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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Düsseldorf
Urteil verkündet am 08.10.2007
Aktenzeichen: I-9 U 18/07
Rechtsgebiete: HGB, ZPO, BGB


Vorschriften:

HGB § 166
HGB § 166 Abs. 3
ZPO § 93
BGB § 195
BGB § 260 Abs. 2
BGB § 780
BGB § 781
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

Die Berufungen der Klägerin gegen das Teilurteil der 5. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Wuppertal vom 16.08.2006 und gegen deren Teilanerkenntnis- und Schlussurteil vom 03.01.2007 (15 O 30/05) werden zurückgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten zu 1) bis 4) zuvor Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe:

I.

Die Klägerin und die Beklagten zu 1) und 2) sind Geschwister. Die Klägerin ist ebenso wie der Beklagte zu 2) als Kommanditistin zu 1/6 am Vermögen und zu 16 % am Ergebnis der Beklagten zu 4) beteiligt. Der Beklagte zu 1) ist ebenfalls als Kommanditist mit 2/3 am Vermögen und mit 64 % am Ergebnis der Beklagten zu 4) beteiligt. Er ist zugleich alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer der Beklagten zu 3), die als Komplementärin nicht am Vermögen, aber am Ergebnis der Beklagten zu 4) mit 4 % beteiligt ist.

Gemäß § 7 Abs. 1 des Gesellschaftsvertrages der Beklagten zu 4) werden die Kapitaleinlagen sowie die Darlehen der Gesellschafter an die KG "mit dem Stand zu Beginn eines jeden Geschäftsjahres mit 6 % verzinst". Diese Regelung nahm der Beklagte zu 1) zum Anlass, systematisch und ohne Abstimmung mit seinen Mitgesellschaftern kurz nach Jahresbeginn höhere Beträge von seinem Darlehenskonto abzuziehen, diese pünktlich zum Jahresende wieder bei der Gesellschaft einzulegen und für das gesamte Jahr eine 6 %ige Verzinsung in Anspruch zu nehmen, obwohl das Darlehen der KG nur wenige Buchungstage zur Verfügung stand. Die Klägerin erfuhr hiervon im Rahmen einer von ihr im Jahre 2004 vorgenommenen Überprüfung der Buchhaltung für die Jahre 1998 bis 2003. Sie ist der Ansicht, dass der Beklagte zu 1) die Zinszahlungen unter Umgehung der gesellschaftsrechtlichen Regelung in § 7 und unter grober Verletzung seiner Treuepflicht als Gesellschafter erschlichen habe.

Die Klägerin nimmt vor dem Hintergrund dieser Geschehnisse die Beklagten zu 1) bis 4) in wechselnder Beteiligung mit einer Vielzahl von Anträgen in Anspruch.

Wegen der Darstellung des Sach- und Streitstandes wird auf die Feststellungen im angefochtenen Urteil Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 Ziff. 1 ZPO).

Das Landgericht hat durch Teilurteil vom 16.08.2006 die Klage abgewiesen, soweit die Klägerin beantragt hat,

1.a)

festzustellen, dass es keine Gesellschafterbeschlüsse für die Feststellung der Jahresabschlüsse der Beklagten zu 4) für die Jahre 1975 bis 2002 gibt,

b)

hilfsweise festzustellen, dass Gesellschafterbeschlüsse über die Feststellung der Jahresabschlüsse der Beklagten zu 4) für die Jahre 1975 bis 2002 nichtig sind,

c)

äußerst hilfsweise, die Gesellschafterbeschlüsse über die Feststellung der Jahresabschlüsse der Beklagten zu 4) für die Jahre 1975 bis 2002 für nichtig zu erklären,

und zur Begründung ausgeführt, die Klage sei mangels Rechtsschutzinteresses unzulässig. Das, was die Klägerin festgestellt wissen wolle, sei zwischen den Parteien unstreitig. Entsprechend bedürfe es hierüber keiner gerichtlichen Feststellungsentscheidung.

Ferner hat das Landgericht die Klage abgewiesen, soweit die Klägerin beantragt hat,

2.a)

festzustellen, dass es keine Gesellschafterbeschlüsse über die Ergebnisverwendung der Beklagten zu 4) für die Jahre 1975 bis 2002 gibt,

b)

hilfsweise festzustellen, dass Gesellschafterbeschlüsse über die Ergebnisverwendung der Beklagten zu 4) für die Jahre 1975 bis 2002 nichtig sind,

c)

äußerst hilfsweise, die Gesellschafterbeschlüsse über die Ergebnisverwendung der Beklagten zu 4) für die Jahre 1975 bis 2002 für nichtig zu erklären,

und zur Begründung ausgeführt, dass insoweit ebenfalls das Rechtsschutzinteresse fehle, da das, was die Klägerin festgestellt wissen wolle, zwischen den Parteien unstreitig sei.

Das Landgericht hat ferner die Klage gegen die Beklagten zu 1) bis 3) abgewiesen, soweit die Klägerin beantragt hat,

3.

festzustellen, dass dem Beklagten zu 1) entgegen der bisherigen Praxis für den Zeitraum 1975 bis 2002 keine 6 %ige Verzinsung seiner Kapitaleinlage bzw. seines Darlehenskontos zum jeweiligen Stichtag zusteht, soweit diese Kapitaleinlage und/oder Darlehenssummen nicht tatsächlich das gesamte Geschäftsjahr der Beklagten zu 4) zur Verfügung stand,

und zur Begründung ausgeführt, die Beklagten zu 1) bis 3) seien nicht passivlegitimiert. Passivlegitimiert sei allein die Beklagte zu 4). Der gegen die Beklagte zu 4) gerichtete Klageantrag sei derzeit nicht entscheidungsreif. Dies folge zum einen daraus, dass die Klägerin mangels Auskunftsgewährung durch die Beklagte zu 4) hinsichtlich der Jahre 1975 bis 1997 lediglich Vermutungen äußern könne und der Klageantrag bezüglich der Jahre 1998 bis 2002 ungenau und möglicherweise zu weit geraten sei.

Ferner hat das Landgericht die Klage abgewiesen, soweit die Klägerin beantragt hat,

4.a)

den Beklagten zu 1) zu verurteilen, an sie 67.958,20 € nebst 6 % Zinsen aus 8.439,32 € seit dem 01.01.1999, aus weiteren 9.987,01 € seit dem 01.01.2000, aus weiteren 25.531,87 € seit dem 01.01.2002 sowie aus weiteren 24.000 € seit dem 01.01.2003 zu zahlen,

b)

den Beklagten zu 1) zu verurteilen, ihr für die Jahre 1975 bis 1997 Auskunft darüber zu erteilen, wann und in welcher Höhe er von der Beklagten zu 4) Zahlungen und/oder Überweisungen erhalten hat, soweit es sich nicht lediglich um Geschäftsführervergütung handelt sowie Auskunft darüber, wann und in welcher Höhe er seinerseits Zahlungen und/oder Überweisungen an die W... S... GmbH & Co. KG vorgenommen hat,

c)

nach erteilter Auskunft gemäß Antrag zu 4.b) den Beklagten zu 1) zu verurteilen, ihr den sich aus solcher Auskunft ergebenden Schaden im Rahmen der Gewinnverteilung der Beklagten zu 4) zu ersetzen,

und zur Begründung ausgeführt, dass allein die Beklagten zu 4) passivlegitimiert sei. Daher sei der allein gegen den Beklagten zu 1) gerichtete Klageantrag zu 4) unbegründet.

Ferner hat das Landgericht die Klage abgewiesen, soweit die Klägerin beantragt hat,

5.

die Beklagten zu 3) und 4) zu verurteilen, ihr Auskunft über den Inhalt der Geschäftsführerverträge mit dem Beklagten zu 1) sowie mit Herrn L... B...und deren Änderungen seit deren Beginn unter Vorlage der entsprechenden Verträge und/oder Ergänzungsverträge zu erteilen,

und zur Begründung ausgeführt, eine Anspruchsgrundlage für das diesbezügliche Klagebegehren sei nicht gegeben. Wichtige Gründe im Sinne des § 166 Abs. 3 HGB seien weder dargetan noch ersichtlich. Abgesehen davon hätten die Beklagten zu 3) und 4) den diesbezüglichen Anspruch durch Vorlage der Geschäftsführeranstellungsverträge bzw. Entwürfe weitestgehend erfüllt.

Das Landgericht hat die Klage ferner abgewiesen, soweit die Klägerin beantragt hat,

6.

die Beklagten zu 3) und 4) zu verurteilen, ihr Auskunft zu erteilen über Art und Inhalt der Verträge der Beklagten zu 4) mit ausländischen Vertragspartnern, sei es in Form von Beteiligungen, Handelsvertretungen oder sonstigen vertraglichen Beziehungen, insbesondere aber nicht nur mit den USA und China, sowie Auskunft über die aus solchen Verträgen erzielten Umsätze zu erteilen, unter Vorlage der entsprechenden Verträge und Abrechnungen mit den jeweiligen Vertragspartnern,

und zur Begründung ausgeführt, die Beklagten zu 3) und 4) hätten ein eventuell über § 166 HGB hinausgehendes allgemeines Informationsinteresse der Klägerin durch Vorlage der abgelichteten Verträge mehr als befriedigt.

Das Landgericht hat die Klage ferner abgewiesen, soweit die Klägerin beantragt hat,

8.a)

die Beklagten zu 3) und 4) zu verurteilen, ihr Auskunft darüber zu erteilen, an wen unter welchen Bedingungen die Ersatzteilherstellung und -lieferung für In- und/oder Ausland übertragen wurde, unter Vorlage der entsprechenden Verträge,

b)

hilfsweise zum vorgenannten Antrag Auskunft darüber zu erteilen, wie sich das Missverhältnis zwischen Umsatz beim Verkauf mit Maschinen sowie auch eine höhere Stückzahl beim Maschinenverkauf und dem Rückgang an Ersatzteilverkauf, insbesondere dem deutlichen Minderumsatz mit Ersatzteilen in nicht EU-Ländern erklärt,

und zur Begründung ausgeführt, dem allgemeinen Informationsrecht der Klägerin sei spätestens im Prozess entsprochen worden.

Schließlich hat das Landgericht die Klage abgewiesen, soweit die Klägerin beantragt hat,

9.

die Beklagte zu 3) zu verurteilen, die Richtigkeit der zu den Anträgen zu 5. und 8.a) und b) erteilten Auskünfte sowie die Beklagte zu 4. zu verurteilen, die Richtigkeit der zu den Anträgen zu 8.a) und b) erteilten Auskünfte an Eides statt zu versichern,

und zur Begründung ausgeführt, der Klageantrag zu 9. sei unbegründet, da bereits kein Auskunftsanspruch bestehe.

Soweit der Rechtsstreit hinsichtlich des Antrages zu 7., nämlich die Beklagten zu 3) und 4) zu verurteilen, der Klägerin Auskunft über das B...-R...-P... der Beklagten zu 4) unter Angabe insbesondere der Patent-Nr. sowie Auskunft darüber zu erteilen, ob das B...-R...-P... der Beklagten zu 4) noch besteht sowie Auskunft darüber, ob und an wen gegebenenfalls dieses Patent oder Rechte an diesem Patent und/oder Lizenzen übertragen wurden unter Vorlage der entsprechenden Verträge, durch die Klägerin und die Beklagten zu 3) und 4) übereinstimmend für erledigt erklärt worden sei, habe die Klägerin die Kosten zu tragen, weil die Klägerin entweder von Anfang an keinen diesbezüglichen Auskunftsanspruch besessen habe oder aber die Beklagten zu 3) und 4) dem Auskunftsanspruch umgehend entsprochen hätten, ohne der Klägerin zur Klage Veranlassung gegeben zu haben.

Durch Teilanerkenntnis- und Schlussurteil vom 03.01.2007 hat das Landgericht unter Abweisung der weitergehenden Klage zwischen der Klägerin und der Beklagten zu 4) festgestellt, dass dem Beklagten zu 1) für den Zeitraum von 1975 bis 2002 insoweit keine Verzinsung seiner Kapitaleinlage bzw. seines Darlehenskontos zum jeweiligen Stichtag zusteht, soweit diese Kapitaleinlage bzw. dieses Darlehenskonto durch kurzfristige Einzahlungen innerhalb einer Woche vor dem Bilanzstichtag erhöht worden sind, und zur Begründung ausgeführt, die Beklagte zu 4) sei entsprechend ihrem Teilanerkenntnis zu verurteilen, wobei es sich um ein sofortiges Anerkenntnis im Sinne des § 93 ZPO handele. Die Beklagte zu 4) habe keinen Anlass zur Klageerhebung gegeben. Mit dem entscheidenden Feststellungsbegehren sei die Klägerin erstmals im Prozess konfrontiert worden. Es müsse kostenrechtlich ohne Konsequenz bleiben, einem unzulässigen Klageantrag entgegenzutreten.

Soweit die Klägerin beantragt hat,

festzustellen, dass dem Beklagten zu 1) entgegen der bisherigen Praxis für den Zeitraum 1975 bis 2002 keine 6 %ige Verzinsung seiner Kapitaleinlage bzw. seines Darlehenskontos zum jeweiligen Stichtag zusteht, soweit diese Kapitaleinlage und/oder Darlehenssummen nicht tatsächlich das gesamte Geschäftsjahr der Beklagten zu 4) zur Verfügung standen, sei der Feststellungsantrag unzulässig, da er nicht hinreichend bestimmt sei.

Gegen die Entscheidungen des Landgerichtes richten sich die Berufungen der Klägerin.

Sie ist der Auffassung, dass hinsichtlich der Klageanträge zu 1. und 2. das Feststellungsinteresse zu bejahen sei. Hintergrund der Klage sei die unstreitige Praxis des Beklagten zu 1), jeweils unmittelbar vor dem Bilanzstichtag hohe Beträge an die Beklagte zu 4) zu überweisen, um sie dann unmittelbar nach dem Stichtag wieder zu entnehmen. Die Beklagte zu 3) habe vertreten durch den Beklagten zu 1) für die Beklagte zu 4) die entsprechenden Jahresabschlüsse aufgestellt und im Rahmen der Verteilung des Gewinns und der jeweiligen Fortführung der Kapital- und Darlehenskonten die 6 %ige Verzinsung auch für diese Beträge dem Beklagten zu 1) zugute gebracht. Vor diesem Hintergrund bestehe die Gefahr, dass durch Gesellschafterbeschlüsse über die Feststellung der Jahresabschlüsse, in jedem Falle aber durch Gewinnverwendungsbeschlüsse entsprechend den tatsächlichen Buchungen zu den jeweiligen Kapitalkonten ihre Ansprüche verjährt seien; deshalb bestehe das Feststellungsinteresse. Die Feststellung der fehlenden Gesellschafterbeschlüsse führe dazu, dass entsprechende Gewinnansprüche der Gesellschafter nicht entstanden seien und dadurch maßgeblich die Frage der Verjährung bestimmt werde. Die prozessuale Einlassung der Beklagten, dass es keine entsprechenden Gesellschafterbeschlüsse gebe, erwachse nicht in Rechtskraft.

Hinsichtlich des Antrages zu 3. habe das Landgericht kein Teilurteil erlassen dürfen, da wegen der Abhängigkeit der verschiedenen Anträge zueinander die Gefahr der widersprüchlichen Entscheidung bestehe. Der Beklagte zu 1) sei aufgrund der aufgeführten Missstände bzw. Auffälligkeiten zur entsprechenden Auskunft verpflichtet.

Hinsichtlich der Geschäftsführerverträge bestehe die Auskunftspflicht deshalb, weil es einen enormen Anstieg der Geschäftsführervergütungen gegeben habe.

Auch hinsichtlich des Klageantrages zu 6. bestehe ein Auskunftsanspruch. Insoweit bestünden ausreichend Indizien dafür, dass die Beklagte zu 4) Auslandsbeteiligungen unterhalte, die ihr - der Klägerin - vorenthalten würden. Die seitens der Beklagten erteilte Auskunft sei katastrophal. Entsprechendes gelte für das im Antrag zu 8. angesprochene Ersatzteilgeschäft. Wegen der widersprüchlichen Auskünfte sei auch der Antrag auf Versicherung an Eides statt bezüglich der Anträge zu 5. und 8. begründet.

Hinsichtlich des Schlussurteils verfolgt die Klägerin ihren Hauptantrag zu 3. weiter. Sie ist der Auffassung, dass der geltend gemachte Feststellungsantrag hinreichend bestimmt sei. Jedenfalls liege kein sofortiges Anerkenntnis vor. Der seitens der Beklagten zu 4) anerkannte Hilfsantrag sei als Minus im gestellten Feststellungsantrag enthalten.

Die Klägerin beantragt zum Teilurteil,

unter Aufhebung des Teilurteils des Landgerichts Wuppertal vom 16.08.2006, 15 O 30/05,

1.a)

festzustellen, dass es keine Gesellschafterbeschlüsse für die Feststellung der Jahresabschlüsse der Beklagten zu 4) für die Jahre 1975 bis 2002 gibt,

b)

hilfsweise festzustellen, dass Gesellschafterbeschlüsse über die Feststellung der Jahresabschlüsse der Beklagten zu 4) für die Jahre 1975 bis 2002 nichtig sind,

c)

äußerst hilfsweise, die Gesellschafterbeschlüsse über die Feststellung der Jahresabschlüsse der Beklagten zu 4) für die Jahre 1975 bis 2002 für nichtig zu erklären,

2.a)

festzustellen, dass es keine Gesellschafterbeschlüsse über die Ergebnisverwendung der Beklagten zu 4) für die Jahre 1975 bis 2002 gibt,

b)

hilfsweise festzustellen, dass Gesellschafterbeschlüsse über die Ergebnisverwendung der Beklagten zu 4) für die Jahre 1975 bis 2002 nichtig sind,

c)

äußerst hilfsweise, die Gesellschafterbeschlüsse über die Ergebnisverwendung der Beklagten zu 4) für die Jahre 1975 bis 2002 für nichtig zu erklären,

4.a)

den Beklagten zu 1) zu verurteilen, an sie 67.958,20 € nebst 6 % Zinsen aus 8.439,32 € seit dem 01.01.1999, aus weiteren 9.987,01 € seit dem 01.01.2000, aus weiteren 25.531,87 € seit dem 01.01.2002 sowie aus weiteren 24.000 € seit dem 01.01.2003 zu zahlen,

b)

den Beklagten zu 1) zu verurteilen, ihr für die Jahre 1975 bis 1997 Auskunft darüber zu erteilen, wann und in welcher Höhe er von der Beklagten zu 4) Zahlungen und/oder Überweisungen erhalten hat, soweit es sich nicht lediglich um Geschäftsführervergütung handelt sowie Auskunft darüber, wann und in welcher Höhe er seinerseits Zahlungen und/oder Überweisungen an die W... S... GmbH & Co. KG vorgenommen hat,

c)

nach erteilter Auskunft gemäß Antrag zu 4.b) den Beklagten zu 1) zu verurteilen, ihr den sich aus solcher Auskunft ergebenden Schaden im Rahmen der Gewinnverteilung der Beklagten zu 4) zu ersetzen,

5.

die Beklagten zu 3) und 4) zu verurteilen, ihr Auskunft über den Inhalt der Geschäftsführerverträge mit dem Beklagten zu 1) sowie mit Herrn L... B...und deren Änderungen seit deren Beginn unter Vorlage der entsprechenden Verträge und/oder Ergänzungsverträge zu erteilen,

6.

die Beklagten zu 3) und 4) zu verurteilen, ihr Auskunft zu erteilen über Art und Inhalt der Verträge der Beklagten zu 4) mit ausländischen Vertragspartnern, sei es in Form von Beteiligungen, Handelsvertretungen oder sonstigen vertraglichen Beziehungen, insbesondere aber nicht nur mit den USA und China, sowie Auskunft über die aus solchen Verträgen erzielten Umsätze zu erteilen, unter Vorlage der entsprechenden Verträge und Abrechnungen mit den jeweiligen Vertragspartnern,

8.a)

die Beklagten zu 3) und 4) zu verurteilen, ihr Auskunft darüber zu erteilen, an wen unter welchen Bedingungen die Ersatzteilherstellung und -lieferung für In- und/oder Ausland übertragen wurde, unter Vorlage der entsprechenden Verträge,

b)

hilfsweise zum vorgenannten Antrag Auskunft darüber zu erteilen, wie sich das Missverhältnis zwischen Umsatz beim Verkauf mit Maschinen sowie auch eine höhere Stückzahl beim Maschinenverkauf und dem Rückgang an Ersatzteilverkauf, insbesondere dem deutlichen Minderumsatz mit Ersatzteilen in nicht EU-Ländern erklärt,

9.

die Beklagte zu 3) zu verurteilen, die Richtigkeit der zu den Anträgen zu 5. und 8.a) und b) erteilten Auskünfte sowie die Beklagte zu 4) zu verurteilen, die Richtigkeit der zu den Anträgen zu 8.a) und b) erteilten Auskünfte an Eides statt zu versichern, und zum Teilanerkenntnis- und Schlussurteil, unter dessen Aufhebung

3.

festzustellen, dass dem Beklagten zu 1) entgegen der bisherigen Praxis für den Zeitraum 1975 bis 2002 keine 6 %ige Verzinsung seiner Kapitaleinlage bzw. seines Darlehenskontos zum jeweiligen Stichtag zusteht, soweit diese Kapitaleinlage und/oder Darlehenssummen nicht tatsächlich das gesamte Geschäftsjahr der Beklagten zu 4) zur Verfügung stand.

Die Beklagten beantragen,

die Berufung der Klägerin zurückzuweisen.

Sie sind der Auffassung, dass kein unzulässiges Teilurteil ergangen sei, weil die Klägerin ihren ursprünglichen Klageantrag zu 3., soweit er sich auch gegen die Beklagten zu 1) und 3) gerichtet habe, nicht mehr zur Überprüfung durch den Senat gestellt habe bzw. über den abgetrennten Teil nunmehr durch Schlussurteil entschieden worden sei.

Hinsichtlich der Klageanträge zu 1. und 2. sei das Feststellungsbegehren bereits deshalb unzulässig, weil nicht die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses begehrt werde, sondern die Feststellung einer bloßen Tatfrage. Allenfalls könne überhaupt nur ein Rechtsverhältnis zu der Beklagten zu 4) bestehen. Im Übrigen fehle es am Rechtsschutzbedürfnis, weil dasjenige, was die Klägerin festgestellt wissen wolle, zu keinem Zeitpunkt zwischen den Parteien streitig gewesen sei. Auch der Gesichtspunkt der Verjährungsunterbrechung greife nicht, da der Aspekt der Verjährungsunterbrechung nur dann Bedeutung gewinne, wenn sich die begehrte Feststellung auf den Anspruch dem Grunde nach beziehe, also auf ein Rechtsverhältnis; dies sei jedoch nicht der Fall.

Hinsichtlich der Klageanträge zu 3. und 4. habe das Landgericht zutreffend darauf abgestellt, dass es bereits an der Passivlegitimation der Beklagten zu 1) bis 3) fehle. Zudem sei eine weitergehende als die von der Beklagten zu 4) sofort nach ordnungsgemäßer Antragstellung anerkannte Feststellung unbegründet. Der Antrag sei schon mangels hinreichender Bestimmung und Bestimmbarkeit unzulässig. Im Übrigen sei ausreichend dargelegt worden, dass sich im Hinblick auf die Regelungen in § 7 des Gesellschaftsvertrages nach dem dort manifestierten Stichtagsprinzip der Zeitpunkt von Entnahmen und Einlagen nicht auf die vereinbarte Verzinsung auswirke.

Zahlung könne die Klägerin schon deshalb nicht verlangen, weil vermeintliche Überentnahmen an die Beklagte zu 4) zurückfließen müssten, um dann im Rahmen einer geschlossenen und gegebenenfalls noch ergänzten Bilanzierung die Verwendung dieser Gewinne neu zu regeln und zu beschließen.

Hinsichtlich der Klageanträge zu 5. und 6. gebe es keine Anspruchsgrundlage, schon gar nicht hinsichtlich der Beklagten zu 3), da die Klägerin nicht Gesellschafterin der Beklagten zu 3) sei.

Der vormalige Klageantrag zu 7. sei übereinstimmend für erledigt erklärt worden; insoweit fehle es an einem Berufungsvorbringen.

Hinsichtlich des Klageantrages zu 8. sei ein Auskunftsanspruch nicht ersichtlich, zumal nicht gegenüber der Beklagten zu 3).

Ein Anspruch auf Abgabe der eidesstattlichen Versicherung scheitere schon daran, dass bereits ein Auskunftsanspruch nicht gegeben sei. Zudem sei nicht dargelegt, inwieweit Auskünfte unvollständig oder nicht mit der gehörigen Sorgfalt erteilt worden seien.

Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Der Senat hat beide Berufungsverfahren durch Beschluss vom 14.02.2007 unter dem Aktenzeichen I-9 U 18/07 verbunden.

II.

Die Berufungen haben keinen Erfolg. Die Anträge der Klägerin sind zum Teil unzulässig, zum Teil unbegründet.

Im Einzelnen:

Zu den Anträgen zu 1.a) bis 2.c):

Entgegen der Auffassung der Beklagten hat der Senat allerdings keine Bedenken, dass durch die Antragstellung ein Rechtsverhältnis festgestellt werden soll. Die Gesellschafterbeschlüsse über die Feststellung des Jahresabschlusses und über die Verwendung des Ergebnisses sind ein mehrseitiges Rechtsgeschäft, das ein rechtsgeschäftliches Anerkenntnis im Sinne von §§ 780, 781 BGB oder einen kausalen Feststellungsvertrag unter den Gesellschaftern enthält (vgl. Bezzenberger, in: Münchener Handbuch des Gesellschaftsrechts, 2. Aufl., § 21 Rdnr. 63). Das Nichtbestehen eines derartigen Rechtsverhältnisses kann Gegenstand einer Feststellungsklage sein (vgl. zur Feststellung der Unwirksamkeit eines Gesellschafterbeschlusses: BGH NJW-RR 1992, 227).

Für die gestellten Anträge fehlt jedoch das Feststellungsinteresse. Das besondere Feststellungsinteresse ist Prozessvoraussetzung und eine qualifizierte Form des sonst erforderlichen Rechtsschutzbedürfnisses. Sein Fehlen führt grundsätzlich zur Klageabweisung durch Prozessurteil (Musielak/Foerste, ZPO, 5. Aufl., § 256 Rdnr. 7). Das rechtliche Interesse an alsbaldiger Feststellung setzt voraus, dass dem Recht oder der Rechtslage des Klägers eine gegenwärtige Gefahr der Unsicherheit droht; Unsicherheit droht der Rechtsposition insbesondere dann, wenn der Beklagte sie verletzt oder ernstlich bestreitet oder sich umgekehrt eines eigenen Rechts gegen den Kläger berühmt (vgl. Musielak/Foerste, a.a.O., Rdnr. 8 f.). Insoweit reicht als gegenwärtige Gefahr für das Recht des Klägers die Verjährungsgefahr aus (vgl. Musielak/Foerste, a.a.O., Rdnr. 10).

Die Klägerin beruft sich darauf, dass durch die Feststellungsanträge die Verjährungsfrage verbindlich geklärt werde. Dies allein rechtfertigt jedoch nicht das Feststellungsinteresse. Der Gewinnauszahlungsanspruch entsteht erst mit Feststellung der Bilanz nach Abschluss des Geschäftsjahres (von Falkenhausen/Schneider, in: Münchener Handbuch des Gesellschaftsrechts, Band 2, 2. Aufl., § 24 Rdnr. 15). Der Anspruch auf Auszahlung des Gewinns verjährt nunmehr - aufgrund der Änderungen der Schuldrechtsreform bei der regelmäßigen Verjährungsfrist gemäß § 195 BGB - in 3 Jahren, im Gegensatz zu der bis zum 31.12.2001 geltenden Verjährungsfrist von 30 Jahren (von Falkenhausen/Schneider, a.a.O., Rdnr. 19). Sollten die Bilanzen nicht festgestellt sein, sind die Ansprüche noch nicht entstanden und können damit nicht verjährt sein. Sollten die Jahresabschlüsse festgestellt sein, wären die entsprechenden Ansprüche verjährt. Letztlich geht es der Klägerin damit nur um die Klärung einer Vorfrage, die nicht zulässiger Gegenstand einer Feststellungsklage sein kann (vgl. BGH NJW 2000, 2280, 2281). Dies gilt umso mehr für eine negative Feststellungsklage, die nicht geeignet ist, ein Rechtsverhältnis zwischen den Parteien in der Form zu klären, dass, ähnlich wie bei einer positiven Feststellungsklage, der Lauf der Verjährung unterbrochen wird.

Da es unstreitig keine Gesellschafterbeschlüsse gibt, sind die weiteren hilfsweise gestellten Feststellungsansprüche unbegründet.

Klageantrag zu 3.:

Entgegen der Auffassung der Beklagten liegt ein ausreichender Berufungsangriff vor, soweit die Klägerin die Unzulässigkeit des Teilurteils gerügt hat. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ist die Berufung insgesamt zulässig, wenn sie in einer den ganzen Anspruch erfassenden Rüge zureichend begründet worden ist (vgl. BGH NJW 1984, 177, 178; Zöller/Gummer/Heßler, 26. Aufl., § 520 Rdnr. 37). Durch die Rüge des unzulässigen Teilurteils hat die Klägerin einen Einwand vorgebracht, der den gesamten Streitgegenstand erfasst. Nachdem das Schlussurteil zum Senat gelangt ist, hat sich der Einwand indes erledigt.

Mit dem Landgericht ist davon auszugehen, dass die Beklagten zu 1) bis 3) nicht passivlegitimiert sind. Es geht in der Sache darum, dass die KG (Beklagte zu 4)) einem Gesellschafter (Beklagter zu 1) in der Vergangenheit zu Unrecht Gewinne ausgeschüttet hat, die dieser gegebenenfalls der Gesellschaft zurückzugewähren hat. Ein Anspruch auf Rückzahlung unzulässiger Entnahmen ist von der Gesellschaft, vertreten durch die geschäftsführenden Gesellschafter, geltend zu machen. Da es sich um einen Sozialanspruch handelt, kann ihn auch ein einzelner Gesellschafter im Wege der actio pro socio verfolgen (vgl. von Falkenhausen/Schneider, a.a.O., § 24 Rdnr. 29). Damit richtet sich der Anspruch ausschließlich gegen die Beklagte zu 4).

Der Senat ist ferner der Auffassung, dass der Hauptantrag der Klägerin hinreichend bestimmt ist. Sie begehrt Feststellung, dass der auf dem Kapitalkonto bzw. Darlehenskonto ausgewiesene Betrag nur dann mit 6 % zu verzinsen ist, wenn dieser Betrag ein Jahr lang der Gesellschaft zur Verfügung gestanden hat. "Entgegen der bisherigen Praxis" bedeutet in diesem Zusammenhang, dass die Verzinsungsregelung tatsächlich in der Vergangenheit anders gehandhabt worden ist.

Dieser Feststellungsantrag ist jedoch unbegründet, da § 7 des Gesellschaftsvertrages nicht vorsieht, dass nur ganzjährig für die Gesellschaft verfügbare Beträge zu verzinsen sind. Eine solche Änderung des Gesellschaftsvertrages bleibt den Gesellschaftern vorbehalten.

Klageanträge zu 4.:

Die Klägerin führt in der Klageschrift zu Recht aus, dass sie gegen den Beklagten zu 1) keinen unmittelbaren Leistungsanspruch habe. Wie bereits dargelegt geht es in der Sache darum, dass der Beklagte zu 1) unberechtigte Entnahmen getätigt hat. Diese sind an die Beklagte zu 4) zurückzuzahlen. Auf der Grundlage einer Neuberechnung der Gewinnverteilung hätte die Klägerin dann Ansprüche gegen die Beklagte zu 4).

Da bereits der Hauptanspruch unbegründet ist, sind auch die weiteren, im Wege der Stufenklage geltend gemachten Ansprüche auf Auskunft und weitergehenden Schadensersatz unbegründet.

Auskunftsansprüche Ziff. 5. bis 8.:

Soweit die Beklagte zu 3) sich darauf beruft, sie sei nicht passivlegitimiert, ist dies unzutreffend. Sollte der Klägerin ein Auskunftsanspruch gegen die Beklagte zu 4) zustehen, betrifft dieser auch die Beklagte zu 3). Zu den Angelegenheiten der GmbH & Co. KG gehören auch solche der Komplementär-GmbH (vgl. Gummert, in: Münchener Handbuch des Gesellschaftsrechts, § 50 Rdnr. 69).

Die Klägerin ist lediglich Kommanditistin der Beklagten zu 4). Insoweit steht ihr kein allgemeines Informations- und Kontrollrecht in Angelegenheiten der laufenden Geschäftsführung zu (vgl. BGH NJW 1992, 1890, 1891). Lediglich wenn die Voraussetzungen des § 166 Abs. 3 HGB vorliegen, kann ein außerordentliches Informationsrecht zuerkannt werden (vgl. Karsten Schmidt, Gesellschaftsrecht, 4. Aufl., § 53 III. Ziff. 3 a)). Die Anträge zu 5. bis 8. betreffen eindeutig die laufende Geschäftsführung. Der Vortrag im Schriftsatz vom 03.04.2006 (S. 4 ff. Bl. 78 ff. GA) reicht, worauf im Senatstermin hingewiesen worden ist, nicht aus, um schlüssig einen Verdacht zu begründen, dass der geschäftsführende Gesellschafter in einer Weise pflichtwidrig gehandelt hat, die außerordentliche Kontrollmaßnahmen der laufenden Verwaltung rechtfertigen (vgl. dazu Weipert, in: Münchener Handbuch des Gesellschaftsrechts, § 15 Rdnr. 5). Dementsprechend beruft sich die Klägerin in erster Linie darauf, dass die geltend gemachten Auskunftsansprüche notwendig seien zur Vorbereitung von Gesellschafterbeschlüssen betreffend die jeweiligen Jahresabschlüsse (Bl. 77 f. GA). Insoweit kann jeder Gesellschafter Auskunft über alle Sachverhaltsumstände beanspruchen, die er kennen muss, um bestimmte Gesellschafterbeschlüsse fassen zu können (vgl. Weipert, a.a.O., § 15 Rdnr. 26).

Jedenfalls im Hinblick auf die Ausführungen der Beklagten zu 4) im Schriftsatz vom 11.05.2006 (Bl. 106 ff.) und der Beklagten zu 1) bis 3) im Schriftsatz vom 12.05.2006 (Bl. 114 ff. GA), auf deren Inhalt zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen wird, hätte die Klägerin schon substantiiert darlegen müssen, inwieweit ihr Klagebegehren unter dem Gesichtspunkt der ordnungsgemäßen Fassung von Gesellschafterbeschlüssen noch gerechtfertigt ist. Der Senat hat auch insoweit im Termin darauf hingewiesen, dass die Klägerin bislang nicht plausibel gemacht hat, warum sie über die bereits erklärten Auskünfte hinaus weitergehende Auskunftsansprüche für notwendig erachte.

Klageantrag zu 9.:

Auch ein Anspruch auf Versicherung der Richtigkeit an Eides statt gemäß § 260 Abs. 2 BGB ist nicht begründet. Unabhängig von der Frage, ob und inwieweit Auskunftsansprüche bestanden haben, ist die Klage bereits deshalb unbegründet, da Anhaltspunkte dafür, dass die erteilten Auskünfte unrichtig oder unvollständig sind, nicht näher dargelegt sind. Dies gilt insbesondere auch für die Auskunft zum Ersatzteilgeschäft. Bereits die von der Klägerin vorgelegte Aufstellung (K6), lässt nicht erkennen, dass das Ersatzteilgeschäft in den letzten Jahren ausgelagert worden sein könnte.

Soweit das Landgericht hinsichtlich des übereinstimmend für erledigt erklärten Antrages zu 7. und hinsichtlich des anerkannten Hilfsantrages zu 3. die Kosten der Klägerin auferlegt hat, ist dies nicht zu beanstanden. Die Kostenentscheidung hinsichtlich des für erledigt erklärten Antrages zu 7. wird von der Klägerin nicht konkret angegriffen. Soweit sie hinsichtlich des Hilfsantrages zu 3. der Auffassung ist, dass kein sofortiges Anerkenntnis vorliege, da der von der Beklagten zu 4) anerkannte Antrag als ein Weniger im Hauptantrag enthalten sei, ist dem aus den oben genannten Gründen nicht beizupflichten. Die Zielrichtung der Anträge war grundverschieden. Die Beklagte zu 4) musste erst dann anerkennen, wenn der anzuerkennende Antrag hinreichend konkret gestellt worden ist.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Die Revision wird nicht zugelassen, da die gesetzlichen Voraussetzungen nicht vorliegen (§ 543 Abs. 2 ZPO).

Streitwert für die Berufungsinstanz: bis 200.000,00 €.

Ende der Entscheidung

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