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Gericht: Oberlandesgericht Düsseldorf
Beschluss verkündet am 20.11.2007
Aktenzeichen: II-10 WF 31/07
Rechtsgebiete: RVG, BRAGO


Vorschriften:

RVG § 33 Abs. 3 Satz 2
RVG § 55
RVG § 56 Abs. 2 Satz 1
BRAGO § 56 Abs. 2 Satz 2
BRAGO § 56 Abs. 2 Satz 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

Die Beschwerde der Landeskasse vom 26.06.2007 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Viersen - Familiengericht - vom 11.06.2007 wird zurückgewiesen.

Das Verfahren über die Beschwerde ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

Die Beschwerde der Landeskasse (Bl. 44 PKH-Heft) gegen den Beschluss des Amtsgerichts Viersen - Familiengericht - vom 11.06.2007 (Bl. 43 PKH-Heft) ist kraft Zulassung gemäß §§ 56 Abs. 2 Satz 1, 33 Abs. 3 Satz 2 RVG zulässig, jedoch unbegründet.

Zu Recht hat das Amtsgericht in dem angefochtenen Beschluss die Erinnerung der Landeskasse vom 27.03.2007 (Bl. 38 PKH-Heft) gegen den Beschluss des Amtsgerichts vom 26.02.2007 (Bl. 33f PKH-Heft) zurückgewiesen. Die von dem Antragsteller unter anderem zur Festsetzung nach § 55 RVG angemeldete Terminsgebühr nach RVG VV-Nr. 3104 zuzüglich Mehrwertsteuer ist angefallen und zutreffend im Vergütungsfestsetzungsverfahren nach § 55 RVG festgesetzt worden.

Nach der RVG Vorbemerkung 3 Abs. 3 RVG entsteht die Terminsgebühr auch für die "Mitwirkung an auf die Vermeidung oder Erledigung des Verfahrens gerichteten Besprechungen ohne Beteiligung des Gerichts", sofern diese nicht ausschließlich mit dem Auftraggeber geführt worden sind. Hier war mit Zustellung der Antragsschrift am 12.09.2005 (Bl. 12 GA) ein Scheidungsverfahren rechtshängig. Nach dem unbestrittenen Vortrag des Antragstellers ist das weitere Vorgehen und der eventuelle Abschluss des Scheidungsverfahrens mit dem gegnerischen Verfahrensbevollmächtigten telefonisch und auch in einem persönlichen Gespräch erörtert worden, was letztlich zu einer Rücknahme der wechselseitig gestellten Scheidungsanträge geführt hat (Bl. 14, 16 GA). Damit ist der Gebührentatbestand der Terminsgebühr erfüllt, die im Übrigen der Höhe nach richtig berechnet worden ist.

Etwas anderes ergibt sich nicht aus dem Zitat bei Gerold/Schmidt- von Eicken, RVG, 17. Aufl., VV 1001 Rn. 23, wonach im Falle eines anhängigen Ehescheidungsverfahrens außergerichtliche Aussöhnungsverhandlungen durch die Verhandlungs- und gglfs. Terminsgebühr abgegolten werden. Dies versteht sich vor dem Hintergrund, dass die Aussöhnungsgebühr eine Erfolgsgebühr ist, die bei einer erfolgreichen Mitwirkung des Rechtsanwalts an der Aussöhnung entsteht, wobei die auf die Aussöhnung gerichtete Tätigkeit des Rechtsanwalts sehr unterschiedlicher Art sein kann. Sie muss keinen bestimmten Umfang gehabt haben, sie muss nur die Aussöhnung gefördert haben. Der Rechtsanwalt braucht keine Gespräche mit dem anderen Ehegatten geführt zu haben; es reicht auch, dass er seinen Auftraggeber für die Besprechung mit dessen Ehepartner mit einem Rat versehen hat (vgl. Gerold/Schmidt- von Eicken, VV 1001, Rn. 14f).

Zu prüfen bleibt stets, welche Gebühr für die Tätigkeit des Anwalts entstanden ist. Die Aussöhnungsgebühr entsteht als Erfolgsgebühr nie isoliert. Hinzutreten muss stets eine Tätigkeitsgebühr. Ob die Tätigkeit des Rechtsanwalts einen eigenen Gebührentatbestand erfüllt, ist anhand der Gebührentatbestände im RVG zu prüfen. Besteht die Mitwirkung an der Aussöhnung in Gesprächen mit dem Verfahrensgegner, die auf die Vermeidung oder Erledigung des Verfahrens gerichtet sind, so kann - wie hier - nach der Vorbemerkung 3 Abs. 3 RVG-VV eine Terminsgebühr anfallen.

Der Kostenausspruch folgt aus § 56 Abs. 2 Sätze 2 und 3 BRAGO.

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