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Gericht: Oberlandesgericht Düsseldorf
Urteil verkündet am 05.11.2009
Aktenzeichen: I-6 U 27/09
Rechtsgebiete: BGB, VVG, InsO, ZPO


Vorschriften:

BGB § 346
BGB § 348 Abs. 4 Satz 1
BGB § 355
BGB § 355 Abs. 1
BGB § 357
BGB § 357 Abs. 1 Satz 1
BGB § 358
BGB § 358 Abs. 1
BGB § 358 Abs. 2 Satz 1
BGB § 358 Abs. 3
BGB § 358 Abs. 3 Satz 1
BGB § 358 Abs. 4 Satz 1
BGB § 358 Abs. 4 Satz 2
BGB § 358 Abs. 4 Satz 3
BGB § 358 Abs. 5
BGB § 495 Abs. 1
VVG § 8 Abs. 4 Satz 1
VVG § 8 Abs. 4 Satz 5
InsO § 55 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 1
InsO § 80 Abs. 1
InsO § 96 Abs. 1 Nr. 1
InsO § 103 Abs. 1
InsO § 209
InsO § 313 Abs. 1 Satz 1
InsO § 358 Abs. 4 Satz 3
ZPO § 531
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 24. Februar 2009 verkündete Urteil der Zivilkammer 14c des Landgerichts Düsseldorf Einzelrichterin - abgeändert:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Gründe:

I.

Der Kläger ist mit Beschluss des Amtsgerichts - Insolvenzgerichts - Mönchengladbach vom 12. Februar 2008 (Anlage K 1) zum Treuhänder in dem Verbraucherinsolvenzverfahren über das Vermögen des G. (nachfolgend: Schuldner) ernannt worden.

Dieser nahm bei der Beklagten mit Vertrag vom 05. Juli 2004 (Anlage K 2) ein Darlehen über einen Gesamt-Nennbetrag in Höhe von 29.524,05 € auf. Hiervon zahlte die Beklagte 23.231,27 € zur freien Verfügung an den Schuldner aus. Die übrigen 6.292,78 € dienten als Einmalbeitrag für eine am gleichen Tag abgeschlossene Restschuldversicherung bei der - mit der Beklagten im Vertrieb von Versicherungen systematisch zusammen arbeitenden - H.--Versicherungsgruppe (Anlagenband B, Anlage A 1), wobei von dieser Summe wiederum ein Teilbetrag von 3.925,10 € auf die Prämie für eine Kreditlebensversicherung bei der H.- Lebensversicherungs AG und ein weiterer Teilbetrag von 2.367,68 € auf die Prämie für eine Arbeitslosigkeitsversicherung bei der H.- Versicherung AG entfielen.

Mit Schreiben vom 18. April 2008 (Anlage K 4) erklärte der Kläger gegenüber der Beklagten den Widerruf des Darlehensvertrages einschließlich des Restschuldversicherungsvertrages und verlangte von der Beklagten die Rückzahlung der Prämien für die Restschuldversicherung bis zum 30. April 2008. Nachdem dieses Verlangen erfolglos blieb, verfolgt er seinen Anspruch auf die Versicherungsprämien nunmehr im Klagewege weiter.

Durch das angefochtene Urteil, auf das wegen aller Einzelheiten des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes und wegen der Entscheidungsgründe Bezug genommen wird, hat das Landgericht die Beklagte antragsgemäß verurteilt, an den Kläger in seiner Eigenschaft als Treuhänder des Schuldners 6.292,78 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 02. Mai 2008 zu zahlen.

Gegen diese Entscheidung wendet sich die Beklagte mit ihrer form- und fristgerecht eingelegten und begründeten Berufung. Sie macht geltend:

Das Landgericht sei schon zu Unrecht davon ausgegangen, dass die Vorschriften der §§ 355, 358 BGB auf Restschuldversicherungsverträge überhaupt anwendbar seien. § 8 Abs. 4 Satz 1 VVG in seiner gemäß Art. 1 Abs. 1 EGVVG bis zum 31. Dezember 2008 geltenden Fassung sehe ein besonderes Widerrufsrecht vor, das gemäß § 8 Abs. 4 Satz 5 VVG entfalle, wenn der Versicherer - wie typischerweise bei Restschuldversicherungen - auf Wunsch des Versicherungsnehmers sofortigen Rechtsschutz gewähre. Diese Regelung sei abschließend. Eine Anwendung der §§ 355, 358 BGB komme daneben nicht in Betracht.

Unabhängig davon lägen auch die Voraussetzungen eines verbundenen Geschäfts im Sinne des § 358 Abs. 3 Satz 1 BGB hier nicht vor. Der Darlehensvertrag und der Restschuldversicherungsvertrag bildeten schon keine wirtschaftliche Einheit in dem hier vom Gesetz gemeinten Sinne. Bei der Restschuldversicherung handele es sich nur um ein untergeordnetes Nebengeschäft zu Sicherungszwecken, dessen zusätzlicher Abschluss für den Darlehensnehmer vollkommen freiwillig sei und in vielen Fällen auch unterbleibe. Der Abschluss der Restschuldversicherung sei weder Bedingung für die Gewährung des Darlehens gewesen, noch hätte deren nachträglicher, nach den AGB des Versicherungsvertrages jederzeit kurzfristig möglicher Widerruf irgendeinen Einfluss auf den Fortbestand des Darlehensvertrages gehabt. Allein ihre - der Beklagten - Zusammenarbeit mit der H.- Lebensversicherung AG sowie der wechselseitige Bezug zwischen dem Darlehens- und dem Versicherungsvertrag und der zeitgleiche Abschluss beider Verträge reichten für die Annahme einer wirtschaftlichen Einheit im Sinne des § 358 Abs. 3 Satz 1 BGB nicht aus. Darüber hinaus habe das Darlehen auch nicht einmal teilweise in dem hier erforderlichen, finalen Sinne der Finanzierung der Restschuldversicherung "gedient", sondern umgekehrt sei diese ihrerseits für die Abwicklung des Darlehensvertrages erforderlich gewesen. Ein unbilliges Risiko für den Verbraucher sei mit dem Herausfallen der Restschuldversicherung aus dem Anwendungsbereich des § 358 BGB nicht verbunden, denn dieser könne sich - wie schon dargelegt - ohne irgendwelche Nachteile für den Darlehensvertrag jederzeit von der Restschuldversicherung lösen.

Selbst wenn man das Vorliegen eines verbundenen Geschäfts unterstelle, stehe dem Kläger kein Anspruch auf Rückzahlung der Versicherungsprämien zu. Als Rechtsfolge eines wirksamen Widerrufs seien zwar gemäß §§ 358 Abs. 4 Satz 1, 357 Abs. 1 Satz 1 BGB die von den Vertragsbeteiligten empfangenen Leistungen jeweils zurückzugewähren und die gezogenen Nutzungen herauszugeben. Sei das Darlehen dem Vertragspartner des Verbrauchers aus dem anderen, mit dem Darlehen verbundenen Vertrag aber - wie hier der Versicherung in Form der Beiträge für die Restschuldversicherung - bereits zugeflossen, so sehe § 358 Abs. 4 Satz 3 BGB unter Durchbrechung des sonst geltenden Grundsatzes der Rückabwicklung unwirksamer Verträge in den jeweiligen Leistungsbeziehungen eine bilaterale Rückabwicklung sowohl des Darlehens wie auch des damit verbundenen Vertrages allein im Verhältnis zwischen dem Verbraucher und dem Darlehensgeber vor. Technisch erfolge diese in der Weise, dass der Darlehensgeber - hier also sie selbst - gemäß § 358 Abs. 4 Satz und 2 BGB in die Rechte und Pflichten des Unternehmers aus dem verbundenen Vertrag - hier also der Versicherung - eintrete. Die damit verbundene Konzentration der Rückabwicklung auf das Verhältnis zwischen Darlehensgeber und Verbraucher habe zur Folge, dass der Anspruch des Darlehensgebers auf Rückzahlung der Darlehensvaluta auch insoweit mit den Gegenansprüchen des Verbrauchers im Rahmen der Rückabwicklung saldiert werde, als diese auf die Rückzahlung des darlehensfinanzierten Entgelts gerichtet seien, das zur Bezahlung der Leistungen aus dem verbundenen Vertrag an den Unternehmer dieses Vertrages geflossen sei.

Eine derartige Saldierung, aufgrund deren ein selbständiger Anspruch des Schuldners auf Rückzahlung der Versicherungsprämie nicht mehr bestehe, sei auch nicht gemäß § 96 Abs. 1 Nr. 1 InsO ausgeschlossen. Nach dieser Vorschrift sei zwar eine Aufrechnung unzulässig, wenn ein Insolvenzgläubiger - so wie hier die Beklagte im Hinblick auf die Versicherungsprämien - erst nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens etwas zur Insolvenzmasse schuldig werde. Hier gehe es jedoch nicht um eine erst durch eine Willenserklärung erklärte Aufrechnung, sondern um eine schon kraft Gesetzes eintretende Saldierung von Ansprüchen, die auch aus Billigkeitsgründen einer Aufrechnung nicht gleichzustellen sei.

Die Beklagte beantragt,

unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er verteidigt das angefochtene Urteil und tritt den von der Beklagten geäußerten Rechtsansichten entgegen. Darüber hinaus widerspricht er dem Vortrag der Beklagten, wonach der Abschluss der Restschuldversicherung freiwillig erfolgt sei und für den Schuldner auch die Alternative bestanden hätte, den Darlehensvertrag ohne eine derartige Versicherung abzuschließen. Wie er bereits in der ersten Instanz eingehend und unter Beweisantritt dargelegt habe, seien dem Schuldner beide Verträge vielmehr gleichzeitig und ohne jeden Hinweis auf eine Wahlmöglichkeit zur Unterschrift vorgelegt worden, so dass er nach den Umständen habe davon ausgehen müssen, dass der Abschluss der Versicherung als Bedingung für die Gewährung des Darlehens anzusehen sei. Der zumindest teilweise neue Vortrag der Beklagten in diesem Zusammenhang sei verspätet und könne gemäß § 531 ZPO in der Berufungsinstanz nicht mehr zugelassen werden.

Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die von den Parteien in beiden Rechtszügen gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die nachfolgenden tatsächlichen Feststellungen Bezug genommen.

II.

Die zulässige Berufung ist begründet.

Dem Kläger steht ein Anspruch auf Rückerstattung der streitgegenständlichen Versicherungsprämien für die beiden von dem Schuldner gleichzeitig mit dem Darlehensvertrag vom 05. Juli 2004 (Anlage K 2) abgeschlossenen Restschuldversicherungen zur Absicherung des Todesfall- und Berufungsunfähigkeitsrisikos sowie des Risikos der Arbeitslosigkeit unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zu. Ein solcher Anspruch ergibt sich entgegen der Ansicht des Klägers insbesondere nicht als Rechtsfolge eines Widerrufs der auf den Abschluss dieses Darlehensvertrages gerichteten Willenserklärung des Schuldners gemäß den §§ 495 Abs. 1, 358 Abs. 1 und 3, Abs. 4 Satz 3, 357, 346 BGB.

1. Dabei kann im Ergebnis dahinstehen, ob der Anwendung dieser Vorschriften auf den vorliegenden Fall versicherungsrechtliche Sondervorschriften entgegenstehen. Auch die in dem angefochtenen Urteil bejahte, in Rechtsprechung und Literatur jedoch streitige und vom Bundesgerichtshof bisher nicht entschiedene Frage, ob ein Darlehensvertrag und eine durch diesen mitfinanzierte Restschuldversicherung verbundene Geschäfte im Sinne des § 358 Abs. 3 Satz 1 BGB darstellen, mit der Folge, dass der Darlehensnehmer deshalb mangels ordnungsgemäßer Belehrung gemäß § 358 Abs. 5 BGB den Darlehensvertrag gemäß § 495 Abs. 1, 355 Abs. 1 BGB widerrufen kann, kann im Ergebnis als für die Entscheidung nicht erheblich dahingestellt bleiben (ebenso OLG Stuttgart WM 2009, 1361 = juris Rn 20 und OLG Schleswig WM 2009, 1606 = juris Rn 17). Denn selbst eine unterstellte Anwendung der Vorschriften des BGB über verbundene Geschäfte auf das Verhältnis zwischen dem Darlehensvertrag und den hier von dem Kläger abgeschlossenen Restschuldversicherungsverträgen führt jedenfalls nicht zu der von dem Kläger erstrebten Rechtsfolge.

2. Zwar würde bei Vorliegen eines Verbundgeschäfts ein fristgerechter Widerruf des Darlehensvertrages gemäß § 358 Abs. 2 Satz 1 BGB auch die Restschuldversicherungsverträge erfassen, mit dem Ergebnis, dass nach § 348 Abs. 4 Satz 1 BGB auch diese der Rückabwicklung nach §§ 357, 346 BGB unterfielen. Nach der in diesem Fall für die Rückabwicklung eingreifenden Vorschrift des § 358 Abs. 4 Satz 3 BGB hätte dies aber einen gegen die Beklagte gerichteten Anspruch des Klägers auf Erstattung der Versicherungsprämien gleichwohl nicht zur Folge.

a) Gemäß § 358 Abs. 4 Satz 3 BGB tritt der Darlehensgeber - hier also die Beklagte - im Verhältnis zu dem Verbraucher - hier also dem Schuldner - hinsichtlich der Rechtsfolgen des Widerrufs in die Rechte und Pflichten des Unternehmers aus dem verbundenen Vertrag - hier also der H.- Lebensversicherungs AG und der H.- Versicherung AG - ein, wenn das Darlehen dem Unternehmer bei Wirksamwerden des Widerrufs bereits zugeflossen ist. Das war bei unterstellter Wirksamkeit des erst mit dem Schreiben des Klägers vom 18. April 2008 (Anlage K 4) erklärten Widerrufs hier der Fall, denn die unmittelbare Auszahlung der Versicherungsprämien an die beiden Versicherungen ist schon sogleich nach dem Abschluss des Darlehensvertrages im Juli 2004 erfolgt. Eine teilweise Auszahlung des Darlehensbetrages an den Unternehmer reicht im Hinblick auf den Schutzzweck des § 358 Abs. 4 Satz 3 BGB bereits aus (OLG Stuttgart, WM 2009, 1361 = juris Rn 21; MüKo/Habersack, Bürgerliches Gesetzbuch, 5. Auflage, § 358 Rn 74; Staudinger/Kessal-Wulf, Bürgerliches Gesetzbuch, Neubearbeitung 2004, § 358 BGB Rn 67).

b) Erfasst der Widerruf eines Vertrages noch weitere Vertragsverhältnisse, so hat die dadurch ausgelöste Rückabwicklung grundsätzlich innerhalb der jeweiligen Vertragsbeziehungen zu erfolgen. Durch die Regelung des § 358 Abs. 4 Satz 3 BGB wird dieser Grundsatz jedoch in der Weise durchbrochen und eingeschränkt, dass der Darlehensgeber in die Rechte und Pflichten des Unternehmers einrückt und an dessen Stelle Gläubiger und Schuldner des Verbrauchers wird, so dass es zu einer ausschließlich bilateralen Rückabwicklung sowohl des Darlehens wie auch des damit verbundenen Geschäftes im Verhältnis zwischen dem Darlehensgeber und dem Verbraucher kommt. Der Verbraucher ist daher nicht verpflichtet, die an den Unternehmer geflossenen Darlehensvaluta an den Darlehensgeber zurückzuzahlen, sondern schuldet diesem lediglich die Herausgabe der finanzierten Leistung. Zugleich steht dem Verbraucher aber auch kein Anspruch auf Rückzahlung des an den Unternehmer geleisteten, darlehensfinanzierten Entgelts für die von dem Unternehmer im Rahmen des verbundenen Vertrages erbrachte Leistung zu.

Denn durch den Eintritt des Darlehensgebers in die Rechte und Pflichten des Unternehmers kommt es insoweit zu einer Konsumtion (so Staudinger/Kessal-Wulf, a.a.O., § 358 BGB Rn 67), Konzentration (so Erman/Saenger, Bürgerliches Gesetzbuch, 12. Auflage, § 358 BGB Rn 27) oder Saldierung kraft Gesetzes (so MüKo/Habersack, a.a.O., § 358 BGB Rn 84), nicht dagegen zu einem gesetzlichen Schuldbeitritt (vgl. BGHZ 131, 66 = WM 1995, 1988 = juris Rn 21). Es soll zum Schutze des Verbrauchers gerade keine Rückabwicklung im Dreieck erfolgen (vgl. BGHZ 133, 254 = WM 1996, 2100 = juris Rn 23), eine Rückzahlung des Kreditbetrages vom Verbraucher an den Darlehensgeber einerseits und eine Erstattung des finanzierten Entgelts für die Leistung des Unternehmers aus dem verbundenen Vertrag an der Verbraucher andererseits mithin also nicht stattfinden. Die Rückabwicklung der genannten Leistungen - nämlich die Auszahlung der Darlehensvaluta und die Zahlung des Entgelts an den Unternehmer - erfolgt allein im Verhältnis zwischen Darlehensgeber und Unternehmer (OLG Stuttgart, WM 2009, 1361 = juris Rn 22; OLG Schleswig, WM 2009, 1606 = juris Rn 19 f.; OLG Celle, WM 2009, 1600 = juris Rn 25 f., OLG Düsseldorf, Beschluss vom 17. August 2009, I-17 W 59/09, jeweils m.w.N.; in dem abweichenden Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 12. August 2009, 8 O 70/09, das der Kläger in der mündlichen Verhandlung vom 08. Oktober 2009 zu den Akten gereicht hat, wird dieser Mechanismus verkannt). Finanziertes Entgelt für die Leistung des Unternehmers in dem verbundenen Vertrag sind hier die Prämien für die Restschuldversicherungen. Ein gegen die Beklagte gerichteter Anspruch auf dessen Erstattung besteht daher nach der gesetzlichen Regelung nicht.

c) Diese Rechtsfolge steht auch im Einklang mit dem Sinn und Zweck des Gesetzes. Die gesetzliche Regelung bezweckt, den Verbraucher im Ergebnis ebenso zu stellen, wie er stünde, wenn er ein einfaches Abzahlungsgeschäft geschlossen hätte, bei dem der Unternehmer den Kaufpreis oder das Entgelt für die von ihm sonst erbrachte Leistung selbst kreditiert (OLG Stuttgart, WM 2009 = juris Rn 23; Erman/Saenger, a.a.O., § 358 BGB Rn 27). Im Falle eines solchen, nicht in zwei unterschiedliche Verträge aufgespaltenen Abzahlungsgeschäfts könnte der Verbraucher die von ihm geleisteten Teilzahlungen von dem Unternehmer zurückfordern, mehr aber nicht, und hätte im Gegenzug das finanzierte Objekt zurückzugeben. Ein Anspruch auf Auszahlung des Gesamt-Kaufpreises als solchem, der je nach dem Stand der Abzahlungen auch erheblich über der Summe der Teilzahlungen liegen kann, stünde ihm nicht zu. Der Verbraucher hat somit nach dem Gesetzeszweck einen Anspruch auf Rückerstattung aller aus seinem eigenen Vermögen erbrachten Leistungen (vg. BGHZ 180, 123 = WM 2009, 932 = juris Rn 27), aber eben nur dieser. Die gesetzliche Regelung soll nicht zu einer Bereicherung des Verbrauchers um einen Vermögenswert führen, der - wie hier die unmittelbar von der Beklagen an die Versicherungen geflossenen Prämien - nie zu seinem Vermögen gehörte. Sie soll ihn vor den Risiken aus der Aufspaltung eines einheitlichen in zwei getrennte Geschäfte schützen (vgl. BGH, a.a.O. = juris Rn 26), ihm aber keinen Aufspaltungsgewinn verschaffen (OLG Stuttgart, a.a.O. = juris Rn 23).

d) Entspricht die Rückabwicklung der Vertragsverhältnisse in der dargelegten Form damit gerade dem Sinn und Zweck des Gesetzes, so kommt eine Nichtanwendung des § 358 Abs. 4 Satz 3 BGB auf die Fälle der darlehensfinanzierten Restschuldversicherung aufgrund einer teleologischen Reduktion dieser Vorschrift auf den vom Gesetz für sie eigentlich vorgesehenen Anwendungsbereich, wie sie in dem von dem Kläger vorgelegten Rechtsgutachten Knops/Reifner vom 02. Oktober 2008 (Anlagenband K) zu begründen versucht wird, im Ergebnis nicht in Betracht.

An dem Ergebnis einer fehlenden Begründetheit der Klage würde sich allerdings auch dann nichts ändern, wenn man der dort vertretenen Ansicht folgt. Entfällt nämlich die Anwendung des § 358 Abs. 4 Satz 3 BGB, so greift wieder der gesetzliche Grundsatz der Rückabwicklung in den jeweiligen Leistungsverhältnissen. Die Prämien für die Restschuldversicherungen sind aber - auch wenn sie im Auftrag des Klägers unmittelbar von der Beklagten an die beiden beteiligten Versicherungen gezahlt worden sind - Leistungen des Klägers an diese Versicherungen. Er kann und muss sie daher auch von diesen zurückfordern. Gegen die Beklagte steht ihm dagegen auch bei einer derartigen Lösung kein Rückzahlungsanspruch zu (so ausdrücklich auch Knops/Reifner, a.a.O., Seiten 36 und 42).

e) Dem Wegfall eines eigenständigen Anspruchs auf Rückzahlung der Prämien für die Restschuldversicherung im Verhältnis des gemäß den §§ 313 Abs. 1 Satz 1, 80 Abs. 1 InsO an die Stelle des Schuldners getretenen Klägers zu der Beklagten als Folge der dargelegten Saldierung kraft Gesetzes stehen auch insolvenzrechtliche Vorschriften nicht entgegen.

Der Eintritt der Saldierung ist nicht davon abhängig, dass der Insolvenzverwalter gemäß § 103 Abs. 1 InsO die Erfüllung des Rückgewährschuldverhältnisses mit dem Darlehensgeber wählt. Die Entstehung beider Rückgewährschuldverhältnisse und der Eintritt des Darlehensgebers in die Rechte und Pflichten des Unternehmers fallen als jeweilige Folgen des Widerrufs zusammen. Der Widerruf als solcher kann aber nur einheitlich ausgeübt werden. Entscheidet sich der Insolvenzverwalter - wie hier der Kläger - für den Widerruf, so muss er sich an der vom Gesetzgeber vorgesehenen Konzeption des § 358 BGB festhalten lassen, die eine Rückzahlung des unmittelbar an die Restschuldversicherungen geflossenen Teils der Darlehensvaluta aus den bereits dargelegten Gründen gerade nicht vorsieht (OLG Schleswig WM 2009, 1606 = juris Rn 21).

Ebenso wenig steht einer Saldierung die Tatsache entgegen, dass die wechselseitigen Rückabwicklungsansprüche nach § 55 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 1 InsO als Masseforderungen und Masseverbindlichkeiten entstehen und § 209 InsO deren Befriedigung im Rang nach den Kosten des Insolvenzverfahrens anordnet. § 209 InsO bindet den Insolvenzverwalter hinsichtlich der Reihenfolge der rechtsgeschäftlichen Erfüllung von Masseverbindlichkeiten, hindert die gesetzliche Anordnung einer Konsumtion jedoch nicht (OLG Schleswig WM 2009, 1606 = juris Rn 22).

Aus der Einordnung der Rückabwicklungsansprüche der Vertragspartner des Verbrauchers als Masseverbindlichkeiten folgt zugleich, dass auch aus dem Aufrechnungsverbot des § 96 Abs. 1 Nr. 1 InsO, das Masseverbindlichkeiten nicht erfasst, kein Argument zugunsten des Klägers hergeleitet werden kann. Außerdem liegt auch schon ein Fall der Aufrechnung im Sinne dieser Vorschrift nicht vor. Eine Aufrechnung ist als rechtsgestaltende Willenserklärung von der Willensbetätigung des Erklärenden abhängig. Demgegenüber tritt die Saldierung, Konsumtion oder Konzentration im Falle des § 358 Abs. 4 Satz 3 InsO kraft Gesetzes ein und ist von dem Willen der Parteien des Rückabwicklungsschuldverhältnisses unabhängig (OLG Schleswig, WM 2009, 1606 = juris Rn 23; OLG Stuttgart WM 2009, 1361 = juris Rn 24; OLG Celle WM 2009, 1600 = juris Rn 28).

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO

4. Ein Anlass zur Zulassung der Revision besteht nicht. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs.

Eine klärungsbedürftige, für eine unbestimmte Vielzahl von Fällen bedeutsame Rechtsfrage, die eine Zulassung der Revision gemäß § 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO rechtfertigen würde, liegt in Anbetracht der eindeutigen gesetzlichen Regelung des § 358 Abs. 4 Satz 3 BGB nicht vor. Auch eine Divergenzrevision gemäß § 543 Abs. 2 Nr. 2, 2. Alt. BGB kommt nicht in Betracht. Obergerichtliche Rechtsprechung, die eine abweichende Auffassung vertritt, ist nicht ersichtlich (ebenso OLG Stuttgart, WM 2009, 1361 = juris Rn 32 und OLG Düsseldorf, Beschluss vom 17. August 2009, I-17-W 59/09, Seite 3).

Streitwert für das Berufungsverfahren: 6.292,78 €

Ende der Entscheidung

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