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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Düsseldorf
Urteil verkündet am 15.01.2009
Aktenzeichen: I-8 U 66/07
Rechtsgebiete: BGB


Vorschriften:

BGB § 823 Abs. 1
BGB § 847 Abs. 1 a.F.
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

Die Berufung des Klägers gegen das am 28.03.2007 verkündete Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Mönchengladbach wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Kläger zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Gründe:

I.

Der Kläger begehrt von dem Beklagten Schmerzensgeld, materiellen Schadensersatz sowie die Feststellung der weiteren Verpflichtung des Beklagten zum Ersatz materieller und immaterieller Schäden wegen der behaupteten Folgen einer Injektionsbehandlung mit dem Lokalanästhetikum Xylonest. Er befand sich in der Zeit vom 27.01.1998 bis zum 10.02.2000 in orthopädischer Behandlung bei dem Beklagten, unter anderem wegen Beschwerden im Bereich der Halswirbel- und Brustwirbelsäule. Er hatte gegenüber dem Beklagten angegeben, an einer allergischen asthmoiden Bronchitis sowie einer Schimmelpilzallergie zu leiden. Der Beklagte spritzte dem Kläger vor dem 10.02.2000 zumindest bei zwei Gelegenheiten das Lokalanästhetikum Xylonest. Am 10.02.2000 suchte der Kläger den Beklagten wegen Beschwerden im Bereich der Halswirbelsäule auf. Dieser behandelte ihn zunächst chiropraktisch und injizierte ihm anschließend unter der Diagnose: "Rechts rotationsempfindliche HWS" gegen 9.00 Uhr erneut Xylonest in die rechte Seite des Nackens. Gegen 10.55 Uhr suchte der Kläger mit schwerster Atemnot, hochrotem Gesicht, schnellem Puls, Blutdruckabfall und sichtbarer motorischer Unruhe die Praxis der Ärztin für Innere Medizin, Lungen- und Bronchialheilkunde und Allergologie, Frau Dr. D...-H... auf, bei der er seit Februar 1999 wegen des Asthma bronchiale in Behandlung war. Aufgrund des Krankheitsbildes vermutete Frau Dr. D...-H..., dass es sich um einen anaphylaktischen Schock II. Grades nach Xylonest-Injektion gehandelt haben könnte.

Der Kläger hat behauptet, der Beklagte habe ihm die Injektion am 10.02.2000 verabreicht, ohne ihn über das beabsichtigte Vorgehen zu unterrichten und auf die Risiken der Injektion hinzuweisen. Bei Aufklärung über die mit der Injektion verbundenen Risiken und Nebenwirkungen hätte er, der Kläger, dieser Behandlung nicht zugestimmt. Die Injektion sei auch nicht indiziert gewesen, nachdem der Beklagte die Hals- und Brustwirbelsäule bereits chiropraktisch behandelt gehabt habe; auch hätten konservative Behandlungsmöglichkeiten, z.B. Akupunktur, bestanden, worüber der Beklagte ebenfalls nicht aufgeklärt habe. Im Hinblick auf die bekannte Allergie und die asthmatische Erkrankung stelle es einen groben Behandlungsfehler dar, dass der Beklagte Xylonest injiziert habe, ohne vorher eine Verträglichkeitsprobe vorzunehmen. Aufgrund der Behandlung sei es zu einem anaphylaktischem Schock gekommen; in der Folge hätten sich die bereits zuvor bestehenden allergischen Reaktionen erheblich verstärkt und zu den vorherigen Empfindlichkeiten seien weitere hinzugetreten, namentlich solche gegen Medikamente verschiedener Art und vor allem Lokalanästhetika, was jede (zahn)ärztliche Behandlung nahezu unmöglich mache. Er - der Kläger - sei körperlich nicht mehr belastbar, der ganze Körper sei nicht mehr leistungsfähig, er sei nicht mehr in der Lage, einer Berufstätigkeit nachzugehen. Dies rechtfertige die Zuerkennung eines Schmerzensgeldes von mindestens € 40.000. Darüber hinaus hat der Kläger Ersatz bezifferter Schäden in Höhe von € 16.965,50 (Haushaltsführungsschaden, Pauschale für Fahrtkosten, Kosten für Stärkungsmittel, Orthopädische Hilfsmittel etc., Gutachterkosten) sowie die Feststellung der Ersatzpflicht für künftige immaterielle und weitere vergangene und künftige materielle Schäden begehrt.

Der Beklagte ist dem entgegen getreten und hat behauptet, mit einer allergischen Reaktion sei aufgrund der extrem geringen allergisierenden Potenz der sogen. Amid-Lokalanästhetika, zu denen das hier verwendete Xylonest (Wirkstoff: Prilocain-HCl) gehöre, und der Tatsache, dass Xylonest bereits drei Mal zuvor ohne entsprechende Reaktion verabreicht worden sei, nicht zu rechnen gewesen. Im Übrigen habe er den Kläger - wie dies in seiner Praxis immer geschehe - nicht nur über das beabsichtigte Vorgehen unterrichtet, sondern auch über die allgemeinen Risiken derartiger Injektionen; da ihm die allergische Bronchitis bekannt gewesen sei, habe er den Kläger zusätzlich darauf hingewiesen, dass durch die Medikamentengabe eine allergische Reaktion bis hin zum allergischen Schock ausgelöst werden könne. Im Übrigen hätte der Kläger, nachdem er bereits mehrfach Behandlungen mit Xylonest habe durchführen lassen, der Injektion auch diesmal zugestimmt. Die vom Kläger behaupteten Reaktionen und Beeinträchtigungen seien keine Folge der Injektionsbehandlung; vielmehr habe sich der Kläger mit ähnlichen Symptomen bereits zuvor bei Frau Dr. D...-H... und dem Neurologen Dr. F... vorgestellt.

Das Landgericht hat Beweis erhoben durch Einholung eines schriftlichen Gutachtens des Chefarztes der Orthopädischen Klinik des Medizinischen Zentrums Kreis A... - Betriebsteil M..., Dr. K..., das dieser mündlich ergänzt hat, sowie durch Anhörung der Parteien und Vernehmung von Zeugen. Es hat sodann die Klage abgewiesen, weil dem Beklagten nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme Behandlungsfehler nicht vorzuwerfen seien und weil der Kläger angesichts der vorangegangenen Injektionsbehandlungen einen Entscheidungskonflikt nicht plausibel dargelegt habe, weshalb dahin stehen könne, ob der Beklagte den Kläger in ausreichendem Maße aufgeklärt habe. Die Feststellungsklage sei unzulässig, soweit sie den Ersatz in der Vergangenheit entstandener materieller Schäden betreffe. Wegen der Einzelheiten wird auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil Bezug genommen.

Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung des Klägers, der sein erstinstanzliches Begehren weiter verfolgt. Er macht geltend, das Urteil sei fehlerhaft, weil sich weder der vom Gericht beauftragte Gutachter noch die Kammer eingehend mit dem von ihm vorgelegten Privatgutachten von PD Dr. I... auseinandergesetzt hätten, weshalb die Voraussetzungen für die Einholung eines neuen Gutachtens gegeben seien. Auch habe das Landgericht die Frage, ob die Injektionsbehandlung des Beklagten die von ihm, dem Kläger, vorgetragenen Beeinträchtigungen verursacht habe, nicht ohne Einholung eines immunologischen Gutachtens klären können. Hinsichtlich der Aufklärungspflichtverletzung habe das Landgericht verfahrensfehlerhaft eine hypothetische Einwilligung unterstellt, ohne ihn, den Kläger, dazu anzuhören.

D beantrag,

unter Abänderung des am 28.03.2007 verkündeten Urteils des Landgerichts Mönchengladbach nach den in erster Instanz zuletzt gestellten Anträgen zu erkennen.

D beantrag,

die Berufung zurückzuweisen.

verteidig das angefochtene Urteil unter Vertiefung seines erstinstanzlichen Vorbringens.

Wegen der Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Der Senat hat Beweis erhoben durch ergänzende Anhörung des Sachverständigen Dr. K... sowie durch Einholung eines mündlichen Sachverständigengutachtens des Chefarztes der Klinik für Dermatologie, Allergologie und Umweltmedizin des Katholischen Klinikums D..., Dr. K... . Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf den Inhalt des Berichterstattervermerks vom 03.11.2008 (Bl. 566 ff. GA) verwiesen.

II.

Die zulässige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg. Der Kläger hat weder aufgrund einer Pflichtverletzung aus dem Behandlungsvertrag (§ 611 BGB, pVV) noch gemäß §§ 823 Abs. 1, 847 Abs. 1 BGB a.F. einen Schadensersatzanspruch gegen den Beklagten.

Nach allgemeinen Grundsätzen hat ein Patient im Rahmen eines Arzthaftungsprozesses einen Behandlungsfehler des Arztes, aus dem er Schadensersatzansprüche herleitet, sowie dessen Ursächlichkeit für den bei ihm aufgetretenen Gesundheitsschaden zu beweisen (vgl. BGH, NJW 1995, 1618; ständige Rechtsprechung). Diesen Beweis hat der Kläger nicht geführt. Fehler bei der Behandlung des Klägers durch den Beklagten lassen sich nach dem Ergebnis der vom Landgericht begonnenen und vom Senat fortgesetzten Beweisaufnahme nicht feststellen; ob der Kläger vor der Injektion am 10.02.2000 hinreichend aufgeklärt worden ist, kann letztlich dahin stehen, weil sich ein Kausalzusammenhang zwischen der Injektion und dem Zustand, in dem sich der Kläger zwei Stunden später bei Frau Dr. D...-H... vorgestellt hat, sowie den behaupteten Folgen und Beeinträchtigungen nicht feststellen lässt.

1.

Die vom Beklagten am 10.02.2000 vorgenommene Behandlung mit dem Lokalanästhetikum Xylonest war aus orthopädischer Sicht indiziert. Wie der Sachverständige Dr. Krappel bei seiner Anhörung vor dem Senat bekundet hat, diente die vom Beklagten vorgenommene chiropraktische Maßnahme dazu, die beim Kläger vorhandenen Blockaden im Bereich der Hals- und Brustwirbelsäule zu beseitigen; sie führt allerdings nicht dazu, dass der Patient zugleich auch schmerzfrei wird. Diesbezüglich wird vielmehr empfohlen, durch Verabreichung eines Lokalanästhetikums die Dauer der Beschwerden möglichst kurz zu halten, um den Patienten nicht in einem bestimmten Krankheitszustand zu fixieren. Die Verabreichung der Injektion war auch aus allergologischer Sicht unbedenklich, diesbezüglich hat der Sachverständige Dr. K..., der als Leiter einer Klinik für Dermatologie und Allergologie über entsprechende Kenntnisse und praktische Erfahrung zur Beantwortung dieser Frage verfügt, darauf hingewiesen, dass nach Auswertung der vom Senat beigezogenen Behandlungsunterlagen tatsächlich keine nachgewiesene Allergie des Klägers vorlag und zudem aufgrund der vorangegangenen Behandlungen mit Xylonest feststand, dass der Kläger dieses Lokalanästhetikum vertragen hat, so dass die größte Sicherheit bestand, dass er die Injektion auch diesmal vertragen würde. Mit den gegenteiligen Ausführungen des Chirurgen PD Dr. I... in den vom Kläger eingeholten Privatgutachten hat sich der Sachverständige auseinandergesetzt und ihnen aus fachlicher Sicht mit Nachdruck widersprochen. Soweit der Kläger nunmehr erneut ein nervenfachärztliches Attest des Arztes für Neurologie und Psychiatrie Dr. F... vom 09.11.2008 vorlegt, wonach eine frühere Xylocain-Injektion ohne Komplikationen eine spätere allergische Reaktion nicht ausschließe, erfordert dies nicht eine erneute Anhörung des Sachverständigen. Es ist nicht ersichtlich, dass Dr. F... eine gleich hohe oder höhere Kompetenz in der Beurteilung dieser Frage zukommt, als dem Sachverständigen Dr. K...; dieser hat im Übrigen - wovon sich der Senat aufgrund einer Sichtung der Behandlungsunterlagen ebenfalls überzeugen konnte - mit Recht darauf hingewiesen, dass gerade Dr. F... in der Vergangenheit dem Kläger des Öfteren Wunschbescheinigungen ausgestellt hat, so dass diesem neuerlichen Attest für den Rechtsstreit keine entscheidende Bedeutung zukommt. Soweit der Kläger geltend macht, gleichartige Beschwerden wie nach der Injektion seien auch nach einer Behandlung im April 2000 in der Universitäts-(Zahn-)Klinik in Aachen aufgetreten, hat der Sachverständige auch hierzu Stellung genommen: Die Testung auf UDS (nicht Xylocain, wie es im Schriftsatz vom 28.11.2008 heißt) ist für die Frage des Vorliegens einer Allergie nicht verwertbar, da keine Kontrolle vorgenommen worden ist; zwar hat der Kläger auf die Verabreichung des Mittels heftig reagiert, eine vergleichbare Reaktion mit Schwindel und Herzbeschwerden hat er aber bei einer vorhergehenden Provokationstestung bezüglich der Heuschnupfensymptomatik im Kamillianer-Krankenhaus M... im Oktober 1997 auch schon auf das als Kontrolllösung verabreichte Kochsalz (NaCl) gezeigt (ebenso im Januar 2002 in der Hardterwald-Klinik M...), so dass diese Reaktion allein keine Aussagekraft hat. Der Hinweis des Klägers auf einen in dem Schreiben von Frau Dr. D...-H... vom 16.02.2001 erwähnten stark erhöhten IgE-Wert besagt für die Frage, ob beim Kläger mit einer allergischen Reaktion auf die Verabreichung von Xylonest gerechnet werden musste, nichts, weil dieser Wert sich nicht auf eine Testung auf Lokalanästhetika bezieht.

2.

Dass das Landgericht nicht festgestellt hat, dass der Beklagte die ihm obliegenden Aufklärungspflicht vor der Injektion erfüllt hat, ist im Ergebnis unschädlich. Der Kläger rügt insoweit zwar mit Recht, dass das Landgericht die Plausibilität des von ihm behaupteten Entscheidungskonflikts nicht ohne seine Anhörung hierzu verneinen durfte (vgl. BGH, NJW 2007, 2771, 2773; NJW 2005, 1364 m.w.N.; ständige Rechtsprechung). Dieser Mangel wirkt sich vorliegend jedoch nicht aus, da schon nicht festgestellt werden kann, dass die Injektion zu einem allergischen Zwischenfall oder zu einer Überempfindlichkeitsreaktion geführt hat. Schon die Gutachterkommission konnte die Diagnose eines anaphylaktischen Schocks durch Frau Dr. D...-H... angesichts der Schilderung, der Kläger habe diese mit dem von ihm selbst gesteuerten PKW aufgesucht, nicht nachvollziehen. Der Sachverständige Dr. K... hat ausführlich dargelegt, dass und warum die in dem Schreiben der Ärztin Dr. D...-H... vom 16.02.2001 an die Gutachterkommission geschilderten Beschwerden des Klägers nach der Injektion von Xylonest nicht die Symptome eines allergischen Schocks oder einer Anaphylaxie darstellen. So hatte sich der Kläger bereits am 18.01.2000 - also kurz vor der streitgegenständlichen Injektion - bei Frau Dr. D...-H... vorgestellt, die die Diagnose Hyperventilation, Asthma bronchiale, Angina pectoris und Allergie gestellt hat; zum damaligen Zeitpunkt lag der Blutdruck bei 110/80 mmHg, die Sauerstoffsättigung bei 95 %. Die Tatsache, dass am 10.02.2000 die Sauerstoffsättigung mit 97 % sogar höher war als bei der vorangegangenen Untersuchung und der systolische Blutdruck - bei auch zuvor schon niedrigen Blutdruckwerten des Klägers - lediglich um 5 mmHg niedriger lag, spricht nach Darstellung des Sachverständigen gegen ein Schockgeschehen. Es lagen auch obligate Symptome einer anaphylaktischen Reaktion (Urtikaria, Blutdruckabfall ? 20 mmHg) nicht vor, weshalb Dr. K... es für sehr wahrscheinlich hält, dass die Beschwerden am 10.02.2000 auf eine Panik-Angst-Attacke und einen Hyperventilationsanfall zurückzuführen sind. Welches die Ursache für diese Reaktion war, ist nach der sachverständigen Beurteilung von Dr. K... rein spekulativ. Dieser hält zwar einen Zusammenhang mit der Injektion in der Weise für möglich, dass die Schmerzreaktion zu den Beschwerden des Klägers geführt haben kann. Es ist jedoch auch nicht auszuschließen, dass irgend ein anderer Anlass zwischen der Injektion und dem Aufsuchen der Praxis von Frau Dr. D...-H... zu einer Panik-Angst-Attacke und einem Hyperventilationsanfall geführt hat. Dass dies nicht lediglich eine theoretische Möglichkeit ist, ergibt sich auch daraus, dass sich der Kläger - worauf schon der für die Gutachterkommission tätig gewordene Gutachter Dr. Sch... hingewiesen hat - wiederholt auch mit den nach der Injektion geklagten Beschwerden wie drohende Ohnmacht, Zittern der Beine, Luftnot etc. bei Dr. F... vorgestellt hat, der ihm eine chronische schwere Somatisierungsstörung mit vegetativer Exzitation bescheinigt hat; auch Frau Dr. D...-H... hatte bereits im Januar 2000 eine Hyperventilation des Klägers diagnostiziert.

Danach scheiden Ersatzansprüche wegen der vorgenommenen Injektion aus. Die Unaufklärbarkeit des Kausalzusammenhangs zwischen der Injektion und den geltend gemachten Beeinträchtigungen geht zu Lasten des auch insoweit beweispflichtigen Klägers. Beweiserleichterungen kommen diesem im Rahmen einer auf ein Aufklärungsversäumnis gestützten Haftung nicht zugute.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Die Revisionszulassung ist nicht veranlasst.

Die Beschwer des Klägers liegt über € 20.000.

Streitwert: (bis zu) € 80.000.

Ende der Entscheidung

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