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Gericht: Oberlandesgericht Düsseldorf
Beschluss verkündet am 13.12.2006
Aktenzeichen: II-2 UF 118/06
Rechtsgebiete: BGB, ZPO


Vorschriften:

BGB § 1587 Abs. 2
BGB § 1587 c
BGB § 1587 c Nr. 1
ZPO § 621 e
ZPO § 629 a Abs. 2 Satz 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird das Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Düsseldorf vom 29.03.2006 zu Ziffer II. (Versorgungsausgleich) dahin abgeändert, dass ein Versorgungsausgleich nicht stattfindet.

Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben.

Beschwerdewert: 2.000,00 €

Gründe:

I.

Die Parteien streiten um den Ausschluss des Versorgungsausgleichs.

Die Parteien heirateten am 16.10.1987. Am 22.03.2005 ist der Scheidungsantrag dem Antragsgegner zugestellt worden. Die Ehezeit im Sinne des § 1587 Abs. 2 BGB ist daher die Zeit vom 01.10.1987 bis 28.02.2005. In der Ehezeit hat die Antragstellerin eine Anwartschaft auf Versorgungsbezüge bei der D. T. in Höhe von 764,58 €, eine Anwartschaft auf eine Zusatzversorgung bei der Versorgungsanstalt der D. B. in Höhe von 17,95 € und Rentenanwartschaften bei der D. R. R. in Höhe von 118,63 € erworben. Der Antragsgegner hat bei der D. R. B Rentenanwartschaften in Höhe von 647,82 € erworben.

Durch Verbundurteil vom 29.03.2006 hat das Amtsgericht die Ehe der Parteien geschieden und den Versorgungsausgleich in der Weise durchgeführt, dass es zu Lasten der Versorgungen der Antragstellerin auf dem Versicherungskonto des Antragsgegners Rentenanwartschaften von 117,70 € und weiteren 5,32 € begründet hat.

Hiergegen wendet sich die Antragstellerin mit ihrer Beschwerde. Sie ist der Ansicht, die Durchführung des Versorgungsausgleichs sei grob unbillig im Sinne des § 1587 c BGB. Da sie selbst seit dem 01.07.2004 eine Erwerbsunfähigkeitsrente beziehe, habe sie keine Möglichkeit mehr, weitere Versorgungsanwartschaften zu erwerben. Sie sei daher auch in Zukunft auf die erworbenen Rentenanwartschaften in vollem Umfang zur Deckung ihres Bedarfs angewiesen, zumal der Antragsgegner keinen Unterhalt zahle. Der Antragsgegner habe demgegenüber bis zu seinem Rentenalter noch die Möglichkeit weitere Anwartschaften zu erwerben. Zudem habe der Antragsgegner während seiner 15jährigen Tätigkeit in der Werbebranche durch Tantiemen, Aktiengewinnen und Ausschüttungen ein Vermögen von knapp 300.000 € erwirtschaftet. Der Antragsgegner, der seit Mai 2005 in der Schweiz lebt, zahle derzeit nicht einmal den mit 100 % des Regelbetrages titulierten Kindesunterhalt, so dass sie von ihrer Rente auch den Unterhalt der Kinder sicherzustellen habe.

Die Antragstellerin beantragt,

unter Abänderung des Urteils des Amtsgerichts - Familiengericht - Düsseldorf vom 29.03.2006 zu Ziffer II. den Versorgungsausgleich auszuschließen.

Der Antragsgegner beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Er ist der Ansicht, eine grobe Unbilligkeit liege nicht vor. Er sei arbeitslos und habe trotz aller Bemühungen bislang keine neue Arbeitsstelle finden können. Auch verfüge er über kein Vermögen mehr. Seine Mittel seien im Rahmen der Arbeitsplatzsuche bzw. für den Versuch des Aufbaus einer selbständigen Tätigkeit verbraucht worden. Demgegenüber habe die Antragstellerin Immobilienbesitz aus Erbschaft zu erwarten, der ihr weitere Einkünfte sichern werde.

II.

Die Beschwerde der Antragstellerin ist nach §§ 629 a Abs. 2 Satz 1, 621 e ZPO zulässig und auch in der Sache begründet.

Die Voraussetzungen für einen Ausschluss des Versorgungsausgleichs nach § 1587 c BGB liegen vor.

§ 1587 c Nr. 1 BGB setzt voraus, dass die Inanspruchnahme des Verpflichteten unter Berücksichtigung der beiderseitigen Verhältnisse, insbesondere des beiderseitigen Vermögenserwerbs während der Ehe oder im Zusammenhang mit der Scheidung, grob unbillig ist. Ein solcher Fall ist gegeben, wenn die Durchführung des Versorgungsausgleichs dem Grundgedanken des Rechtsinstituts in unerträglicher Weise widersprechen würde (BGH, FamRZ 2004, 862, 863 m.w.M.).

Dies ist hier der Fall. Dabei ergibt sich eine solch grobe Unbilligkeit allerdings nicht allein aus dem Umstand, dass die heute 48jährige Antragstellerin bereits eine Erwerbsunfähigkeitsrente bezieht und aufgrund dauernder Erwerbsunfähigkeit kaum in der Lage sein wird, weitere Anwartschaften in der Altersversorgung zu erwerben, während der heute 49jährige Antragsgegner diese Möglichkeit trotz derzeitiger Arbeitslosigkeit noch haben wird. Daneben ist jedoch zu berücksichtigen, dass die Ausgleichsberechtigung des Antragsgegners überwiegend darauf beruht, dass er ausweislich des Versicherungsverlaufs während der ersten drei Jahre der Ehe keine Anwartschaften erworben hat, sondern an seiner Dissertation gearbeitet hat, während die Antragstellerin nach ihrem Versicherungsverlauf vollzeiterwerbstätig war und dadurch überwiegend zum Familienunterhalt beigetragen hat. Der vornehmliche gesetzgeberische Zweck des Versorgungsausgleichs, nämlich die soziale Lage desjenigen Ehegatten zu verbessern, der wegen in der Ehe übernommener anderer Aufgaben Einschränkungen in seiner beruflichen Entfaltung auf sich genommen und dadurch ehebedingte Nachteile in seiner versorgungsrechtlichen Lage erlitten hat (BGH, FamRZ 2004, 862, 863), kommt somit im vorliegenden Fall nicht zum Tragen. Allein aus der Kombination der genannten Umstände, nämlich dass hier durch den Versorgungsausgleich auf Seiten des Antragsgegners keine ehebedingten Nachteile auszugleichen sind, der Wertunterschied der beiderseits erworbenen Anwartschaften in erster Linie darauf beruht, dass der Antragsgegner in den ersten Jahre aufgrund eigener Berufsausbildung keine Anwartschaften erworben hat, ihm jedoch auch in der Zukunft die Möglichkeit offen steht, weitere Anwartschaften zu erwerben, während die Antragstellerin aufgrund ihrer Erwerbsunfähigkeit diese Möglichkeit nicht haben wird, begründet nach Ansicht des Senats die grobe Unbilligkeit im Sinne des § 1587 c Nr. BGB. Der auf Seiten der Antragstellerin mögliche künftige Vermögenserwerb durch Erbfolge ändert an dieser Beurteilung nichts. Vielmehr wird die Unbilligkeit noch dadurch verstärkt, dass der Antragsgegner - anders als die Antragstellerin - in der Lage war, während der Ehe neben seinen Rentenanwartschaften Vermögen zu erwirtschaften, mag dieses inzwischen auch ausgegeben worden sein.

Aufgrund der vorzunehmenden Abwägung aller Umstände ist der Versorgungsausgleich daher gemäß § 1587 c Nr. BGB auszuschließen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 93 a Abs. 1 ZPO.

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