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Gericht: Oberlandesgericht Düsseldorf
Beschluss verkündet am 11.12.2007
Aktenzeichen: II-3 WF 294/07 (1)
Rechtsgebiete: BGB


Vorschriften:

BGB § 1361
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

Die sofortige Beschwerde des Beklagten gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengerichts - Emmerich am Rhein vom 24.10.2007 wird zurückgewiesen.

Die Beschwerde ist unbegründet.

Das Amtsgericht hat den Antrag der Beklagten vom 16.10.2007 auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zu Recht mangels hinreichender Erfolgsaussicht der beabsichtigten Rechtsverteidigung zurückgewiesen.

Der Unterhaltsanspruch des Klägers beruht auf § 1361 BGB. Danach kann bei Getrenntleben der Ehegatten ein Ehegatte von dem anderen Unterhalt verlangen, soweit und solange er außerstande ist, sich durch eine ihm zumutbare Erwerbstätigkeit und/oder aus seinem Vermögen und sonstigen Einkünften selbst zu unterhalten, und soweit dem anderen Ehegatten im Hinblick auf seine Leistungsfähigkeit die Unterhaltszahlung zumutbar ist. Die Höhe des Trennungsunterhalts bemisst sich dabei nach dem aufgrund der ehelichen Lebensverhältnisse zu bestimmenden Lebensbedarf, der durch die Einkünfte beider Ehegatten geprägt worden ist. Nicht etwa muss sich der Kläger darauf verweisen lassen, dass er, wenn er vor der Ehe allein von seinem Renteneinkommen gelebt habe, damit nun auch nach der Trennung auskommen müsse.

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