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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Düsseldorf
Urteil verkündet am 26.10.2006
Aktenzeichen: I-6 U 219/05
Rechtsgebiete: ZPO, PartGG, BGB, EGBGB


Vorschriften:

ZPO § 256 Abs. 1
ZPO § 264 Nr. 2
ZPO § 529
ZPO § 531 Abs. 2
ZPO § 533 Nr. 1 2. Alt.
ZPO § 533 Nr. 2
PartGG § 8 Abs. 1
BGB § 254 Abs. 1
BGB § 280 Abs. 1
BGB § 280 Abs. 1 Satz 2
EGBGB Art. 229 § 5 Abs. 1 Satz 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

Auf die Berufung des Klägers wird das am 10. August 2005 verkündete Urteil der 14d. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf - Einzelrichterin - abgeändert:

Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, den Kläger von allen Forderungen freizustellen, die aufgrund der Liquidierung der E./G. GbR zum 31. Dezember 2004 gegen ihn in seiner Eigenschaft als Gesellschafter der E./G. GbR geltend gemacht werden, sowie von den Forderungen, die von der H.-GmbH gegen ihn in seiner Eigenschaft als Gesellschafter der E./G. GbR geltend gemacht werden, Zug um Zug gegen Abtretung seines Gesellschaftsanteils an der E./G. GbR.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagte kann die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund dieses Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Gründe:

I.

Der Kläger nimmt die Beklagte auf Schadensersatz wegen einer Pflichtverletzung im Rahmen des mit ihr geschlossenen Anwaltsvertrages in Anspruch und begehrt die Feststellung, dass sie verpflichtet ist, ihn von allen Forderungen freizustellen, die aufgrund der Liquidierung der E./G. GbR zum 31. Dezember 2004 und von der H.-GmbH gegen ihn in seiner Eigenschaft als Gesellschafter geltend gemacht werden, Zug um Zug gegen Abtretung seines Gesellschaftsanteils an der E./G. GbR. Im Übrigen wird auf die tatsächlichen Feststellungen in dem angefochtenen Urteil Bezug genommen.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Wegen der Begründung wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils verwiesen.

Gegen dieses Urteil richtet sich die rechtzeitig eingelegte und fristgerecht begründete Berufung des Klägers.

In der Berufungsinstanz hält der Kläger an seiner Rechtsauffassung fest, die Beklagte habe ihre anwaltliche Pflicht dadurch verletzt, dass sie nicht dafür gesorgt habe, dass er das Kaufangebot von Herrn G. bzw. der H.-GmbH für seinen 50 %-igen Gesellschaftsanteil an der E./G. GbR innerhalb der bis zum 1. März 2003 befristeten Bindung annehme.

Er behauptet, dass die Beklagte sämtliche Verträge ausgehandelt und ihm lediglich zur Unterschrift vorgelegt habe. Sie habe die Verhandlungen Ende 2002 federführend und ausschließlich betreut, wie das Schreiben der Beklagten an ihn vom 23. Dezember 2002 (K 4) und das am gleichen Tage gefertigte Schreiben an den Rechtsvertreter von Herrn G. (K 5) belegten. Er habe nur die Vorschläge und den Rat der Beklagten befolgt. Die Absage des für den 27. Dezember 2002 reservierten Beurkundungstermins habe er akzeptiert und die Einschätzung der Beklagten hingenommen, "daß es insbesondere im Hinblick auf die noch immer ausstehende vertragsgemäße Bestellung der Grundschuld zur Sicherung der Leibrente nicht sinnvoll ist, den Gesellschaftsanteil an der G./E. GbR noch in diesem Jahr an Herrn G. oder - wie in dem von Herrn J. überreichten Entwurf vorgesehen - an die H.-GmbH zu veräußern" (K 4). In dem am gleichen Tage gefertigten Schreiben der Beklagten an den Rechtsvertreter von Herrn G. (K 5) seien verschiedene Fragen aufgeworfen worden, die von Seiten des Herrn G. und/oder der H.-GmbH zu klären gewesen seien. In diese Verhandlungen sei er, der Kläger, nicht involviert noch wäre er in der Lage gewesen, die in diesem Schreiben aufgeworfenen komplexen juristischen und steuerlichen Fragen selbst zu beurteilen.

Er hätte auch den Notartermin am 26. Mai 2003 nicht ohne die Unterstützung der Beklagten wahrnehmen können, weil, wie sich aus dem Schreiben der Beklagten vom 21. Mai 2003 (K 6) und dem beigefügten Schreiben der Beklagten an Rechtsanwalt J. vom gleichen Tage (K 7) ergebe, der Vertrag keineswegs bereits unterschriftsreif festgestanden habe.

Erstmals in der Berufungsinstanz trägt der Kläger vor, dass anlässlich mehrerer Gespräche und Telefonate, die sowohl er als auch seine Ehefrau in den Jahren 2002 und in zweiwöchigem Abstand in den Monaten Januar bis März 2003 sowie sein Sohn mindestens zwei- bis dreimal mit Rechtsanwalt K. sowie einmal eine Stunde lang mit Rechtsanwältin L. im Januar und Februar 2003 geführt hätten und in denen die überfällige grundbuchliche Absicherung der Leibrente und der Vollzug des E./G. GbR-Übernahmevertrages Thema gewesen seien, beide Rechtsanwälte ausdrücklich darauf hingewiesen hätten, dass ausschließlich die Beklagte die Verhandlungen mit der Gegenseite führe, er sich keine Sorgen machen solle, dass die Übertragung seiner Gesellschaftsanteile an der E./G. GbR nicht klappe, und er von eigenen Verhandlungen auf jeden Fall Abstand nehmen solle. Seinem Sohn M., der damals unstreitig "frisch gebackener" Rechtsanwalt gewesen sei, seien weder die Verträge noch die Angebotsbefristung bekannt gewesen. In einem Anfang Juni 2003 geführten Telefonat zwischen seinem Sohn und Rechtsanwältin L. habe diese eingeräumt, dass ihr in Bezug auf die Frist 1. März 2003 ein unverzeihlicher Fehler unterlaufen sei. Im Monat Juni 2003 habe Rechtsanwalt K. in den Kanzleiräumen der Beklagten in Anwesenheit von Rechtsanwältin L. ihm, seiner Ehefrau und seinem Sohn gegenüber ebenfalls sinngemäß diesen Fehler eingeräumt. Gleichzeitig hätten die beiden Rechtsanwälte der Beklagten mitgeteilt, dass die Fristüberschreitung nicht mehr zu reparieren sei und Herr G. eine jetzt noch erfolgende Annahmeerklärung nicht akzeptieren müsse.

Der Kläger beantragt,

in Abänderung des Urteils des Landgerichts Düsseldorf vom 10. August 2005 festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihn von allen Forderungen freizustellen, die aufgrund der Liquidierung der E./G. GbR zum 31. Dezember 2004 gegen ihn in seiner Eigenschaft als Gesellschafter der E./G. GbR geltend gemacht werden sowie von den Forderungen, die von der H.-GmbH gegen ihn in seiner Eigenschaft als Gesellschafter der E./G. GbR geltend gemacht werden Zug um Zug gegen Abtretung seines Gesellschaftsanteils an der E./G. GbR an die Beklagte.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie ist der Ansicht, soweit der Kläger im Berufungsverfahren seinen Feststellungsantrag um die Freistellung von Forderungen der H.-GmbH gegen ihn in seiner Eigenschaft als Gesellschafter der E./G. GbR erweitere, nehme er eine Klageänderung vor, der sie nicht zustimme und die auch nicht sachdienlich sei.

Sie behauptet, die Bearbeitung des Mandats sei in ständiger sowie intensiver Rücksprache und Abstimmung mit dem Kläger erfolgt, der in rechtlichen und wirtschaftlichen Angelegenheiten dieser Art eine erhebliche Erfahrung und Vorbildung besessen habe. Der Kläger und seine Ehefrau hätten ständig und wiederholt andere Wünsche vorgetragen und unentwegt Änderungen verlangt. Sämtliche Vertragsänderungen bzw. Modifikationen seien intensiv mit dem Kläger, seiner Ehefrau und seinem Sohn diskutiert und abgestimmt worden. Der Kläger habe entschieden, sich bei den Verhandlungen von dem am 29. Januar 2001 getroffenen Vereinbarungen zu lösen.

Die Beklagte vertritt die Auffassung, sie habe den Kläger nicht nochmals auf die Annahmefrist zum 1. März 2003 gesondert hinweisen müssen, nachdem der Kläger bei identischer Problematik im Jahr zuvor trotz ihrer unstreitig eindringlichen und umfassenden Beratung die Annahmefrist habe verstreichen lassen.

Aus dem Schreiben der Rechtsanwältin L. vom 23. Dezember 2002 (K 5) könne der Kläger keine ihm günstigen Folgerungen herleiten. Hinsichtlich der vereinbarten Grundschuld, die als Sicherheit für die vereinbarte Leibrente habe dienen sollen (K 5, Ziffer 1), habe der Kläger persönlich entschieden, den Gesellschaftsanteil an der E./G.-GbR als "Faustpfand" zurückzuhalten, bis dieser Punkt geklärt sei. Hierbei habe es sich um eine kaufmännische Frage gehandelt, deren Entscheidung sie dem Kläger nicht habe abnehmen können. Die von Rechtsanwältin L. geäußerten Bedenken (K 5, Ziffer 2), eine Beurkundung des Abtretungsvertrages noch im Jahre 2002 könne unter Umständen steuerliche Nachteile zur Folge haben, hätten sich dadurch erledigt, dass die Beurkundung auf das Jahr 2003 verschoben worden sei.

Wenn dem Kläger an einer kurzfristigen Beurkundung am 26. Mai 2003 gelegen gewesen wäre, so hätte er den Termin wahrnehmen und etwaige Zweifelsfragen vorab mit Rechtsanwältin L. abklären und sie bitten können, einen anderen Rechtsanwalt der Beklagten mit der Terminswahrnehmung zu betrauen, oder er hätte den Beurkundungstermin zusammen mit seinem Sohn wahrnehmen können, der ihn beraten habe und den relevanten Sachverhalt, insbesondere die am 29. Januar 2001 getroffenen Vereinbarungen, die vom Kläger gewünschte Verhandlungsführung und die damit verbundenen Risiken gekannt habe. Im Übrigen spreche alles dafür, dass es am 26. Mai 2003 zu einer Beurkundung nicht gekommen wäre.

Bei vertragsgemäßer Beratung hätte aus damaliger Sicht des Klägers nicht nur eine Entscheidung nahegelegen. Das Verhalten des Klägers im Jahre 2002 zeige, dass er trotz ausdrücklicher Warnung durch sie durchaus bereit gewesen sei, den Verlust der vertraglichen Ansprüche auf die Übernahme der überschuldeten Gesellschaften zu riskieren, um hierdurch die Chance einer Nachverhandlung mit Herrn G. zu erhalten.

Der Kläger habe von Herrn G. bzw. der H.-GmbH auch noch nach der Mandatsniederlegung durch sie am 22. September 2003 die Erfüllung des Kaufangebotes vom 29. Januar 2001 und die befreiende Übernahme der Gesellschaftsanteile an der E./G. GbR verlangen können. Denn Herr G. sei aus zwei Gründen über den 1. März 2003 hinaus an das Angebot vom 29. Januar 2001 (K 2) gebunden gewesen: zum einen aufgrund seines am 27. Februar 2002 gegenüber Notar J. erklärten Verzichts auf die Einhaltung der Annahmefristen; zum anderen, weil er dem Kläger mitgeteilt habe, dass die H.-GmbH Vertragspartei des Gesellschaftsanteilskaufvertrages werden solle, so dass eine Annahme bis zum 1. März 2003 nicht mehr erforderlich gewesen sei.

Wenn er seine Gesellschaftsbeteiligung nicht gekündigt hätte, hätte er niemals auf Zahlung in Anspruch genommen werden können, weil nach dem Gesellschaftsvertrag ein erforderlicher Liquiditätsbedarf von der H.-GmbH gedeckt werden müsse.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend Bezug genommen auf den Inhalt der zwischen den Parteien in beiden Instanzen gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen, die Sitzungsniederschriften beider Rechtszüge sowie die nachstehend getroffenen tatsächlichen Feststellungen.

Die Akte des Landgerichts Düsseldorf - 1 O 161/05 - ist zu Informationszwecken beigezogen worden und Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.

II.

Die zulässige Berufung ist begründet.

1. Die Klage ist zulässig.

a) Die vom Kläger in der Berufungsinstanz vorgenommene Erweiterung der Klage um die Feststellung, dass die Beklagte auch verpflichtet ist, den Kläger von den Forderungen freizustellen, die von der H.-GmbH gegen ihn in seiner Eigenschaft als Gesellschafter der E./G. GbR geltend gemacht werden, ist gemäß § 264 Nr. 2 ZPO nicht als Klageänderung anzusehen (vgl. Zöller/Gummer/Heßler, ZPO, 25. Aufl., § 533 Rdnr. 3 m. w. N.), so dass es weder auf eine Zustimmung der Beklagten noch darauf ankommt, ob die Klageänderung gemäß § 533 Nr. 1 2. Alt., Nr. 2 ZPO für sachdienlich erachtet und auf Tatsachen gestützt werden kann, die der Senat seiner Verhandlung und Entscheidung über die Berufung ohnehin nach § 529 ZPO zugrunde zu legen hat. Es handelt sich um eine quantitative Antragsänderung bei gleich bleibendem Klagegrund, weil der bisherige Feststellungsantrag nur um einen konkret genannten Anspruchsteller ergänzt wird.

b) Als Feststellungsklage ist sie gemäß § 256 Abs. 1 ZPO zulässig.

Nach § 256 Abs. 1 ZPO kann auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses Klage erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverhältnis durch richterliche Entscheidung alsbald festgestellt werde.

Als festzustellendes Rechtsverhältnis kommt hier die Schadensersatzpflicht der Beklagten aus einer Verletzung des Anwaltsvertrages in Betracht. Das besondere Feststellungsinteresse ist zu bejahen, weil der Kläger seinen Schaden noch nicht endgültig beziffern kann. Unstreitig liegt eine Abschichtungsbilanz der E./G. GbR zum 31. Dezember 2004 noch nicht vor. Auch künftige Folgeschäden, wie z. B. der Prozessausgang im Verfahren des Landgerichts Düsseldorf - 1 O 161/05 -, in welchem der Kläger von der H.-GmbH auf Rückzahlung der Darlehen der E./G. GbR in Anspruch genommen und durch Urteil vom 3. August 2006 zur Zahlung von 1.477.561,89 € nebst Zinsen verurteilt worden ist, und die damit verbundenen Prozesskosten sind noch nicht absehbar, weil nach Mitteilung der im Termin angehörten Parteien gegen das Urteil bereits Berufung eingelegt worden ist.

2. Die Klage hat auch in der Sache Erfolg.

Der Antrag auf Feststellung, dass die Beklagte verpflichtet ist, den Kläger von allen Forderungen freizustellen, die aufgrund der Liquidierung der E./G. GbR zum 31.12.2004, insbesondere auch von der H.-GmbH, gegen ihn geltend gemacht werden, Zug um Zug gegen Abtretung seines Gesellschaftsanteils an der E./G. GbR, ist begründet.

Dem Kläger steht gegen die als Partnerschaftsgesellschaft nach § 8 Abs. 1 PartGG haftende Beklagte ein auf Freistellung gerichteter Schadensersatzanspruch wegen einer Pflichtverletzung aus dem Anwaltsvertrag (§§ 675, 611 BGB) gemäß § 280 Abs. 1 BGB, Art. 229, § 5 Abs. 1 Satz 2 EGBGB zu.

a) Die Beklagte hat ihre anwaltsvertraglichen Pflichten verletzt, weil sie den Kläger weder auf die am 1. März 2003 ablaufende Annahmefrist für das nur bis dahin geltende Kaufangebot vom 29. Januar 2001 von Herrn G. bzw. der H.-GmbH für seinen 50 %-igen Gesellschaftsanteil an der E./G. GbR noch auf die Notwendigkeit der Wahrnehmung des Notartermins vom 26. Mai 2003 hingewiesen hat.

Nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung ist der Rechtsanwalt, soweit sein Auftraggeber nicht unzweideutig zu erkennen gibt, dass er des Rates nur in einer bestimmten Richtung bedarf, zur allgemeinen umfassenden und möglichst erschöpfenden Belehrung des Auftraggebers verpflichtet. Es ist Sache des Anwalts, dem Mandanten diejenigen Schritte anzuraten, die zu dem erstrebten Ziel zu führen geeignet sind, und Nachteile für den Auftraggeber zu verhindern, soweit solche voraussehbar und vermeidbar sind. Dazu hat er dem Auftraggeber den den Umständen nach sichersten und ungefährlichsten Weg vorzuschlagen und ihn über mögliche Risiken aufzuklären, damit der Mandant eine sachgerechte Entscheidung treffen kann. Der konkrete Umfang der anwaltlichen Pflichten richtet sich dabei nach dem erteilten Mandat und den Umständen des einzelnen Falles (BGH, NJW 1996, 2648, 2649 m. w. N.; NJW 1997, 2168, 2169).

Unstreitig hat der Kläger die Beklagte als eine ihm empfohlene Spezialkanzlei damit beauftragt, alle mit der Übertragung seiner Geschäftsanteile an der H.-GmbH und verschiedener anderer Immobiliengesellschaften zusammenhängenden Fragen zu klären, für ihn die diesbezüglichen Verhandlungen zu führen und die Verträge bis zur Unterschriftsreife auszuarbeiten. Die Beklagte ist auch unstreitig mit dem letzten und für ihn wichtigsten Akt dieses sich über mehrere Jahre hinziehenden Großmandates auftragsgemäß befasst gewesen, nämlich der Übertragung seines 50 %-igen Gesellschaftsanteils an der E./G. GbR innerhalb der am 1. März 2003 ablaufenden Annahmefrist auf Herrn G. bzw. einen von diesem benannten Dritten (K 4 bis K 7). Die unstreitige Korrespondenz zwischen den Parteien, insbesondere das Telefax der Beklagten vom 23. Dezember 2002 an die Familie des Klägers (K 4), ihr Schreiben vom gleichen Tage an den Notar J. (K 5), ihr Schreiben vom 21. Mai 2003 an den Kläger und seine Ehefrau (K 6) sowie ihre E-Mail an den Notar J. (K 7) belegen, dass die Beklagte den Kläger bezüglich dieses letzten Vertrages über den Verkauf und die Abtretung seines Anteils an der E./G. GbR an die H.-GmbH umfassend beraten, den von der Gegenseite überreichten Vertragsentwurf geprüft und geändert sowie in diesem Zusammenhang bestehende steuerliche Fragen geklärt hat. Da sie diesen Auftrag angenommen hat, war sie auch verpflichtet, mit dem Kläger das Vorgehen zu besprechen sowie ihn insoweit umfassend und sein Interesse in bestmöglicher Weise wahrend zu beraten.

Es ist selbstverständlich, dass die Bearbeitung eines Mandats regelmäßig in enger Abstimmung mit dem Mandanten erfolgt. Die von der Beklagten behauptete ständige und intensive Rücksprache mit dem Kläger führt daher nicht zu einer Einschränkung ihres Mandats. Selbst wenn der Kläger und seine Ehefrau ständig neue Wünsche geäußert und unentwegt Änderungen verlangt haben sollten, die intensiv mit ihnen diskutiert worden seien, wie die Beklagte in nicht hinreichend substantiierter Weise vorträgt, würde dies nichts an ihrer uneingeschränkten Beratungsverpflichtung ändern. Es kann daher auch dahinstehen, ob, mit welchem Mitarbeiter der Beklagten und mit welchem Inhalt Telefonate und Gespräche mit der Klägerseite geführt worden sind und ob der diesbezügliche von der Beklagten bestrittene Vortrag des Klägers gemäß § 531 Abs. 2 ZPO zuzulassen ist.

Soweit die Beklagte in unsubstantiierter Weise vorträgt, der Kläger habe entschieden, sich bei den Verhandlungen von dem am 29. Januar 2001 getroffenen Vereinbarungen zu lösen, behauptet sie nicht einmal, dass sie ihn über die möglichen Konsequenzen einer solchen Weisung umfassend informiert und vor den Risiken gewarnt hat, was ihre Verpflichtung gewesen wäre. Denn selbst einer ausdrücklichen Weisung des Mandanten darf der Anwalt nicht unbesehen folgen. Sie kann ihn von seiner Verantwortung nur dann befreien, wenn er ihn vorher auf die Folgen aufmerksam gemacht und den besseren Weg empfohlen hat (Borgmann/Jungk/Grams, Anwaltshaftung, 4. Aufl., IV Rdnr. 144 m. w. N.).

Der Umfang und die Art der Beratung und Belehrung richtet sich nach der Person des Mandanten. Eine Einschränkung der anwaltlichen Beratungspflicht wegen fehlender Belehrungsbedürftigkeit des Mandanten ist im vorliegenden Fall nicht vorzunehmen.

Zwar ist der Kläger unstreitig ein seit Jahrzehnten erfolgreicher und sehr erfahrener Geschäftsmann gewesen, allerdings ist er bei Auftragserteilung bereits pensioniert und im Jahre 2003 bereits 76 Jahre alt gewesen und hat sich an die Beklagte als eine ihm empfohlene Spezialkanzlei gewandt. Selbst wenn er, wie die Beklagte behauptet, in rechtlichen und wirtschaftlichen Angelegenheiten eine erhebliche Erfahrung und Vorbildung besessen haben sollte, zeigt schon die Auftragserteilung an die Beklagte, dass er sich mit der Vertragsabwicklung fachlich überfordert gefühlt und gemeint hat, ohne anwaltliche Hilfe nicht zurechtzukommen. Derjenige, der einen Sachkundigen hinzuzieht, gibt damit zu erkennen, dass er auf dem betreffenden Fachgebiet nicht die erforderlichen Fachkenntnisse hat und auf fremde Hilfe angewiesen ist (BGH, NJW 1982, 1095, 1096).

Die Beklagte konnte auch nicht davon ausgehen, dass der Kläger gleichwertig von anderer Seite juristisch beraten worden ist, weil sein Sohn unstreitig erst kurze Zeit über eine Anwaltszulassung verfügte. Selbst wenn sein Sohn den relevanten Sachverhalt, insbesondere die am 29. Januar 2001 getroffenen Vereinbarungen, die vom Kläger gewünschte Verhandlungsführung und die damit verbundenen Risiken gekannt haben und den Kläger beraten haben sollte, wie die Beklagte behauptet, hätte die Beklagte nicht eine fehlende oder eingeschränkte Belehrungsbedürftigkeit des Klägers annehmen dürfen. Grundsätzlich besteht auch dem juristisch geschulten Mandanten gegenüber die volle anwaltliche Beratungspflicht. Auch die Beauftragung eines weiteren Anwalts befreit nicht von Beratungspflichten, die der Anwalt in seinem Mandat hatte (Borgmann/Jungk/Grams, aaO, IV Rdnr. 83 m. w. N.).

Es war daher die ureigene Pflicht der Beklagten, den Kläger darauf hinzuweisen, dass ihm ein erheblicher Rechtsverlust drohe, wenn er das Angebot des Herrn G. bzw. des von ihm benannten Dritten, der H.-GmbH, zum Kauf seiner Gesellschaftsanteile an der E./G. GbR nicht vor Ablauf des 1. März 2003 annehme. Dieser Verpflichtung ist die Beklagte unstreitig nicht nachgekommen.

Von dieser Verpflichtung war die Beklagte nicht im Hinblick auf die mit Schreiben des Notars J. vom 27. Februar 2002 (B 6) übermittelte Verzichtserklärung des Herrn G. befreit, weil diese Erklärung sich ausdrücklich nur auf die zum 1. März 2002 ablaufende Annahmefrist der Gesellschaftsanteilskaufvertragsangebote des Herrn G. vom 29. Januar 2001 für die Anteile an der "XY-GmbH" und "XY-GbR" (B 2) bezog. Gerade auch im Hinblick darauf, dass die Übertragung der Beteiligung an der E./G. GbR für Herrn G. bzw. den von ihm zu benennenden Dritten wegen der hohen Verluste der E./G. GbR von wesentlich geringerem Interesse gewesen ist, kann nicht davon ausgegangen werden, dass er gleichzeitig auch auf die Einhaltung der zum 1. März 2003 ablaufenden Annahmefrist für sein Angebot zum Kauf des klägerischen Geschäftsanteils an der E./G. GbR verzichten wollte.

Denn während - im Folgenden unstreitig - die Übertragung des werthaltigen Geschäftsanteils des Klägers an der H.-GmbH an Herrn G. vornehmlich in dessen Interesse gelegen hatte, lag es ausschließlich im Interesse des Klägers, von der Beteiligung an der E./G. GbR befreit zu werden, weil von den gesamten Verlusten der Beteiligungsgesellschaften in Höhe von ca. 7 Mio DM auf die E./G. GbR etwa die Hälfte entfiel. Ein wesentlicher Teil der von Herrn G. zu erbringenden Gegenleistung für die Übertragung seiner werthaltigen Anteile an der H.-GmbH war gemäß § 3 Ziffer 1 des E./G. GbR-Übertragungsvertrages (K 3, S. 4) daher die Übernahme sämtlicher Verbindlichkeiten des Klägers aus der E./G. GbR.

Auf jeden Fall hätte die Beklagte im Hinblick auf diese existentiellen Folgen einer Fristüberschreitung Alternativen bzw. Handlungsmöglichkeiten deutlich aufzeigen und dem Kläger empfehlen müssen, das im Raume stehende Angebot bei einem anderen Notar bzw. trotz noch nicht sämtlich befriedigend geklärter Punkte vor dem 1. März 2003 anzunehmen. Zumindest wäre die Beklagte verpflichtet gewesen, in Verhandlungen mit der Gegenseite sicherzustellen, dass die Annahmefrist verlängert oder aber Herr G. bzw. die H.-GmbH sich nicht auf den Fristablauf berufen werde. Auch insoweit ist die Beklagte unstreitig untätig geblieben.

Die Beklagte kann sich auch nicht darauf berufen, den Kläger etwa ein Jahr vorher telefonisch und mit Schreiben vom 27. Februar 2002 (B 7) eindringlich auf die zum 1. März 2002 ablaufende Annahmefrist und die rechtliche Unverbindlichkeit der Verzichtserklärung hingewiesen zu haben. Zum einen lag dieser Hinweis schon zu lange zurück und zum anderen bezog er sich auf andere Verträge und eine andere Interessenlage.

Eine weitere Pflichtverletzung der Beklagten liegt darin, dass sie in Kenntnis des eingetretenen Fristablaufs den Kläger nicht darauf hingewiesen hat, dass er den Notartermin am 26. Mai 2003 unbedingt wahrnehmen müsse, zu dem die H.-GmbH wohl noch gewillt war, den E./G. GbR-Geschäftsanteilsübertragungsvertrag abzuschließen. Außerdem hätte sie sicherstellen müssen, dass der Kläger zu diesem Notartermin von einem Vertreter für die verhinderte, für die Bearbeitung dieses Mandates bei der Beklagten zwischenzeitlich zuständige Rechtsanwältin L. begleitet wird, weil die bereits erwähnte Korrespondenz deutlich macht, dass er anwaltlicher Beratung bedurft hätte. In der E-Mail der Beklagten vom 21. Mai 2003 (K 7) an den Notar J., mit der ihm die mit den Änderungswünschen der Beklagten versehenen Vertragesentwürfe übermittelt wurden, heißt es: "Sollte diesbezüglich Ihrerseits noch Diskussionsbedarf bestehen, so bietet sich im Beurkundungstermin die Gelegenheit zur Besprechung der Dokumente". Im vorgenannten Schreiben verlangte sie zudem, "daß uns seitens der H.-GmbH entsprechende Sicherheiten für den Freistellungsanspruch zur Verfügung gestellt werden" (K 7). Zugleich sollte in diesem Termin die vorgesehene Abtretung der Grundschuld über 1 Mio DM erfolgen. Angesichts der unstreitigen Tatsachen, dass ein Notartermin vereinbart war und ein Vertragsentwurf vorlag, ist die unsubstantiierte Behauptung der Beklagten, eine Einigung am 26. Mai 2003 sei wenig wahrscheinlich gewesen, unbeachtlich.

b) Das Verschulden der Beklagten wird nach § 280 Abs. 1 Satz 2 BGB vermutet. Die Beklagte hat nicht dargetan, dass sie die fahrlässig begangene Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat. Es kann daher dahinstehen, ob L. und Rechtsanwalt K. ausdrücklich oder zumindest sinngemäß den unterlassenen Hinweis auf die Fristüberschreitung als Fehler eingeräumt haben.

c) Die Pflichtverletzung der Beklagten ist auch ursächlich geworden. Wer vertragliche oder vorvertragliche Beratungs- oder Aufklärungspflichten verletzt, ist darlegungs- und beweispflichtig dafür, dass der Schaden auch bei pflichtgemäßem Verhalten entstanden wäre. Es besteht also eine Vermutung, dass sich der Geschädigte "aufklärungsrichtig" verhalten hätte (Palandt/Heinrichs, BGB, aaO, § 280 Rdnr. 39 m. w. N.). Diese Vermutung gilt jedoch nur, wenn nach der Lebenserfahrung bei vertragsgemäßer Leistung des Beraters lediglich ein bestimmtes Verhalten nahe gelegen hätte (BGH, NJW 2005, 3275, 3276).

Um beurteilen zu können, wie ein Mandant sich nach pflichtgemäßer anwaltlicher Beratung verhalten hätte, müssen die Handlungsalternativen geprüft werden, die sich ihm stellten; deren Rechtsfolgen müssen ermittelt sowie miteinander und mit den Handlungszielen des Mandanten verglichen werden (BGH, aaO).

Angesichts der existentiellen Bedeutung, welche die Übertragung seines hälftigen Gesellschaftsanteils an der verschuldeten E./G. GbR für den Kläger gehabt hat, hätte der Kläger auf die von der Beklagten erteilten Hinweise das Vertragsangebot innerhalb der Frist bis zum 1. März 2003 angenommen bzw. den Beurkundungstermin am 26. Mai 2003 auf jeden Fall wahrgenommen. Es ist daher jeweils nur eine Verhaltensweise des Klägers bei ordnungsgemäßer Aufklärung durch die Beklagte denkbar. Dass er im Jahre 2002 die Annahmefrist trotz der ausdrücklichen Warnung der Beklagten hat verstreichen lassen, beruht auf der völlig anderen Interessenlage, nämlich, dass für Herrn G. die damaligen Vertragsabschlüsse von Vorteil waren und der Kläger eine Ablehnung auch nach dem Fristablauf nicht befürchten musste, so dass er damit kaum ein Risiko eingegangen war.

d) Dem Kläger ist auch ein Schaden entstanden. Durch das Versäumen der Annahmefrist und des Notartermins am 26. Mai 2003 hat der Kläger das Recht verloren, seinen Gesellschaftsanteil an die E./G. GbR an Herrn G. bzw. die von ihm benannte H.-GmbH verkaufen zu können und sich damit von den damit verbundenen Belastungen zu befreien. Nach § 3 Abs. 1 des gescheiterten Gesellschaftsanteilsübertragungsvertrages (K 3, S. 4) hätte der Käufer sämtliche Verbindlichkeiten und sonstige Zahlungspflichten aus und im Zusammenhang mit der Beteiligung des Klägers übernommen, ihn von persönlicher Haftung freigestellt, Lasten und Grundpfandrechte auf dem Grundstück übernommen und ihn von persönlichen Sicherheiten freigestellt. In dem Verlust dieser Befreiung besteht sein Schaden.

Es kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass der Kläger dadurch, dass er seine Gesellschaftsbeteiligung fristgerecht zum 31. Dezember 2004 gekündigt hat, den Schaden erst herbeigeführt oder vergrößert hat.

Nach § 8 des Gesellschaftsvertrages der E./G. GbR trifft es zwar zu, dass ein etwa erforderlicher Liquiditätszuschuss an die Gesellschaft in jedem Fall durch die H.-GmbH fremdfinanziert werden soll, so dass den Kläger ohne die Kündigung eine Zahlungspflicht nicht getroffen hätte, weil der Liquiditätsbedarf durch entsprechende Darlehen der H.-GmbH aufgebracht worden wäre, aber dies ändert nichts an seiner endgültigen persönlichen Gesellschafterhaftung für die Verbindlichkeiten der E./G. GbR. Je früher er seine Gesellschafterstellung beendet, desto geringer ist die auf ihn entfallende Schuldenlast.

Entgegen der Ansicht der Beklagten ist der Kläger nicht verpflichtet gewesen, nach Mandatsniederlegung durch die Beklagte Herrn G. bzw. die H.-GmbH auf Erfüllung des Kaufangebotes in Anspruch zu nehmen. Abgesehen davon, dass die Beklagte vor Mandatsniederlegung am 22. September 2003 mehrfach vergeblich solche Versuche unternommen hat, ist nach Ablauf der maßgeblichen Frist keine Anspruchsgrundlage ersichtlich, auf die der Kläger sein Begehren stützen könnte. Die Führung eines völlig aussichtslosen und nur zusätzliche Kosten auslösenden Prozesses kann von ihm nicht verlangt werden. Wieso die zulässige Benennung eines Dritten durch Herrn G. die Annahmefrist zum 1. März 2003 entfallen lassen soll, wie die Beklagte meint, ist nicht nachvollziehbar. Aus dem Kaufvertragsangebot (K 2, S. 2) lässt sich diese Rechtsfolge nicht herleiten.

e) Obwohl dem Kläger die am 1. März 2003 ablaufende Annahmefrist bekannt war, ist ihm kein Mitverschulden nach § 254 Abs. 1 BGB vorzuwerfen. Es gehört zur ureigenen Aufgabe des Anwalts, die Rechte seines Mandanten gegen einen drohenden Fristablauf zu sichern. Durch den Abschluss eines uneingeschränkten Anwaltsvertrages - wie er hier hinsichtlich der Übertragung sämtlicher Unternehmensbeteiligungen des Klägers geschlossen worden ist - ist der Beklagten die volle Verantwortung für die bestmögliche und sicherste Erledigung des Auftrags übertragen worden. Da diese Erwartung für den Anwalt erkennbar ist, sind grundsätzlich nicht einmal bei einer rechtskundigen Partei an seine Sorgfaltspflichten geringere Anforderungen zu stellen (BGH, NJW 1992, 820 m. w. N.).

f) Entgegen der Ansicht der Beklagten kann der Kläger der Beklagten Zug um Zug seinen Gesellschaftsanteil an der E./G. GbR abtreten. Gemäß § 11 des Gesellschaftsvertrages übernimmt im Falle der Kündigung eines Gesellschafters der andere Gesellschafter das Vermögen der Gesellschaft ohne Liquidation mit Aktiven und Passiven, sofern und sobald dieser Gesellschafter gegenüber dem kündigenden Gesellschafter innerhalb von zwei Wochen nach Kenntnis des Kündigungsgrundes, spätestens innerhalb von sechs Wochen, eine entsprechende Erklärung abgibt. Im anderen Falle wird die Gesellschaft aufgelöst. Es ist - wie im Senatstermin ausdrücklich klargestellt - unstreitig, dass Herr G. von seinem Übernahmerecht keinen Gebrauch gemacht hat, so dass der Kläger die angebotene Zug um Zug-Leistung noch erbringen kann, solange die Liquidation nicht abgeschlossen ist.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 709 Satz 2, 711 ZPO.

Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren und - insoweit in Abänderung der Streitwertfestsetzung in dem angefochtenen Urteil (§ 63 Abs. 3 Satz 1 GKG) - derjenige für das erstinstanzliche Verfahren werden auf 1.182.049,51 € festgesetzt. Streitwertbestimmend ist der um einen Feststellungsabschlag in Höhe von 20 % geminderte, von der H.-GmbH im Verfahren vor dem Landgericht Düsseldorf - 1 O 161/05 - geltend gemachte und inzwischen - wenn auch noch nicht rechtskräftig - titulierte Darlehensrückzahlungsanspruch in Höhe von 1.477.561,89 € (§§ 47, 48 Abs. 1 GKG, 3, 4 Abs. 1 ZPO).

Ende der Entscheidung

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