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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Düsseldorf
Urteil verkündet am 18.02.2004
Aktenzeichen: I-U (Kart) 42/02
Rechtsgebiete: GWB, BGB, StGB, ZPO


Vorschriften:

GWB § 15 a.F.
GWB § 18 a.F.
GWB § 34 a.F.
BGB § 138
BGB § 823 Abs. 2
BGB § 826
StGB § 263
ZPO § 254
ZPO § 520 Abs. 3 Ziffer 4
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

I. Die Berufung der Klägerin gegen das am 28. August 2002 verkündete Urteil der 12. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

I. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 50.000 EUR abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

II. Die Beschwer der Klägerin und der Streitwert für das Berufungsverfahren werden auf 1.154.440,99 EUR festgesetzt.

Gründe:

I.

Die Klägerin nimmt die Beklagte in ihrer Eigenschaft als Verhandlungsgehilfin der Franchisegeberin "P. H. Inc." auf Schadensersatz, Auszahlung vereinnahmter Lieferantenvergünstigungen sowie die Feststellung der Nichtigkeit des Franchisevertrages in Anspruch.

Die Beklagte koordiniert das "P.-H."-Geschäft in Deutschland und führt für die "P. H. Inc.", die sowohl eigene Restaurants betreibt als auch Franchiseverträge zur Führung eines "P.-H.-"Restaurants abschließt, (u.a.) die Vertragsverhandlungen. In dieser Eigenschaft führte ihr damaliger Franchise-Direktor Dr. B. die Vertragsgespräche mit der Klägerin.

Die Klägerin war seit 1965 in unterschiedlichen Branchen als Angestellte berufstätig. Im Jahre 1995 interessierte sie sich für das "P. H."-Franchisekonzept. Am 13.7.1995 übersandte die Beklagte der Klägerin Informationsmaterial und das sog. Objekt-Anforderungsprofil mit den Mindestanforderungen der Franchisegeberin an einen Franchisepartner. Daraufhin fasste die Klägerin anzumietende Geschäftsräume in F., G. Straße, ins Auge und entschied sich später für das Objekt G. Straße (vgl. Lagekarte Anlage 2).

Für das Objekt G. Straße erfasste die Klägerin auf von der Beklagten zur Verfügung gestellten Erhebungsbögen (Anlage 2) die Passantenzahl am 15.2. und 17.2.1996, wobei zu jeder angefangenen Stunde 10 Minuten lang gezählt und die Anzahl auf eine Stunde hochgerechnet wurde.

Am 28.2.1996 erhielt die Klägerin von der Beklagten eine Wirtschaftlichkeitsberechnung (Anlage 3) für das Objekt G. Straße (welche durch den von der Klägerin später beauftragten Privatgutachter Prof. Dr. Dr. M. begutachtet wurde) und Ende Juni 1996 den Entwurf des in englischer Sprache abgefassten Franchise-Vertrages mit der Bitte, ihn auf das Objekt G. Straße umzuschreiben. Zu einer Anmietung des Objektes G. Straße (mit einer Nettomonatsmiete von 12.000 DM, vgl. den Vorvertrag vom 21.2.1996, Anlage 2) war es nicht gekommen, weil der Vermieter eine Abstandssumme für Parkplätze an die Stadt hätte zahlen müssen. Daher hatte sich die Klägerin für das Objekt G. Straße entschieden mit einer Nettomonatsmiete von 12.341,35 DM.

Für das Objekt G. Straße führte die Klägerin am 23.7., 25.7. und 27.7.1996 Passantenzählungen (Anlage 4) durch. Sie unterschrieb den Franchisevertrag und sandte ihn an die Beklagte zurück. Mitte Oktober 1996 erhielt sie ein unterzeichnetes Vertragsexemplar; danach war der Vertrag am 21.9.1996 in Kraft getreten (Anlage 7).

Am 15.10.1996 bestellte die Beklagte für die Klägerin die Inneneineinrichtung. Am 19.10.1996 unterschrieb sie den Kreditvertrag über die Investitionssumme von 1 Mio. DM und am 20.10.1996 den Mietvertrag (Anlage 9).

Am 4.12.1996 eröffnete sie das Restaurant. Die erwirtschafteten Umsätze blieben hinter ihren Erwartungen zurück. Ab dem Jahr 2000 zahlte sie die Miete nicht mehr, am 20.11.2000 erfolgte die Zwangsräumung. Die Einrichtung des Restaurants wurde zwangsversteigert.

Mit ihrer Klage verlangt die Klägerin von der Beklagten Ersatz der für das Ladenlokal gezahlten Mietaufwendungen von 261.508,14 EUR (Klageantrag zu 1), Erstattung aller Franchise- und Werbekosten in Höhe von insgesamt 136.799,07 EUR (Antrag zu 2), sowie Ersatz der für das Ladenlokal aufgewendeten Umbau- und Inventarkosten in Höhe von 597.304,42 EUR (Antrag zu 3). Sie begehrt von der Beklagten darüber hinaus die Auskehrung vereinnahmter Lieferantenvergünstigungen (Skonti, Rabatte, Boni), die sie auf mindestens 20 % des Wareneinkaufswertes schätzt und dementsprechend in Höhe von 108.829,36 EUR beansprucht (Antrag zu 4). Schließlich begehrt sie die Feststellung, dass der Franchisevertrag mit der P. H. Inc. nichtig ist (Antrag zu 5). Die Nichtigkeit des Vertrages leitet sie u.a. aus den §§ 15, 18, 34 GWB a.F. und § 138 BGB her.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Es hat den Feststellungsantrag mangels Feststellungsinteresses als unzulässig und die Zahlungsklage als unbegründet abgewiesen. In der Sache selbst hat es das Recht des Staates Kansas angewendet und im Einzelnen ausgeführt, dass die streitbefangenen Ersatz- und Erstattungsansprüche nach den dort geltenden Vorschriften nicht gerechtfertigt seien.

Mit ihrer Berufung verfolgt die Klägerin ihr erstinstanzliches Begehren weiter, hilfsweise zum Klageantrag 5 die Feststellung, dass die von der Firma P. H. International LLC erklärten Kündigungen den Franchisevertrag nicht beendet haben. Sie wendet sich nicht gegen die Beurteilung des Landgerichts, dass die Zahlungsansprüche nach den Bestimmungen des amerikanischen Rechts unbegründet seien, sondern vertritt den Standpunkt, dass sich die Haftung der Beklagten nach deutschem Recht richte und begründet sei. Sie erhebt den Vorwurf, die Beklagte habe sie durch Vorlage einer unzureichenden Wirtschaftlichkeitsberechnung zum Abschluss des Franchisevertrages veranlasst. Die in der Berechnung prognostizierten Umsätze und Gewinne seien realitätsfremd gewesen. Zahlreiche notwendige Daten seien nicht berücksichtigt worden, wie der von ihr beauftragte Gutachter Prof. Dr. Dr. M. dargelegt habe. Für den aus der Durchführung des Franchisevertrages entstandenen Schaden habe die Beklagte in der geltend gemachten Höhe einzustehen. Die Haftung der Beklagten als Verhandlungsgehilfin der Franchisegeberin "P. H. Inc." ergebe sich aus den Grundsätzen des Verhandlungsverschuldens und aus dem Gesichtspunkt der Schlechterfüllung eines selbständigen Auskunfts- und Beratungsvertrages. Das für eine cic-Haftung erforderliche eigene wirtschaftliches Interesse der Beklagten an dem Vertragsschluss sei gegeben. Auch habe sie eine besondere Vertrauensstellung innegehabt. Die Beklagte habe ihre Aufklärungspflicht insbesondere dadurch verletzt, dass eine Wirtschaftlichkeitsberechnung aufgestellt worden sei, die nicht das verwirklichte Objekt betroffen habe. Ferner hätte sie sich die erforderlichen wirtschaftlichen Erkenntnisse verschaffen und eine der einschlägigen Methoden zur Wirtschaftlichkeitsberechnung konsequent anwenden müssen. Die Beklagte sei auch verpflichtet, die vereinnahmten Lieferantenvergünstigungen an sie auszukehren.

Außerdem wendet sich die Klägerin mit Rechtsausführungen gegen die vom Landgericht angenommene Unzulässigkeit der Feststellungsklage.

Die Klägerin beantragt,

unter Abänderung des angefochtenen Urteils nach den erstinstanzlichen Klageanträgen 1 - 5 zu entscheiden,

hilfsweise zum Antrag zu 5 festzustellen, dass die von der Firma P. H. International LLC erklärten Kündigungen den Franchise-Vertrag nicht beendet haben.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigt das angefochtene Urteil und tritt dem Vorbringen der Klägerin im Einzelnen entgegen. Sie rügt, dass die Klägerin nicht darlege, worin der angebliche Fehler in der Wirtschaftlichkeitsberechnung liege. Sie teile nur mit, dass die prognostizierten Zahlen nicht eingetreten seien. Die Erstellung einer Wirtschaftlichkeitsprognose bedeute keine Erfolgsgarantie. Die Kalkulation sei für jedermann überschaubar und verständlich gewesen. Das verwirklichte Objekt habe zu dem Objekt G. Straße Vorteile gehabt. Es habe keine Ablöse gezahlt werden müssen, ein uneingeschränktes Terrassengeschäft sei möglich und die Bausumme sei deutlich niedriger gewesen. Auch sei es geeigneter und moderner in der Ausstattung gewesen. Nach der Rechtsprechung erstreckte sich die Aufklärungspflicht des Franchisegebers nicht auf Umsatzprognosen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen.

II.

Die zulässige Berufung der Klägerin hat keinen Erfolg.

Das Landgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Soweit die Klägerin die Feststellung begehrt, dass der geschlossene Franchisevertrag nichtig ist, hilfsweise die Kündigungen des Franchisevertrages unwirksam seien, ist die Klage bereits unzulässig. Im Übrigen bleibt das Klagebegehren in der Sache erfolglos.

A. Die Klägerin kann nicht die gerichtliche Feststellung verlangen, dass der mit der "P. H. Inc." geschlossene Franchisevertrag nichtig ist. Die Feststellungsklage ist unzulässig.

Gegenstand einer Feststellungsklage (§ 256 Abs. 1 ZPO) kann in der Regel nur ein Rechtsverhältnis sein, das zwischen den Parteien des Rechtsstreits besteht. Daran fehlt es hier. Der Franchisevertrag, dessen Ungültigkeit die Klägerin festgestellt wissen will, ist nicht mit der Beklagten, sondern mit der "P. H. Inc." geschlossen worden. Das Feststellungsbegehren der Klägerin betrifft mithin ein Rechtsverhältnis mit einem Dritten. Eine solche Feststellungsklage ist nur unter engen Voraussetzungen zulässig. Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung kommt sie nur in Betracht, wenn das streitige Rechtsverhältnis zugleich für die Rechtsbeziehungen der Prozessparteien untereinander von Bedeutung ist und die klagende Partei ein rechtliches Interesse an der alsbaldigen Klärung hat (vgl. BGH, ZIP 2000, 679 m.w.N.).

Diese Voraussetzungen liegen im Streitfall nicht vor.

Die Klägerin nimmt die Beklagte in ihrer Eigenschaft als Verhandlungsgehilfin des Franchisegebers "P. H. Inc." in Anspruch. Sie stützt die behauptete Haftung auf den Vorwurf, die Beklagte habe in den Verhandlungen über den Abschluss des Franchisevertrages dadurch Aufklärungs- und Beratungspflichten verletzt, dass sie ihr eine fehlerhafte Wirtschaftlichkeitsberechnung zur Verfügung gestellt habe. Für die gerichtliche Durchsetzung dieser Ersatzansprüche wegen Verhandlungsverschuldens kommt es indes auf die Frage, ob der Franchisevertrag zwischen der Klägerin und der P. H. Inc. rechtswirksam zustande gekommen ist, nicht an.

Die Zulässigkeit der Feststellungsklage lässt sich - entgegen der Ansicht der Klägerin - auch nicht mit der Erwägung rechtfertigen, dass die Beklagte als rechtskundige Verhandlungsführerin für das wirksame Zustandekommen des Franchisevertrages verantwortlich gewesen sei und sie vom Abschluss des - unterstellt: unwirksamen - Franchisevertrages hätte abhalten müssen. Zwar würde die Feststellungsklage in diesem Fall ein Rechtsverhältnis betreffen, dessen Nichtbestehen auch für die Rechtsbeziehungen der Prozessparteien untereinander relevant wäre. Der Klägerin steht insoweit allerdings kein anzuerkennendes Feststellungsinteresse zur Seite. Ein berechtigtes Interesse, im Prozess mit der Beklagten (auch) die Nichtigkeit des Franchisevertrages mit der P. H. Inc. gerichtlich klären zu lassen, würde nur dann bestehen, wenn die Klägerin die Beklagte haftungsrechtlich gerade wegen des - unterstellt: nicht wirksam zustande gekommenen - Franchisevertrages in Anspruch nehmen wollte. Das ist indes nicht der Fall. Die Klägerin begründet die Haftung der Beklagten im Gegenteil mit dem Vorwurf, sie sei durch Vorlage einer fehlerhaften Wirtschaftlichkeitsberechnung zum Abschluss eines Franchisevertrages veranlasst worden, der sich als unwirtschaftlich erwiesen habe und den sie ohne das Fehlverhalten der Beklagten gerade nicht abgeschlossen hätte. Für die so begründete Haftung der Beklagten kommt es auf die Rechtsgültigkeit des Franchisevertrages nicht an.

In zweiter Instanz begehrt die Klägerin mit Schriftsatz vom 12.12.2003 (GA 1380) hilfsweise, festzustellen, dass die von der Firma P. H. International LLC erklärten Kündigungen den Franchise-Vertrag mit der P. H. Inc. nicht beendet haben. Auch für dieses Begehren besteht indes kein anzuerkennendes Feststellungsinteresse, weil auch diese Frage für das Verhältnis der Prozessparteien nicht von Bedeutung ist.

B. Im Übrigen bleibt die Klage in der Sache erfolglos. Dabei kann dahin stehen (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 12.11.2003, Seite 8 des Umdrucks, VIII ZR 268/02), ob sich die Einstandspflicht der Beklagten - wie das Landgericht angenommen hat, - nach dem Recht des US-Staates Kansas richtet oder ob - wie die Berufung geltend macht (zuletzt Seite 3 des Schriftsatzes vom 12.12.2003, GA 1382) - deutsches Recht zur Anwendung kommt. In beiden Fällen ist die Klageforderung nicht begründet. Mit dem Landgericht kann auch dahin gestellt bleiben, ob die Klägerin noch in vollem Umfange Leistung an sich verlangen kann (vgl. Seiten 28 und 29 des angefochtenen Urteils).

I. Die Klägerin kann die Beklagte nach deutschem Recht weder aus dem Gesichtspunkt des Verhandlungsverschuldens noch wegen positiver Vertragsverletzung eines selbständigen Beratungsvertrages in Anspruch nehmen. Auch deliktische Ansprüche (§§ 826, 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 263 StGB) stehen ihr nicht zu.

1. Eine Einstandspflicht der Beklagten wegen Verhandlungsverschuldens besteht nicht.

Die Klägerin macht geltend, die Beklagte habe als Verhandlungsgehilfin der Franchisegeberin vorvertragliche Aufklärungs- und Informationspflichten verletzt, indem sie durch ihren damaligen Franchise-Direktor Dr. B. eine fehlerhafte und unrealistische Umsatz- und Gewinnerwartungen ausweisende Wirtschaftlichkeitsberechnung vorgelegt habe. Indes scheidet eine Haftung der Beklagten wegen Verhandlungsverschuldens schon dem Grunde nach aus. Die Voraussetzungen, unter denen der Verhandlungsgehilfe wegen der Verletzung vorvertraglicher Pflichten ausnahmsweise persönlich haftet, liegen nicht vor.

Die Verpflichtungen aus dem durch die Anbahnung von Vertragsverhandlungen eines Vertreters begründeten gesetzlichen Schuldverhältnisses treffen grundsätzlich den Vertretenen. Nur in Ausnahmefällen hat der Vertreter selbst für die Verletzung vorvertraglicher Pflichten einzustehen. Seine Eigenhaftung kommt in Betracht, wenn er ein eigenes wirtschaftliches Interesse an dem von ihm verhandelten Vertrag hat. Erforderlich ist eine so enge Beziehung zu dem Vertragsgegenstand, dass der Vertreter gleichsam in eigener Sache tätig wird und er als wirtschaftlicher Herr des Geschäfts anzusehen ist (vgl. BGH, WM 1991, 1089, 1090; 1548, 1550 m.w.N.). Eine eigene Haftung des Verhandlungsgehilfen kann darüber hinaus bestehen, wenn er gegenüber seinem Verhandlungspartner in besonderem Maße persönliches Vertrauen in Anspruch genommen und dadurch die Vertragsverhandlungen beeinflusst hat (BGH, a.a.O.; BGH, WM 1992, 699, 700 m.w.N.). Unter keinem dieser Gesichtspunkte ist die Beklagte der Klägerin zum Schadensersatz verpflichtet.

a) Ein besonderes wirtschaftliches Interesse der Beklagten am Abschluss des von ihr vermittelten Franchisevertrages besteht nicht. Es entspricht gefestigter höchstrichterlicher Rechtsprechung, dass für die Eigenhaftung nicht jedes, insbesondere nicht ein nur mittelbares wirtschaftliches Interesse des Vertreters ausreicht. Dementsprechend erfüllen weder das Provisionsinteresse des Handelnden (BGH, WM 1991, 1730, 1731; NJW 1990, 1907, 1908 m. w. N.) noch die gesellschaftsrechtliche Verbundenheit des Geschäftsführers und Gesellschafters einer GmbH mit der von ihm vertretenen GmbH (BGH, WM 1991, 1548, 1550 m.w.N.) die Voraussetzungen einer Eigenhaftung. Erforderlich ist vielmehr eine derartige Nähe zum Vertragsgegenstand, dass der Vertreter bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise gleichsam in eigener Sache tätig geworden und er als wirtschaftlicher Herr des Geschäfts anzusehen ist. Das ist vorliegend nicht der Fall. Die Konzern-Verbundenheit der Beklagten mit der Franchisegeberin reicht für ein wirtschaftliches Eigeninteresse nicht aus. Die Beklagte hat den Franchisevertrag mit der Klägerin entsprechend der ihr konzernintern zugewiesenen Funktion als eine für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland zuständige Vertriebsgesellschaft verhandelt. Sie ist bei Abschluss des Franchisevertrages wirtschaftlich betrachtet nicht in eigener Sache tätig geworden. Das gilt auch dann, wenn man die von der Klägerin angeführten weiteren Gesichtspunkte in die rechtliche Beurteilung einbezieht. Die Klägerin hat sich darauf berufen, dass der Beklagten die komplette Durchführung des Franchisevertrages oblegen, sie insbesondere für die Franchisegeberin den gesamten Zahlungsverkehr abgewickelt habe. Sie hat außerdem behauptet, die Beklagte habe mit den Lieferanten der Franchisenehmer im eigenen Namen Rahmenverträge abgeschlossen, auf deren Grundlage ihr erhebliche Lieferantenvergünstigungen von bis zu 40 % des jeweils georderten Warenwertes zugeflossen seien. All diese Aspekte tragen indes nicht die Feststellung, dass die Beklagte wirtschaftlich gesehen ein Interesse vergleichbar einer Vertragspartei hatte. Dies gilt auch unter Einschluss der Behauptung, die Beklagte habe alle Franchisegebühren und die Abschlussgebühr vereinnahmt und nicht an den Konzern abgeführt. Selbst wenn der Vortrag der Klägerin vom Tatsächlichen her zutreffen sollte, ändert dies nichts an den fehlenden Haftungsvoraussetzungen. Denn dann war die Vereinnahmung durch die Beklagte wirtschaftlich betrachtet mit dem Anspruch auf Auskehrung der Gelder an die Franchisegeberin belastet. Soweit die Gebühren gleichwohl endgültig bei der Beklagten verblieben, kann dies damit zusammenhängen, dass die Beklagte - auch nach dem Vortrag der Klägerin - zwischenzeitlich Verluste machte und es deshalb dem Konzerninteresse entsprach, durch unmittelbare Verrechnung in Deutschland weder deutsche noch amerikanische Steuern auf die Einnahmen zahlen zu müssen. Zudem kann die Verrechnung in Deutschland gleich hohe Zuschüsse des Konzerns entbehrlich gemacht haben, was den Zahlungsweg verkürzt haben kann. Die formelle vorherige Auskehrung an die Franchisegeberin in den USA, die ein Interesse hatte, die Vertriebsschiene auf dem wichtigen deutschen Markt aufrecht zu erhalten, kann vor diesem Hintergrund wirtschaftlich sogar wenig sinnvoll gewesen sein. Wenn es aber im gut nachvollziehbaren Konzerninteresse bzw. der Franchisegeberin lag, dass die (Verluste schreibende) Beklagte die laufend eingehenden Gebühren - oder einen Teil davon - behielt, lässt sich nicht feststellen, dass die Beklagte über ihr gewöhnliches Verhandlungsinteresse ein selbständiges wirtschaftliches Eigeninteresse an dem Franchisevertrag mit der Klägerin gehabt hat. In jedem Fall spielen diese - oder andere - konzerninterne Vorgänge keine Rolle im Verhältnis zu der Klägerin und in den Rechtsbeziehung der Parteien.

Nichts anderes gilt im Ergebnis mit Blick auf den von der Klägerin behaupteten Zufluss von Liefervergünstigungen aus Rahmenverträgen. Solche Zahlungen können rechtlich nicht anders behandelt werden als Provisionszahlungen, die der Verhandlungsführer von der ihn beauftragenden Vertragspartei erhält. Ebenso wie derartige Provisionszahlungen hat auch der Zufluss von Rabatten, Skonti und sonstigen Einkaufsvorteilen nicht zur Konsequenz, dass die Beklagte bei Abschluss des Franchisevertrages praktisch in eigener Sache tätig geworden ist, d.h. wirtschaftlich gesehen sie selbst - und nicht die von ihr in den Vertragsverhandlungen vertretene "P. H. Inc." - Partei des Franchisevertrages ist. Ob die rechtliche Beurteilung anders ausfallen würde, wenn die wirtschaftliche Bedeutung des Franchisevertrages gegenüber den in Rede stehenden Rabattzahlungen völlig in den Hintergrund treten würde, kann dahin stehen. Denn so verhält es sich hier nicht.

Auch das weitere Vorbringen der Klägerin vermag ein eigenes wirtschaftliches Interesse der Beklagten nicht zu begründen. Die von ihr praktizierte Kontrolle des Franchise-Geschäftes entsprach dem wohlverstandenen Interesse der im Ausland ansässigen Franchisegeberin; dazu gehört auch das von ihr entworfene Franchisehandbuch. Die Gründung eigener Restaurants besagt nichts dafür, dass sie bezogen auf den konkreten Franchisevertrag der Klägerin ein besonderes wirtschaftliches Eigeninteresse hatte. Zu unterscheiden sind Franchiseverträge zwischen den Franchisenehmern und der Konzernmutter und - mögliche - Verträge über das Betreiben eigener Restaurants, die die Beklagte - möglicherweise - im eigenen Namen geschlossen hat. Das Eigeninteresse im letzteren Fall begründet kein Eigeninteresse im erstgenannten Fall. Die Gewährung einer Vertragsabschlussprämie an ihren Franchisedirektor Dr. B. ist im Übrigen üblich für ein Unternehmen, das sich mit Vertragsvermittlungen befasst.

b) Die persönliche c.i.c.-Haftung der Beklagten ergibt sich ebenso wenig aus einem besonderen Vertrauenstatbestand. Für diese Fallgruppe der Eigenhaftung reicht es nicht aus, dass der Vertragspartner dem Verhandelnden besonderes Vertrauen entgegenbringt. Erforderlich ist vielmehr, dass der Verhandlungsgehilfe Vertrauen des anderen Teils in Anspruch genommen hat. Dafür reicht der allgemeine Hinweis des Verhandelnden auf seine Sachkunde nicht aus. Er muss vielmehr über das allgemeine Verhandlungsvertrauen hinaus eine zusätzliche, gerade von ihm persönlich ausgehende Gewähr für die Seriosität und die Erfüllung des Geschäfts oder für die Richtigkeit und Vollständigkeit der Erklärungen, die für den Willensentschluss des anderen Teils bedeutsam gewesen sind, geboten haben oder seinem Verhandlungspartner in zurechenbarer Weise den Eindruck vermittelt haben, er werde persönlich mit seiner Sachkunde die ordnungsgemäße Vertragsabwicklung selbst dann garantieren, wenn sich dessen Verhandlungsvertrauen gegenüber dem Geschäftsherrn als nicht gerechtfertigt erweisen sollte (vgl. BGH, WM 1991, 1730, 1731; WM 1992, 699, 701 m.w.N.). Ein derartiges Verhandlungsvertrauen hat die Beklagte der Klägerin gegenüber nicht in Anspruch genommen. Die Klägerin leitet die Vertrauensstellung der Beklagten aus der Tatsache ab, dass deren Franchise-Direktor eine Wirtschaftlichkeitsberechnung erstellte. Damit sind die dargestellten (strengen) Haftungsvoraussetzungen nicht dargetan. Zwar hat die Beklagte der Klägerin mit der Wirtschaftlichkeitsberechnung eine wichtige Entscheidungshilfe für den Abschluss des Franchisevertrages an die Hand gegeben. Insoweit hat die Beklagte allerdings lediglich Anlass für das allgemeine Verhandlungsvertrauen gegeben. Die Wirtschaftlichkeitsberechnung enthält sogar die deutliche Angabe "Datenmaterial ohne Gewähr". Dass die Beklagte der Klägerin in den Vertragsgesprächen davon abweichend eine zusätzliche, von ihr persönlich verbürgte Gewähr für die Richtigkeit und Verlässlichkeit der Wirtschaftlichkeitsberechnung übernommen hat, ist nicht genügend dargetan. Hierfür reicht nicht die Behauptung der Klägerin, Dr. B. habe ihr zugesichert, im Falle des Scheiterns werde die Beklagte das Restaurant übernehmen und weiterführen, "wie es sich für eine große Franchisefamilie gehöre". Die (bestrittene) Übernahme einer solch ungewöhnlichen, über die vertraglichen Pflichten des Franchisegebers weit hinausgehenden, zudem vorbehaltlosen und nur mündlich erteilten Garantie des Verhandlungsführers hätte im besonderen Maße der Darlegung der Umstände, unter denen sie erteilt worden sein soll (Ort, Zeit, Verhandlungssituation, Rede und Gegenrede der Parteien, Erklärung, weshalb trotz weitreichender Bedeutung nichts schriftlich vereinbart wurde), bedurft, um die von der Klägerin gewünschte rechtliche Verbindlichkeit und eine damit verbundene Vertrauenshaftung der Beklagten plausibel und nachvollziehbar zu machen. An solchem Vortrag fehlt es. Auch in der Senatssitzung hat die Klägerin ihr konturloses Vorbringen nur wiederholt, so dass es als prozessual unbeachtlich und einer Beweisaufnahme nicht zugänglich zu behandeln ist. Im Übrigen fügt sich ein, dass die Klägerin die Beklagte zu keinem Zeitpunkt auf Erfüllung der angeblichen Zusage in Anspruch genommen hat.

2. Auch ein Auskunftsvertrag scheidet als Haftungsgrundlage gegenüber der Beklagten aus.

Es lässt sich schon nicht annehmen, dass die Vorlage der Wirtschaftlichkeitsberechung Gegenstand eines zwischen den Parteien zustande gekommenen Auskunfts- und Beratungsvertrages gewesen ist.

Für den stillschweigenden Abschluss eines Auskunfts- oder Beratungsvertrages ist entscheidend darauf abzustellen, ob die Gesamtumstände unter Berücksichtigung der Verkehrsauffassung und des Verkehrsbedürfnisses den Rückschluss zulassen, dass beide Teile nach dem objektiven Inhalt ihrer Erklärungen die Auskunft zum Gegenstand vertraglicher Rechte und Pflichten gemacht haben. Dass der Auskunftsgeber für die Erteilung der Auskunft besonders sachkundig oder ein eigenes wirtschaftliches Interesse bei ihm im Spiel ist und die Auskunft für den Empfänger erkennbar von erheblicher Bedeutung ist und er sie zur Grundlage wesentlicher Entschlüsse machen will, stellen zwar gewichtige Indizien für einen derartigen vertraglichen Bindungswillen dar. Sie reichen als solche für das Zustandekommen eines Auskunftsvertrages aber nicht aus und machen dementsprechend eine Gesamtwürdigung aller Umstände auch nicht entbehrlich (vgl. BGH, NJW 1986, 180/181 m.w.N.).

Auch im Streitfall ist die Wirtschaftlichkeitsberechnung der Beklagten nicht Gegenstand eines Auskunfts- oder Beratungsvertrages der Parteien gewesen.

Zwar hat die Klägerin sich nicht zuletzt in Anbetracht der ihr von der Beklagten zur Verfügung gestellten Wirtschaftlichkeitsberechnung für den Franchisevertrages entschlossen. Andererseits erschöpft sich die Rentabilitätsberechnung nicht in der Mitteilung von Fakten, sondern sie ist vor allem eine Prognose über die zukünftige Geschäftsentwicklung. Da eine solche Prognose von Haus aus immer mit erheblichen Unwägbarkeiten und dementsprechend mit kaum kalkulierbaren Haftungsrisiken verbunden ist, entspricht eine vertragliche Bindung im Allgemeinen nicht dem Willen derjenigen Partei, die dem anderen Teil eine solche Wirtschaftlichkeitsprognose als Entscheidungshilfe zur Verfügung stellt. Nur unter besonderen Umständen kann angenommen werden, dass die Rentabilitätsprognose Gegenstand eines Vertragsverhältnisses mit den sich daraus ergebenden Haftungsrisiken werden soll. Solche Umstände, aus denen die Klägerin redlicherweise herleiten durfte, dass die Beklagte ihr für die Richtigkeit und Verlässlichkeit der Wirtschaftlichkeitsberechnung haftungsrechtlich einstehen wollte, liegen im Entscheidungsfall nicht vor. Im Gegenteil: Die Beklagte wurde lediglich als Verhandlungsführerin tätig; eigene vorvertragliche Pflichten hatte nicht sie, sondern die Franchisegeberin zu erfüllen. Wenn ein Vertrag zustande kam, der die Auskunft betraf, so lag ein Auskunftsvertrag mit der Franchisegeberin näher. Ein an die Beklagte zu zahlendes Entgelt der Beklagten als Ausgleich für die mit einem Auskunftsvertrag verbundenen erheblichen Haftungsrisiken haben die Parteien nicht vereinbart. Zudem ist auch hier auf die deutliche Angabe "Datenmaterial ohne Gewähr !" in der Wirtschaftlichkeitsberechnung zu verweisen. Schließlich kommt die allgemeine Interessenlage hinzu: Es ist grundsätzlich Sache des Franchisenehmers, die Rentabilität und das wirtschaftliche Risiko des von ihm in Aussicht genommenen Franchisegeschäftes zu beurteilen und einzuschätzen. Zwar treffen den Franchisegeber (oder seinen Verhandlungsgehilfen) gewisse Auskunfts- und Beratungspflichten. Diese sind aber in aller Regel nur darauf gerichtet, den Franchisenehmer über das angebotene Franchisekonzept zu informieren und ihm Datenmaterial zur Verfügung zu stellen, mit dessen Hilfe er einen Überblick über seinen Kapital- und Arbeitseinsatz sowie Kalkulationsgrundlagen für die Rentabilität seines beabsichtigten Franchisebetriebes an die Hand erhält (vgl. OLG München, NJW 1994, 667; OLG Düsseldorf, 17. ZS., Urt. v. 6.9.2002 - 17 U 222/01 Umdruck Seite 15 f.; Senat, Urt. v. 5.11.2003 - U (Kart) 41/02 Umdruck Seite 14; Putzo in Palandt, BGB, 62. Aufl., Einf. v. § 581 Rn. 25 m.w.N.; Flohr, WIB 1996, 1137, 1140; Martinek, EWiR 1996, 1103 f.).

3. Auch eine Haftung der Beklagten nach § 826 BGB oder § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 263 StGB ist nicht gegeben.

Auch hier ist - bei der Frage der gegen die guten Sitten verstoßenden Schädigung durch täuschendes (vorsätzliches) Verhalten der Beklagten - die rechtliche Ausgangslage von Bedeutung. Der Senat hat bereits in seinem Urteil vom 5. November 2003 (U (Kart) 41/02 Umdruck Seite 13 f.) Zweifel geäußert, ob der Franchisegeber im Rahmen der allgemeinen Auskunfts- und Beratungspflichten gehalten ist, dem Franchisenehmer eine Wirtschaftlichkeitsberechnung zur Verfügung zu stellen. Er hat erst recht eine Pflicht des Franchisegebers bezweifelt, dem Franchisenehmer sogar eine wissenschaftlich fundierte und möglichst verlässliche Wirtschaftlichkeitsberechnung zu überlassen. Zur Begründung hat der Senat darauf verwiesen, dass es im Ausgangspunkt die Sache des Franchisenehmers ist, die Rentabilität und das wirtschaftliche Risiko des von ihm in Aussicht genommenen Franchisegeschäftes zu beurteilen und einzuschätzen, und dass die Auskunfts- und Beratungspflichten des Franchisegebers in aller Regel nur darauf gerichtet sind, den Franchisenehmer über das angebotene Franchisekonzept zu informieren und ihm Datenmaterial zur Verfügung zu stellen, mit dessen Hilfe er einen Überblick über seinen Kapital- und Arbeitseinsatz sowie Kalkulationsgrundlagen für die Rentabilität seines beabsichtigten Franchisebetriebes an die Hand erhält (vgl. OLG München, NJW 1994, 667; OLG Düsseldorf, 17. ZS, Urt. v. 6.9.2002 - 17 U 222/01 Umdruck Seite 15 f.; Putzo in Palandt, BGB, 62. Aufl., Einf. v. § 581 Rn. 25 m.w.N.; Flohr, WIB 1996, 1137, 1140; Martinek, EWiR 1996, 1103 f.). Nach erneuter Überprüfung bestätigt der Senat diese rechtliche Bewertung und verneint nunmehr ausdrücklich eine Verpflichtung des Franchisegebers (oder seines Verhandlungsgehilfen), für den Franchisenehmer überhaupt eine (zeit- und kostenaufwändige) Wirtschaftlichkeitsberechnung zu erstellen oder dem Franchisenehmer sogar eine wissenschaftlich fundierte und optimierte Wirtschaftlichkeitsberechnung zur Verfügung zu stellen. Es überspannt die sich aus dem Gebot von Treu und Glauben (§ 242 BGB) abzuleitenden allgemeinen Auskunfts- und Beratungspflichten des Franchisegebers, wenn man annehmen wollte, dieser müsse dem Franchisenehmer nicht nur das Datenmaterial für eine eigene Wirtschaftlichkeitsprognose überlassen, sondern darüber hinaus von sich aus und auf eigene Kosten eine Rentabilitätsberechnung durchführen und dem Franchisenehmer sodann für deren Richtigkeit haftungsrechtlich einstehen. Nach der vertragstypischen Interessenlage im Franchisevertrag ist es vielmehr ausschließliche Sache des Franchisenehmers, aus dem Datenmaterial des Franchisegebers Rückschlüsse auf die Wirtschaftlichkeit des geplanten Franchisegeschäfts zu ziehen und zu diesem Zweck eine Wirtschaftlichkeitsberechnung anzufertigen oder anfertigen zu lassen.

Diese Wertung spiegelt sich in der deliktischen Haftung wider. Die Haftung beschränkt sich auf diejenigen Fälle, in denen der Verhandlungsführer mit mindestens bedingtem Vorsatz unzutreffendes Datenmaterial vorgelegt hat oder er es arglistig unterlassen hat, eine von ihm erkannte Fehlvorstellung des Franchisenehmers über den Aussagehalt und die Zuverlässigkeit der Daten zu beseitigen. Legt der Verhandlungsführer dagegen die Grundlagen und Schlussfolgerungen seiner Berechnung offen und besteht für ihn kein triftiger Anlass, anzunehmen, der Franchisenehmer unterliege einem Irrtum über den wahren Aussagewert und den Grad der Verlässlichkeit der Angaben, scheidet ein Anspruch aus. Ein täuschendes oder vorsätzlich schädigendes Verhalten kann dann nicht festgestellt werden. So liegen die Dinge im Streitfall; die Klägerin hat ein deliktisch relevantes Verhalten der Beklagten teils nicht dargetan, teils nicht bewiesen.

Die Klägerin behauptet, die Beklagte habe bei der Wirtschaftlichkeitsberechnung für das Objekt G. Straße, die auf das spätere Objekt G. Straße nach Weisung des Franchisedirektors Dr. B. zu übertragen war, einen unzutreffenden Durchschnittverzehrpreis von 14 DM zugrunde gelegt, während der Durchschnittsbetrag "im Restaurant" tatsächlich im Jahre 1996 höchstens 10 DM betragen habe (GA 1396), um einen viel zu hohen Umsatz in der Wirtschaftlichkeitsberechnung ausweisen zu können. Dieses Vorbringen reicht für die Begründung einer deliktischen Haftung nicht aus. Genaue eigene Erhebungen hat die Klägerin nicht vorgelegt, wie die Beklagte auf Seite 6 ihres Schriftsatzes vom 8.1.2004 (GA 1461) zu Recht beanstandet. Der Hinweis der Klägerin, Herr R. T. habe für sein Restaurant im Februar 2003 eine statistische Auswertung vorgenommen und sei zu einem Pro-Kopf-Umsatz von 3,62 EUR gelangt, ist schon deshalb untauglich, weil der behauptete Wert ein anderes Jahr und einen anderen Standort betrifft. Zudem hält die Beklagte entgegen, dass es sich bei dem Schätzwert von 14 DM um einen empirisch ermittelten durchschnittlichen Pro-Kopf-Umsatz handele (GA 1262), der nach der Lebenserfahrung keineswegs fernliegend erscheint. Unter Berücksichtigung von Getränken und/oder Vor- und Nachspeisen war ein Menüpreis von 14 DM auch im Jahre 1996 schnell erreicht (vgl. die Beispielsrechnung der Beklagten auf Seiten 6, 7 des Schriftsatzes vom 8.1.2004, GA 1461 ff, mit Anlage BB 3). Ferner hat schon das Landgericht auf Seite 35 des angefochtenen Urteils darauf hingewiesen, dass der Parteigutachter Prof. Dr. Dr. M. sogar von einem Pro-Kopf-Umsatz von 15 DM für das Dine-In-Geschäft ausging. Keinesfalls ist dargelegt, dass die Beklagte in Wirklichkeit niedrigere Ansätze für realistisch hielt und der für sie handelnde Dr. B. bei der Vorlage der Wirtschaftlichkeitsberechnung einen bewusst falschen Pro-Kopf-Verzehr zugrunde legte. Der Hinweis der Klägerin auf die vermeintlich zutreffende Kalkulation des früheren Expansionsleiters der Beklagten, Herr M., der für den Verzehr im Restaurant 9,- DM angesetzt habe (GA 1397), ist schon deshalb untauglich, weil M. nur bis Ende 1994 für die Beklagte tätig war (vgl. Kläger-Schriftsatz vom 12.12.2003, Seite 17 = GA 1396). Außerdem lässt die Kalkulation des Herrn M. nur auf dessen besondere Vorsicht schließen, nicht aber darauf, dass der Ansatz der Beklagten unvertretbar gewesen wäre. Die Klägerin behauptet letztlich nur pauschal, dass B. wissentlich von einem überhöhten Pro-Kopf-Verzehr von 14 DM ausgegangen sei, ohne dies näher zu substantiieren und unter Beweis zu stellen. Für den von ihr behaupteten korrekten Slice-Ansatz in Höhe von 4 DM (statt 4,60 DM) gilt nichts anderes; hier hatte der Privatgutachter Prof. Dr. Dr. M. sogar einen Durchschnittsverzehr von 5 DM angenommen. Insgesamt bleibt damit auch die Vergleichsrechnung, die die Klägerin auf Seite 35 ihres Schriftsatzes vom 12.12.2003 aufstellt (GA 1414), ohne Grundlage.

Soweit die Klägerin beanstandet, die Beklagte habe im Input Sheet eine capture rate von 1,2 % angesetzt, kann darin eine sittenwidrige Täuschung nach ihrem eigenen übrigen Vorbringen nicht liegen, da sie diese Fangrate an anderer Stelle selbst für sachgerecht hält. Auf Seite 27 ihres Schriftsatzes vom 12.12.2003 (GA 1406) führt sie ausdrücklich an, dass die capture rate von 1984 bis 1994 objektiv bei 1,2 % festgestanden habe (vgl. auch das Gutachten des Prof. Dr. Dr. M.).

Dass die Beklagte bei der Passantenzählung in Wahrheit nicht existierende Erfahrungswerten einsetzte, behauptet die Klägerin nicht (vgl. Seiten 29, 30 des Schriftsatzes vom 12.12.2003, GA 1408/1409). Darüber hinaus ist nichts dafür ersichtlich, dass die Beklagte entgegen eigenen Erfahrungen die 10-minutenweise erhobenen Zahlen hochrechnete. Diesbezügliche mutwillige Abweichungen vermutet die Klägerin nur (GA 1410). Dass die Beklagte zu der für das Objekt G. Straße ermittelten Passantenzahlen Zuschläge machte (13.2.1996: von 17139 auf 20689; 15.2.1996: von 23982 auf 26600), wie die Klägerin moniert, war für sie offen aus dem Input Sheet ersichtlich. Ein täuschendes Verhalten der Beklagten lässt sich daraus nicht herleiten. Die weitere Vermutung der Klägerin, die Beklagte habe die höchste ermittelte Passantenzahl herangezogen, um sämtliche andere Wochentage dieser Höchstzahl anzupassen, ist nicht nachvollziehbar. Die für den 13.2., 15.2. und 17.2.1996 ermittelte Durchschnittszahl hätte 22.081 [(17139 + 23982 + 25122) : 3 = 22.081] betragen, wohingegen die Beklagte im Input Sheet lediglich 21111 Passanten pro Tag ansetzte. Damit trifft auch die Behauptung, die Klägerin habe die täglich hochgerechneten Zahlen wiederum erhöhend verändert, um zu einer erhöhten Durchschnittszahl zu kommen, nicht zu. Hinsichtlich der von ihr gerügten Zuschläge für den 13.2. und 15.2.1996 ergibt sich ebenfalls kein Anhaltspunkt für eine Täuschung zu ihrem Nachteil. Die vermeintlich willkürlichen Zuschläge beruhen rechnerisch darauf, dass die Beklagte die Durchschnittstageszahl von 21111 auf die sieben Wochentage hochrechnete und die Gesamtsumme nach ihren Tages-Erfahrungssätzen auf die Wochentage verteilte (Dienstag: 21111 x 7 x 14 % = 20689; Donnerstag: 21111 x 7 x 18 % = 26600), was auch zu niedrigeren Ansätzen führte (Samstag: 21111 x 7 x 8 % = 11822).

Auch die für das verwirklichte Objekt G. Straße ermittelten Zahlen lagen der Klägerin vor (30.1.1996: 18522 und 25.1.1996: 17838 sowie 23.7., 25.7. 27.7.1996: 26481 im Durchschnitt). Hier wäre es zudem nicht konsequent gewesen, durchgängig nur 18.900 Passanten zu kalkulieren, da es unstreitig Urlaubsmonate mit deutlich höherer Passantenzahl gab. Hinzu kommt, dass die Zählungen im Januar aufgrund der winterlichen Witterung nur eingeschränkt repräsentativ waren (25.1.1996: "Schneetreiben mit starkem Ostwind, Temp. - 9 °C", vgl. Anlage 2) . Es ist danach nicht feststellbar, dass es unvertretbar war, es bei den Berechnungen des Input Sheets für das Objekt G. Straße zu belassen. Wenn Dr. B. der Klägerin mitteilte, dass sich nach seiner Prüfung der Ergebnisse die Berechnungen für das Objekt G. Straße und G. Straße nicht wesentlich unterschieden, so bleibt möglich, dass er die Übertragbarkeit auch aufgrund der Ortsnähe im Rahmen der Prognose für vertretbar hielt. Damit scheidet auch hier ein Täuschungsvorsatz aus. Die Frage, ob es sinnvoll war, die Wirtschaftlichkeitsberechnung vom 28.2.1996 auf das Objekt G. Straße zu übertragen, lag für die Klägerin ohnedies offen zutage.

Die Klägerin meint ferner, der Vergleich aller von der Beklagten erstellten Wirtschaftlichkeitsberechungen in der Zeit von 1996 - 1998 ergebe, dass die Beklagte von Fall zu Fall durch beliebige Eingaben in ihren Computer ihre Wirtschaftlichkeitsberechnungen willkürlich stimmig gemacht und damit arglistig gehandelt habe. Zum einen ist ihr neuer Vortrag im Schriftsatz vom 12.12.2003 schon nicht berücksichtigungsfähig (§§ 520 Abs. 3 Nr. 4, 531 Abs. 2 ZPO). Die Klägerin legt nicht dar, wieso sie hierzu nicht schon in erster Instanz vortragen konnte. Erklärungen zur Neuheit nach § 520 Abs. 3 Ziffer 4 ZPO fehlen. Zum anderen ist ihr Vorbringen bezogen auf die einzelnen Fälle nur bruchstückhaft, ferner unschlüssig und insgesamt in den Schlussfolgerungen nicht überzeugend. Im Fall M. beanstandet die Klägerin den Ansatz einer capture rate von 1,2 % (bei 10.000 Passanten), obwohl sie diesen Ansatz ansonsten für grundsätzlich richtig erachtet (s.o.). Der Ansatz von 14 DM für ein "Pro-Kopf-Menü" ist entgegen ihrer Darstellung nicht ungewöhnlich, sondern sogar plausibel. Im Fall A. moniert die Klägerin eine capture rate von 1,4 % in der "entscheidenden" dritten Wirtschaftlichkeitsberechnung, womit sich die Beklagte indes im möglichen Rahmen einer Prognose verhalten hätte. Die Kritik der Klägerin an dem (plausibeln) Pro-Kopf-Verzehr von 14 DM geht auch hier fehl. Gleiches gilt für den von ihr genannten zweiten A.-Fall. Die insoweit von der Klägerin beanstandete capture rate von 3,0 bis 3,5 % lässt sich ohne nähere Kenntnisse des Einzelfalls nicht ohne Weiteres verwerfen. Dass in jedem Einzelfall immer die gleiche Fangrate angesetzt werden muss, überzeugt nicht und war auch keine Praxis im Konzern der Beklagten. Der Klägervortrag zum Fall W. ist, wie dem Senat bekannt ist, objektiv falsch: die Beklagte hat dort entgegen der Behauptung der Klägerin gerade keine Umsätze mit Kinobesuchern berücksichtigt. Ferner ist die Behauptung falsch, dass die Zählungen des Herrn W. nicht in die Wirtschaftlichkeitsberechnung übernommen worden seien. Zum Fall A. S. Gastronomie/H. stellt die Klägerin vage Vermutungen an ("es soll auch nicht gezählt worden sein"). Dass eine Zählung nicht berücksichtigt worden sei, ist nicht belegt. Nach dem unwidersprochenen Vortrag der Beklagten (Seite 12 des Schriftsatzes vom 8.1.2004, GA 1467) hat Frau H. im ersten Geschäftsjahr den von der Beklagten prognostizierten Umsatz sogar überschritten. Zum Fall R. beanstandet die Klägerin erneut die von ihr selbst anerkannte Fangrate (hier Ansatz mit nur 1,15 %), der gerügte Pro-Kopf-Verzehr von 14 DM pro Menü ist nicht zu beanstanden. Ferner hat die Beklagte unwidersprochen vorgetragen, dass Herr R. in den ersten Jahren Gewinne erwirtschaftet hat (Seite 10 des Schriftsatzes vom 8.1.2004, GA 1465). Zum Fall O. Restaurants GmbH & Co. KG bezeichnet die Klägerin die capture rate "in der Hauptstraße des Ortes" in Höhe von 2,15 % als willkürlich, ohne dies nachvollziehbar zu begründen. Im Fall K., U. Kinokomplex K., moniert sie fehlende Daten in der Wirtschaftlichkeitsberechnung, erläutert aber nicht, wieso das Prognoseergebnis falsch sein soll. Gleiches gilt für den Fall C./S. in D..

Allein der Vortrag, die Beklagte habe in den Fällen unterschiedliche capture rates angesetzt, vermag mit Blick auf die unterschiedlichen örtlichen Gegebenheiten einen Arglistvorwurf ebenfalls nicht zu begründen. Die jeweiligen örtlichen Verhältnisse können einen unterschiedlichen Ansatz sogar gebieten, und im Einzelfall kann es angezeigt sein, auf den Rückgriff vorhandener Erfahrungssätze ganz zu verzichten, weil sie auf den Fall nicht passen. Der von der Klägerin hervorgehobene Widerspruch zur "durchgängig" von der Beklagten als richtig anerkannten capture rate von 1,2 % besteht mithin in Wirklichkeit nicht. Ohnedies hatte die Beklagte schon im Schriftsatz vom 16.7.1999 ausgeführt, dass die empirisch ermittelten Fangraten von Ort und Größe der Restaurationsbetriebe abhingen (GA 150).

Ebenfalls untauglich ist der Hinweis der Klägerin, in den auf Seiten 10 - 12 ihres Schriftsatzes vom 12.12.2003 genannten Fällen habe sich die Wirtschaftlichkeitsberechnung als unrichtig erwiesen. Abgesehen davon, dass es sich um Fälle aus den Jahren 1997 und 1998 handelt, die Klägerin den Franchisevertrag jedoch schon im September 1996 geschlossen hatte, erlauben allein die Ergebnisabweichungen in anderen Fällen nicht den zuverlässigen Schluss, die Beklagte habe die Klägerin durch eine manipulierte Wirtschaftlichkeitsberechnung getäuscht.

Soweit die Klägerin im nicht nachgelassenen (und daher schon prozessual nicht berücksichtigungsfähigen) Schriftsatz vom 23.1.2004 den Vorwurf erhebt, die Beklagte hätte sie, die Klägerin, wegen der sich ungünstig entwickelnden Umsätze bei den Franchisenehmern T., H., A., M. und K./S. vor der Unterzeichnung des Franchisevertrages warnen müssen, ist schon nicht nachvollziehbar, warum die Beklagte allein aufgrund einiger weniger, im selben Jahr in anderen Städten eröffneter Restaurants dazu hätte Anlass haben sollen.

Hinsichtlich des von der Klägerin gerügten Ansatzes der Kaltmiete scheidet eine Täuschung seitens der Beklagten schon deshalb aus, weil die Klägerin die richtige Kaltmiete kannte. Gleiches gilt für die Zinsbelastung, die Maklergebühren, die Werbekosten und die Verwaltungskosten. Auch die vermeintliche Abweichung der Beklagten von ihren P + L Werten für eigene Restaurants trägt den Täuschungsvorwurf nicht. Es handelt sich dabei nur um Richtwerte, die bei einer Nichteinhaltung keineswegs zu einem Verlust führen müssen. Schließlich ist unklar, ob die Prognosen der Beklagten sich nicht zumindest teilweise verwirklicht haben. Darauf deuten zumindest die Ausführungen des Ehemannes der Klägerin in seinem Schreiben vom 20.9.1998 hin, die das Landgericht auf Seite 4 des angefochtenen Urteils zitiert.

II.

Die Klage bleibt auch nach dem Recht von Kansas ohne Erfolg. Die Klägerin nimmt die rechtlichen Ausführungen des Landgerichts zu den Bestimmungen von Kansas hin. Das angefochtene Urteil begegnet insoweit auch keinen durchgreifenden Bedenken. Insbesondere hat die Klägerin den erhobenen Täuschungsvorwurf nicht dargetan.

C. Die Klägerin nimmt die Beklagte schließlich auf Auskehrung vereinnahmter Skonti, Rabatte und sonstiger Vergünstigungen in Anspruch, die - wie sie behauptet - der Beklagten von den Lieferanten für ausgeführte Lieferungen gezahlt worden seien.

Auch insoweit bleibt die Klage erfolglos.

Es kann unentschieden bleiben, ob der Beklagten überhaupt die mit der Klage herausverlangten Lieferantenzahlungen zugeflossen sind. Auf sich beruhen kann ebenso, ob die Vergünstigungen von den betreffenden Franchisenehmern beansprucht werden können, d.h. die Klageforderung dem Grunde nach berechtigt ist. Im Entscheidungsfall ist die Zahlungsklage schon abzuweisen, weil die geltend gemachte Forderung der Höhe nach nicht nachvollziehbar dargelegt ist.

Die Klägerin nimmt die Beklagte beziffert Anspruch. Zur Erläuterung trägt sie vor, dieser Betrag entspreche 20 % des festgestellten Wareneinkaufswertes für das Restaurant. Zumindest in dieser geschätzten Höhe seien der Beklagten Lieferantenvorteile zugeflossen. Da sie selbst diesbezüglich nicht über genaue Erkenntnisse verfüge, obliege es der Beklagten, die entsprechenden Vereinbarungen mit den Lieferanten vorzulegen und die Höhe der von ihr vereinnahmten Gelder offen zu legen.

Mit diesem Vorbringen genügt die Klägerin nicht ihrer Darlegungslast. Nach allgemeinen Grundsätzen obliegt es ihr, sämtliche anspruchsbegründenden Tatsachen substantiiert vorzutragen und gegebenenfalls zu beweisen. Sie hat folglich auch die Höhe der in ihrem Klageantrag bezifferten Lieferantenzahlungen nachvollziehbar darzulegen, d.h. substantiiert vorzutragen, von welchen Lieferanten die Beklagte in welcher Höhe Einkaufsvorteile erhalten haben soll. Der Umstand, dass die Klägerin derzeit hierüber keine genaue Kenntnis besitzt, befreit sie nicht von dieser Darlegungslast. Es berechtigt sie insbesondere nicht, einen ohne hinreichende Anhaltspunkte geschätzten (Mindest-)Betrag der zugeflossenen Vergünstigungen einzuklagen und darauf zu verweisen, die Beklagte möge durch Offenlegung ihrer Unterlagen die Unrichtigkeit dieses Vorbringen nachweisen. Vielmehr ist die Klägerin gehalten, sich zunächst - notfalls im Wege der Auskunftsklage gegen die Beklagte - die zur substantiierten Darlegung der Forderungshöhe benötigten Kenntnisse zu verschaffen, um sodann einen etwaigen Erstattungsbetrag im Zahlungsprozess beziffern zu können. Für solches Vorgehen sieht die Prozessordnung die Möglichkeit einer Stufenklage nach § 254 ZPO vor. Unter diesen Umständen ist es weder erforderlich noch gerechtfertigt, der Klägerin im Streitfall Darlegungserleichterungen zu gewähren und sie von ihrer prozessualen Pflicht freizustellen, (auch) die Höhe der geltend gemachten Klageforderung substantiiert vorzutragen und zu beweisen. Eine Zeugenvernehmung würde dies umgehen und eine Ausforschung darstellen, auf die die Klägerin, weil sie die Möglichkeit zur Auskunftsklage hat, nicht angewiesen ist.

Dass die Beklagte den Erhalt von Vergünstigungen stets bestritten hat, auch in dem Rechtstreit vor dem OLG Düsseldorf, M. ./. T., 17 U 222/01, ändert nichts und bedeutet namentlich nicht, dass, wie die Klägerin meint, die Stufenklage unnötig und prozessökonomisch unsinnig wäre. Der Klägerin steht auf der zweiten Stufe das Mittel der eidesstattlichen Versicherung zur Verfügung.

Der vorgelegte Sachvortrag der Klägerin genügt hinsichtlich der Höhe der herausverlangten Lieferantenvergünstigungen nicht den prozessualen Erfordernissen. Der von den Klägerin für die Berechnung der Erstattungsforderung in Ansatz gebrachte Satz von 20 % des Wareneinkaufswertes beruht im wesentlichen auf einer bloßen Schätzung ohne hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte. Der diesbezügliche Sachvortrag ist deshalb prozessual unbeachtlich und einer Beweisaufnahme durch Vernehmung der zuständigen Mitarbeiter und Geschäftsführer der namentlich benannten Lieferunternehmen nicht zugänglich.

D.)

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergeht gemäß §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision (§ 543 Abs. 2 ZPO) liegen nicht vor. Der Senat weicht weder von einer höchstrichterlichen Rechtsprechung noch von der Rechsprechung eines anderen Oberlandesgerichts ab (§ 543 Abs. 2 Nr. 2 ZPO). Der Streitfall hat auch keine rechtgrundsätzliche Bedeutung (§ 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO).

Der Schriftsatz der Klägerin vom 16.2.2004 gibt dem Senat keine Veranlassung, die mündliche Verhandlung wiederzueröffnen.

Ende der Entscheidung

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