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Gericht: Oberlandesgericht Düsseldorf
Beschluss verkündet am 08.02.2005
Aktenzeichen: II-10 WF 30/04
Rechtsgebiete: FGG, ZPO, BGB


Vorschriften:

FGG § 50 Abs. 5
FGG § 56 g Abs. 1
FGG § 56 g Abs. 5
FGG § 67 Abs. 3 Satz 3
ZPO § 621 Abs. 1 Nr. 2
ZPO § 621 a Abs. 1
BGB § 1836 Abs. 2 Satz 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

Auf die Beschwerde der Antragstellerin vom 27.02.2004 wird der Beschluss des Amtsgerichts Erkelenz - Familiengericht (Rechtspfleger) - vom 13.02.2004 unter Zurückweisung der weitergehenden Beschwerde teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

Die der Antragstellerin aus der Staatskasse zu gewährende Vergütung für ihren Aufwand gemäß Liquidation vom 16.04.2003 wird auf EUR 1.203,27 festgesetzt. Der weitergehende Antrag wird zurückgewiesen.

Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Antragstellerin zu 84 %; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Gründe: I. Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den im Tenor genannten Beschluss ist gemäß §§ 50 Abs. 5, 67 Abs. 3 Satz 3, 56 g Abs. 1, 5 FGG zulässig. Das Verfahren über die Festsetzung des Aufwendungsersatzes und der Vergütung beurteilt sich nach den Vorschriften des FGG. Die Verfahrenspflegschaft ist vorliegend in einem familienrechtlichen Verfahren betreffend das Umgangsrecht vom Familiengericht angeordnet worden, auf das gemäß §§ 621 a Abs. 1, 621 Abs. 1 Nr. 2 ZPO die Vorschriften des FGG anzuwenden sind. II. Die Beschwerde ist begründet, soweit die Antragstellerin eine um EUR 154,33 höhere Vergütung erstrebt. Im übrigen ist sie unbegründet. Der Aufwendungsersatz und die Vergütung bestimmen sich nach den entsprechend anwendbaren materiellrechtlichen Vorschriften, die auch für den Betreuer bzw. Vormund gelten. Die Vergütung für den Vormund orientiert sich gemäß § 1836 Abs. 2 Satz 2 BGB maßgeblich an dem Umfang der Geschäfte. Hierbei kommt es auf den mit der Führung der Vormundschaft verbundenen Zeitaufwand an (vgl. Palandt-Diederichsen, BGB, 61. Aufl., § 1836 Rn. 17). Bei diesem handelt es sich um eine objektiv nicht nachprüfbare Ermessensentscheidung des Betreuers/Vormunds, dessen Angaben über den zeitlichen Umfang deshalb nur in engen Grenzen überprüfbar sind: Nur eindeutig überzogener und sachlich völlig ungerechtfertigter Aufwand ist unter dem Aspekt missbräuchlichen Verhaltens weder ersatz- noch vergütungsfähig (vgl. Palandt-Diederichsen, § 1835 Rn. 8). Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze rügt die Antragstellerin die Kürzung des von ihr geltend gemachten Aufwandes nur zum Teil mit Erfolg, was sich aus folgenden Erwägungen ergibt: 1. In Bezug auf die Fertigung des Terminanschreibens am 25.09.2002 geht auch der angefochtene Beschluss von einem Zeitaufwand von 13 Minuten zur Fertigung der Schreiben aus. Der geltend gemachte Aufwand für den Postweg von insgesamt 12 Minuten erscheint unter Berücksichtigung von Hin- und Rückfahrt- sowie Wartezeiten nicht überhöht, die vorgenommene Kürzung um 7 Minuten erfolgte zu Unrecht. 2. Der Aufwand für die Fertigung des Terminanschreibens an die Kindesmutter von 8 Minuten am 07.10.2002 ist unter Berücksichtung der einzelnen erforderlichen Tätigkeiten nachvollziehbar, die Kürzung um 3 Minuten nicht gerechtfertigt. Der Postweg von 1, 4 Km ist gesondert zu vergüten, da eine umgehende Bearbeitung und Förderung des Verfahrens regelmäßig auch im Interesse des Kindes liegt. Die Dauer des Postweges von 13 Minuten gibt - wie erwähnt - keinen Anlass zu Kürzungen. 3. Der Aufwand zur Erstellung der Stellungnahme vom 07.10.2002 (Bl. 25 f GA) von 53 Minuten kann unter Berücksichtigung von Inhalt und Umfang gleichfalls nicht als eindeutig überhöht angesehen werden; die Kürzung um 23 Minuten erfolgte mithin zu Unrecht. Ein gesonderter Postweg war hierfür aus den von der Antragstellerin dargelegten Gründen nicht zu vermeiden. Die Dauer des Postweges ist - wie erwähnt - nicht zu beanstanden, der Kürzung um 6 Minuten nicht zu folgen. 4. Für das Gespräch mit dem Kindsvater am 17.10.2002 erscheint der geltend gemachte Zeitaufwand von 2 Stunden für das Gespräch, 1 Stunde Fahrzeit und 30 Minuten Dokumentation nicht offensichtlich überhöht; dies gilt insbesondere für die Gesprächsdauer, da durchaus nachvollziehbar ist, dass die Antragstellerin diese Zeit benötigte, um sich aufgrund der konkreten Umstände einen Eindruck vom Kindsvater zu verschaffen, um die Kindesinteressen sachgerecht zu vertreten. Die Kürzung um 66 Minuten ist daher nicht gerechtfertigt. 5. Die in Ansatz gebrachten insgesamt 229 Minuten Zeitaufwand für den Gerichtstermin am 29.10.2002 geben keinen Anhaltspunkt für einen sachlich ungerechtfertigten Aufwand von 29 Minuten. Nach den Darlegungen der Antragstellerin haben die nach dem Termin geführten Gespräche mit den Kindseltern und der Mitarbeiterin des Jugendamtes lediglich 15 Minuten gedauert. Sie waren nötig, um zu gewährleisten, dass dem Vater der im Wege der einstweiligen Anordnung zugestandene Umgang mit den Kindern auch tatsächlich gewährt werden konnte. Im Interesse der Kinder war es hierzu erforderlich, die Kindsmutter zur Bekanntgabe ihrer aktuellen Anschrift und Aufgabe ihrer blockierenden Haltung zu bewegen sowie das weitere Procedere mit der Vertreterin des Jugendamtes und dem Kindsvater abzuklären. 6. Die Kürzung des Aufwandes hinsichtlich der Erörterungsgespräche mit den Kindern am 06.11. und 05.12.2002 ist im angefochtenen Beschluss nachvollziehbar begründet und wird von der Antragstellerin mit der Beschwerde nicht substantiiert angegriffen. Entsprechendes gilt in Bezug auf die Kürzungen des Aufwandes für die zwischen dem 29.10.2002 und 28.01.2003 von der Antragstellerin mit dem Jugendamt, dem Umgangsbegleiter und den Kindeseltern geführten Gespräche sowie des Aufwandes für die abschließende Stellungnahme. Etwas anders gilt für die Kürzung hinsichtlich des Aufwandes für die am 30.10.2002 geführten Gespräche um 16 Minuten; die angesetzten 266 Minuten geben keinen Anlass, diese als völlig überhöht anzusehen. Gleiches gilt für die Kürzung des Aufwandes für die am 03.02.2003 geführten Gespräche um gleichfalls 16 Minuten; auch hier erscheinen die angegebenen 236 Minuten nicht völlig überzogen. Die Kürzungen erfolgten insoweit zu Unrecht. 7. Auch im Hinblick auf den Aufwand für die Wahrnehmung des gerichtlichen Termins am 15.04.2003 ist die vorgenommen Kürzung von 188 Minuten auf 170 Minuten nicht gerechtfertigt. Es sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, die den Aufwand insoweit als überhöht erscheinen lassen. 8. Die Kürzungen der anzuerkennenden Wegstrecke für die ausgleichspflichtigen Fahrten von D. nach E. sowie von D. nach W. sind im angefochtenen Beschluss nicht begründet und auch unter Zuhilfenahme der in Bezug genommenen Stellungnahme des Bezirksrevisors vom 30.07.2003 (Bl. 71 ff GA) nicht nachvollziehbar. Die Antragstellerin hat mit Schriftsatz vom 22.11.2003 Routenplanungen vorgelegt, aus denen sich der angegebene Aufwand ergibt (Bl. 112 ff GA). Ungerechtfertigt sind daher die Kürzungen bezüglich zweier Fahrten zum Gericht nach E. um je 31,4 km (gesamt KM 62,8 km) und zweier Fahrten nach W. um je 25,8 km (gesamt 51,6 km). 9. Insgesamt ist über die bereits festgesetzte Vergütung hinaus noch folgender Aufwand zu vergüten: Zeitaufwand: 7 Minuten (Ziff. 1) 16 Minuten (Ziff. 2.) 29 Minuten (Ziff. 3) 66 Minuten (Ziff. 4) 29 Minuten (Ziff. 5) 32 Minuten (Ziff. 6.) 18 Minuten (Ziff. 7) 197 Minuten á EUR 0,5166 = EUR 101,77

Fahrtstrecke

1,4 Km (Ziff. 2) 62,8 km (Ziff. 8) 51,6 km (Ziff. 8) 115,8 km á EUR 0,27 = EUR 31,27 EUR 133,04

1. EUR 21,29

2. EUR 154,33

III. Der Kostenausspruch folgt aus § 13 a Abs. 1 FGG. Die Gerichtskosten waren nach Satz 2 der Antragstellerin aufzuerlegen, soweit sich ihr Rechtsmittel als unbegründet erwies. Außergerichtliche Kosten waren nicht zu erstatten, weil die Staatskasse als solche auch in Amtsverfahren nicht Beteiligte ist, ihr also keine Kosten auferlegt werden können (vgl. BayOLG Rpfleger 1988, 385; Keidel/Kuntze/Winkler-Zimmermann, FGG, 15. Aufl., § 13 a FGG Fn. 37). Beschwerdewert: EUR 956,36

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