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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Düsseldorf
Urteil verkündet am 11.12.2006
Aktenzeichen: I-7 U 225/05
Rechtsgebiete: BGB


Vorschriften:

BGB § 2216
BGB § 2216 Abs. 1
BGB § 2219
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

Auf die Berufung des Beklagten wird das am 30. Juni 2005 verkündete Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf abgeändert:

Die Klage wird abgewiesen.

Ihre außergerichtlichen Kosten tragen die Klägerinnen jeweils selbst. Von den übrigen Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 1) 21 % und die Klägerin zu 2) 79 %.

Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Den Klägerinnen bleibt nachgelassen, die Vollstreckung seitens des Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Gründe:

A.

Die Kläger verlangen vom Beklagten Schadensersatz wegen des Wertverlustes von jeweils auf ihren Namen lautenden Wertpapierdepots. Se sind der Meinung, der Beklagte habe seine Pflichten als Verwalter der Depots verletzt, weil er ihnen zugewandte Geldvermächtnisse ihrer Großmutter in hochspekulativen Wertpapieren angelegt und im weiteren Verlauf tatenlos dem Wertverlust zugesehen habe.

Das Landgericht hat der auf Zahlung von insgesamt 84.289,- € gerichteten

Klage nebst Zinsen stattgegeben.

Hinsichtlich des erstinstanzlichen Vorbringens der Parteien wird auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil Bezug genommen.

Gegen dieses Urteil wendet sich der Beklagte mit der Berufung,

Er macht im Wesentlichen geltend, der Vorwurf der Pflichtverletzung sei nicht gerechtfertigt. Zu Unrecht sei das Landgericht davon ausgegangen, der Wille der Erblasserin sei allein auf eine sichere Anlage der vermachten Beträge gerichtet gewesen. Tatsächlich verhalte es sich vielmehr so, dass auch die gewählte Anlageform den Vorstellungen der Erblasserin entsprochen habe. Nach dem Willen der Erblasserin hätten die Klägerinnen ohnehin die Anlageform selbst bestimmen sollen.

Seine ihm von der Erblasserin zugedachte Aufgabe sei zudem nicht die Verwaltung der Depots gewesen, sondern dies habe nach dem Willen der Erblasserin Sache der Klägerinnen sein sollen. Er habe nur dafür Sorge tragen sollen, dass die Klägerinnen nicht vor Vollendung ihres 25. Lebensjahres frei über das ihnen zugewandte Geld verfügen konnten.

Im Übrigen verweist der Beklagte erneut auf die durch die Klägerinnen erfolgte Haftungsfreistellung für Wertverluste.

Außerdem wendet sich der Beklagte gegen die Ansicht des Landgerichts, ein Mitverschulden der Klägerinnen lasse sich nicht feststellen.

Schließlich vertritt der Beklagte die Auffassung, die Höhe der Klageforderungen sei nicht schlüssig dargelegt.

Der Beklagte beantragt,

das Urteil des Landgerichts abzuändern und die Klage abzuweisen.

Die Klägerinnen beantragen,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Klägerinnen verteidigen unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens das Urteil des Landgerichts.

Für das weitere Vorbringen der Parteien wird auf die zwischen ihnen gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Der Senat hat Beweis erhoben gemäß Beweisbeschluss vom 27.07.2006 (Bl. 367 GA). Für den Inhalt und das Ergebnis wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 20. 10. 2006 (Bl. 373 ff. GA) Bezug genommen.

B.

Die Berufung des Beklagten ist begründet.

Er schuldet den Klägerinnen keinen Schadensersatz gemäß § 2219 BGB für den Wertverlust ihrer Depots in der Zeit vom 16.11.2000 bis zum 25.06.2001 (betreffend die Klägerin zu 1) bzw. bis zum 03.10.2004 (betreffend die Klägerin zu 2).

I.

Es kann offen bleiben, ob die Forderungen der Klägerinnen nicht schon durch die von ihnen dem Beklagten gegenüber erklärte Haftungsfreizeichnung vom 21.09.2000 (Bl. 50 GA) ausgeschlossen sind, oder sie sich nicht zumindest widersprüchliches Verhalten oder ein erhebliches Mitverschulden bei der Entstehung des Schadens vorhalten lassen müssen, weil die konkrete Anlageentscheidung mit ihrem Wissen und Wollen getroffen wurde. Denn anders als das Landgericht meint, enthält das Testament der Großmutter der Klägerinnen (im Folgenden: Erblasserin) - wie noch auszuführen sein wird - keine jegliche Dispositionsbefugnis der Klägerinnen ausschließende Vorgabe, wie die Vermächtnisgelder anzulegen seien. Dies gilt auch - wie ebenfalls weiter unten noch auszuführen sein wird - angesichts dessen, dass die Sonderkonten der Klägerinnen der "Verwaltung" des Beklagten unterstellt waren.

Schließlich kommt es auch nicht darauf an, ob die konkrete Anlage als insgesamt spekulativ einzustufen ist und - so das Landgericht - damit den Grundsätzen ordnungsgemäßer Verwaltung (§ 2216 Abs. 1 BGB) widersprach, die mangels anderweitiger Anordnung seitens des Erblassers auch für den Vermächtnisvollstrecker gelten.

II.

Jedenfalls hat der Beklagte nicht gegen die ihm als Vermächtnisvollstrecker obliegenden Pflichten verstoßen.

Diese ergeben sich hier nicht in erster Linie aus der auch auf den Vermächtnisvollstrecker anzuwendenden Vorschrift des § 2216 Abs. 1 BGB, wonach diesem umfassend die ordnungsgemäße Verwaltung des Vermächtnisses auferlegt ist, das heißt insbesondere dessen Sicherung vor Verlusten und die Nutzung von Gewinnchancen (vgl. dazu BGH WM 1967, 25), sondern aus der letztwilligen Verfügung der Erblasserin vom 25.01.1999, so, wie diese sie verstanden wissen wollte.

Danach hat der Beklagte weder dadurch seine Pflichten verletzt, dass er dem Wunsch der Klägerinnen folgend die hier in Rede stehenden Aktienfonds erwarb (unten zu 1), noch dadurch, dass er trotz des eintretenden Wertverlustes der Depots nicht von sich aus eingegriffen hat (unten zu 2).

Das steht nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme zur sicheren Überzeugung des Senats fest.

1)

Der Beklagte ist bei der Anlage der Vermächtnisse zu Recht dem Wunsch der Klägerinnen gefolgt, die Vermächtnisse "wachstumsorientiert" anzulegen (s. Schreiben vom 25.10.2000, Bl. 51 GA).

Der Zeuge L, ein Vertrauter der Erblasserin, hat unter anderem ausgesagt, er habe mehrfach über ihre testamentarischen Angelegenheiten mit der Erblasserin gesprochen. Nach längerem Hin und Her habe sie sich entschlossen, dass ihre Enkel Bargeld bekommen sollten. Allerdings habe die Auszahlung erst mit Vollendung des 25. Lebensjahres erfolgen sollen, damit das Geld nicht leichtsinnig verbraucht werden könnte. Als Alternativen hätten ein Sonderkonto, über das im Grunde die Bank gewacht hätte, oder die Einsetzung eines Verwalters zur Verfügung gestanden, der sich um das Sonderkonto kümmern sollte. Die Erblasserin habe sich gegen die erste Alternative entschieden, weil ihre Enkelkinder damals schon mündige und volljährige Menschen gewesen seien und sie den Eindruck habe verhindern wollen, diese wie unmündige Kleinkinder zu behandeln. Deshalb habe ein guter Bekannter, nämlich der Beklagte, die Konten "unter seine Fittiche" nehmen sollen. Die Erblasserin habe damit den jungen Menschen auch die Möglichkeit eröffnen wollen, das Objekt des Vermächtnisses zu verändern, um eine bessere Rendite zu erzielen als dies etwa bei einer Anlage auf einem Festgeldkonto möglich gewesen wäre.

Es sei auch klar gewesen, dass die Klägerinnen mit eigenen Vorstellungen an den Beklagten sollten herantreten können, dass man sich dann aber arrangieren müsse. Entsprechend diesen Vorstellungen habe er - der Zeuge - dann auch am 24. Juli 2000 an die Klägerinnen geschrieben, wobei er besonders auf Seite 2 des Schreibens (Bl. 45 GA) verweisen wolle, in dem es heißt, dass der Beklagte eventuelle "Neuanlagen bzw. Änderungen von Anlagen auf ihren Wunsch mit ihnen erörtern" werde.

Auf den Vorhalt des Beklagtenvortrags, dass die Klägerinnen somit nach der Vorstellung der Erblasserin die Anlageform der Vermächtnisse selbst sollten bestimmen können, erklärte der Zeuge, das sei wohl so richtig, diesen Eindruck habe er von den Vorstellungen der Erblasserin gehabt. Es sei so gewesen, dass sie mit dem Beklagten einen Ansprechpartner für die Klägerinnen habe zur Verfügung stellen wollen, was aber nicht gleichzeitig habe heißen sollen, dass er zu allem Ja und Amen sagen musste. Sie hätten einen Gesprächspartner haben sollen, das heißt jemanden, "mit dem man mal über die Sache reden konnte".

Es sei richtig, dass Verfügungswünsche allein von den Klägerinnen an den Beklagten hätten herangetragen werden sollen. Diesem hätte es dann völlig freigestanden, ja oder nein zu sagen.

Der Senat hat danach keine Zweifel, dass nach dem Willen der Erblasserin alle Möglichkeiten einer Geldanlage sollten genutzt werden können, seien diese riskant oder nicht. Wie schon der Wortlaut der letztwilligen Verfügung vermuten lässt, sollte nur der "unsinnige Verbrauch" des Geldes vor Vollendung des 25. Lebensjahres der Klägerinnen verhindert werden.

Die Aussage des Zeugen L steht auch nicht im Widerspruch zum Inhalt des Testaments der Erblasserin im Übrigen, wenn es dort heißt, sämtliche "Kapitalerträge" seien den Sonderkonten gutzuschreiben. Daraus zu folgern, dass die Erblasserin ausschließlich eine konservative Anlage mit regelmäßigem Zinsanfall wünschte, also etwa eine mündelsichere oder zumindest festverzinsliche Anlage oder Vergleichbares, ist nicht zwingend. Auch Ausschüttungen von Aktienfonds sind im weiteren Sinne "Erträge". Zudem hätte es dann nahe gelegen, dass die Erblasserin konkret die Art der Festlegung des Geldes angeordnet hätte.

Der Zeuge hat auch nachvollziehbar dargelegt, warum die Erblasserin den Klägerinnen Gestaltungsfreiheit bei der Anlage der Gelder eingeräumt hat und der Beklagte nicht befugt sein sollte, von sich aus Änderungen vorzunehmen, nämlich deshalb, weil die Klägerinnen damals schon mündig und volljährig waren und sie den Eindruck habe vermeiden wollen, diese wie unmündige Kleinkinder zu behandeln.

Insoweit ist es auch nicht entscheidend, ob die Meinung der Erblasserin, die Klägerinnen wüssten schon durchaus mit Wertpapieren umzugehen - so der Zeuge L -, zutraf. Zwar hat der Prozessbevollmächtigte der Klägerinnen in der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Senat in Abrede gestellt, dass sie über entsprechende Kenntnisse verfügten, während es in seinem Schreiben an den Zeugen L vom 16.07.2000 noch heißt: "Bei ihren eigenen Konten, die die Kinder derzeit verwalten, handeln sie eher wachstumsorientiert und würden daher einen solchen Fonds......ohnehin nicht behalten wollen." (Bl. 216 GA) . Denn um den Willen der Erblasserin zu ermitteln, kommt es darauf an, was sie sich bei der Abfassung des Testaments vorgestellt hat. Dann aber erscheint es plausibel, dass sie die Geldanlage den Klägerinnen überlassen wollte und der Beklagte nur als Berater und "Korrektiv" wirken sollte.

2)

Der Senat ist des weiteren nach der Aussage des Zeugen L davon überzeugt, dass es auch nicht die Aufgabe des Beklagten war, die Wertentwicklung der von den Klägerinnen gewünschten Geldanlage zu beobachten und gegebenenfalls korrigierend einzugreifen.

Zwar heißt es im Testament der Erblasserin, die Sonderkonten unterlägen der "Verwaltung" des Beklagten, was auf den ersten Blick dafür sprechen könnte, dass es dem Beklagten obliegen sollte, gegebenenfalls auch steuernd einzugreifen, um Verluste zu vermeiden.

Der Zeuge hat dazu aber ausgesagt, es sei klar gewesen, dass der Beklagte damit nicht habe legitimiert sein sollen, von sich aus Änderungen vorzunehmen. Es habe vielmehr so sein sollen, dass die Klägerinnen sich mit ihm sollten beraten können, wenn sie meinten, dass das Geld anderweitig besser angelegt wäre. Es sei richtig, dass Verfügungswünsche allein von den Klägerinnen an den Beklagten herangetragen werden sollten. Diesem hätte es eben völlig freigestanden, ja oder nein zu sagen. Er erinnere sich noch sehr gut an eine Äußerung der Erblasserin dahin, der Beklagte solle "verwalten", aber nicht "gestalten".

Auf nochmalige Nachfrage des Senats erklärte der Zeuge sodann, er wolle noch einmal ausdrücklich klarstellen, dass der Beklagte in Bezug auf das vorhandene Vermögensobjekt keinerlei Aktivitäten entwickeln sollte, und auf weitere Nachfrage, wie die Erblasserin den Begriff "verwalten" aus seiner Sicht verstanden habe, dieser sei ganz sicher nicht im Sinne von verwalten wie ein Vermögensverwalter gemeint gewesen, sondern der Beklagte habe eben als Ansprechpartner zur Verfügung stehen sollen, damit die Klägerinnen im Rahmen ihrer eigenen Vorstellungen das Vermögen gestalten konnten, ohne dass sie dabei frei walten konnten. Er wolle versuchen, es noch etwas klarer zu machen. Wenn er heute einer Bank den Auftrag erteile, sein Vermögen zu verwalten, dann müsse er dort eine spezielle Vollmacht unterschreiben, die die Bank auch in die Lage versetze, für ihn Dinge zu erledigen, zu verkaufen oder zu kaufen. So etwas sei nicht gemeint gewesen.

Die Vorstellung der Erblasserin sei es gewesen, dass das Vermögensobjekt - egal ob Bargeld oder Wertpapiere - unter Aufsicht des Beklagten verbleiben sollte, dass dieser sicherstellen sollte, dass die Erträge gutgeschrieben und dass Steuern ordnungsgemäß gezahlt würden und bei Vollendung des 25. Lebensjahres die Auszahlung an die Enkelkinder erfolgen würde.

Wenn er schließlich gefragt werde, ob die Erblasserin die Vorstellung gehabt habe, dass der Beklagte dann, wenn es mit den Anlagen "schiefgehen" würde, dafür einstehen sollte, so meine er, dass das eine Rechtsfrage sei. Allerdings habe er nicht den Eindruck, dass das den Vorstellungen der Erblasserin entsprochen hätte.

Die Aussage des Zeugen L steht auch insoweit nicht im Widerspruch zum Inhalt des Testaments der Erblasserin.

Denn auch die dortige Verwendung des Begriffs "Verwaltung" zwingt nicht zu dem Schluss, dass es die Aufgabe des Beklagten sein sollte, wie ein Vermächtnisvollstrecker im Sinne des § 2216 BGB über die jeweilige Anlage zu entscheiden und gegebenenfalls von sich aus einzugreifen, um Verluste zu vermeiden und Erträge zu optimieren. Auch derjenige verwaltet, dessen Aufgabe es nur ist - wie es hier der Zeuge L geschildert hat - sicherzustellen, dass Erträge gutgeschrieben und Steuern ordnungsgemäß gezahlt werden und im Übrigen dafür Sorge trägt, dass keine wirtschaftlich zu riskante Verfügungen seitens der Depotinhaber erfolgen.

Es ist deshalb auch der Einwand der Klägerinnen nicht zwingend, eine Äußerung dahin, der Beklagte solle "verwalten, aber nicht gestalten" sei in sich widersprüchlich und würde die Erblasserin deshalb auch nie gemacht haben.

Die Aussage des Zeugen L widerspricht auch nicht seinen Ausführungen im Schreiben an die Klägerin zu 2) vom 24.07.2000 (Bl. 44 GA).

Soweit es dort heißt, der Beklagte habe das ihm durch das Testament der Erblasserin angetragene Amt als "Verwalter" der Sonderkonten angenommen, gilt das bereits oben Gesagte, wonach "Verwalten" nicht zwingend mit "Gestalten" gleichzusetzen ist.

Soweit es dann dort weiter heißt, er (der Beklagte) werde "auch evtle. Neuanlagen bzw. Änderungen von Anlagen auf Deinen Wunsch mit Dir erörtern", ist das nicht - wie die Klägerinnen meinen - zwingend dahin zu verstehen, dass sie "auf Wunsch" mit dem Beklagten Anlagen erörtern "durften". Ebenso kann es bedeuten, dass der Beklagte im Vorfeld einer Anlageentscheidung als Ansprechpartner und Berater zur Verfügung stehe, falls das gewünscht werde.

3.

Der Senat hat schließlich auch nach dem persönlichen Eindruck von dem Zeugen L keine Zweifel, dass seine Angaben der Wahrheit entsprechen.

Er hat vor der Abfassung des Testaments mehrfach mit der Erblasserin gesprochen und kannte ihre Absichten. Seine Aussage war sehr bestimmt, er ließ sich auch durch kritisches Hinterfragen nicht verunsichern. Es war auch nichts dafür ersichtlich, dass er von dem Bestreben geleitet war, zum Nachteil der Klägerinnen auszusagen. Soweit diese nunmehr geltend machen, der Zeuge habe bewusst die Unwahrheit gesagt, vermag der Senat nicht zu erkennen, weshalb er das hätte tun sollen.

4.

Zusammengefasst ist danach festzustellen, dass die Erblasserin keine konkrete Vorgabe machen wollte, wie die Vermächtnisbeträge anzulegen seien. Das wollte sie den Klägerinnen überlassen, die sich allerdings mit dem Beklagten abstimmen sollten. Er sollte sie beraten und gegebenenfalls seine Zustimmung verweigern, wenn eine beabsichtigte Anlage oder Umschichtung zu riskant erschien. Sodann aber sollte es den Klägerinnen überlassen sein, sich um die Anlagen zu kümmern. Aufgabe des Beklagten war es im Übrigen nur, sicherzustellen, dass die Erträge den Sonderkonten gutgeschrieben und Steuern ordnungsgemäß gezahlt sowie vor Vollendung ihres 25. Lebensjahres keine Auszahlung an die Klägerinnen erfolgen würde.

III.

Eine Verpflichtung zur Zahlung von Schadensersatz ergibt sich für den Beklagten auch nicht daraus, dass er die Klägerinnen nicht von vorneherein auf ihre Eigenverantwortlichkeit für die ihnen überlassenen Vermögenswerte hingewiesen hat.

Denn dazu hatte er aus seiner Sicht keine Veranlassung.

Er wusste vom Zeugen L als Testamentsvollstrecker, wie die Verfügung der Erblasserin zu verstehen war und welche Aufgaben er danach hatte. Im Übrigen durfte er davon ausgehen, dass die Klägerinnen entsprechend vom Zeugen L informiert werden würden.

IV.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs.1 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 543 Abs. 2 ZPO).

Die Beschwer der Klägerin zu 1) beträgt 17.938,- €, diejenige der Klägerin zu 2) 66.351,- €.

Der Streitwert des Berufungsverfahrens beträgt 84.289,- €.

Ende der Entscheidung

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