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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Düsseldorf
Urteil verkündet am 21.12.2006
Aktenzeichen: I-6 U 228/05
Rechtsgebiete: BGB, ZPO, HGB


Vorschriften:

BGB § 319
BGB § 739
ZPO § 520 Abs. 2
ZPO § 520 Abs. 3
ZPO § 520 Abs. 3 Nr. 2
ZPO § 520 Abs. 3 Nr. 3
ZPO § 531 Abs. 2
ZPO § 531 Abs. 2 Nr. 2
HGB § 140 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

Die Berufung des Beklagten gegen das am 9. September 2005 verkündete Urteil der 15. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf wird verworfen, soweit der Beklagte die Abänderung des Tenors des Landgerichtsurteils zu Ziffer 1) begehrt.

Die weitergehende Berufung des Beklagten wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Beklagte kann die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund dieses Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Gründe:

A.

Zum Sachverhalt wird auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil Bezug genommen.

Gegen das der Klage stattgebende Urteil hat der Beklagte Berufung eingelegt. Er macht geltend:

Das landgerichtliche Verfahren leide an Verfahrensfehlern. Zudem habe das Landgericht in mehrfacher Hinsicht materielles Recht verletzt. Das Schiedsgutachten des Sachverständigen G. sei wegen Verletzung seines, des Beklagten, Anspruchs auf rechtliches Gehör nicht verbindlich. Hinzu komme, dass der Schiedsgutachter kein Grundstückssachverständiger sei.

Tatsächlich sei auch von einem weitaus höheren Verkehrswert auszugehen, der mit ca. 5 Mio. DM anzusetzen sei. Insoweit setzt sich der Beklagte nunmehr mit der Verkehrswertermittlung des Schiedsgutachters im Einzelnen auseinander.

Die vom Schiedsgutachter unverändert übernommenen übrigen Ansätze der zum 31. Januar 2001 erstellten Zwischenbilanz bestreitet der Beklagte mit Nichtwissen. Dies hält er für ausreichend, weil es sich um Vorgänge außerhalb seines Wahrnehmungsbereichs handele. Aus diesem Grund sei es auch grob unbillig im Sinne von § 319 BGB, wenn der Schiedsgutachter ohne eigene Überprüfung der Geschäftsunterlagen die ihm vom Steuerberater der Klägerin übermittelten Zahlen übernehme.

Mit seiner Berufungsbegründung hat der Beklagte zunächst den Antrag angekündigt, die Klage in Abänderung des angefochtenen Urteils vollständig abzuweisen.

Mit Schriftsatz vom 30. Januar 2006 hat er nach Ablauf der Berufungsbegründungsfrist erklärt, dass er die Feststellung seines Ausscheidens aus der Klägerin hinnehme und hinsichtlich des Klageantrages zu 1. "das Zurückbehaltungsrecht wegen seines Auseinandersetzungsanspruchs" geltend mache. Er beantragt nunmehr,

das angefochtene Urteil teilweise abzuändern und die Klage hinsichtlich der Klageanträge zu 1) und 2) abzuweisen.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Klägerin verteidigt das angefochtene Urteil und trägt unter Vorlage eines überarbeiteten Schiedsgutachtens ergänzend zum Verkehrswert der Immobilie vor.

Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die von den Parteien in beiden Rechtszügen gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die nachfolgenden tatsächlichen Feststellungen Bezug genommen.

B.

Die Berufung des Beklagten ist zum Teil bereits unzulässig, zum anderen Teil unbegründet.

I. Die Berufung ist unzulässig, soweit der Beklagte mit ihr die Abweisung des Klageantrages zu 1) verfolgt. Denn insoweit hat der Beklagte den Anforderungen des § 520 Abs. 3 Nr. 2 und 3 ZPO an eine ordnungsgemäße Berufungsbegründung nicht innerhalb der Berufungsbegründungsfrist des § 520 Abs. 2 ZPO Genüge getan.

Gemäß § 520 Abs. 3 Nr. 2 und 3 ZPO muss die Berufungsbegründung enthalten die Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergibt oder die Bezeichnung konkreter Anhaltspunkte, die Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit der Tatsachenfeststellungen im angefochtenen Urteil begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten. Demnach muss die Berufungsbegründung jeweils auf den Einzelfall zugeschnitten sein und im Einzelnen erkennen lassen, in welchen Punkten tatsächlicher oder rechtlicher Art das angefochtene Urteil nach Ansicht des Berufungsführers unrichtig ist. Ferner muss sie angeben, aus welchen Gründen die tatsächliche oder rechtliche Würdigung des vorinstanzlichen Urteils in den angegebenen Punkten für unrichtig gehalten wird. Bloß formelhafte Berufungsbegründungen sind unzulässig. Insbesondere reicht es nicht aus, die Auffassung des Erstrichters lediglich als falsch oder die Anwendung einer bestimmten Vorschrift als irrig zu rügen (vgl. so schon zum früheren Recht BGH, NJW 1995, 1560; MDR 1998, 1114; zum neuen Recht vgl. nur Zöller/Gummer/Heßler, ZPO, 26. Aufl., § 520 Rdnr. 35). Bei mehreren prozessualen Ansprüchen ist eine den Anforderungen des § 520 Abs. 3 ZPO genügende Berufungsbegründung für jeden Anspruch nötig (Zöller/Gummer/Heßler a.a.O. Rdnr. 27).

Der der Klägerin zuerkannte Klageantrag zu 1) beinhaltet einen selbständigen Streitgegenstand. Insoweit hat sich der Beklagte innerhalb der Berufungsbegründungsfrist mit der Entscheidung des Landgerichts nicht einmal ansatzweise auseinandergesetzt.

II. Die im Übrigen zulässige Berufung ist unbegründet. Nach dem Sach- und Streitstand zum Schluss der erstinstanzlichen mündlichen Verhandlung unter Einbeziehung des dem Beklagten nachgelassenen Schriftsatzes vom 19. August 2005 hat die Klägerin gegen den Beklagten einen Anspruch auf Zahlung von 294.123,58 € aus § 739 BGB i. V. m. § 14 des Gesellschaftsvertrages nebst Zinsen.

1.

Die Klägerin ist aktivlegitimiert, den Verlustausgleich geltend zu machen. Insoweit gilt, seitdem die Parteifähigkeit der BGB-Gesellschaft anerkannt ist, nichts anderes als zu § 140 Abs. 2 HGB (vgl. hierzu BGH, WM 1965, 974, 975). Dass in § 739 BGB nicht von der Gesellschaft, sondern von "den übrigen Gesellschaftern" die Rede ist, beruht allein darauf, dass nach dem Verständnis zur Zeit des Inkrafttretens dieser Vorschrift die BGB-Gesellschaft nicht parteifähig war (vgl. hierzu BGH a.a.O.).

2.

Da der Beklagte seine Berufung gegen den sein Ausscheiden feststellenden Teil des Urteils mit seinem Schriftsatz vom 30. Januar 2006 wirksam zurückgenommen hat, steht fest, dass er per 3. Februar 2001 aus der Klägerin ausgeschieden ist und diese mit den übrigen Gesellschaftern fortbesteht. Daraus folgt, dass sein Auseinandersetzungsguthaben, zu dem auch ein negatives Guthaben zählt (vgl. BGH a.a.O.), durch eine auf den 31. Januar 2001 aufgestellte Handelsbilanz zu ermitteln ist (§ 14 Abs. 2 des Gesellschaftsvertrages).

3.

Die Klägerin hat eine Handelsbilanz per 31. Januar 2001 aufstellen lassen, die in ihrer überarbeiteten Fassung vom 23. Mai 2005 (Bl. 184 ff. GA) ein negatives Abfindungsguthaben zu Lasten des Beklagten in Höhe der Klageforderung ausweist (S. 11 der Bilanz = Bl. 196 GA). Diesen Verlustanteil hat der Beklagte auszugleichen.

a) Die Klägerin brauchte nicht vor Klageerhebung zu versuchen, mit dem Beklagten gemeinsam die Abschichtungsbilanz zum 31. Januar 2001 zu erstellen.

Grundsätzlich kann die Gesellschaft eine von ihr allein errichtete Bilanz zur Grundlage ihrer Klage auf Verlustausgleich machen, wenn sie bereit ist, das Risiko auf sich zu nehmen, dass das Gericht auf die Einwendungen des ausgeschiedenen Gesellschafters Abstriche machen oder ihr im Falle eines sofortigen Anerkenntnisses die Kosten auferlegen wird. Wenn der ausgeschiedene Gesellschafter für berechtigt gehalten wird, bei der Errichtung der Abschichtungsbilanz mitzuwirken, so bedeutet das lediglich, dass er eine von der Gesellschaft allein errichtete Bilanz nicht ohne weiteres hinzunehmen braucht (BGH a.a.O.).

Dem allen steht vorliegend auch die Schiedsgutachterabrede in § 14 Abs. 3 des Gesellschaftsvertrages nicht entgegen. Dort geht es nur um die Frage, wie zu verfahren war, wenn über die Höhe des (ggf. negativen) Auseinandersetzungsguthabens keine Einigung erzielt werden konnte, was voraussetzt, dass zunächst einmal eine Handelsbilanz zu erstellen war.

b) Da die Parteien keine Einigung über die sich aus der ursprünglichen Handelsbilanz per 31. Januar 2001 vom 15. November 2004 ergebende Zahlungsverpflichtung des Beklagten erzielt haben und eine solche - wie das vorangegangene Verhalten des Beklagten erwarten ließ und das weitere Verhalten des Beklagten bestätigt hat - auch nicht zu erwarten war, hat die Klägerin den ihr auf ihr Betreiben von der Wirtschaftsprüferkammer in Düsseldorf benannten Sachverständigen G. mit der Ermittlung des Abfindungsguthabens beauftragt. Auch wenn nach der vertraglichen Regelung die Benennung des Schiedsgutachters erst hätte erfolgen dürfen, wenn der Versuch einer einvernehmlichen Bestellung gescheitert war ("falls das nicht möglich ist"), und selbst wenn ein solcher Versuch seitens der Klägerin nicht einmal unternommen wurde, schadet dies im Ergebnis ebenso wenig wie das Unterlassen einer sonstigen Beteiligung des Beklagten am Schiedsgutachterverfahren.

Die Bedeutung eines Schiedsgutachtens liegt seiner materiellrechtlichen Aufgabe entsprechend allein in seinem Inhalt (BGHZ 6, 335, 341). Dementsprechend diente das vereinbarte Schiedsgutachten hier allein der verbindlichen Feststellung von Tatsachen, nämlich des bilanziellen Auseinandersetzungsguthabens. Das Schiedsgutachten ist daher im Ergebnis nicht zu beanstanden, wenn die festzustellende Tatsache, hier das - negative - Auseinandersetzungsguthaben, keiner weiteren Ermittlung mehr bedarf, weil sie bereits feststeht. In einem solchen Fall bereits feststehender Tatsache bedarf es erst recht keines weiteren Schiedsgutachtens, da der Zweck des Schiedsgutachtens bereits erreicht und damit jedenfalls ein weiteres Schiedsgutachten überflüssig ist. So liegt der Fall im Ergebnis hier. Denn die überarbeitete Fassung der Handelsbilanz vom 23. Mai 2005 hat der Beklagte erstinstanzlich nicht erheblich angegriffen, seine Angriffe im Berufungsverfahren können mangels Vorliegens einer der Voraussetzungen des § 531 Abs. 2 ZPO nicht mehr zugelassen werden.

(1) Erstinstanzlich hat der Beklagte die Handelsbilanz nicht erheblich angegriffen, auch nicht mit dem ihm nachgelassenen Schriftsatz vom 19. August 2005.

Soweit der Beklagte die Auffassung vertritt, er könne die Bilanzansätze allgemein mit Nichtwissen bestreiten, weil es sich um Vorgänge außerhalb seines Wahrnehmungsbereichs handele, kann dem nicht gefolgt werden. Wie der Bundesgerichtshof in seinem bereits zitierten Urteil vom 31. Mai 1965 (WM 1965, 974, 975) ausführlich dargelegt hat, ist der ausgeschiedene Gesellschafter berechtigt, die ihm vorgelegte Abschichtungsbilanz anhand der Unterlagen der Gesellschaft zu prüfen, und deshalb auch gehalten, Einwendungen gegen Bilanzansätze substantiiert darzulegen. Dem genügt das erstinstanzliche Vorbringen des Beklagten nicht.

Der Beklagte hat, soweit er überhaupt konkrete Bilanzansätze angesprochen hat, lediglich pauschal eingewendet, seine offenen Nachschusspflichten seien "nicht richtig ermittelt" worden, "Immobilie, technische Anlagen und Maschinen" seien "zum damaligen Zeitpunkt mindestens 5 Mio. wert gewesen". Ob letzterer Einwand noch ausreichend gewesen wäre, hätte sich die Klägerin darauf beschränkt, den Verkehrswert der Immobilie ebenso pauschal anzugeben, kann dahinstehen. Denn durch das in Bezug genommene Schiedsgutachten hat die Klägerin die Wertermittlung detailliert dargelegt. Spätestens hierauf hätte der Beklagte im Einzelnen eingehen können und müssen. Weshalb die offenen Nachschusspflichten nicht richtig ermittelt worden sein sollen, hat der Beklagte weder erstinstanzlich noch im Berufungsverfahren dargelegt.

Es kann dahinstehen, ob die Beschlüsse über Nachschüsse, die nicht einstimmig und insbesondere ohne Zustimmung des Beklagten getroffen wurden, eine Nachschusspflicht des Beklagten auslösten (was angesichts der unbestimmten Formulierung in § 3 Abs. 5 des Gesellschaftsvertrages zweifelhaft erscheint, vgl. nur BGH, WM 2006, 577 Tz 18 ff.). Denn selbst wenn der Beklagte zu einzelnen Nachschüssen nicht verpflichtet wäre, ändert dies nichts daran, dass er nach seinem Ausscheiden bei der Durchführung der Abschichtung grundsätzlich gegenüber den anderen Gesellschaftern in Gestalt der fortgeführten Gesellschaft ausgleichspflichtig ist (BGH, WM 1965, 974, 975). Da das Auseinandersetzungsguthaben bereits unabhängig von den Nachschussverpflichtungen des Beklagten negativ ist, würde sich auch dann, wenn die Beschlüsse, an denen insbesondere der Beklagte nicht zustimmend mitwirkte, unberücksichtigt blieben, im Ergebnis nichts ändern. Denn blieben die entsprechenden Nachschussverpflichtungen unberücksichtigt, würde sich der Verlustanteil des Beklagten nur entsprechend erhöhen.

Dass in den bilanzierten Nachschussverpflichtungen Zinsanteile wegen Zahlungsrückstandes enthalten sind, ändert an allem ebenfalls nichts. Denn mit diesen Zinsen sollten Ungleichbehandlungen zwischen den Nachschüsse leistenden Gesellschaftern und den anderen Gesellschaftern ausgeglichen werden. Eine derartige Nivellierung ist schon im Wege einer nach Treu und Glauben vorzunehmenden ergänzenden Auslegung des Gesellschaftsvertrages geboten. Denn es ist billigerweise nicht einzusehen, dass die zahlenden Gesellschafter auf ihre Kosten den von allen Gesellschaftern befürworteten Fortbestand der Gesellschaft finanzieren.

(2) Neues tatsächliches Vorbringen im Berufungsverfahren kann nicht zugelassen werden. Insbesondere liegen die Voraussetzungen des § 531 Abs. 2 Nr. 2 ZPO nicht vor. Denn es kann trotz der umfangreichen Ausführungen des Beklagten nicht festgestellt werden, dass sein neues Vorbringen zum Immobilienwert erstinstanzlich infolge eines Verfahrensfehlers unterblieben ist. Einschließlich der ihm im Termin vom 29. Juli 2005 gewährten Schriftsatzfrist hatte der Beklagte rund 5 Wochen Zeit, um insbesondere auf die - durch Bezugnahme auf das Schiedsgutachten erfolgten - Darlegungen der Klägerin zur Ermittlung des Immobilienverkehrswertes einzugehen. Ein Grund, weshalb der Beklagte nicht bereits innerhalb dieses Zeitraums die erst im Berufungsverfahren vorgebrachten Einwendungen zur Wertermittlung vorgetragen hat, ist selbst unter Berücksichtigung des Vorbringens im Schriftsatz des Beklagten vom 18. Dezember 2006 nicht ersichtlich.

Das neue tatsächliche Vorbringen des Beklagten zum Immobilienwert ist, wie sich aus der Berufungserwiderung der Klägerin vom 3. Mai 2005 ergibt, in seinen entscheidenden Punkten auch nicht etwa unstreitig geblieben und deswegen zu berücksichtigen. Insbesondere ist nicht unstreitig, dass bei der Verkehrswertermittlung andere Wertansätze vorzunehmen sind als die des Sachverständigen G.. So ist zwar unstreitig, dass der Bodenwert nach dem vom Gutachterausschuss für Grundstückswerte der Stadt XY. mitgeteilten Bodenrichtwert bemessen wurde. Streitig ist aber im Berufungsverfahren geworden, ob der Bodenwert damit zutreffend angesetzt wurde.

III.

Der Schriftsatz des Beklagten vom 18. Dezember 2006 gibt nach alledem auch keinen Anlass zur Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung.

C.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidungen zur vorläufigen Vollstreckbarkeit finden ihre Grundlage in §§ 708 Nr. 10, 709 Satz 2, 711 ZPO.

Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf bis zu 550.000,00 € festgesetzt. Die Berufungsrücknahme hinsichtlich des Tenors des Landgerichtsurteils zu Ziffer 3) begründet keine Einordnung in eine vom "vollen" Streitwert abweichende Streitwertstufe.

Ende der Entscheidung

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