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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Düsseldorf
Urteil verkündet am 12.06.2008
Aktenzeichen: I-8 U 129/07
Rechtsgebiete: BGB, ZPO


Vorschriften:

BGB § 254
BGB § 426
ZPO § 278
ZPO § 531 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

Die Berufungen der Klägerin zu 1) sowie der Kläger zu 2) und 3) werden zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens haben die Kläger zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Kläger dürfen die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Gründe:

I.

Der Kläger zu 2) betreibt in H... eine Frauenklinik, in welcher von Belegärzten ambulante Operationen durchgeführt werden können. Am 14.11.1995 nahm der Beklagte, ein niedergelassener Facharzt für Gynäkologie und Geburtshilfe, unter Assistenz des Klägers zu 2) bei der Patientin U... Sch... eine Tubenligatur mit Abrasio vor; die Klägerin zu 1) war als Anästhesistin an dem Eingriff beteiligt. Bereits bei der Einleitung der Anästhesie kam es ausweislich der Krankenunterlagen zu "massiven Intubationsschwierigkeiten" und die Platzierung des Tubus gelang erst beim dritten Versuch. Nach der im Übrigen komplikationslos verlaufenen Operation wurde die Patientin von der Klägerin zu 1) mit einer Auszubildenden bei noch liegendem Endotrachealtubus in den Aufwachraum geschoben. Zu diesem Zeitpunkt hatte - wie zwischen den Parteien unstreitig ist - die Spontanatmung der Patientin noch nicht wieder eingesetzt, weshalb eine weitere kontinuierliche Beatmung und Überwachung der Patientin erforderlich gewesen wäre.

Im Anschluss an die Operation waren zwei weitere Patientinnen des Beklagten (B... und K...) zur Operation vorgesehen; die Klägerin zu 1) verließ deshalb den Aufwachraum, um die Narkose für die nachfolgende Operation der Patientin B... vorzubereiten. Im Aufwachraum waren die Arzthelferin P... und die Auszubildende A... für die Überwachung der Patientinnen eingeteilt; in den Pausen zwischen den beiden folgenden Operationen sah auch die Klägerin zu 1) im Aufwachraum nach der Patientin. Da die Patientin im Aufwachraum nicht ausreichend atmete (hypoventilierte), kam es letztlich gegen 09.15 Uhr zu einer vollständigen Atemdepression mit Hypoxie und einem durch den Sauerstoffmangel bedingten konsekutiven Herz-Kreislaufstillstand (Gutachten Prof. N... vom 25.08.1997, Bl. 195, 198/199 d.A.). Die Klägerin zu 1) versuchte zunächst, die Patientin mit dem Ambu-Beutel manuell zu beatmen, bevor diese auf Veranlassung des nunmehr hinzu gerufenen Klägers zu 2) zurück in den Operationssaal verbracht und reanimiert wurde. Da die Patientin auch in der Zeit bis 11.00 Uhr nicht wach wurde, wurde sie in das St. Josef-Krankenhaus in H... verlegt, wo sie gegen 11.15 Uhr aufgenommen wurde. Der Beklagte, der nach der Operation seiner Patientin K... die Tagesklinik verlassen hatte, wurde gegen 11.15 Uhr telefonisch in seiner Praxis von der Entwicklung informiert.

Die Patientin, die infolge dieses Verlaufs eine schwere globale Hirnschädigung mit Betonung im Stammhirnbereich davongetragen hat und auf Dauer betreuungsbedürftig ist (Wachkoma mit spastischer Tetraparese; Betreuungsgutachten v. 11.05.2001, Beiakte LG Düsseldorf - 3 O 384/98 -, Bl. 146), hat die Klägerin zu 1) und den Kläger zu 2) in einem Vorprozess vor dem Landgericht Düsseldorf auf Zahlung eines Schmerzensgeldes und auf Leistung von Schadensersatz in Anspruch genommen. Das Verfahren endete durch einen Vergleich (Beiakte Bl. 359 ff.), aufgrund dessen von der Klägerin zu 3), die als Haftpflichtversicherer für den Fall eintrittspflichtig ist, erhebliche Beträge geleistet wurden. Außerdem wurde ein Strafverfahren eingeleitet (StA Düsseldorf 810 Js 29/96), welches mit dem Erlass rechtskräftiger Strafbefehle gegen die Klägerin zu 1) und den Kläger zu 2) endete (Strafakte Bl. 657 f.). Im Rahmen dieses Verfahrens erstellten die Sachverständigen Prof. Dr. Nadstawek / Prof. Dr. H... von der Universitätsklinik B... am 25.08.1997 (ergänzt am 15.12.2000) ein umfangreiches anästhesiologisches Gutachten (Bl. 148 ff., 200 ff. d.A.), das zu dem Ergebnis kam, zu jedem Zeitpunkt in der Behandlung der Patientin Sch... in der Tagesklinik des Klägers zu 2) seien schwerste und gravierende ärztliche Fehler festzustellen, die bei normalem Sachverstand nicht hätten geschehen können und ein mit den Regeln der ärztlichen Kunst nicht zu vereinbarendes medizinisches Wissensdefizit offenbarten.

Die Kläger machen in dem jetzigen Verfahren gegen den Beklagten Freistellungs- und Zahlungsansprüche geltend, die auf den sog. Gesamtschuldnerausgleich gestützt werden. Sie haben behauptet, die Klägerin zu 1) habe nach Beendigung der Operation festgestellt, dass die Patientin noch nicht richtig spontan geatmet habe, worauf sie den Beklagten aufmerksam gemacht habe; unabhängig davon hätte der Beklagte das Fehlen der Spontanatmung auch unschwer erkennen können, wenn er - was geboten gewesen sei - sich am Ende der Operation davon überzeugt hätte, dass die Patientin wach und ansprechbar sei. Der Beklagte habe jedoch wegen einer Verzögerung im Operationsplan und weil er es eilig gehabt habe, in seine Praxis zurückzukehren, gegen den Widerspruch der Kläger zu 1) und 2) die Patientin selbst auf eine Tragbahre gehoben und ihre Verlegung in den Aufwachraum veranlasst. Dabei habe er den Klägern zu 1) und 2) fest zugesagt, dass er sich im Aufwachraum um die Patientin kümmern werde; nur im Vertrauen auf diese Zusage habe die Klägerin zu 1) die Patientin im Aufwachraum verlassen. Der Beklagte habe dann noch den Kläger zu 2) gebeten, die beiden nachfolgenden Operationen an seiner Stelle durchzuführen, damit er sich um die Patientin Sch... kümmern könne. Ihm sei auch klar gewesen, dass wegen der Einbindung der Kläger zu 1) und 2) in die nachfolgenden Operationen kein anderer Arzt zur Verfügung gestanden habe, der die erforderliche Überwachung und Beatmung der Patientin habe durchführen können. Unabhängig davon sei es angesichts der Organisation der Belegklinik infolge entsprechender Vereinbarungen Aufgabe des jeweiligen Operateurs gewesen, die Patientinnen postoperativ in der Aufwachphase zu betreuen und zu beaufsichtigen; entsprechend dieser Vereinbarung und ständigen Übung sei auch vom Beklagten in der Zeit vor und nach dem Schadensereignis gehandelt worden. Grundsätzlich hätte der Beklagte zwischen den einzelnen Operationen ausreichend lange Zeiträume einplanen müssen, um vor Beginn der nächsten Operation eine Sicherheit dafür zu haben, dass die vorhergehende erfolgreich beendet sei; durch seinen Entschluss, die nächste Operation beginnen zu lassen, bevor die Komplikationen bei der Patientin Sch... behoben gewesen seien, trage er allein die Verantwortung dafür, dass die Klägerin zu 1) sich nicht um die Patientin in ihrer Notlage habe kümmern können. Angesichts dieser Versäumnisse müsse er mindestens für die Hälfte der an die Patientin bereits geleisteten und noch zu zahlenden Beträge einstehen.

Der Beklagte hat ein eigenes Fehlverhalten bestritten. Die postoperative Betreuung der Patientin habe nicht zu seinen Aufgaben gehört, sondern der Anästhesistin oblegen. Tatsächlich sei die Klägerin zu 1) - wie sie auch im Ermittlungsverfahren ausgesagt habe - aufgrund unzureichender Untersuchungen ("bloßes Auflegen der Hände auf das Zwerchfell") fälschlich davon ausgegangen, dass die Spontanatmung der Patientin bereits eingesetzt habe und alles in Ordnung sei. Für ihn, den Beklagten, sei nicht erkennbar gewesen, dass postoperativ Narkoseprobleme aufgetreten seien; der Umstand, dass die Patientin bei der Verlegung in den Aufwachraum noch nicht wach und zudem intubiert gewesen sei, sei nicht ungewöhnlich gewesen. Das im Aufwachraum eingesetzte Personal sei auch für eine Überwachung der Patientin nicht qualifiziert gewesen. Für die Narkose und die postoperative Nachsorge sei alleine die Klägerin zu 1) verantwortlich gewesen; er, der Beklagte, habe weder durch allgemeine Vereinbarung noch durch eine spezielle Zusage Pflichten aus den Bereichen Anästhesie / Organisation der Klinik übernommen. Jedenfalls trete ein ihm etwa anzulastender Verursachungsbeitrag hinter den erheblichen Versäumnissen der Kläger zu 1) und 2) in einer Weise zurück, die einer Aufteilung des Schadens entgegenstehe.

Die 5. Zivilkammer des Landgerichts Wuppertal hat durch Vernehmung von Zeugen Beweis erhoben (Bl. 393 ff., 620 ff., 815 ff., 860 ff. und 939 ff. d.A.) und sodann die Klage durch Urteil vom 17.07.2007 abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, der Beklagte habe gegenüber der Patientin keine Pflichten des Behandlungsvertrages verletzt und auch keine unerlaubte Handlung begangen; im Übrigen bestünde jedenfalls aber auch deshalb kein Ausgleichsanspruch, weil ein etwaiger Verursachungsbeitrag des Beklagten hinter dem groben Verschulden der Kläger zu 1) und 2) vollständig zurücktreten würde. Wegen der Einzelheiten wird auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil Bezug genommen.

Gegen diese Entscheidung haben sowohl die Klägerin zu 1) als auch die Kläger zu 2) und 3) Berufung eingelegt, mit der sie ihr erstinstanzliches Begehren in vollem Umfang weiter verfolgen und hinsichtlich der Höhe der weiteren Entwicklung anpassen.

Die Klägerin zu 1) macht geltend, das Landgericht habe sich rechtsfehlerhaft ausschließlich auf die anästhetische Versorgung nach der Operation konzentriert, obwohl der entscheidende Vorwurf gegen den Beklagten sich dahin richte, sich postoperativ nicht davon überzeugt zu haben, dass die Patientin Sch... spontan atmete; stattdessen habe er auf die Einhaltung des Zeitplans und den Beginn der nächsten Operation gedrängt, so dass sie, die Klägerin zu 1), sich habe entscheiden müssen, entweder bei der Patientin Sch... zu verbleiben und dadurch ihre anästhetischen Pflichten bei der nächsten Operation zu verletzen, oder sich zur nächsten Operation zu begeben und die Patientin Sch...unversorgt zurückzulassen. Hierdurch habe der Beklagte die wesentliche Ursache für den Schadenseintritt gesetzt, was die Kammer bei ihrer Abwägung der Verursachungsbeiträge nicht berücksichtigt habe; entgegen der Annahme des Landgerichts, das sich insoweit - ohne ihr Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben - auf das im Ermittlungsverfahren eingeholte Gutachten gestützt habe, seien ihr, der Klägerin zu 1) auch keine schwerwiegenden Versäumnisse bei der Narkose der Patientin anzulasten, die eine Mithaftung des Beklagten ausschließen könnten.

Die Kläger zu 2) und 3) machen geltend, das Landgericht habe seinem Verfahren und der Beweiswürdigung zu Unrecht die uneingeschränkte Anwendung der Grundsätze der horizontalen Arbeitsteilung zugrunde gelegt, obwohl dies in der Praxis des Klägers zu 2) abweichend geregelt gewesen sei; es sei deshalb zu unzutreffenden Feststellungen gekommen. Dabei gehe es nicht darum, dass der Beklagte Aufgaben des Anästhesisten übernommen habe; jedoch habe die Beweisaufnahme (Zeugenaussage Dr. K...) ergeben, dass die Anästhesistin die Fortführung ihrer Arbeit (Vorbereitung der nächsten Patientin auf die Operation) vom Urteil des Operateurs über den Zustand der Patientin in der Aufwachphase auch und gerade in Bezug auf die anästhesiologische Seite abhängig gemacht habe. Selbst wenn die Klägerin zu 1) den Beklagten nicht auf die fehlende Spontanatmung der Patientin aufmerksam gemacht hätte, hätte der Beklagte dies bei der obligatorischen postoperativen Kontrolle unschwer feststellen und die Augen davor nicht verschließen dürfen. Er habe aber seine Patientin im Stich gelassen und damit schwerwiegend gegen die ärztliche Sorgfaltspflicht verstoßen. Ein weiterer schwerer Pflichtverstoß des Beklagten liege darin, dass er weder die seiner Meinung nach fehlende Kompetenz des Pflegepersonals im Aufwachraum beanstandet, noch die postoperative Überwachung der Vitalfunktionen der Patientin im Aufwachraum selbst übernommen habe.

Den Klägern zu 2) und 3) ist auf ihren Antrag hin vom Senat mit Beschluss vom 08.05.2008 wegen Versäumung der Frist zur Berufungsbegründung Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt worden.

D zu 1) beantrag,

(unter Abänderung des angefochtenen Urteils)

1. den Beklagten zu verurteilen, sie und den Kläger zu 2) zur Hälfte von den gegen sie bereits entstandenen, auf

die BEK (z. Zt. € 150.883,49),

die BfA (z. Zt. € 63.403,33),

die Rheinische Zusatzversorgungskasse (LVR) (z.Zt. € 20.644,38) und die Stadt Solingen (z. Zt. € 13.423,14) übergegangenen Schadensersatzansprüchen der Frau Sch... freizustellen, soweit der Regressanspruch nicht auf die Klägerin zu 3) übergegangen ist und soweit nicht bereits Zahlungen durch den Kläger zu 2) gemäß dessen Klageantrag zu 3) erfolgt sind;

2. und 3. (betrifft Anträge der Kläger zu 2) und 3));

4. festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet sei, sie und den Kläger zu 2) zur Hälfte von den Verbindlichkeiten aus dem zukünftigen Schaden der Frau Sch... aufgrund des ambulanten Eingriffs vom 14.11.1995 freizustellen.

D zu 2) und 3) beantrag,

unter "Aufhebung des am 17.07.2007 verkündeten Urteils des Landgerichts Wuppertal (5 O 438/04)

1. den Beklagten zu verurteilen, die Klägerin zu 1) und den Kläger zu 2) zur Hälfte von den gegen sie bereits entstandenen, auf

die BEK (z. Zt. € 150.883,49),

die BfA (z. Zt. € 63.403,33),

die Rheinische Zusatzversorgungskasse (LVR) (z.Zt. € 20.644,38)

und die Stadt Solingen (z. Zt. € 13.423,14)

übergegangenen Schadensersatzansprüchen der Frau Sch... freizustellen, soweit der Regressanspruch nicht auf die Klägerin zu 3) übergegangen ist und soweit nicht bereits Zahlungen gemäß dem Klageantrag zu 3) erfolgt sind;

2. den Beklagten zu verurteilen,

€ 127.500,00 (= die Hälfte der Zahlungen aus dem Vergleich vom 08.05.2003) und

€ 175.053,08 (= die Hälfte der bisherigen zusätzlichen Schadensersatzzahlungen)

nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz

aus € 171.000,00 seit Rechtshängigkeit,

aus € 10.080,07 seit 04.02.2005,

aus € 3.697,48 seit 08.07.2005,

aus € 40.000,00 seit 12.07.2005,

aus € 4.614,81 seit 14.07.2005,

aus € 30.000,00 seit 04.10.2005,

aus € 202,87 seit 05.01.2006,

aus € 7.500,00 seit 24.09.2007,

aus jeweils € 930,69 seit 29.03.2005, 29.04.2005, 27.05.2005, 24.06.2005, 26.07.2005, 25.08.2005, 27.09.2005, 27.10.2005, 25.11.2005 und 22.12.2005,

aus jeweils € 958,88 seit 20.01.2006, 28.02.2006, 27.03.2006, 24.04.2006, 24.05.2006, 27.06.2006, 27.07.2006, 25.08.2006, 20.09.2006, 23.10.2006, 24.11.2006, 22.12.2006 und 24.01.2007,

aus € 983,97 seit 21.02.2007,

aus jeweils € 962,68 seit 23.03.2007, 25.04.2007, 18.05.2007, 21.06.2007, 24.07.2007, 27.08.2007, 25.09.2007 und 24.10.2007,

sowie aus € 5.000,00 seit 18.05.2007

an die Klägerin zu 3) zu zahlen;

3. den Beklagten zu verurteilen, € 6.000,00 nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz aus je € 250,00 seit dem 09.12.2005, 17.01.2006, 09.02.2006, 07.03.2006, 10.04.2006, 09.05.2006, 08.06.2006, 11.07.2006, 14.08.2006, 14.09.2006, 11.10.2006, 16.11.2006, 11.12.2006, 10.01.2007, 09.02.2207, 09.03.2007, 11.04.2007, 08.05.2007, 11.06.2007, 11.07.2007, 11.08.2007, 11.09.2007 und 11.10.2007 an den Kläger zu 2) zu zahlen;

4. festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet sei, die Klägerin zu 1) und den Kläger zu 2) zur Hälfte von den Verbindlichkeiten aus dem zukünftigen Schaden der Frau Sch... aufgrund des ambulanten Eingriffs vom 14.11.1995 freizustellen.

D beantrag,

die Berufung zurückzuweisen.

verteidig das angefochtene Urteil und meint, wenn die Klägerin zu 1) tatsächlich nach Beendigung der Operation festgestellt hätte, dass die Patientin nicht spontan atmete, dann hätte sie selbst die nächste Operation absagen müssen; selbst wenn er, der Beklagte, - was nicht der Fall sei - in Kenntnis der anästhesiologischen Komplikation auf der Durchführung der nächsten Operation bestanden hätte, hätte die Klägerin zu 1) sich weigern müssen, bei der nächsten Patientin die Narkose einzuleiten.

Wegen der Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

II.

A. Berufung der Klägerin zu 1)

Die zulässige Berufung der Klägerin zu 1) hat in der Sache keinen Erfolg. Das Landgericht hat im Ergebnis einen Ausgleichsanspruch gemäß § 426 BGB gegen den Beklagten mit Recht verneint. Die Berufungsbegründung zeigt weder eine Rechtsverletzung auf, noch rechtfertigen die zugrunde zu legenden Tatsachen eine andere Entscheidung.

1.

Es lässt sich schon nicht feststellen, dass der Beklagte als Gesamtschuldner (§ 421 Satz 1 BGB) neben der Klägerin zu 1) für den Schaden der Patientin haftet.

a)

Der Behandlung der Patientin Sch... lag ein Belegarztvertrag zugrunde, in dessen Rahmen der Beklagte im Außenverhältnis zur Patientin lediglich die belegärztlichen Behandlungsleistungen schuldet, während die allgemeinen Krankenhausleistungen vom Klinikträger geschuldet werden; letzteres umfasst sowohl die Bereitstellung der technisch-apparativen Einrichtungen als auch die erforderliche personelle Ausstattung. Nach dem diesem Vertragsmodell zugrunde liegenden Grundsatz der Haftungstrennung haftet der Belegarzt der Patientin aus eigener fehlerhafter ärztlicher Behandlung im belegärztlichen Leistungsbereich und nach § 278 ZPO für Fehlleistungen der von ihm angestellten Hilfspersonen sowie für Fehler im Bereich der von ihm veranlassten Leistungen der nachgeordneten Ärzte der Belegklinik, die bei der Behandlung der Patientin in demselben Fachgebiet wie der Belegarzt tätig werden; für Fehlleistungen der nachgeordneten Ärzte der Klinik, die nicht in seinem Fachgebiet tätig geworden sind - so auch für die Anästhesistin (vgl. Senat, NJW-RR 1993, 483 f.) - sowie Fehlleistungen der nachgeordneten nichtärztlichen Hilfskräfte der Klinik haftet dagegen nicht der Belegarzt, sondern der Klinikträger.

Daraus, dass die Behandlung in einer Tagesklinik stattfand, ergibt sich nichts anderes. Bei den sogen. Tageskliniken handelt es sich um Einrichtungen der teilstationären Versorgung (vgl. Schiller, NZS 1999, 325, 328 f.); abgesehen von der kürzeren Verweildauer der Patienten besteht hinsichtlich der Leistungserbringung kein grundsätzlicher Unterschied zur vollstationären Versorgung, der eine andere Haftungsverteilung rechtfertigen könnte. Die Klägerin zu 1) hat im Übrigen auch gar nicht behauptet, dass der Beklagte gegenüber der Patientin auch die Erbringung der allgemeinen Krankenhausleistungen einschließlich der fachfremden Arztleistungen übernommen hat.

b)

Fehler des Beklagten bei der Durchführung der Operation in gynäkologischer Hinsicht hat das Landgericht nicht festgestellt und werden von der Klägerin zu 1) auch nicht behauptet. Für die Durchführung der Anästhesie und die dabei aufgetretenen Probleme bei der Intubation, die nach den Feststellungen des Sachverständigen Prof. N... im strafrechtlichen Ermittlungsverfahren wahrscheinlich auf einer Vertauschung der Muskelrelaxanzien Succinyl und Alloferin durch die Klägerin zu 1) beruhten und bereits zu einem Sauerstoffmangel geführt haben, war der Beklagte nicht verantwortlich, da die Klägerin zu 1) weder von ihm angestellt war, noch auf seine Veranlassung in seinem Fachgebiet tätig geworden ist.

Die Durchführung der Narkose und eine Gefahren vorbeugende Kontrolle in der operativen und in der postnarkotischen Phase bis zur Wiedererlangung der Schutzreflexe der Patientin war Aufgabe der Klägerin zu 1). In einer - allerdings erst 1996 veröffentlichten - Vereinbarung der Deutschen Gesellschaft für Anästhesiologie und Intensivmedizin und des Berufsverbandes Deutscher Anästhesisten mit der Deutschen Gesellschaft für Gynäkologie und Geburtshilfe und dem Berufsverband der Frauenärzte über die Zusammenarbeit in der operativen Gynäkologie und in der Geburtshilfe heißt es:

"Für Maßnahmen der Überwachung, Aufrechterhaltung und Wiederherstellung der durch das operative Vorgehen beeinträchtigten Vitalfunktionen sind grundsätzlich beide Fachgebiete fachlich zuständig, der Anästhesist für die Erkennung und Behandlung spezifischer Anästhesiekomplikationen, der Frauenarzt für die Erkennung und Behandlung operativer Komplikationen. Beide Ärzte haben wechselseitig dafür zu sorgen, daß bei Komplikationen der fachlich zuständige Arzt umgehend zur Mitbehandlung zugezogen wird. ...

Während der unmittelbaren postoperativen Aufwachphase bedarf die Patientin noch so lange, wie mit einer anästhesiebedingten Beeinträchtigung vitaler Funktionen und mit daraus resultierenden Komplikationen zu rechnen ist, einer ständigen unmittelbaren Überwachung. Zuständig für die Überwachung ist die Fachabteilung, in deren Organisationsbereich und Obhut sich die Patientin postoperativ befindet. Nach Aufgabenstellung und fachlicher Zuordnung ist zwischen folgenden Einheiten zu unterscheiden:

a) Aufwachraum:

Überwachungsraum ohne Stationscharakter, in dem die frisch Operierte solange verbleibt, bis sie aus der Narkose erwacht und wieder im Vollbesitz ihrer Schutzreflexe ist und keine unmittelbaren Komplikationen seitens der Vitalfunktionen mehr zu erwarten sind. Der Aufwachraum untersteht dem Anästhesisten. ..."

Inhaltlich gibt diese Vereinbarung nur das wieder, worüber im Prinzip seit langem Einigkeit besteht: Dass nämlich die Abgrenzung der Verantwortungsbereiche zwischen Operateur und Anästhesist den fachspezifischen Gegebenheiten folgt (vgl. auch BGH, NJW 1984, 1400, 1401); eine entsprechende Vereinbarung zwischen den Chirurgen und den Anästhesisten war bereits 1982 veröffentlicht worden. Eine anderweitige Zuständigkeitsverteilung aufgrund allgemeiner oder im Einzelfall zwischen den Klägern zu 1) und 2) und dem Beklagten getroffener Vereinbarungen - wie von den Klägern in erster Instanz behauptet - hat das Landgericht nicht festgestellt. Dies wird von der Klägerin zu 1) auch nicht angegriffen; erstmals in zweiter Instanz wird von ihr nunmehr ausdrücklich eingeräumt, dass sie als verantwortliche Anästhesistin in erster Linie zuständig für die bei der Patientin aufgetretenen Komplikationen war.

c)

Nach ihrem eigenen Vorbringen wusste die Klägerin zu 1), dass die Patientin nach Beendigung des Eingriffs noch nicht wieder spontan atmete und deshalb hätte weiter beatmet und überwacht werden müssen. Insoweit hat das Landgericht mit Recht auf den Vertrauensgrundsatz abgestellt. Dieser gilt, soweit es um Gefahren geht, die - wie hier die spezifischen Anästhesiekomplikationen - ausschließlich dem Aufgabenbereich eines der beteiligten Ärzte zugeordnet sind, d.h. der Beklagte konnte grundsätzlich davon ausgehen, dass die Klägerin zu 1) die Behandlungsaufgaben ihrer Kompetenz und Zuständigkeit richtig wahrnimmt. Das gilt unabhängig davon, ob ihm - was das Landgericht jedoch nicht festgestellt hat - bekannt war, dass die Patientin noch nicht spontan atmete, oder ob er dies hätte erkennen können und müssen. Nachdem die Klägerin zu 1) die Patientin - unstreitig - in den Aufwachraum begleitet hatte, durfte der Beklagte sich darauf verlassen, dass sie ihren Aufgaben bis zur Wiedererlangung der Schutzreflexe der Patientin ordnungsgemäß nachkam.

Soweit die Klägerin meint, der wesentliche Vorwurf sei darin begründet, dass der Beklagte vor Wiedererlangung der Spontanatmung der Patientin Sch... mit der nächsten Operation begonnen habe, verkennt sie auch hier wiederum die Verantwortlichkeiten: Die Klägerin zu 1) hätte nämlich unter keinen Umständen die Patientin Sch... verlassen dürfen, bevor diese die Spontanatmung wiedererlangt hatte. Wie der Sachverständige Prof. N... im Ermittlungsverfahren ausgeführt hat, war es bereits grob falsch ("gröbste Fahrlässigkeit"), die Patientin nach der bei der Intubation erlittenen Komplikation mit nicht zuverlässig objektivierter Spontanatmung in den - zudem unzureichend ausgestatteten - Aufwachraum zu verlegen. Jedenfalls hätte die Klägerin zu 1), wenn sie den Zustand der Patientin erkannt hatte, bei ihr bleiben und die notwendigen Maßnahmen zur Beherrschung der Komplikation durchführen müssen. Selbst wenn der Beklagte gedrängt hätte, die nächste Operation zu beginnen, hätte sich die Klägerin zu 1) weigern müssen, die Narkose durchzuführen, solange nicht die Patientin Sch... außer Gefahr war. Die Klägerin zu 1) weist mit Recht darauf hin, dass der Beklagte die nächste Operation erst beginnen durfte, nachdem er von ihr hierzu "grünes Licht" erhalten hatte. Sie trägt aber auch in zweiter Instanz nicht einmal vor, den Beklagten nach ihrer Rückkehr aus dem Aufwachraum davon in Kenntnis gesetzt zu haben, dass die Patientin Sch... immer noch nicht spontan atmete, geschweige denn, sich geweigert zu haben, die nächste Narkose durchzuführen. Der Beklagte konnte mangels gegenteiliger Anhaltspunkte davon ausgehen, dass die Patientin Sch... keiner Betreuung durch die Klägerin zu 1) mehr bedurfte, denn er musste nicht damit rechnen, dass die Klägerin zu 1) die weitere Narkose unter Verletzung ihrer Pflichten gegenüber der Patientin Sch... durchführt. Die Klägerin zu 1) hat auch keine Umstände vorgetragen, aus denen sich ergäbe, dass sich dem Beklagten gleichsam aufdrängen musste, dass sie - die Klägerin zu 1) - ihren Pflichten nicht nachgekommen war.

Mit der erstmals in der mündlichen Verhandlung vom 08.05.2008 aufgestellten Behauptung, der Beklagte habe die nachfolgende Operation bereits begonnen, bevor sie - die Klägerin zu 1) - die Narkose habe einleiten können, kann die Klägerin zu 1) nicht gehört werden. Es handelt sich um völlig neues Vorbringen, das gemäß § 531 Abs. 2 ZPO nicht zu berücksichtigen ist. In erster Instanz war nämlich noch unstreitig, dass der Beklagte während der Vorbereitung der Narkose durch die Klägerin zu 1) nicht im Operationssaal anwesend war; die Kläger haben sogar behauptet, der Beklagte habe die nachfolgenden Operationen gar nicht selbst durchgeführt, weil er zugesagt gehabt habe, sich statt dessen um die Patientin Sch... zu kümmern.

2.

Selbst wenn man im Übrigen ein Koordinationsversäumnis des Beklagten annähme, weil dieser sich nicht durch Nachfrage bei der Klägerin zu 1) vergewissert hat, dass der Patientin Sch... aus anästhesiologischer Sicht keine unmittelbare Gefahr mehr drohte, könnte dies nicht dazu führen, dass der Klägerin zu 1) ein Ausgleichsanspruch gegen den Beklagten zustünde. Wie bereits das Landgericht zutreffend ausgeführt hat, richtet sich bei Schadensersatzansprüchen die Verteilung des Schadens auf mehrere Ersatzpflichtige nach § 254 BGB, wobei in erster Linie das Maß der Verursachung entscheidend ist und in zweiter Linie das Verschulden (vgl. Palandt/Grüneberg, BGB, 65. Aufl. § 426 Rdnr. 10). Das führt hier zu dem Ergebnis, dass die Klägerin zu 1) im Innenverhältnis zum Beklagten den Schaden der Patientin allein zu tragen hat, denn in erster Linie ist der Schaden durch eine Komplikation aus dem anästhesiologischen Bereich verursacht worden, weil die Klägerin zu 1) ihre Aufgaben in Bezug auf die postoperative Betreuung der Patientin vernachlässigt hat. Dabei handelte die Klägerin zu 1) nach ihrer eigenen Darstellung nicht bloß grob fahrlässig, sondern mit bedingtem Vorsatz, denn ihr war bewusst, dass die Patientin beatmet werden musste und sie hat, indem sie die Patientin verlassen hat, deren Schädigung jedenfalls billigend in Kauf genommen. Der Umstand, dass sie sich von dem Beklagten zur Durchführung der nächsten Narkose gedrängt gefühlt haben mag, vermag sie in keiner Weise zu entschuldigen, da sie durch ihre Rückkehr aus dem Aufwachraum bei dem Beklagten den Eindruck erweckt hat, als sei alles in Ordnung. Hinter dem Verursachungsbeitrag der Klägerin zu 1) tritt ein etwaiges - bloß fahrlässiges - Koordinierungsversäumnis des Beklagten vollständig zurück.

Auf die Einwände der Klägerin zu 1) hinsichtlich der vom Landgericht festgestellten grob fehlerhaften Versäumnisse bei der Anästhesie kommt es danach nicht mehr an. Soweit die Klägerin zu 1) rügt, das Landgericht hätte ihr Gelegenheit geben müssen, zu dem Inhalt der Gutachten aus dem Ermittlungsverfahren Stellung zu nehmen, ist darauf hinzuweisen, dass der Beklagte die vom Sachverständigen festgestellten Missstände zum Gegenstand seines Sachvortrags gemacht hat, ohne dass die Kläger dem in erster Instanz entgegen getreten sind. Von daher bedurfte es keines Hinweises des Gerichts.

B. Berufung der Kläger zu 2) und 3)

Auch die Berufung der Kläger zu 2) und 3) hat in der Sache keinen Erfolg. Das landgerichtliche Urteil ist auch insoweit richtig, als dem Kläger zu 2) und auch der Klägerin zu 3) aus übergegangenem Recht (§ 67 VVG a.F.) keine Ausgleichsansprüche nach § 426 BGB gegen den Beklagten zustehen.

1.

Geht man von dem Sachvortrag der Kläger zu 2) und 3) aus, wonach die Klägerin zu 1) nach Beendigung der Operation festgestellt hat, dass die Patientin Sch... noch nicht richtig spontan atmete, dann kommt eine Haftung des Beklagten aus den soeben im Rahmen der Berufung der Klägerin zu 1) dargelegten Gründen schon deshalb nicht in Betracht, weil dann die Klägerin zu 1) als Anästhesistin für die - unstreitig - erforderliche Weiterbeatmung und Überwachung der Vitalfunktionen der Patientin zuständig war. Das Landgericht hat weder festgestellt, dass die Klägerin zu 1) den Beklagten darauf hingewiesen hat, dass die Patientin nicht spontan atmete, noch dass der Beklagte anstelle der Klägerin zu 1) die weitere Betreuung der Patientin übernommen hat.

Die Zeugin G... (jetzt B...) hatte keine konkrete Erinnerung daran, was damals gesagt worden ist (Bl. 372 d.A.). Betrachtet man ihre zehn Jahre zuvor - rund zwei Wochen nach dem Zwischenfall - im Ermittlungsverfahren getätigte Aussage, dann hat der Beklagte unmittelbar nach der Operation den Operationssaal verlassen (Strafakte Bl. 180); aus der Sicht der Zeugin war alles so, wie bei anderen Operationen auch (Strafakte Bl. 182). Das spricht eher dagegen, dass die Klägerin zu 1) den Beklagten auf die fehlende Spontanatmung der Patientin hingewiesen hat. Jedenfalls haben die Kläger den diesbezüglichen ihnen obliegenden Beweis nicht geführt.

Es kann in diesem Fall dahin stehen, ob der Beklagte das Fehlen der Spontanatmung der Patientin ebenfalls hätte erkennen können oder müssen, denn die erforderlichen Maßnahmen fielen nicht in seine Zuständigkeit. Das Landgericht hat nicht festgestellt, dass es in der Klinik des Klägers zu 2) eine allgemeine Vereinbarung oder Übung gab, dass der Operateur bei Narkoseproblemen in der postoperativen Aufwachphase Aufgaben der Anästhesistin übernommen hat. Die meisten Zeugen - und zwar auch jene, die von einer Pflicht des Operateurs zur postoperativen Überwachung auch im Hinblick auf anästhesiologische Probleme ausgingen - haben bekundet, dass sie beim Feststellen entsprechender Probleme dafür sorgen würden, dass die Anästhesistin hinzugezogen wird; lediglich bei akutem Handlungsbedarf wären sie bis zu deren Eintreffen selbst tätig geworden. Soweit die Kläger zu 2) und 3) rügen, das Landgericht habe insoweit seiner Beweiswürdigung eine falsche Fragestellung zugrunde gelegt, weil es nie um die Übernahme von Aufgaben des Anästhesisten gegangen sei, ist darauf hinzuweisen, dass die Kläger in erster Instanz genau das behauptet haben: Dass nämlich der Beklagte von der Klägerin zu 1) auf die fehlende Spontanatmung hingewiesen worden sei und zugesagt habe, sich um die Patientin zu kümmern, wozu er aufgrund einer allgemeinen Absprache und Übung ohnehin verpflichtet gewesen sei. Zumindest die Klägerin zu 1) hat inzwischen jedenfalls eingesehen, dass sie nach Erkennen der fehlenden Spontanatmung für die Betreuung der Patientin Sch... zuständig gewesen ist (s.o.).

2.

Auf die von den Klägern zu 2) und 3) auch in zweiter Instanz noch in den Mittelpunkt gestellte angebliche Übung zur postoperativen Überwachung der Patientinnen durch den Operateur auch hinsichtlich etwaiger anästhesiologischer Probleme - die vom Landgericht nicht festgestellt worden ist - kann es überhaupt nur ankommen, wenn die Klägerin zu 1) den Beklagten - was dieser vorgetragen und was die Kläger zu 2) und 3) sich hilfsweise zu eigen gemacht haben - deshalb nicht auf die fehlende Spontanatmung der Patientin Sch... aufmerksam gemacht hat, weil sie selbst fälschlich von einer Wiedererlangung der Spontanatmung ausgegangen ist. Auch dies verhilft der Berufung der Kläger zu 2) und 3) indessen nicht zum Erfolg.

a)

Nach dem Sachvortrag der Kläger - und das haben auch die vom Landgericht vernommenen Zeugen überwiegend bestätigt - oblag die Feststellung, ob die Patientin nach dem Eingriff wieder spontan atmet, der Klägerin zu 1) als Anästhesistin. Mehrere Zeugen (Dr. D...r, Bl. 628 d.A., Dr. Sch..., Bl. 865 f. d.A., Dr. B..., Bl. 868 d.A., Dr. K..., Bl. 943 d.A.) haben ausdrücklich bekundet, dass der Anästhesist die Entscheidung trifft ("die Patientin freigibt"), dass die Patientin in den Aufwachraum gebracht werden kann, sobald diese wieder spontan atmet. Der Beklagte konnte davon ausgehen, dass die Klägerin zu 1) - die nach eigenen Angaben im Ermittlungsverfahren über eine große Erfahrung verfügte - diese Aufgabe ordnungsgemäß erfüllte. Wenn ein Teil der Zeugen bekundet hat, sie wären eingeschritten, wenn die Anästhesistin gemeint hätte, die Patientin atme wieder spontan, während dies nach ihren eigenen Feststellungen nicht der Fall gewesen wäre (Dr. O..., Bl. 864 d.A., Dr. D..., Bl. 628 d.A., Dr. H..., Bl. 382 d.A.), handelt es sich dabei nur um eine Selbstverständlichkeit. Denn jeder Arzt ist verpflichtet, sich aufdrängenden Fehlern auch eines Arztes einer anderen Fachrichtung entgegenzuwirken. Für die Haftung des Beklagten ergibt sich daraus nichts: Er musste die Klägerin zu 1) weder kontrollieren, noch lässt sich feststellen, dass sich ihm Fehler der Klägerin zu 1) gleichsam aufdrängen mussten. Zwar hat der Sachverständige Prof. N... im Ermittlungsverfahren deutliche Kritik an den von der Klägerin zu 1) angewendeten Kriterien zur Objektivierung der Spontanatmung geübt (Bl. 182, 194 d.A.); die Kläger haben aber weder vorgetragen, dass dem Beklagten dieser Mangel bekannt war, noch ergibt sich dies aus den Umständen. Das Landgericht hat auch nicht festgestellt, dass mit der Verlegung der Patientinnen in den Aufwachraum stets gewartet wurde, bis diese ansprechbar waren; vielmehr kam es durchaus auch vor, dass diese erst im Aufwachraum aufwachten (Dr. Sch..., Bl. 867 d.A.), so dass sich auch von daher keine zwingenden Anhaltspunkte auf postoperative Narkoseprobleme der Patientin Sch... ergeben mussten.

Wenn die Kläger in erster Instanz in diesem Zusammenhang wesentlich auf die Tatsache abgestellt haben, dass die Patientin mit noch liegendem Endotrachealtubus in den Aufwachraum verbracht worden ist, was ein eindeutiger Hinweis auf die fehlende Spontanatmung gewesen sei, dann folgt daraus zunächst zwingend, dass die Klägerin zu 1) das Fehlen der Spontanatmung erkannt hat und ab diesem Zeitpunkt selbst für die notwendige Weiterbeatmung der Patientin zuständig war (s.o.). Wenn sie gleichwohl die Verlegung der Patientin in den Aufwachraum vornahm, dann war dies nach den Ausführungen des Sachverständigen Prof. N... im Ermittlungsverfahren (zumindest) grob fehlerhaft (Bl. 182 d.A.). Dass die Verlegung auf Veranlassung des Beklagten gegen geäußerte Bedenken oder gar den erklärten Widerspruch der Kläger zu 1) und 2) erfolgt ist, hat das Landgericht nicht festzustellen vermocht (s.o.).

Es kann dahin stehen, ob dem Beklagten in diesem Fall ein Vorwurf zu machen wäre, weil er nicht erkannt hat, dass die Klägerin zu 1) die Patientin trotz fehlender Spontanatmung in den Aufwachraum verbracht hat. Denn selbst wenn der Beklagte deswegen gegenüber der Patientin mit haftbar für den entstandenen Schaden wäre, würde die Haftung im Innenverhältnis der Gesamtschuldner allein die Kläger zu 1) und 2) treffen. Denn die Haftung im Innenverhältnis kann nicht weiter gehen, als wenn der Beklagte eine Überwachung der Klägerin zu 1) schulden würde. Beruht aber eine Mithaftung eines Gesamtschuldners allein darauf, dass er den anderen Gesamtschuldner nicht ausreichend beaufsichtigt hat, ist er in der Regel nicht ausgleichspflichtig (vgl. Palandt/Grüneberg, a.a.O., § 426 Rdnr. 10). Das muss erst recht gelten, wenn - wie hier - eine Überwachungspflicht nicht besteht und das Vorgehen der Klägerin zu 1) aus sachverständiger Sicht eine gröbste Fahrlässigkeit darstellte, während der Beklagte lediglich fahrlässig den Fehler der Klägerin zu 1) nicht bemerkt hätte.

Ob etwas anderes gelten würde, wenn der Beklagte das Fehlen der Spontanatmung der Patientin bemerkt hätte, kann dahin stehen, weil dies vom Landgericht nicht festgestellt worden ist. Auch die Kläger zu 2) und 3) gehen in der Berufungsbegründung, abgesehen von dem - nicht bewiesenen - Hinweis der Klägerin zu 1), lediglich davon aus, dass der Beklagte das Fehlen der Spontanatmung hätte erkennen können bzw. müssen.

b)

Auch wenn man - sei es aufgrund einer allgemeinen Pflicht des Operateurs zur postoperativen Kontrolle in Bezug auf spezifische operationsbedingte Probleme, sei es aufgrund einer Übung in der Klinik des Klägers zu 2) - davon ausgehen würde, dass der Beklagte verpflichtet war, die Patientin Sch... im Aufwachraum zu überwachen und dabei auch auf anästhesiebedingte Probleme zu achten, würde dies im Innenverhältnis nicht zu einer Ausgleichspflicht des Beklagten führen. Es geht vorliegend gar nicht darum, dass im Aufwachraum plötzlich eine Komplikation eingetreten ist, die der Beklagte bei der eventuell gebotenen postoperativen Kontrolle der Patientin hätte erkennen und beheben können und müssen. Der entscheidende Fehler lag bereits darin, die Patientin überhaupt in den Aufwachraum zu verlegen, weil die Klägerin zu 1) das Fehlen der Spontanatmung entweder grob fehlerhaft nicht erkannt hat oder - schlimmer noch - zwar erkannt hat, aber gleichwohl die Patientin verlegt hat. Es ist völlig unstreitig, dass die Patientin nach der Operation weiter hätte beatmet und intensiv überwacht werden müssen, bis sie wieder spontan atmete, was - so der Sachverständige im Ermittlungsverfahren - in dem Aufwachraum der Klinik des Klägers zu 2) nicht gewährleistet war. Nicht nur aus ihrer eigenen Aussage im Ermittlungsverfahren (Strafakte Bl. 212/213, 242/243), sondern auch aus der Aussage der im Ermittlungsverfahren vernommenen Zeugin A... (Strafakte Bl. 187/188) ergibt sich, dass die Klägerin zu 1) - obwohl jedenfalls zeitweise im Aufwachraum anwesend - die Situation grundlegend verkannt hat, da sie erst angefangen hat, die Patientin weiter zu beatmen, nachdem diese bereits eine bläuliche Gesichtsfarbe aufgewiesen hat. Dass die Kläger sich nicht darauf berufen können, der Beklagte habe aufgrund unzureichender Überwachung der Klägerin zu 1) - zu der er gar nicht verpflichtet war - die Narkosekomplikation der Patientin nicht bemerkt, ist bereits ausgeführt worden.

3.

Ein Ausgleichsanspruch ergibt sich schließlich auch nicht daraus, dass dem Beklagten die unzureichende personelle Ausstattung des Aufwachraums bekannt gewesen sein muss. Diesbezüglich hat der Sachverständige Prof. N... im Ermittlungsverfahren ausgeführt, das medizinische Hilfspersonal im Aufwachraum müsse spezielle Kenntnisse und Fertigkeiten für die Assistenz bei Anästhesien, für die Notfalltherapie bei Zwischenfällen und für die weitere Aufbereitungen der Geräte besitzen (Bl. 184 d.A.). Überhaupt entsprach die anästhesiologische Ausstattung der Klinik des Klägers zu 2) nicht den üblichen Mindestanforderungen, die an die ambulante Chirurgie geknüpft sind (Bl. 184 - 186 d.A.). Das führt im Innenverhältnis jedoch ebenfalls nicht zu einer Mithaftung des Beklagten, weil die personelle und apparative Ausstattung des Aufwachraums zur Organisationspflicht des Klägers zu 2) als Klinikträger gehört. Auch insoweit hat der Sachverständige Prof. N... im Ermittlungsverfahren eine grobe Fahrlässigkeit darin gesehen, dass der verantwortungsvolle Dienst im Aufwachraum von einer völlig unerfahrenen, in Frühstückspausen angelernten Auszubildenden versehen wurde (Bl. 184 d.A.). Wie die Aussage der Zeugin A... im Ermittlungsverfahren ergibt, beschränkte sich deren Tätigkeit im Wesentlichen auch darauf, nach den Patientinnen zu sehen, diesen beim Anziehen zu helfen und Tücher bzw. die Nierenschale zu bringen, wenn sie sich übergeben müssen (Strafakte Bl. 186).

Daraus, dass die Entscheidung, ob die vorhandene Ausstattung für die Behandlung der Patientinnen ausreicht, grundsätzlich Sache des Belegarztes ist (vgl. Geiß/Greiner, Arzthaftpflichtrecht, 5. Aufl., Rdnr. A 35; OLG Karlsruhe, NJW-RR 2005, 107), folgt nichts anderes. Denn das betrifft zunächst einmal nur den operativen Bereich und die vom Belegarzt geschuldeten Behandlungsaufgaben. Soweit die Kläger zu 2) und 3) sich auf die Entscheidung des BGH in NJW 1984, 1400 ff. berufen und meinen, der Beklagte habe die Augen vor den Verhältnissen im pflegerischen Bereich nicht verschließen dürfen, liegt dem ein nicht vergleichbarer Sachverhalt zugrunde, denn dort ging es darum, dass die vom Arzt zu verantwortenden Behandlungsmaßnahmen spezifische Anforderungen an die pflegerische Betreuung stellten; nur insoweit hat der BGH den Arzt als für die pflegerische Betreuung mitverantwortlich angesehen. Hier ergaben sich die besonderen Anforderungen an die Betreuung im Aufwachraum nicht aus der Operation, sondern aus den Komplikationen der Anästhesie. Dies liegt im Innenverhältnis jedenfalls allein im Verantwortungsbereich der Kläger zu 1) und 2).

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § Abs. ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 708 Nr. 10, ZPO.

Die Beschwer liegt € 20.000.

Streitwert: € 456.730,25 (entsprechend der vorläufigen Festsetzung im Beschluss vom 17.01.2008).

Ende der Entscheidung

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