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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Düsseldorf
Urteil verkündet am 13.03.2008
Aktenzeichen: I-6 U 15/07
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 60
ZPO § 256 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

Die Berufungen der Kläger gegen das am 13. Dezember 2006 verkündete Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf werden zurückgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits I. Instanz haben zu tragen:

die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten der Beklagten die Kläger wie folgt:

die Klägerin zu 1) zu 19 %,

der Kläger zu 2) zu 34 %,

der Kläger zu 3) zu 9 %,

der Kläger zu 4) zu 11 %,

der Kläger zu 5) zu 27 %;

ihre eigenen außergerichtlichen Kosten die Kläger jeweils selbst.

Von den Kosten des Berufungsverfahrens haben zu tragen:

die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten der Beklagten die Kläger wie folgt:

die Klägerin zu 1) zu 18 %,

der Kläger zu 2) zu 32,5 %,

der Kläger zu 3) zu 8 %,

der Kläger zu 4) zu 10,5 %,

der Kläger zu 5) zu 31 %;

ihre eigenen außergerichtlichen Kosten die Kläger jeweils selbst.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Jeder Kläger kann die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des gegen ihn aufgrund dieses Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die vollstreckende Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Gründe:

Zum Sachverhalt wird auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit folgenden Korrekturen Bezug genommen:

Im vorletzten Absatz auf Seite 6 des Urteils muss es statt "an der Beklagten zu 2)" richtig "an der Beklagten zu 1)" heißen.

Anhaltspunkte dafür, dass das steuerliche Konzept der Beklagten zu 1) gängiger Praxis der Finanzbehörden entsprach (von den Klägern mit Schriftsatz vom 21. September 2005, S. 10 = Bl. 131 GA, mit Nichtwissen bestritten), bietet der Sachverhalt nicht.

Mit ihren Berufungen gegen das ihre Klagen abweisende Urteil verfolgen die Kläger ihr Feststellungsbegehren gegen die Beklagten zu 1) bis 6) weiter. Soweit ihre Klagen gegen die Beklagte zu 7) abgewiesen worden sind, lassen sie - wie sich bereits aus dem Rubrum der Berufungsschrift und dem der Berufungsbegründung ergibt und von Rechtsanwalt R. telefonisch am 9. Februar 2007 und erneut im Senatstermin bestätigt worden ist - das Urteil des Landgerichts unangefochten.

Die Kläger machen geltend:

Sie hätten sämtlich im Jahr 2003 eine Anlageform gesucht, die neben einer Rendite zu Steuerersparnissen habe führen sollen. Von "den vermittelnden Banken bzw. von den Beklagten als Fondsinitiatoren" sei "als Vertragsgrundlage" der Prospekt zur Verfügung gestellt worden. Die Risikohinweise im Prospekt seien aus den vom Oberlandesgericht Koblenz mit Urteil vom 16. November 2006 (6 U 150/06; Bl. 427 ff. GA) dargelegten Gründen unzureichend. Sie verweisen in diesem Zusammenhang auf ihr erstinstanzliches Vorbringen, wonach sich die ändernde Verwaltungspraxis mittelbar aus "dem Medienerlass" ergeben habe. Auch sei dargelegt worden, dass das Steuerkonzept des hier aufgelegten Fonds neu gewesen sei. Eine besondere Risikomitteilungspflicht der Beklagten als Initiatoren habe bestanden, weil diese in dem Vorgängerfonds XY ausdrücklich auf die Vereinbarkeit mit dem Medienerlass vom 23. Februar 2001 hingewiesen hätten. Hinsichtlich der fehlenden Rechtsanwendungspraxis seien sie, die Kläger, wegen des unzureichenden Prospektes einem Irrtum unterlegen und hätten infolgedessen die Anteile gezeichnet.

Die Kläger beantragen,

unter Abänderung des am 22. November 2006 verkündeten Urteils des Landgerichts Düsseldorf - 14d O 53/05 - festzustellen, dass die Beklagten verpflichtet sind, ihnen sämtliche Schäden zu ersetzen, die ihnen durch die Beteiligung am XY-Fonds entstanden sind und noch entstehen.

Die Beklagten zu 1) bis 6) beantragen,

die Berufungen zurückzuweisen.

Sie halten die Klagen wegen Vorrangs der Leistungsklage bereits für unzulässig. Im Übrigen verteidigen sie das angefochtene Urteil.

Eine Prospektverantwortlichkeit der Beklagten 2) bis 5) sei weiterhin nicht dargelegt. Ausgehändigt worden sei den Klägern der Prospekt auch nicht von den Beklagten zu 1) bis 6) "als Fondsinitiatoren", sondern von den jeweiligen Anlagevermittlern.

Die Prospekthinweise seien hinreichend gewesen. Die Entscheidung des OLG Koblenz könne hier zu keinem anderen Ergebnis führen. Denn im vorliegenden Rechtsstreit sei - wie das Landgericht zutreffend festgestellt habe - unstreitig geblieben, dass die steuerliche Behandlung der Vermarktungsaufwendungen, so wie von der Fondsgesellschaft vorgesehen, der gängigen Verwaltungspraxis entsprochen habe. Tatsächlich sei das aufgelegte Beteiligungsangebot auch nicht im hier relevanten Sinne "neu" gewesen. Die Ergänzungen aus August 2003 zum Medienerlass vom 23. Februar 2001 seien für den hier aufgelegten Vermarktungsfonds irrelevant gewesen. Auch die Erwägungen, aus denen dass zuständige Finanzamt bei dem hier aufgelegten Fonds einen aktivischen Rechnungsabgrenzungsposten gebildet habe, hätten nichts mit den Ergänzungen zum Medienerlass zu tun.

Darüber hinaus fehle es an der Kausalität, die Vermutung aufklärungsrichtigen Verhaltens greife nicht.

Schließlich sei den Klägern kein Schaden entstanden, da sie zwischenzeitlich - wie unstreitig ist - unter Berücksichtigung erzielter Steuervorteile mehr als 90 % ihrer eigenfinanzierten Einlage zurückerhalten hätten und - ebenfalls unstreitig - vollständig von den Verbindlichkeiten aus dem fremdfinanzierten Einlageteil befreit worden seien.

Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die von den Parteien in beiden Rechtszügen gewechselten Schriftsätzen nebst Anlagen sowie die nachfolgenden tatsächlichen Feststellungen Bezug genommen.

II.

Die zulässigen Berufungen der Kläger haben keinen Erfolg. Die unter den Voraussetzungen des § 60 ZPO in subjektiver Klagehäufung erhobenen Feststellungsklagen sind jedenfalls unbegründet. Ob die Kläger ein Feststellungsinteresse im Sinne von § 256 Abs. 1 ZPO haben oder sie einer Leistungsklage hätten Vorrang geben müssen, kann unter diesen Umständen dahingestellt bleiben; auch eine in der Sache abweisungsreife, aber mangels Feststellungsinteresses unzulässige Feststellungsklage ist als unbegründet abzuweisen (vgl. BAG, NJW 2003, 1755, 1756; BGH, NJW 1978, 2031; Zöller/Greger, ZPO, 25. Aufl., § 256 Rdnr. 7 a.E.).

Dahingestellt bleiben kann auch, ob - wofür alles spricht - der Prospekt fehlerhaft war und wer von den Beklagten zu 1) bis 6) zu den Prospektverantwortlichen zählt. Denn es kann jedenfalls nicht festgestellt werden, dass ein Prospektfehler für die Anlageentscheidungen der Kläger kausal war.

Als einzigen in Betracht zu ziehenden Prospektfehler zeigen die Kläger eine unzureichende Aufklärung darüber auf, dass die für das Jahr 2003 prospektierte Abschreibungsmöglichkeit der Vermarktungskosten keiner erprobten Verwaltungspraxis entsprach. Zur Kausalität dieses (im Folgenden unterstellten) Prospektfehlers für ihre Anlageentscheidungen behaupten sie, sie alle hätten "im Jahr 2003 nicht unerhebliche Gewinne" erzielt, "so dass die Gegenrechnung mit dem versprochenen Verlustvortrag natürlich wesentliches Kriterium für den Kauf gerade dieses Fonds" gewesen sei (Schriftsatz vom 21. September 2005, S. 10 = Bl. 131 GA). Die unterbliebene Erwähnung fehlender Rechtsanwendungspraxis hätte zu einem Irrtum und den Zeichnungen geführt (Berufungsbegründung S. 8 = Bl. 425 GA). Beweis haben sie hierzu nicht angetreten. Wie im Senatstermin erörtert, greift zugunsten der Kläger unter den hier gegebenen Umständen auch keine Kausalitätsvermutung.

Der Vermutung aufklärungsrichtigen Verhaltens fehlt bei gleichwertigen, einen Entscheidungskonflikt begründenden Handlungsalternativen die notwendige tatsächliche Grundlage. Sie greift also nicht, wenn eine gehörige Aufklärung einen Entscheidungskonflikt ausgelöst hätte, weil es vernünftigerweise nicht nur eine, sondern mehrere Möglichkeiten aufklärungsrichtigen Verhaltens gab (vgl. BGHZ 124, 151, 161; BGH NJW 1994, 2541, 2542; WM 2004, 1774, 1777). So liegt der Fall auf der Grundlage des hier zu beurteilenden Sachverhalts.

Dabei ist zunächst zu bedenken, dass es Anlegern wie den Klägern grundsätzlich nicht ausschließlich auf einen Steuervorteil, sondern auf das wirtschaftlich interessante Zusammenspiel vom Steuervorteil und Renditeaussicht ankommt, d.h., letztlich das Ergebnis nach Steuern. Die Abschreibungsmöglichkeiten stellen dabei nur ein Element in dem Abwägungsprozess dar, den der Anleger vor seiner Anlageentscheidung vorzunehmen hat. Denn der Steuerpflichtige hat nichts davon, wenn am Ende ein anlagebedingter Verlust vor Steuern größer ist als die erzielte Steuerersparnis, mit anderen Worten, wenn er zwar aufgrund seiner Investition Steuern spart, sich aber gleichwohl im Ergebnis schlechter steht, als wenn er die ersparten Steuern gezahlt, dafür aber auch den anlagebedingten Verlust nicht erlitten hätte (vgl. in diesem Zusammenhang auch BGH, WM 1984, 240, 243). Dem allen entspricht der Vortrag der Kläger in der Berufungsbegründung, sie hätten sämtlich im Jahr 2003 eine Anlageform gesucht, die neben einer Rendite zu Steuerersparnissen habe führen sollen.

Berücksichtigt man die zuvor beschriebene, von jedem vernünftigen Anleger vorzunehmende Abwägung, fehlt es im vorliegenden Fall an einer hinreichenden Grundlage für die Annahme, die Kläger hätten sich bei einer Aufklärung darüber, dass das steuerliche Konzept nicht erprobt war, vernünftigerweise nur dafür entscheiden können, von der Investition in den von der Beklagten zu 6) initiierten Fonds Abstand zu nehmen. Dabei ist von besonderem Gewicht, dass - anders als in Fällen unzureichender Aufklärung über das Verlustrisiko einer nicht mit Steuerspareffekten verbundenen Anlage - hier eine hinreichende Aufklärung über die Investition an sich, insbesondere die Chancen und Risiken von Ausschüttungen, nicht in Frage steht. Anhaltspunkte dafür, dass das Verhältnis von Chancen und Risiken des wirtschaftlichen Erfolgs des Fonds anders als prospektiert war, fehlen. Daher hätten die Kläger - wären sie über die Ungewissheit der endgültigen steuerlichen Bewertung aufgeklärt worden - allein vor der Frage gestanden, ob diese Ungewissheit die Investition uninteressant machte. Dies kann, da die Ungewissheit nur graduell erhöht war, die Steuerproblematik nur ein Element im Abwägungsprozess darstellte und nicht ersichtlich ist, dass die steuersparwilligen Kläger eine alternative Steuersparanlage mit einer gesicherteren Erfolgsaussicht im Blick hatten, nicht vermutet werden.

Die Ungewissheit war nur graduell erhöht. Denn die Kläger waren durch den Prospekt (S. 71 unter "Risikohinweise bzgl. der steuerlichen Konzeption") darüber aufgeklärt, "dass sich für die Beteiligung maßgebliche steuerliche Vorschriften bzw. die entsprechende Anwendungspraxis der Finanzverwaltung ändern könnten." Auch wenn (prospektfehlerhaft) durch die Verwendung des Wortes "ändern" der Eindruck einer vorhandenen Anwendungspraxis vermittelt wurde (was nicht da ist, kann auch nicht verändert werden) und für die Beibehaltung einer vorhandenen Verwaltungspraxis eine deutlich höhere Wahrscheinlichkeit sprechen mag als für die Bestätigung einer unverbindlichen Auskunft im sich später anschließenden Veranlagungsverfahren, liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die Kläger überhaupt nicht bereit waren, Unsicherheiten in der Bewertungspraxis der Finanzverwaltung in Kauf zu nehmen.

Zudem hätten die Kläger bei vollständiger Aufklärung über die Grundlagen einer Steuerprognose in ihren Abwägungsprozess auch einfließen lassen müssen, dass es sich um eine neue Fondskonzeption handelte, mittels derer eine Lücke im Medienerlass genutzt werden sollte, die Fondskonzeption unter Mitwirkung einer renommierten Steuerberaterkanzlei in Abstimmung mit dem zuständigen Finanzamt entwickelt worden war und dieses Finanzamt die sofortige Abzugsfähigkeit der Vermarktungskosten mit Auskünften vom 20. März 2003 (Anlage B 2) und 31. März 2003 (Anlage B 3) bejaht hatte. Diese Auskünfte waren zwar "unverbindlich". Andererseits ist aber unstreitig, dass die Finanzverwaltung bis dahin bei vergleichbaren unverbindlichen Auskünften nachfolgenden Verwaltungsverfahren von den zuvor erteilten unverbindlichen Auskünften nicht abgewichen war. Keineswegs erschien danach das konzipierte Steuermodell als von vorneherein zum Scheitern verurteilt. Die Medienerlassfortschreibung vom 5. August 2003 ändert daran nichts. Denn sie ließ das hier gewählte Konzept eines Vermarktungsfonds unberührt.

Des Weiteren ist zu bedenken, dass zu keinem Zeitpunkt ein vollständiger Verlust von steuerlichen Abschreibungsmöglichkeiten in Frage stand, sondern die Gefahr darin bestand, dass statt einer sofortigen vollen Abschreibbarkeit eine periodengerechte Abschreibung über die Fondslaufzeit vorzunehmen war. Dabei verkennt der Senat nicht, dass bei der gewünschten Steueroptimierung für den jeweiligen Kläger die volle Abschreibung gerade im Jahr 2003 von Bedeutung gewesen sein mag. Dies ändert aber nichts daran, dass in den Abwägungsprozess die weiteren, oben angesprochenen Kriterien einfließen mussten.

Schließlich ist nicht ersichtlich, dass sich den steuersparwilligen Kläger eine alternative Steuersparanlage mit einer gesicherteren Erfolgsaussicht, d.h. eine Anlagemöglichkeit, bei der der Steuerspareffekt deutlich sicherer hätte prognostiziert werden können als beim hier gezeichneten Fonds und zugleich ein vergleichbares Verhältnis von Chancen und Risiken hinsichtlich der Anlage an sich, also der Entwicklung ihres eingesetzten Kapitals vor Steuern, vorgelegen hätte, anbot. Ohne eine solche Alternativanlage aber hätten sich die Kläger unter Berücksichtigung der in den Abwägungsprozess aufzunehmenden, zuvor angesprochenen Gesichtspunkte bei der von ihnen vermissten Aufklärung in einem der Kausalitätsvermutung entgegenstehenden Entscheidungskonflikt befunden, ihr Steuersparziel entweder mit der gezeichneten Anlage zu verfolgen oder ihr Steuersparziel aufzugeben. Dies gilt umso mehr hinsichtlich der Zeichnungen, die zu einem Zeitpunkt erfolgten, als sich der Veranlagungszeitraum 2003 bereits seinem Ende zuneigte.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91 Abs. 1, 97 Abs. 1, 100 Abs. 2 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit findet ihre Grundlage in §§ 708 Nr. 10, 709 Satz 2, 711 ZPO.

Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.

Die vorläufige Streitwertfestsetzung vom 12. März 2007 und die Streitwertfestsetzung des Landgerichts im Urteil vom 13. Dezember 2006 werden nach § 63 Abs. 3 Satz 1 GKG von Amts wegen abgeändert:

Der Streitwert für das erstinstanzliche Verfahren wird festgesetzt auf bis zu 110.000,00 €. Hiervon entfallen auf die Klage der Klägerin zu 1) bis zu 22.000,00 €, die des Klägers zu 2) bis zu 35.000,00 €, die des Klägers zu 3) bis zu 9.000,00 €, die des Klägers zu 4) bis zu 13.000,00 € und die des Klägers zu 5) bis zu 30.000,00 €.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird festgesetzt auf bis zu 80.000,00 €. Hiervon entfallen auf die Berufung der Klägerin zu 1) bis zu 13.000,00 €, die des Klägers zu 2) bis zu 25.000,00 €, die des Klägers zu 3) bis zu 6.000,00 €, die des Klägers zu 4) bis zu 8.000,00 € und die des Klägers zu 5) bis zu 22.000,00 €.

Der Berechnung der Streitwerte liegt das aufgewandte Eigenkapital abzüglich der zu den nach § 40 GKG maßgeblichen Zeitpunkten erfolgten Ausschüttungen unter Berücksichtung eines Abschlages für die Feststellungsklage zugrunde. Dabei wurde davon ausgegangen, dass bis zur Klageeinreichung im März 2005 44,68 % des Eigenkapitals, bis zur Klageerweiterung im April 2006 etwa 55 % und bis zur Berufungseinlegung im Januar 2007 64,7 % zurückgeflossen waren.

Ende der Entscheidung

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