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Gericht: Oberlandesgericht Düsseldorf
Beschluss verkündet am 31.07.2007
Aktenzeichen: I-7 W 60/07
Rechtsgebiete: BGB, BNOtO


Vorschriften:

BGB § 2314
BNOtO § 15 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

Die sofortige Beschwerde wird auf Kosten der Schuldnerin zurückgewiesen.

Der Gegenstandswert der Beschwerde wird auf 1.500 € festgesetzt.

Gründe:

Die sofortige Beschwerde ist zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg.

Das Landgericht hat mit Recht zur Erzwingung der in seinem Teilanerkenntnisurteil vom 08.11.2006 ausgesprochenen Verpflichtung zur Vorlage eines notariellen Verzeichnisses ein Zwangsgeld in Höhe von 500 € gegen die Schuldnerin festgesetzt.

Die allgemeinen Vollstreckungsvoraussetzungen sind erfüllt.

Die Schuldnerin ist zunächst ihrer Verpflichtung zur Vorlage des notariellen Verzeichnisses schuldhaft nicht nachgekommen. Der Einwand der Schuldnerin, sie habe inzwischen Notar F in W mit der Erstellung des notariellen Verzeichnisses beauftragt, der Termin zur Unterzeichnung des Verzeichnisses sei bislang aber noch nicht zustande gekommen, rechtfertige es nicht, von der Auferlegung eines Zwangsgeldes abzusehen, wie das Landgericht zutreffend festgestellt hat.

Die Beklagte ist als Alleinerbin des Erblassers gemäß § 2314 BGB verpflichtet, dem Pflichtteilsberechtigten ein notarielles Nachlassverzeichnis vorzulegen. Denn bereits mit anwaltlichem Schreiben vom 26. Januar 2006 haben die Gläubiger mit hinreichender Deutlichkeit die Vorlage eines notariellen Verzeichnisses bis spätestens 27.02.2006 verlangt. Mit weiterem anwaltlichen Schreiben vom 09.02.2006 ist der Schuldnerin eine weitere Frist zur Vorlage eines notariellen Nachlassverzeichnisses bis zum 15.03.2006 gesetzt worden. Trotz aller Fristsetzungen der Gläubiger, die in dem erkennbaren Bemühen erfolgt sind, den vorliegenden Prozess zu vermeiden, ist die Vorlage des notariellen Verzeichnisses nicht erfolgt. Es musste daher Klage erhoben werden und ist die Schuldnerin durch Teilanerkenntnisurteil des Landgerichts Mönchengladbach vom 08.11.2006 unter anderem zur Vorlage eines notariellen Verzeichnisses verurteilt worden. Selbst nach erfolgter Verurteilung hat sich die Schuldnerin nicht veranlasst gesehen, umgehend einen Notar mit der Erstellung eines notariellen Verzeichnisses zu beauftragen und insbesondere durch rechtzeitige Erbringung der erforderlichen Mitwirkungshandlungen dafür Sorge zu tragen, dass die ihr auferlegte Verpflichtung zeitnah nach der Verurteilung auch erfüllt wird. Die Schuldnerin hat in keinster Weise vorgetragen, dass sie entsprechende Bemühungen entfaltet hat.

Mit am 2. Juli 2007 bei Gericht eingegangenem Schreiben vom 28.06.2007 hat die Schuldnerin nunmehr dargelegt, dass das notarielle Bestandsverzeichnis inzwischen erstellt und den Gläubigern auch übersandt worden sei. Im Zwangsvollstreckungsverfahren ist der Erfüllungseinwand zu berücksichtigen, wobei allerdings die Schuldnerin die Darlegungs- und Beweislast trägt. Aus der Vorlage der entsprechenden Urkunde vom 19.06.2007 ergibt sich natürlich nicht, dass die notarielle Urkunde nebst eidesstattlicher Versicherung auch tatsächlich an die Gläubiger abgesandt wurde. Insoweit wäre ohnehin noch eine Stellungnahme der Gegenseite einzuholen.

Eine solche Abklärung ist aber nur erforderlich, wenn das in Ablichtung zu den Akten gereichte notarielle Verzeichnis auch den Voraussetzungen genügt, die an ein notarielles Bestandsverzeichnis zu stellen sind. Nur in diesem Fall kann von einer Erfüllung der durch Teilanerkenntnis auferlegten Verpflichtung der Schuldnerin gesprochen werden mit der Folge, dass ein Rechtschutzbedürfnis für eine weitere Vollstreckung nicht mehr besteht. In diesem Fall wäre der angefochtene Beschluss aufzuheben. Allerdings wären die Verfahrenskosten der Schuldnerin aufzuerlegen, weil sie erst aufgrund der nach Erlass des angefochtenen Beschlusses eingetretene Erfüllung der ihr auferlegten Verpflichtung obsiegt hätte.

Vorliegend kann allerdings nicht davon ausgegangen werden, dass die Beklagte mit dem vorgelegten notariellen Verzeichnis die ihr auferlegte Verpflichtung erfüllt hat.

Gemäß § 2314 BGB kann der Pflichtteilsberechtigte neben der Vorlage des privaten Nachlassverzeichnisses auch ein notarielles Nachlassverzeichnis verlangen. An Bedingungen ist diese nebeneinander bestehende Verpflichtung nicht geknüpft. Insbesondere wird das Recht auf ein amtliches Verzeichnis nicht durch die bereits erfolgte Vorlage eines privaten Nachlassverzeichnisses ausgeschlossen. Bereits daraus folgt unmissverständlich, dass zwischen einem privaten Nachlassverzeichnis und einem notariellen Verzeichnis Unterschiede bestehen müssen, die es rechtfertigen, beides verlangen zu können. Der maßgebliche Unterschied ist darin zu sehen, wie die Aufstellung konkret zu erfolgen hat. Bei einem Privatverzeichnis listet der Erbe die Aktiva und Passiva selbst auf. Demgegenüber ist aus dem Sinn und Zweck des notariellen Verzeichnisses zu folgern, dass der Notar selbst alle zur Erstellung eines Verzeichnisses notwendigen Handlungen in eigener Person vorzunehmen hat (vgl. nur OLG Celle, OLG E 1997, 180; Bamberger/Roth/Meyer, § 2314 BGB, Rn 15; Damrau/Fredel/Wenz, § 2314 BGB Rz 24; Nieder ZERb 2004, 60, 63; Palandt/Edenhofer, § 2314 BGB Rz 6). Dementsprechend entspricht es der ständigen Rechtsprechung des Senats, dass der Notar sich gerade nicht darauf beschränken darf, ihm vom Erben vorgelegte Belege auf Plausibilität zu überprüfen und sich im Übrigen auf die Angaben des Erben zu verlassen. Der erfolgte Hinweis des Notars an den Erben, dass er seine Angaben vollständig und der Wahrheit entsprechend zu machen habe, genügt hier nicht (OLG Celle OLG E 94, 160; OLG Oldenburg, FamRZ 1993, 857, 858; NJW RR 1993, 782). Die ihm obliegenden Ermittlungen hat der Notar ausweislich der notariellen Urkunde gerade nicht vorgenommen. Der Notar hat sogar im Einklang mit der Rechtsprechung angegeben, welche Ermittlungen er seinen Pflichten entsprechend hätte durchführen müssen. Alle diese erforderlichen Ermittlungen hat der Notar für untunlich angesehen, was vorliegend zu dem Ergebnis führt, dass ein unzureichendes notarielles Verzeichnis vorliegt. Der aufnehmende Notar hat offensichtlich nicht hinreichend berücksichtigt, dass er für den Inhalt des notariellen Verzeichnisses verantwortlich ist. Es ist seine Bestandserklärung. Auch daraus folgt, dass ein Notar ein notarielles Verzeichnis nicht auf Angaben des Erben stützen darf, auch wenn möglicherweise die erforderlichen Ermittlungen sehr zeitintensiv sind. Etwas anderes kann nur dort gelten, wo die Ermittlungsmöglichkeiten des Notars beschränkt sind. Wenn vom Erben etwa Auskunft nicht über den vorhandenen, sondern den fiktiven Nachlass verlangt wird (lebzeitige Zuwendungen des Erblassers an einen Dritten), ist der Notar oft auf Angaben des Erben angewiesen. Insoweit kann es im Einzelnen gerechtfertigt sein, dass der Notar lediglich die Angaben des Erben übernimmt und als Druckmittel zur Erlangung einer wahrheitsgemäßen Auskunft die Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung vom Erben verlangt. Vorliegend hat sich der Notar aber gerade nicht darauf berufen, dass ihm einzelne Ermittlungen nicht möglich gewesen sein sollen. Vielmehr hat er solche Ermittlungen - zu Unrecht - für untunlich gehalten.

Da der Schuldner verpflichtet ist, ein ordnungsgemäßes notarielles Verzeichnis vorzulegen, geht es damit auch zu seinen Lasten, wen der Notar mit Erstellung des Verzeichnisses die erforderlichen Feststellungen nicht trifft. Vorliegend kommt noch hinzu, dass die Schuldnerin anwaltlich vertreten ist und es für einen Rechtskundigen offensichtlich ist, dass die hier erfolgte Auflistung der Inventarstücke die Anforderungen nicht erfüllt, die an eine notarielles Bestandsverzeichnis zu stellen sind.

Im Übrigen muss sich auch der Schuldnerin diese Erkenntnis aufdrängen. Denn in § 1 unter Vorbemerkungen heißt es in der notariellen Urkunde:

Zur Aufnahme des verlangten Verzeichnisses erteilt nunmehr die Erschienene dem Notar nach dessen eindringlichem Hinweis auf Wahrheit und Vollständigkeit folgende Angaben und Auskünfte über den Nachlass des Erblassers.

Daraus folgt selbst für einen Laien, dass vorliegend lediglich eine notarielle Bestandsaufnahme zu den Angaben des Erben vorgenommen worden ist.

Nur der Vollständigkeit halber weist der Senat darauf hin, dass eine bestimmte Form für ein Nachlassverzeichnis nicht vorgesehen ist. Es muss jedoch die tatsächlichen und fiktiven Nachlassgegenstände einzeln und übersichtlich zusammenstellen und alle Angaben enthalten, die für die Durchsetzung des Anspruchs des Pflichtteils erforderlich sind. Es liegt auf der Hand, dass die Aufstellung zum Inventar des Hauses O W völlig unzureichend sind. So mag es beispielsweise sein, dass man 36 Jahre alte Küchenmöbel nicht auflisten muss. Jede Küche besitzt aber nach der allgemeinen Lebenserfahrung technische Geräte, z. B. Eisschrank, Herd, Geschirrsspüle, etc.. Insoweit sind Alter und Typ der Geräte von Belang. Auch hinsichtlich der technischen Geräte Fernseher und Videorecorder ist maßgeblich, welches Alter diese Geräte haben und um welche Marke es sich handelt. Aus der Bezeichnung "alte Modelle" vermag ein Pflichtteilsberechtigter nichts herzuleiten. Die Angabe des Vorhandenseins alter Werkzeuge des Vaters ist für sich gesehen unzureichend. Hier rächt sich, dass der Notar es unterlassen hat, eigene Feststellungen zu treffen.

Natürlich braucht man einen alten Haushalt nicht in allen Einzelheiten aufzulisten. Entscheidend für die Ansprüche des Pflichtteilsberechtigten sind solche Wertgegenstände, die werthaltig sein können. Bezogen darauf ist eine nachvollziehbare Aufstellung des Hausinventars vorzunehmen. Werthaltige Gegenstände können insbesondere sein Teppiche, Bilder, Silberbesteck, Geschirr, etc..

Gleichermaßen unzureichend ist das Verzeichnis hinsichtlich der Schenkungen der Eltern. Gerade bei Schenkungen ist wesentlich, dass das Datum der Schenkung angegeben wird (Indexierung). Des Weiteren sind die geschenkten Sachen, etwa DVD-Player, Stereoanlage, DVD-Videorecorder, PC komplett so genau zu bezeichnen, dass die Auflistung für den Pflichtteilsberechtigten nachvollziehbar ist. Natürlich können Kaufbelege das Verständnis erleichtern. Dann ist aber erforderlich, den einzelnen Gegenständen den Kaufbeträgen zuzuweisen. Vorliegend haben wir eine völlig unzureichende Auflistung der Schenkungen und findet sich nur der Hinweis, dass Originalkaufbelege über insgesamt 1.456,99 € vorgelegt worden sind. Solche Angaben sind für den Pflichtteilsberechtigten nicht nachvollziehbar.

Soweit die Schuldnerin im Schriftsatz vom 28.06.2007 weiter ausführen lässt, die Notare Dr. S, Dr. O und Dr. W sowie Dr. E seien nicht bereit gewesen, das Nachlassverzeichnis aufzunehmen, daher sei sie nicht in der Lage gewesen, das Verzeichnis vorher vorzulegen, kann dies nur als Schutzbehauptung gewertet werden. Grundsätzlich ist der Notar zur Beurkundung verpflichtet. Er kann gemäß § 15 Abs. 1 BNOtO seine Urkundstätigkeit nicht ohne ausreichenden Grund verweigern. So hat einer der eingeschalteten Notare, nämlich Dr. W der Schuldnerin mitgeteilt, dass er sich nicht in der Lage sehe, bis zum 16. Februar 2007 (oder kurz danach) ein Nachlassverzeichnis zu erstellen, geschweige denn die von der Rechtsprechung hierzu gefordertren Ermittlungen durchzuführen (Bl.106 der Akten). Dabei hat Notar Dr. W nicht die Erstellung des notariellen Nachlassverzeichnisses verweigert, er hat lediglich zutreffend zum Ausdruck gebracht, dass es ihm nicht möglich ist, kurzfristig ein solches Bestandsverzeichnis vorzulegen.

In diesem Zusammenhang ist auch von Bedeutung, dass Notar Dr. W zutreffend darauf hingewiesen hat, dass die Vorlage eines Bestandsverzeichnisses nach der Auffassung der Rechtsprechung eigene Ermittlungen des Notars fordert, was Zeit in Anspruch nimmt. Wie bereits im Einzelnen ausgeführt, hatte die Schuldnerin seit der ersten Aufforderung des Pflichtteilsberechtigten hinreichende Zeit gehabt, um einen Notar zu beauftragen und ihm genügend Zeit zu geben, die erforderlichen Ermittlungen anzustellen.

Schließlich kann sich die Schuldnerin auch nicht mit Er folg auf die Verletzung rechtlichen Gehörs berufen. Die Schuldnerin hatte inzwischen genügend Gelegenheit, zu der von den Gläubigern begehrten Zwangsvollstreckungsmaßnahme Stellung zu nehmen. Eine solche Stellungnahme ist dann auch in dem Beschwerdeschriftsatz erfolgt.

Das festgesetzte Zwangsgeld ist schließlich der Höhe nach nicht zu beanstanden, ebenso wenig die für den Fall der Nichtbeitreibbarkeit festgesetzte Zwangshaft.

Die Schuldnerin wird vorsorglich darauf hingewiesen, dass sie weitere Zwangsvollstreckungsmaßnahmen vermeiden kann, indem sie das geschuldete notarielle Nachlassverzeichnis endlich erstellen lässt und den Gläubigern zugänglich macht.

Angesichts der hohen Verzugszinsen mag die Schuldnerin schließlich überlegen, ob weitere Verzögerungen dem Pflichtteilsprozess hier tatsächlich nutzen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

Für die Festsetzung des Beschwerdewerts ist das Interesse der Schuldnerin, das notarielle Verzeichnis nicht vorlegen zu müssen, maßgebend.

Ende der Entscheidung

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