlage als Bestandteil der bisherigen Geschäftsbeziehung ansah, die - wie bereits ausgeführt - eine eigene Anlageberatung zum Inhalt hatte.

2.

Der Beklagte hat seine sich aus diesem Vertrag ergebenden Aufklärungspflichten verletzt.

Der zwischen den Parteien geschlossene Vertrag umfasste bereits seinem Wesen nach die Verpflichtung des Beklagten, die Eheleute F. vollständig und richtig über alle tatsächlichen Umstände zu informieren, die den Eheleuten F. eine sachgerechte Anlageentscheidung ermöglichten. Als Grundlage für eine sachgerechte Entscheidung hatte er ihnen deshalb nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ein zutreffendes Bild von den Chancen und Risiken der Anlage sowie derjenigen Umstände zu vermitteln, die für die Anlageentscheidung von Bedeutung waren (vgl. nur BGH WM 1993, 1455 ff - Bond-Urteil - juris Rnr. 18 f; BGH NJW 2003, 2064). Die konkrete Ausgestaltung seiner Beratungspflicht richtete sich dabei nach dem Wissens- und Erfahrungsstand der Eheleute F. sowie den besonderen Umständen des Anlageobjektes.

Die Klägerin und ihr Ehemann waren aufklärungsbedürftig. Anhaltspunkte dafür, dass ihnen die Chancen und Risiken der hier vermittelten Geldanlage insbesondere im Hinblick auf die Seriosität der depotführenden X.-Corp. bei Abschluss des Anlagegeschäftes geläufig waren, sind dem Parteivorbringen nicht zu entnehmen. Soweit der Beklagte einwendet, die Eheleute F. hätten über Vorerfahrungen im Aktienhandel seit 1998 verfügt, entlastet ihn dies nicht. Denn diese Erfahrungen beschränkten sich nach dem Beklagtenvortrag ausschließlich auf verschiedene Beteiligungen bei der R-Fondsgesellschaft, die der S-Bank - Gruppe angehört. Dass die Eheleute F. darüber hinaus auch Erfahrungen mit ausländischen Geldanlagen, im Speziellen mit solchen in den USA, hatten, ist nicht ersichtlich.

Inhaltlich erstreckte sich die Aufklärungspflicht des Beklagten nicht nur auf die mit dem angebotenen Premium-Depot verbundenen Chancen und Risiken eines ausländischen Aktienerwerbs und - handels, sondern insbesondere auch auf die Prüfung und Unterrichtung der Eheleute F. über die Seriosität und Bonität der X.-Corp.. Um diese Informationspflicht sachgerecht ausüben zu können, war der Beklagte verpflichtet, sich die hierfür erforderlichen Kenntnisse zu verschaffen. Dies hat er unstreitig unterlassen. Hierdurch ist ihm entgangen, dass die Zeitschrift XY bereits in ihrer Ausgabe vom 8. Februar 2001 vor der Beteiligung an einem Premium-Depot der X.-Corp. gewarnt und auch ausgeführt hatte, dass die erteilten Risikohinweise viel zu dürftig seien. Das Fazit dieser Veröffentlichung war vielmehr: "Bei dieser dilettantischen und dubiosen Offerte empfehlen wir nicht nur den Prospekt, sondern gleich das komplette Angebot einzustampfen". Ebenso ist dem Beklagten entgangen, dass die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht derT. am 15. Mai 2002 die Erlaubnis zur Erbringung von Finanzdienstleistungen entzogen und der X.-Corp. mit Bescheid vom 3. September 2002 das Finanzkommissions- und das Depotgeschäft in Deutschland untersagt hatte. Bereits in einer Pressemitteilung vom 11. Juni 2002 veröffentlichte die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht den Erlaubnisentzug gegenüber dem T.. Hätte der Beklagte die ihm obliegende Prüfungen durchgeführt, hätte er die Eheleute F. rechtzeitig warnen können. Denn diese eröffneten ihr Konto bei der X.-Corp. am 2. September 2002 und überwiesen der X.-Corp. ihre Geldanlagebeträge am 9. September und 18. November 2002.

Zur Wahrnehmung seiner Prüfungspflichten war es unzureichend, sich auf den Bericht eines Kollegen zu verlassen, der die Geschäftsräume der X.-Corp. aufgesucht und in Augenschein genommen haben will. Allein das Erscheinungsbild eines Bankhauses lässt keinerlei Rückschlüsse auf die Seriosität und Bonität der Bank zu. Unzureichend war es auch, sich auf den vorübergehenden Erfolg eigener Familienmitglieder zu verlassen, deren Kontoauszüge belegten, dass die Investition renditestark zu sein schien. Sachgerecht wäre es vielmehr gewesen, sich auch anhand der Wirtschaftspresse und der im Internet jederzeit abrufbaren Veröffentlichungen der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht zu vergewissern, dass die ausländische Investmentgesellschaft auch dem deutschen Maßstab seriöser Anlagegeschäfte entspricht. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ist der Anlageberater insbesondere bei ausländischen Kapitalanlagen verpflichtet, die Veröffentlichungen in der Fachpresse zu verfolgen und auszuwerten und den Kunden gegebenenfalls über dort veröffentlichte kritische Stellungnahmen zu unterrichten. Hat er die Anlage nicht auf diese Weise geprüft, so hat er dem Kunden mitzuteilen, dass er zu einer Beratung über das konkrete Risiko der vermittelbaren Anlage nicht in der Lage ist (BGH WM 1993, 1455 ff - juris Rnr. 36, 19). Dies alles hat der Beklagte versäumt, dem allein der vorübergehende und lediglich in Kontoauszügen von Verwandten und Bekannten ausgewiesene Renditeerfolg der Anlage ausreichte, um die Geldanlage für gut zu befinden. Das war pflichtwidrig, da sich die Eheleute F. seiner Sachkunde anvertraut und ihre Anlageentscheidung an seinen Informationen ausgerichtet haben.

3.

Bei fehlender Aufklärung wird entsprechend dem Vorbringen der Klägerin vermutet, dass sie und ihr Ehemann sich bei ordnungsgemäßer Aufklärung nicht an einem Premium-Depot der X.-Corp. beteiligt hätten. Derjenige, der vertragliche oder vorvertragliche Aufklärungspflichten verletzt, ist grundsätzlich dafür darlegungs- und beweispflichtig, dass der Schaden auch eingetreten wäre, wenn er sich pflichtgemäß verhalten hätte, dass der Geschädigte den Hinweis also nicht beachtet hätte (BGHZ 124, 151 (159 f); BGH WM 1997, 811 ; Palandt-Heinrichs, BGB, 67. Aufl., § 280 Rnr. 39 m.w.N.). Anhaltspunkte dafür, dass auch bei der gebotenen Aufklärung die Beteiligung an einem Premium-Depot der X.-Corp. eine für die Klägerin und ihren Ehemann ernsthaft in Erwägung zu ziehende Handlungsalternative gewesen wäre, bietet der Sachverhalt nicht. Auf der Grundlage der vorenthaltenen Informationen wäre den Eheleuten vielmehr bewusst geworden, dass sie jederzeit mit einem kurzfristigen Totalverlust ihres Geldes hätten rechnen müssen. Gewinnchancen ergaben sich aus den Veröffentlichungen so gut wie keine. Dass sich die vom Beklagten vorgetragene Risikobereitschaft der Eheleute auch auf einen solchen Totalverlust bezog, behauptet er nicht.

4.

Der eingetretene Schaden besteht im Streitfall in dem Abschluss des Anlagegeschäftes, den die Eheleute F. bei ordentlicher Beratung unterlassen hätten. Des weiteren wären ihnen keine Kosten der Rechtsverfolgung entstanden, die der Beklagte weder ihrem Entstehungsgrunde noch ihrer Höhe nach bestreitet. Nach den §§ 249 ff BGB ist die Klägerin so zu stellen, wie sie stehen würde, wenn sie und ihr Ehemann die Beteiligung an einem Premium-Depot der X.-Corp. nicht eingegangen wären. In diesem Fall hätten sie weder Geldbeträge in Höhe von insgesamt 17.500,- € auf ein von der X.-Corp. geführtes Konto transferiert, noch wären im Insolvenz- und in von den Eheleuten F. angestrengten Arrestverfahren Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 5.553,55 €, die der Beklagte weder dem Grunde, noch der Höhe nach angreift, entstanden.

Entgegen der vom Beklagten in seinem Schriftsatz vom 31. Mai 2006 (GA 99) vertretenen Auffassung, müssen sich die Klägerin und ihr Ehemann kein Mitverschulden an der Entstehung der Rechtsverfolgungskosten anrechnen lassen. Denn dem Sachvortrag des Beklagten kann nicht entnommen werden, dass und inwieweit es den Eheleuten F. möglich gewesen sein soll, ihren Arrestantrag "rechtzeitig" anzubringen, um in den Genuss einer Gläubigerbefriedigung zu gelangen.

5.

Verjährung ist, wie das Landgericht zutreffend entschieden hat, nicht eingetreten. Der Beklagte beruft sich hierauf in seiner Berufungsbegründung auch nicht mehr.

6.

Die zuerkannten Zinsen rechtfertigen sich aus den §§ 286 Abs. 1 Satz 2, 288 Abs. 1 BGB. Allerdings ist die Klageforderung erst ab dem 8. Juni 2005 zu verzinsen, da die Zustellung des Mahnbescheides am 7. Juni 2005 erfolgte und die Zinspflicht erst am Tag nach dem Eintritt des Verzugs beginnt (Palandt-Heinrichs, BGB, 65. Aufl., § 287 Rnr. 5).

7.

Die Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 97 Abs. 1, § 92 Abs. 2, 708 Nr. 10, 711 ZPO.

8.

Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.

Streitwert für das Berufungsverfahren: bis zu 25.000,- €

Ende der Entscheidung

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